[AZA 7] U 320/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiber Fessler Urteil vom 11. Mai 2001 in Sachen K.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Peyer, Badenerstrasse 129, 8004 Zürich, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6002 Luzern, Beschwerdegegnerin, und Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur A.- Der 1958 geborene K.________ arbeitete ab 1. September 1991 als Chauffeur bei der Firma D.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 15. Februar 1992 erlitt er einen Verkehrsunfall (Überfahren der Sicherheitslinie und Kollision mit zwei entgegenkommenden Fahrzeugen). Die erstbehandelnden Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des Spitals X.________, wo K.________ bis 24. Februar 1992 hospitalisiert war, diagnostizierten u.a. eine Commotio cerebri und eine Prellung der Halswirbelsäule (HWS). Ab 31. März 1992 wurde eine ambulante Physiotherapie (Gymnastik, Wickel und Elektrotherapie) durchgeführt. Am 5. Mai 1992 nahm K.________ die Arbeit zu 50 % wieder auf und zwei Tage später arbeitete er wieder ganztags. Auf Ende August 1992 löste die Firma das Arbeitsverhältnis auf. Die SUVA kam für die Heilungskosten auf und richtete für die Zeit ab 18. Februar 1992 ein wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand um 40 % gekürztes Taggeld aus (Verfügung vom 3. Juni 1993). Am 27. Mai 1993 meldete die ehemalige Arbeitgeberin einen Rückfall. Dr. med. T.________, bei welchem K.________ seit 12. Mai 1993 in Behandlung stand, hielt in seinem Bericht vom 9. August 1993 u.a. fest, Medikation und physikalische Therapie hätten lediglich eine geringgradige Besserung der Beschwerden gebracht. Nach wie vor klage der Patient über Schmerzen occipital sowie im Nackenbereich. Die Frage, ob ein bleibender Nachteil zu erwarten sei, bejahte Dr. med. T.________ im Sinne eines eventuellen rezidivierenden Zervikalsyndroms. Am 17. August und 27. Dezember 1994 wurden zwei weitere Rückfälle gemeldet. In seinem Bericht vom 18. Juli 1994 erwähnte Dr. med. T.________ erneut zunehmende Schulter- und vor allem Nackenschmerzen, welche unter Analgetika und Antiphlogistika nicht gebessert hätten. Die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den 15. Juli 1994 vorgesehen. Im Bericht vom 27. März 1995 vermerkte Dr. med. T.________ drei Rezidive des Zervikalsyndroms am 5. Dezember 1994 sowie am 9. und 26. Januar 1995. Vom 22. Mai bis 12. Juni 1995 wurde K.________ wegen eines rezidivierenden lumbospondylogenen Syndroms am Spital X.________, Rheumaklinik und Institut für physikalische Therapie, ambulant behandelt. Darauf Bezug nehmend, führte Dr. med. T.________ im Schreiben vom 26. September 1995 an die Kreisagentur der SUVA u.a. aus, wegen erneuter Verschlechterung des zervikalen Schmerzsyndroms sei anlässlich der physikalischen Therapie auch diesbezüglich eine Behandlung durchgeführt worden, bei allerdings mässigem Erfolg. Vom 31. August bis 21. September 1995 wurde K.________ erneut wegen des Rückenleidens im Spital X.________ stationär behandelt. Im Bericht vom 25. September 1995 wird u.a. festgehalten, das cerviko-cephale Syndrom nach HWS-Trauma 1992 limitiere den Patienten mit intermittierend ausgeprägten Nackenschmerzen und wechselhaft ungerichtetem Schwindel. Auch die intensive Physiotherapie sei durch den Schwindel limitiert gewesen. Eine Behandlung der HWS, allenfalls durch Akupunktur, sei unbedingt angezeigt. Ebenfalls sollte die vom Hausarzt begonnene antidepressive Medikation fortgeführt werden. Unter Hinweis auf diese Angaben attestierte Dr. med. T.________ im Bericht vom 16. November 1995 eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit, auch von Seiten des posttraumatischen cerviko-cephalen Syndroms. Zuvor, am 26. Oktober 1995, hatte sich K.________ einer Diskushernienoperation unterzogen. Am 27. Dezember 1995 wurde der Versicherte vom Kreisarzt Dr. med. J.________ und am 18. Januar 1996 vom Neurologen Dr. med. U.________ untersucht. In der Folge stellte die SUVA die Taggeldleistungen ab 8. Februar 1996 ein, da eine Ťvolle Arbeitsfähigkeit ohne weiteres wieder zumutbarť sei (Verfügung vom 7. Februar 1996). Daran hielt die Anstalt mit Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997 fest. B.- K.________ liess hiegegen Beschwerde erheben, welche das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 20. Juli 1999 abwies. C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei der kantonale Entscheid aufzuheben und die SUVA zu verpflichten, für die gesundheitlichen Störungen die gesetzlichen Leistungen zu erbringen, eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Gericht oder die Anstalt zurückzuweisen. Im Weitern sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen. Die SUVA verzichtet auf eine Stellungnahme zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ein zweiter Schriftenwechsel beantragt. Diesem nicht näher begründeten Begehren ist im Lichte der Rechtsprechung zu Art. 110 Abs. 4 OG (vgl. BGE 119 V 323 Erw. 1 mit Hinweisen) und aufgrund der nachstehenden Ausführungen nicht stattzugeben. 2.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA im Zusammenhang mit dem Verkehrsunfall vom 15. Februar 1992 über den 7. Februar 1996 hinaus Taggeldleistungen zu erbringen hat, was das kantonale Gericht mangels adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen der gesundheitlich bedingten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und jenem Vorkommnis verneint hat. 3.- Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung anhand der von der Rechtsprechung aufgestellten und im angefochtenen Entscheid richtig wiedergegebenen Kriterien bei einem Schleudertrauma der HWS vorgenommen (vgl. BGE 117 V 366 ff. Erw. 6a und b). Ausgehend von der Darstellung in der Verfügung vom 3. Juni 1993 betreffend die Kürzung des Taggeldes hat sie den Verkehrsunfall vom 15. Februar 1992 dem mittleren Bereich zugeordnet. Praxisgemäss hat das kantonale Gericht sodann geprüft, ob die massgebenden Kriterien in gehäufter oder auffallender Weise erfüllt sind und der adäquate Kausalzusammenhang daher zu bejahen ist. Dabei ist es zum Ergebnis gelangt, dass ausser den Dauerschmerzen, insbesondere im Kopf- und Nackenbereich, kein anderes Kriterium als gegeben zu betrachten ist. Insbesondere könne weder von einer ungewöhnlich langen Dauer der ärztlichen Behandlung noch von einer langen und in einem besonderen Ausmass eingeschränkten Arbeitsfähigkeit gesprochen werden. 4.- Die Adäquanzbeurteilung durch das kantonale Gericht ist in folgendem Sinne nicht schlüssig. Die Vorinstanz geht davon aus, die Arbeitsfähigkeit sei im Zeitraum vom 7. Mai 1992 bis mindestens 6. November 1995 nicht wesentlich eingeschränkt gewesen. Diese Annahme ist aufgrund der Akten nicht hinreichend gesichert. Es trifft zwar zu, dass Dr. med. T.________ im Bericht vom 9. August 1993 die Frage nach dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Arbeit in dem Sinne beantwortete, es habe keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Im nächsten ärztlichen Zwischenbericht vom 18. Juli 1994 an die zuständige Kreisagentur gab er jedoch an, die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % sei auf den 15. Juli 1994 vorgesehen. Und in den weiteren Berichten vom 7. November 1994, 27. März 1995 sowie 15. August 1995 heisst es gleichlautend ŤWiederaufnahme der Arbeit zu 100 % seit 16.07.94ť. Ob in diesen Angaben eine Einschätzung der Arbeitsfähigkeit zu erblicken ist, erscheint fraglich, ebenso, ob der Beschwerdeführer auf diesen Zeitpunkt eine neue Stelle antreten wollte. Ausweislich der Akten war er nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Chauffeur bei der Firma D.________ AG arbeitslos, insbesondere auch im Sommer 1994. Indessen ist weder etwas über den Stellenverlust Ende August 1992 bekannt, als der Beschwerdeführer angeblich 100 % arbeitsfähig gewesen war, noch sind Aussagen darüber möglich, ob er in der Folge eine andere Arbeit suchte und wenn ja, aus welchen Gründen er keine neue Anstellung fand. Was die im Sinne des Gesagten unklaren Angaben des Dr. med. T.________ anbetrifft, ist auch von Bedeutung, dass dieser Arzt in den beiden ersten Berichten vom 9. August 1993 und 18. Juli 1994 noch von einer voraussichtlichen Behandlungsdauer von ein bis zwei Monaten resp. einem Monat ausging. Demgegenüber fehlen in den Berichten vom 7. November 1994, 27. März und 15. August 1995 Angaben zu diesem Punkt resp. wird ein Behandlungsbedarf ŤJe nach Auftreten von Beschwerdenť angegeben. Wenn sodann Dr. med. T.________ im Bericht vom 16. November 1995 die Arbeitsunfähigkeit Ťauch von Seiten des posttraumatischen, cervico-cephalen Syndromsť auf 100 % veranschlagt, kann diese Einschätzung entgegen der Vorinstanz nicht ohne weiteres als nicht schlüssig bezeichnet werden. Im beigelegten Bericht des Spitals X.________ vom 25. September 1995 über die dreiwöchige stationäre Behandlung des Rückenleidens (lumbospondylogenes Syndrom) wird auf die unbedingte Notwendigkeit einer ŤHWS-Behandlungť hingewiesen. Zur Begründung wird angeführt, das cervico-cephale Syndrom nach HWS-Trauma 1992 limitiere den Patienten mit intermittierend ausgeprägten Nackenschmerzen und wechselhaft ungerichtetem Schwindel. So sei auch die intensive Physiotherapie durch den Schwindel limitiert gewesen. Gemäss Schreiben des Dr. med. T.________ vom 26. September 1995 war wegen erneuter Verschlechterung des cervicalen Schmerzsyndroms im Rahmen der stationären physikalischen Therapie auch diesbezüglich eine Behandlung durchgeführt worden, allerdings mit mässigem Erfolg. Der Kreisarzt schliesslich bezifferte die Arbeitsfähigkeit auf (sicher) 50 % (Bericht vom 27. Dezember 1995), ging also ebenfalls von einer Einschränkung aus. Demgegenüber besteht gemäss Dr. med. U.________ volle Arbeitsfähigkeit (Bericht vom 24. Januar 1996). Es ist somit nicht auszuschliessen, dass bis zum Erlass des Einspracheentscheides am 24. Februar 1997 die Arbeitsfähigkeit unfallbedingt, allenfalls mit Unterbrechungen, eingeschränkt war. Verhält es sich so, ist dem Kriterium der (ungewöhnlich langen) Dauer der ärztlichen Behandlung entgegen kantonalem Gericht ein grösseres Gewicht beizumessen. Gemäss Akten muss der Beschwerdeführer seit dem Unfall Schmerzmittel einnehmen und, wenn auch mit Unterbrüchen, immer wieder physikalisch-therapeutisch behandelt werden, ohne dass sich damit eine dauernde Besserung der Schmerzsituation im Kopf- und Nackenbereich eingestellt hätte. Gemäss Dr. med. T.________ besteht, wie dargelegt, ein ständiger Behandlungsbedarf, je nach Beschwerdeanfall, dies nachdem er zu Beginn noch von einer höchstens ein- bis zweimonatigen Behandlungsdauer ausgegangen war. Diese Prognose wird auch durch den Bericht des Spitals X.________ vom 25. September 1995 bestätigt, wo die ŤHWS-Behandlungť als unbedingt notwendig bezeichnet wird. Unter diesen Umständen muss die medikamentöse und physikalisch-therapeutische Behandlung der Kopf- und Nackenbeschwerden doch als ungewöhnlich lange bezeichnet werden. Ob das Kriterium ŤGrad und Dauer der Arbeitsunfähigkeitť erfüllt ist, wird die SUVA nach ergänzenden Abklärungen, u.a. nach Beizug der IV-Akten, im Lichte der Gerichtspraxis zu prüfen haben und gegebenenfalls die Leistungen ab 8. Februar 1996 festsetzen. 5.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist demnach gegenstandslos. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde werden der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 20. Juli 1999 und der Einspracheentscheid vom 24. Februar 1997 aufgehoben, und es wird die Sache an die SUVA zurückgewiesen, damit sie, nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über ihre Taggeldleistungspflicht im Zusammenhang mit dem Unfall vom 15. Februar 1992 über den 7. Februar 1996 hinaus neu verfüge. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen. IV. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hat über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden. V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 11. Mai 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident Der Gerichts der III. Kammer: schreiber: