[AZA 7] U 317/99 Vr IV. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Kernen; Gerichtsschreiber Krähenbühl Urteil vom 15. Oktober 2001 in Sachen Elvia Versicherungen, Badenerstrasse 694, 8048 Zürich, Beschwerdeführerin, gegen M.________, 1946, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Lorenz Schreiber, Stadthausgasse 27, 8200 Schaffhausen und Obergericht des Kantons Schaffhausen, Schaffhausen A.- Die 1946 geborene M.________ war seit dem 10. Juni 1987 als teilzeitlich beschäftigte Krankenpflegerin und Nachtwache im Alters- und Pflegeheim X.________ tätig. In dieser Funktion war sie über ihren Arbeitgeber, die Einwohnergemeinde Y.________, bei der Elvia Versicherungen unfallversichert. Am 9. September 1995 kam es in Z.________ zu einem Auffahrunfall, als M.________ nach dem Überqueren eines Bahnübergangs ihren mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 Stundenkilometern gelenkten Personenwagen wegen eines ihre Fahrbahn überquerenden Fahrzeuges plötzlich bis zum Stillstand abbremsen musste und ein ihr nachfolgender Taxifahrer nicht mehr rechtzeitig reagieren konnte. Anschliessend fuhr M.________ zwar noch selber an ihren Wohnort in A.________, musste dort aber am folgenden Tag ihren Hausarzt Dr. med. S.________ aufsuchen. Wegen zunehmender zervikaler Schmerzen überwies dieser die Patientin am 14. September 1995 ins Spital B.________, wo ein zervikales Distorsionstrauma der Halswirbelsäule sowie eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wurden. Eine Erwerbstätigkeit konnte M.________ auch nach der bis am 4. Dezember 1995 dauernden Hospitalisation nicht mehr aufnehmen. Die Elvia, welche ihre Haftung anerkannt und Taggelder ausgerichtet hatte sowie für Heilungskosten aufgekommen war, zog nebst dem Austrittsbericht des Spitals B.________ vom 8. Dezember 1995 unter anderm mehrere Stellungnahmen des Neurologen Dr. med. H.________ sowie der Hausärzte Dr. med. S.________ und Dr. med. E.________ bei. Zudem veranlasste sie eine interdisziplinäre Begutachtung in der Medizinischen Abklärungsstelle der Invalidenversicherung (MEDAS), welche am 10. Januar 1997 ausführlich Bericht erstattete. Gestützt auf diese Unterlagen gelangte sie zum Schluss, das Unfallereignis vom 9. September 1995 sei nicht geeignet gewesen, die aktuell noch vorliegenden Beschwerden zu verursachen. Mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der vorhandenen Schädigung und dem versicherten Verkehrsunfall stellte sie ihre Leistungen deshalb mit Verfügung vom 15. April 1997 rückwirkend per 31. Dezember 1996 ein. Im Ergebnis hielt sie daran mit Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 fest, wobei sie zur Begründung neu darlegte, dass schon der natürliche Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und gesundheitlicher Beeinträchtigung nicht gegeben sei. B.- Beschwerdeweise wandte sich M.________ an das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit den Begehren, es seien der Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 aufzuheben und eine nochmalige medizinische Begutachtung zu veranlassen; bis zum Vorliegen der Resultate der weiteren Untersuchungen seien die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Abweichend von der im Einspracheentscheid der Elvia vertretenen Auffassung bejahte das kantonale Gericht die natürliche Kausalität des Verkehrsunfalles vom 9. September 1995 für die vorhandene Symptomatik, welche es dem nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule häufig beobachteten und insofern typischen Beschwerdebild zuordnete. Im Übrigen befand es, hinsichtlich der psychischen Schädigung bedürfe es zusätzlicher Abklärungen. Näheren Aufschluss erwartete es dabei von der im MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 1997 empfohlenen nochmaligen Durchführung der Single Photon Emission Computed Tomography (Spect), weshalb es die Sache mit Entscheid vom 16. Juli 1999 zur ergänzenden Sachverhaltserhebung, insbesondere zur Anordnung einer weiteren Spect-Untersuchung, an die Elvia zurückwies; im Anschluss daran sei über den adäquatkausalen Bezug zum Unfallgeschehen zu befinden, was allenfalls nach der bei Vorliegen einer dominanten psychischen Störung anwendbaren Methode zu geschehen habe. C.- Die Elvia erhebt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt die Aufhebung des kantonalen Entscheids. M.________ lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das kantonale Gericht bekräftigt unter Bezugnahme auf die Argumentation in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die seinem Entscheid zu Grunde liegenden Überlegungen. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Unbestrittenermassen hat die heutige Beschwerdegegnerin anlässlich des Auffahrunfalles vom 9. September 1995 ein Distorsionstrauma der Halswirbelsäule erlitten. Nach der Kollision verspürte sie gemäss ihren eigenen Angaben Schmerzen in der Nackengegend und im Rücken; zudem habe sie sich in einer sehr schlechten Verfassung befunden und es sei ihr übel geworden. Dennoch war sie offenbar noch in der Lage, selbst von Z.________ zu sich nach Hause nach A.________ zu fahren. Während des stationären Aufenthaltes im Spital B.________ traten nebst Zervikalgien und Kopfschmerzen zeitweise krampfartige Hyperextensionen der Halswirbelsäule sowie symmetrische Zuckungen der Extremitäten und passagere Kribbelparästhesien im Bereiche der Fingerkuppen auf. Des Weitern klagte die bereits in depressiver Grundstimmung ins Spital eingetretene Patientin über Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen sowie über Schwierigkeiten beim Sprechen. In den Koordinationsprüfungen wurde eine Ataxie beobachtet und es entwickelte sich eine ebenfalls ataktische Gangstörung mit teils klonusartigen Krämpfen des rechten Beines. Die aufgetretenen Beschwerden machten auch nach dem Spitalaufenthalt ständige ärztliche Betreuung notwenig und die psychische Entwicklung führte Anfang Juli 1997 zu einer notfallmässigen Einweisung in die Kantonale Psychiatrische Klinik D.________. In einem Bericht des Dr. med. W.________ vom 30. Juli 1996 war ferner von - bis dahin nie erwähnten - Beschwerden im linken Knie die Rede, welche der Arzt auf die nach dem Unfall eingetretene Gangstörung zurückführte. Im für die Beurteilung massgebenden Zeitpunkt bei Erlass des Einspracheentscheids vom 9. Oktober 1997 (vgl. BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen) klagte die Versicherte noch über Rücken- und Nackenbeschwerden mit schmerzhafter Schulterbeweglichkeit rechts und über Kopfschmerzen mit eingeschränkter Kopfbeweglichkeit und Schwindelerscheinungen. Gegenüber den Ärzten der MEDAS gab sie Konzentrations-, Gedächtnis- und Wortfindungsstörungen, Vergesslichkeit, Schreibschwierigkeiten, erhöhte Müdigkeit und einen Tinnitus rechts an. Ferner bestanden Sensibilitäts-, Gleichgewichts- sowie Koordinationsstörungen und nach wie vor lag ein stark schwankendes Gangbild mit Abweichtendenzen nach rechts vor. Zudem wurden weiterhin Kniebeschwerden und neu auch noch Bauchschmerzen mit unten rechts lokalisierbaren Druckdolenzen geltend gemacht. In psychischer Hinsicht ist in der MEDAS-Expertise vom 10. Januar 1997 von Depressionen die Rede, wobei Dr. med. R.________ in seinem psychiatrischen Konsiliarbericht vom 16. Dezember 1996 eine posttraumatische Anpassungsstörung mit Symptomausweitung, wahrscheinlich auf dem Boden einer Persönlichkeitsstörung, eine Entwicklung körperlicher Symptome aus psychischen Gründen sowie psychische Probleme im Rahmen von Ehescheidung diagnostiziert hatte. 2.- Zu prüfen ist, ob sich die nach dem Auffahrunfall vom 9. September 1995 mannigfach aufgetretenen Beschwerden im Sinne eines natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhanges auf das versicherte Unfallereignis zurückführen lassen, was für eine Leistungspflicht der Beschwerde führenden Versicherungsgesellschaft unabdingbare Voraussetzung bildet. a) Der Begriff der natürlichen Kausalität eines versicherten Unfallereignisses für eine darauf zurückgeführte gesundheitliche Schädigung (BGE 119 V 337 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen) ist im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 zutreffend dargelegt worden, worauf verwiesen wird. Wesentlich ist insbesondere, dass das Vorhandensein eines natürlichen Kausalzusammenhangs als Tatfrage - auch bei Beschwerdebildern ohne organisch nachweisbare Befunde nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule (BGE 119 V 335) oder in ihren Auswirkungen vergleichbaren Mechanismen (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) - mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein muss, während die blosse Möglichkeit eines Zusammenhangs für die Begründung eines Leistungsanspruches nicht genügt (BGE 119 V 338 Erw. 1, 118 V 289 Erw. 1b, je mit Hinweisen). Die adäquate Kausalität eines Unfalles für einen in dessen Gefolge eingetretenen Gesundheitsschaden ist nach der Rechtsprechung dann gegeben, wenn ein Ereignis nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 125 V 461 f. Erw. 5a mit Hinweisen). Bei der Adäquanz von Unfallfolgen geht es um die Beantwortung einer Rechtsfrage (BGE 117 V 382 Erw. 4a mit Hinweis). b) Bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule oder einer äquivalenten Verletzung (SVR 1995 UV Nr. 23 S. 67 Erw. 2) wie etwa einer Distorsion der Halswirbelsäule, wie sie die Beschwerdegegnerin erlitten hat, kann die Leistungspflicht der Unfallversicherung unter Umständen auch ohne organisch direkt nachweisbare Schädigung gegeben sein. Nach den Ergebnissen der medizinischen Forschung können bei solchen Verletzungen auch ohne klar ausgewiesene pathologische Befunde noch Jahre nach dem Unfall funktionelle Ausfälle verschiedenster Art auftreten (BGE 117 V 363 Erw. 5d/aa mit Hinweisen). Der Umstand, dass die nach einem Schleudertrauma häufig beobachteten und deshalb von der Rechtsprechung als typisch bezeichneten Beschwerden wie diffuse Kopfschmerzen, Schwindel, Konzentrations- und Gedächtnisstörungen, Übelkeit, rasche Ermüdbarkeit, Visusstörungen, Reizbarkeit, Affektlabilität, Depression oder Wesensveränderung (BGE 117 V 360 Erw. 4b) in manchen Fällen mit den heute verwendeten bildgebenden Untersuchungsmethoden nicht objektivierbar sind, darf nicht dazu verleiten, sie als rein "subjektive" Beschwerden zu qualifizieren und damit deren Relevanz für die Unfallversicherung in Abrede zu stellen. Gemäss fachärztlichen Publikationen bestehen Anhaltspunkte dafür, dass der Unfallmechanismus bei einem Schleudertrauma der Halswirbelsäule zu Mikroverletzungen führt, welche für das erwähnte typische Beschwerdebild mit hoher Wahrscheinlichkeit ursächlich oder zumindest im Sinne einer Teilursache mit verantwortlich sind. Ein Unfall mit Schleudertrauma der Halswirbelsäule kann demnach in der charakteristischen Erscheinungsform einer Häufung typischer Beschwerden eine Arbeits- bzw. Erwerbsunfähigkeit verursachen, auch wenn die festgestellten Störungen organisch nicht nachweisbar sind (BGE 117 V 363 f. Erw. 5d/aa mit Hinweisen). c) Was den Nachweis des vorliegend zunächst interessierenden natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen solchen Beschwerden und einem als ursächlich in Frage kommenden Unfall anbelangt, ist festzuhalten, dass nach der in BGE 119 V 335 erfolgten Klarstellung der Rechtsprechung auch bei Schleudermechanismen der Halswirbelsäule in erster Linie die medizinischen Fakten, insbesondere die fachärztlichen Erhebungen über Anamnese, Verletzungsfolgen, unfallfremde Faktoren und Vorzustand sowie die medizinischen Erkenntnisse hinsichtlich des objektiven Befundes und der Diagnose die massgeblichen Grundlagen für die Kausalitätsbeurteilung bilden. Das Vorliegen eines Schleudertraumas - oder einer äquivalenten Verletzung - wie auch dessen Folgen müssen durch zuverlässige ärztliche Angaben gesichert sein. Trifft dies zu und ist die natürliche Kausalität - auf Grund fachärztlicher Feststellungen in einem konkreten Fall - unbestritten, so kann der natürliche Kausalzusammenhang in aller Regel auch aus rechtlicher Sicht als erstellt gelten (BGE 119 V 340 Erw. 2b/aa). Ob ein natürlicher Kausalzusammenhang zwischen einer Schleuderverletzung der Halswirbelsäule ohne organisch nachweisbare Befunde und den eingetretenen Gesundheitsschädigungen besteht, ist indessen - wie erwähnt (Erw. 2a) - eine Tatfrage, über welche die Verwaltung und im Beschwerdefall der Richter im Rahmen der Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht allgemein erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden haben. Auch in diesem Bereich bedarf es somit für die Leistungsberechtigung gegenüber dem Unfallversicherer, dass die geklagten Beschwerden medizinisch einer fassbaren gesundheitlichen Beeinträchtigung zugeschrieben werden können und diese Gesundheitsschädigung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem versicherten Unfallereignis steht. Blosse Klagen über diffuse Beschwerden genügen nicht. Von Verletzungsopfern angegebene Beschwerden können, auch wenn sie zumindest teilweise den nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule häufig auftretenden entsprechen, unter Umständen dennoch nicht als überwiegend wahrscheinliche Folge eines Unfallereignisses gelten, sondern müssen etwa als Ergebnis einer krankhaften Entwicklung gesehen werden. 3.- Während der Beschwerde führende Unfallversicherer den natürlichen Kausalzusammenhang zwischen der Auffahrkollision vom 9. September 1995 und den noch vorhandenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 verneint hat, ist das kantonale Gericht bezüglich des so genannt typischen Beschwerdebildes nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule (Erw. 2b) zum Schluss gelangt, dass dieses natürlich kausal auf das in Betracht fallende Unfallereignis zurückzuführen sei. a) Abgesehen von den erst lange Zeit nach dem Unfall vom 9. September 1995 aufgetretenen Kniebeschwerden und den noch später geltend gemachten Bauchschmerzen lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheides vom 9. Oktober 1997 keine Anhaltspunkte für organische Schädigungen vor, welche die gesundheitlichen Probleme der Versicherten hätten erklären können. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der von der diagnostizierten Distorsion direkt betroffenen Halswirbelsäule; aber auch für zervikale Beschwerden liess sich kein organisches Substrat finden. Auf Grund der ärztlich erhobenen Befunde muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich die gesundheitliche Situation zumindest aus organischer Sicht wieder in einem Zustand präsentierte, wie ihn die Beschwerdegegnerin auch ohne Unfallereignis aufgewiesen hätte. Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die umstrittene Leistungseinstellung demnach durchaus gerechtfertigt gewesen zu sein. b) Das kantonale Gericht hat sich denn auch darauf beschränkt, die Kausalitätsfrage hinsichtlich eines allfälligen typischen Beschwerdebildes ohne organisch nachweisbare Befunde, wie es nach Schleudertraumata der Halswirbelsäule oftmals beobachtet wird (Erw. 2b), zu prüfen. Nachdem die aufgetretene Symptomatik zumindest teilweise dem charakteristischen Erscheinungsbild der Folgen von Schleudertraumata und diesen in ihren Auswirkungen vergleichbaren Verletzungen entspricht, ist dagegen grundsätzlich nichts einzuwenden. aa) Die Beschwerdegegnerin war am 9. September 1995 an einem eher harmlosen Auffahrunfall beteiligt, welcher vom äusseren Geschehensablauf her, aber auch auf Grund des äusserst minimen Sachschadens an den betroffenen Fahrzeugen, keineswegs gravierende gesundheitliche Folgen befürchten liess. Dass die demgegenüber aufgetretenen massiven Befindlichkeitsstörungen natürlich kausal auf dieses Unfallereignis zurückzuführen, ohne dieses mithin ausgeblieben wären, erscheint schon deshalb als kaum wahrscheinlich. bb) Wie bereits im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 einlässlich dargelegt worden ist, bieten aber auch - was entscheidend ist - die eingeholten ärztlichen Beurteilungen keine Grundlage für einen mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit anzunehmenden natürlichen Kausalzusammenhang zwischen den geklagten Gesundheitsschäden und dem von der Beschwerdegegnerin dafür verantwortlich gemachten Unfallereignis. Sämtliche der an der umfassenden Exploration in der MEDAS im Herbst 1996 beteiligten Spezialisten konnten die für ihren Fachbereich jeweils erhobenen Befunde höchstens als mögliche, nicht aber als wahrscheinliche Unfallfolge bezeichnen. Dies gilt nicht nur für die primär auf somatische Leiden ausgerichteten medizinischen Disziplinen, sondern insbesondere auch für die psychiatrische Begutachtung durch Dr. med. R.________ vom 4. November 1996. Damit fehlt es aber an der von der Rechtsprechung für eine Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhanges zwischen Unfall und typischem Beschwerdebild nach Schleudertraumata geforderten eindeutigen ärztlichen Bestätigung (Erw. 2c). Auch unter diesem Aspekt lässt sich der leistungsverweigernde Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 somit nicht beanstanden. Die vorinstanzliche Betrachtungsweise misst demgegenüber der angeblichen, jedoch kaum überprüfbaren Beschwerdefreiheit vor dem Unfallereignis vom 9. September 1995 zu viel Gewicht bei und schenkt insbesondere den vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 119 V 340 ff. Erw. 2b aufgezeigten Beurteilungskriterien (Erw. 2c) kaum Beachtung. cc) Kann demnach nicht von einem natürlich kausal auf das Unfallereignis vom 9. September 1995 zurückzuführenden typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata ausgegangen werden, erübrigt sich diesbezüglich - wie schon im Einspracheentscheid vom 9. Oktober 1997 zutreffend festgehalten worden ist - eine Adäquanzprüfung zum Vornherein. c) Für die erstmals im Frühsommer 1996 geltend gemachten Schmerzen im linken Kniegelenk, welche selbstredend nicht zum typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata zu zählen sind, scheint zwar eine organische Schädigung belegt zu sein. Eine mechanische Einwirkung auf das linke Knie anlässlich des Auffahrunfalles vom 9. September 1995 ist indessen nicht ausgewiesen, weshalb zumindest das Vorliegen einer direkten Unfallfolge zum Vornherein ausscheidet. Dr. med. W.________ sieht das erst Monate nach dem Unfallereignis in Erscheinung getretene Knieleiden denn auch bloss als Auswirkung der im Anschluss an die Auffahrkollision aufgetretenen Gangstörung, indem er in seinen Berichten vom 30. Juli und 11. September 1996 annimmt, diese erst habe wegen des zufolge einer Quadrizepsschwäche ständigen Einsackens im linken Kniegelenk zur Schmerzhaftigkeit der - nach einer 1982 vorgenommenen Knieoperation vorbestehenden - Femoropatellar-Arthrose geführt. Als unfallkausal liessen sich die Kniebeschwerden links demnach - wollte man der Erklärung des Dr. med. W.________ folgen - nur unter der Voraussetzung qualifizieren, dass die mit Gleichgewichtsproblemen verbundene Gangstörung, welche die Vorinstanz offenbar dem typischen Beschwerdebild nach Schleudertraumata zugeordnet hat, ihrerseits als natürlich kausale Folge der Auffahrkollision zu betrachten wäre. Dafür besteht indessen kein Anlass. d) Ebenso wenig liegen Hinweise auf eine anlässlich des Auffahrunfalles erlittene Unterleibsverletzung vor. Nicht ersichtlich ist deshalb, inwiefern die angegebenen Bauchschmerzen und die in diesem Zusammenhang ärztlich festgestellten Druckdolenzen auf den fraglichen Unfall zurückzuführen sein sollten. 4.- Des Weitern hat das kantonale Gericht Anzeichen für eine dominante psychische Störung erblickt, welche die übrigen, sich eher somatisch manifestierenden Beschwerden ganz in den Hintergrund dränge. Gegebenenfalls müsste in diesem Punkt bei der Adäquanzprüfung nach der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in BGE 123 V 98 für solche Fälle als anwendbar erklärten Methode bei psychischen Fehlentwicklungen nach Unfällen (BGE 115 V 133) vorgegangen werden. Diesbezüglich erachtete die Vorinstanz den massgeblichen Sachverhalt indessen als nicht genügend abgeklärt, weshalb sie die Sache an den Beschwerde führenden Unfallversicherer zurückwies, damit er insbesondere die im MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 1997 angeregte nochmalige Spect-Untersuchung veranlasse. a) Auch bei psychischen Leiden setzt die Leistungspflicht des Unfallversicherers indessen zunächst voraus, dass ein versichertes Unfallereignis als dessen natürlich kausale Ursache erscheint. Wie erwähnt (Erw. 3b/bb), trifft dies auf Grund der Ausführungen des Dr. med. R.________ im psychiatrischen Konsiliarbericht vom 16. Dezember 1996 bezüglich der Auffahrkollision vom 9. September 1995 jedoch nicht zu. An dieser Beurteilung würde sich im Fall der Beschwerdegegnerin auch nichts ändern, wenn die psychische Störung nicht bloss neben weiteren somatischen Symptomen als Bestandteil des typischen Beschwerdebildes nach Schleudertraumata zu sehen wäre, sondern insofern eine die körperlichen Befunde überragende Bedeutung hätte, als sie diese mit umfassen oder aber gar als deren Auslösungsfaktor erscheinen würde. Bezüglich der Frage nach der natürlichen Kausalität des fraglichen Unfallereignisses für die unbestrittenermassen vorhandene psychische Schädigung besteht angesichts des in jeder Hinsicht überzeugenden Berichts des Dr. med. R.________ auch kein weiterer Abklärungsbedarf. Insbesondere vermöchte die von der Beschwerdegegnerin geforderte nochmalige Spect-Untersuchung in diesem Zusammenhang zum Vornherein keine entscheidrelevanten Aufschlüsse zu vermitteln. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich in dem in RKUV 2000 Nr. U 395 S. 316 (= SVR 2001 UV Nr. 1 S. 1) publizierten Urteil Z. vom 2. Juni 2000 (U 160/98) eingehend mit der Aussagekraft hirnorganischer Abklärungen mittels Spect auseinander gesetzt und ist dabei zum Schluss gelangt, dass diese bisher auch wissenschaftlich nicht anerkannte Untersuchungsmethode nicht geeignet ist, den Nachweis der natürlichen Kausalität eines Unfalles für hirnorganische Schädigungen zu erbringen. Selbst wenn der Zusammenhang zwischen den anlässlich der Spect-Untersuchung festgestellten Auffälligkeiten und dem vorhandenen psychischen Beschwerdebild als erstellt gelten könnte, wäre deshalb bezüglich der Frage nach der Ursächlichkeit des am 9. September 1995 erlittenen Unfalles nichts gewonnen. b) Ob die Untersuchung mittels Spect im Übrigen Aufschluss über Art und Ausmass der von der Vorinstanz als weiter abklärungsbedürftig eingestuften psychischen Schädigung geben könnte, braucht an dieser Stelle nicht erörtert zu werden. Da bereits die natürliche Unfallkausalität nicht als erstellt gelten kann, bedarf die Frage nach der Adäquanz keiner Prüfung, womit auch nicht entschieden zu werden braucht, ob diese nach der in BGE 117 V 359 (insbesondere 367 Erw. 6a) oder aber gestützt auf BGE 123 V 98 nach der in BGE 115 V 133 (insbesondere 135 ff. Erw. 4 ff.) dargelegten Methode zu klären wäre. Der in der Argumentation der Beschwerdegegnerin wie auch der Vorinstanz wiederholt auftauchende Hinweis darauf, dass die nochmalige Spect-Untersuchung im MEDAS-Gutachten vom 10. Januar 1997 empfohlen worden sei, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Es mag durchaus sein, dass eine nochmalige Abklärung mittels Spect für die künftige medizinische Betreuung und Behandlung der Beschwerdegegnerin wesentliche Erkenntnisse zu Tage fördern und sich die Empfehlung der MEDAS damit als gerechtfertigt erweisen könnte. Auf die Beurteilung der natürlichen Kausalität und damit auch auf die Leistungspflicht des Unfallversicherers hätte dies jedoch keinen Einfluss. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 16. Juli 1999 aufgehoben. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 15. Oktober 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: