{T 7} U 381/00 Urteil vom 19. November 2003 III. Kammer Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Lanz B.________, 1947, Beschwerdeführer, vertreten durch den Verband Q.________, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern (Entscheid vom 28. Juli 2000) Sachverhalt: A. A.a Der 1947 geborene gelernte Schreiner B.________ war ab 1981 als Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________, tätig. Er verletzte sich am 26. Oktober 1984 beim Tragen von Marmorplatten am Rücken und musste sich im Januar 1985 einer Chemonucleolyse L4/L5 und L5/S1 unterziehen. In der Zeit bis Februar 1997 traten vier Rückfälle ein. Im Mai 1997 wurde eine mikrotechnische Fenestration und Diskektomie L4/L5 rechts vorgenommen. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) als obligatorischer Unfallversicherer erbrachte für den Grundfall und die Rückfälle die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte sie das Taggeld per 30. Juni 1998 ein und sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Januar 1999 für die Unfallrestfolgen eine ab 1. Juli 1998 laufende Invalidenrente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 33,33 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Mit Einsprache hiegegen verlangte B.________ eine höhere Rente. Am 19. Januar 1999 erlitt der Versicherte einen fünften Rückfall. Die SUVA richtete vorübergehend erneut Taggeld aus. Am 13. April 1999 eröffnete sie B.________ schriftlich die Einstellung dieser Leistung auf den 25. April 1999. Dies beanstandete der Versicherte mit Schreiben vom 16. April 1999. Der Unfallversicherer behandelte dieses Schreiben als Einsprache gegen seine als materielle Verfügung qualifizierte Mitteilung vom 13. April 1999 und wies sie, wie auch die Einsprache gegen die Verfügung vom 27. Januar 1999, ab (Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999). A.b Im März 1997 meldete sich B.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Darüber wurde nach Lage der Akten bislang nicht verfügt. B. Die von B.________ gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 28. Mai 1999 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 28. Juli 2000 ab. C. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt B.________ beantragen, in Aufhebung von Einspracheentscheid und kantonalem Gerichtsentscheid sei die Sache zur ergänzenden Abklärung an die Vorinstanz resp. den Unfallversicherer zurückzuweisen, und es seien ihm Rentenleistungen in gesetzlicher Höhe auszurichten. Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung hat sich nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist einzig die Höhe der am 27. Januar 1999 vom Unfallversicherer verfügten, mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 1999 und dem hier angefochtenen kantonalen Gerichtsentscheid vom 28. Juli 2000 bestätigten Invalidenrente. Hinsichtlich der Integritätsentschädigung blieb bereits die Verfügung vom 27. Januar 1999 unangefochten, und mit dem im Einspracheverfahren noch umstrittenen Taggeldanspruch setzt sich weder die kantonale Beschwerde noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde substanziiert auseinander, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 2. Im kantonalen Gerichtsentscheid und im Einspracheentscheid sind die Gesetzesbestimmung zum Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 [in der hier massgebenden, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung] und 2 UVG) sowie die Grundsätze über den für die Bejahung der anspruchsbegründenden Tatsachen mindestens erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 9 Erw. 3c/aa, 118 V 289 f. Erw. 1b; vgl. auch BGE 126 V 360 Erw. 5b und 125 V 195 Erw. 2), die Aufgabe des Arztes bei der Invaliditätsbemessung (BGE 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1; ferner BGE 125 V 261 Erw. 4) und die Schadenminderungspflicht des Versicherten (BGE 113 V 28 Erw. 4a, 107 V 20 f. Erw. 2c; zudem BGE 123 V 233 Erw. 3c, 117 V 278 Erw. 2b, 400 je mit Hinweisen) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass die Leistungspflicht des Unfallversicherers einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) voraussetzt (BGE 129 V 181 Erw. 3.1 und 3.2 mit Hinweisen). Anzufügen bleibt, dass das am 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) vom 6. Oktober 2000 im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da nach dem massgebenden Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheids (hier: 28. Mai 1999) eingetretene Rechts- und Sachverhaltsänderungen vom Sozialversicherungsgericht nicht berücksichtigt werden (BGE 127 V 467 Erw. 1, 121 V 366 Erw. 1b). 3. 3.1In Bezug auf die trotz der unfallbedingten Gesundheitsschädigung noch vorhandene Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides geht die SUVA davon aus, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, vorzugsweise sitzende Tätigkeiten mit kurzen Stehpausen ganztags bei voller Leistung auszuüben. In Betracht kommen etwa Arbeiten mit kleinen Gewichten, das Bedienen von Tastaturen, Kleinmontagen und Botengänge, wobei auch längere Gehstrecken bewältigt werden können. Hingegen sind ausgiebige Rotationsbewegungen sowie Arbeiten mit vornübergeneigtem Sitzen oder vornübergeneigtem Stehen zu vermeiden. Diese Beurteilung stützt sich auf die überzeugenden kreisärztlichen Untersuchungsberichte vom 11. Mai 1998 sowie - den fünften Rückfall mit berücksichtigend - 8. April 1999 und ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden. Zu Recht haben Unfallversicherer und kantonales Gericht auch die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen verneint, da hievon keine für die hier zu beantwortenden Fragen wesentlichen neuen Ergebnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; RKUV 2003 Nr. U 473 S. 50 Erw. 3.4 mit Hinweisen, 2002 Nr. U 469 S. 527 Erw. 2c mit Hinweis). 3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird vorgebracht, der Versicherte habe im Juni 1999 eine Stelle als Verkaufsberater angetreten. Dieses Anstellungsverhältnis sei aber von der Arbeitgeberin am 22. März 2000 gekündigt worden, da er die geforderte Leistung nicht habe erbringen können. Grund hiefür seien Rückenbeschwerden und eine berufsbedingte Schwerhörigkeit gewesen, welche Leiden die SUVA bei ihrer Beurteilung der verbliebenen Arbeitsfähigkeit zu wenig berücksichtigt habe. Dass der Beschwerdeführer eine volle Leistung nur in einer in der zuvor dargelegten Weise dem Rückenschaden angepassten Tätigkeit erbringen kann, ist unbestritten. Diesem Erfordernis konnte im besagten Anstellungsverhältnis offensichtlich nicht entsprochen werden. Denn nach Darstellung in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führten lange Autofahrten ohne Pausen sowie das Vornüberbeugen des Rumpfes und Rotationsbewegungen, also gerade die Körperhaltungen und Bewegungsabläufe, welche gemäss der kreisärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung zu vermeiden sind, zu den die Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Rückenschmerzen. Wenn der Versicherte in diesem Arbeitsverhältnis gesundheitsbedingt nicht eine volle Leistung erbringen konnte, ergibt sich daraus mithin nicht, dass Gleiches auch für andere, der Behinderung besser angepasste Tätigkeiten gilt. Von Gehörproblemen ist in den Akten erstmals im Bericht des Hausarztes vom 21. Mai 1997 die Rede, worin anamnestisch ein Tinnitus und eine Hochtonschwerhörigkeit aufgeführt werden. Sodann klagte der Beschwerdeführer gegenüber der Berufsberatung der Invalidenversicherung über eine Höreinschränkung im Sinne störender Geräusche bei bestimmten hohen Tönen (Bericht vom 24. Juli 1997), und es wird in einem Schreiben der Rehaklinik Y.________ vom 11. August 2000 eine Schwerhörigkeit diagnostiziert. In keinem der zahlreichen Arztberichte wird aber erwähnt, dass die Arbeitsfähigkeit des Versicherten wegen einer Gehörschädigung beeinträchtigt sei, geschweige denn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem solchen Leiden sowie einer dadurch bedingten Beeinträchtigung des Leistungsvermögens einerseits und dem versicherten Unfallereignis anderseits dargetan. Soweit mit dem - nicht näher begründeten - Hinweis auf eine berufsbedingte Schwerhörigkeit eine allenfalls unfallversicherungsrechtliche Leistungen auslösende Berufskrankheit im Sinne von Art. 14 UVV geltend gemacht werden sollte, hat es mit dem Hinweis sein Bewenden, dass ein solcher Sachverhalt nicht Gegenstand von Einspracheentscheid und vorinstanzlichem Verfahren bildete. 3.3 Das bereits erwähnte Schreiben der Rehaklinik Y.________ vom 11. August 2000 ist an den behandelnden Dr. med. A.________, Spez. Arzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, gerichtet. Die Klinikärzte schliessen sich darin der Einschätzung dieses Arztes an, wonach der Beschwerdeführer aus körperlichen Gründen zu 70-75 % und wegen einer Depression resp. einer depressiven Verstimmung vollumfänglich arbeitsunfähig sei. Dr. med. A.________ bestätigt in verschiedenen Eingaben im vorliegenden Verfahren, dass er den Versicherten weiter behandle und sich die physischen und psychischen Beschwerden, welche eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bewirkten, nicht verändert hätten. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigener Darstellung Dr. med. A.________ erst im Januar 2000 zur Behandlung aufgesucht. Der Bericht der Rehaklinik beruht auf einer noch späteren Hospitalisation des Versicherten vom 15. März bis 5. April 2000. Dies wirft bereits die Frage auf, ob Psychiater und Klinikärzte überhaupt den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im hier massgebenden Zeitpunkt des Einspracheentscheides (Erw. 2 in fine hievor) vom 28. Mai 1999 beschreiben, zumal sie sich nicht entsprechend äussern, und ein psychisches Leiden in den vorhergehenden, immerhin einen Zeitraum von rund 16 Jahren umfassenden Arztberichten auch nirgends erwähnt wird. Die Stellungnahmen von Psychiater und Klinik sind sodann sehr kurz gehalten, und es wird darin in keiner Weise ein kausaler Zusammenhang zwischen den aufgeführten Leiden und dem versicherten Unfallereignis hergestellt. Sie vermögen schon von daher ebenfalls nicht, die eingehend begründeten kreisärztlichen Feststellungen in Frage zu stellen, oder in Bezug auf die hier zu beurteilende unfallbedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Zeitpunkt des Einspracheentscheides die Notwendigkeit weiterer medizinischer Abklärungen zu begründen. 4. Streitig und zu prüfen bleiben mittels Einkommensvergleich die erwerblichen Auswirkungen der Einschränkung der Arbeitsfähigkeit. Massgebend hiefür sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des allfälligen Rentenbeginnes (BGE 129 V 222, 128 V 174). 4.1 SUVA und kantonales Gericht gehen von einem mutmasslichen Erwerbseinkommen des Beschwerdeführers ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung (Valideneinkommen) im Jahr 1998 (Rentenbeginn) von Fr. 81'000.- aus. Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein wesentlich höheres Valideneinkommen geltend gemacht. 4.1.1 Im Zeitpunkt des Unfalles vom 26. Oktober 1984 arbeitete der Beschwerdeführer als Küchenmonteur bei M.________, Vertretung X.________. Danach war er beim gleichen Arbeitgeber (resp. dessen Rechtsnachfolgerin Z._________ AG mit dem ehemaligen Arbeitgeber M.________ als Direktor) im Aussendienst, später als Verkaufstechniker tätig. Ab 1. September 1989 war er als Aussendienstmitarbeiter bei der Firma R.________ und vom 1. September 1990 bis 30. Juni 1992 als Verkaufsleiter Region Bern bei der Firma K.________ AG angestellt. In der Folge war er arbeitslos. Der Bruttojahresverdienst des Versicherten als Küchenmonteur belief sich im Unfallzeitpunkt auf Fr. 43'550.- im Jahr (Unfallmeldung vom 29. Oktober 1984) und als Verkaufstechniker beim Rückfall vom 26. August 1987 auf Fr. 63'552.(einschliesslich Provision; Unfallmeldung vom 15. September 1987). Im Jahr 1998 hätte der Beschwerdeführer als bewährter Küchenmonteur bei der Z.________ AG mutmasslich einen Bruttolohn von Fr. 78'000.- bezogen (Angabe des Direktors M.________ vom 24. Februar 1998). Diese Einkommenszahlen lassen die Annahme eines Einkommens ohne unfallbedingte Gesundheitsschädigung von Fr. 81'000.- nicht als unrealistisch tief erscheinen. Nichts anderes ergibt sich aus den - teilweise auch vom erzielten Umsatz abhängig gemachten -Lohnangaben für Küchenmonteure und -verkäufer, welche die SUVA bei verschiedenen anderen Arbeitgebern eingeholt hat. 4.1.2 Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung eines höheren Valideneinkommens im Wesentlichen auf den im damaligen Anstellungsverhältnis bei der K.________ AG bezogenen Jahreslohn von Fr. 104'000.- (13 x Fr. 8000.-), der bis zum Jahr 1998 weiter angestiegen wäre. Gemäss Fax der K.________ AG vom 21. Juli 1998 an die SUVA wäre das Monatseinkommen des Beschwerdeführers bei einer Fortführung der Anstellung tatsächlich von Fr. 8000.- in den Jahren 1990-1992 auf Fr. 8470.- im Jahr 1998 angewachsen. Diese Lohnangaben wurden indessen in der Folge korrigiert. Am 28. September 1998 hielt das Unternehmen fest, dass mit der vorgezeichneten Lohnsteigerung einzig die Teuerung im besagten Zeitraum aufgerechnet worden sei. Indessen hätte der Beschwerdeführer im Jahr 1998 nicht einmal mehr das frühere Einkommen erzielen können. Dies sei auf eine verschlechterte Auftragslage und eine Neueinteilung der Verkaufsregionen zurückzuführen. Es gebe denn auch keine Vergleichspersonen im Betrieb mehr, die einen solchen Lohn erzielten. Der beste Küchenverkäufer verdiene noch Fr. 5500.- (x 13). Bei einem Verbleib des Versicherten im Anstellungsverhältnis hätte man seinen Lohn wohl herabgesetzt. Sodann führte die K.________ AG mit Schreiben vom 29. September 1998 aus, der Monatslohn belaufe sich derzeit beim "Verkaufschef Gebiet VD" auf Fr. 6000.-, bei einem Aussendienst-Verkäufer für die ganze Schweiz auf Fr. 4500.- und bei einem Aussendienst-Verkäufer im 25km-Umkreis auf Fr. 3500.-. Bei einem Umsatz von Fr. 3'700'000.- und einer Provision von 0,8 % sei der erzielbare Monatslohn realistischerweise auf etwa Fr. 7000.- anzusetzen. Aus dem Gesagten wird deutlich, dass das in den Jahren 1990-1992 bei der K.________ AG bezogene Gehalt keine zuverlässige Grundlage für die Annahme eines Fr. 81'000.- übersteigenden Valideneinkommens im Jahr 1998 bilden kann. Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, er hätte ohne gesundheitliche Probleme bei einem anderen Arbeitgeber einen solchen höherer Lohn erzielt, kann ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Anstellung bei der K.________ AG endete per 30. Juni 1992 durch Kündigung der Arbeitgeberin. Den Anlass hiefür bildeten nicht etwa - gegebenenfalls durch den Unfall verursachte - Gesundheitsprobleme des Beschwerdeführers, sondern eine wirtschaftlich bedingte betriebliche Umstrukturierung, in deren Rahmen mit dem Versicherten einer der vier Verkäufer entlassen wurde. Die der Entlassung folgende Arbeitslosigkeit währte dann jedenfalls bis zur Berentung am 1. Juli 1998 und wurde nach Lage der Akten nur durch eine befristete Tätigkeit des Beschwerdeführers in der Firma seiner Ehefrau unterbrochen. Es gelang ihm mithin über Jahre hinweg nicht, eine Anstellung zu finden, die hinsichtlich Funktion und Lohn mit der bei der K.________ AG innegehabten vergleichbar gewesen wäre. Dass hiefür nicht Unfallfolgen verantwortlich waren, ergibt sich schon daraus, dass der dritte Rückfall vom Februar 1991 die K.________ AG nicht zur Auflösung des damals noch bestehenden Anstellungsverhältnisses veranlasste, und der vierte Rückfall erst im Februar 1997, mithin fast fünf Jahre nach Beginn der Arbeitslosigkeit zu verzeichnen war. Es erübrigt sich daher auch, bei anderen Arbeitgebern nachzufragen, was ein Verkaufsleiter im Jahr 1998 verdiente. Denn selbst wenn ein höheres Einkommen angegeben würde, wäre damit nicht überwiegend wahrscheinlich, dass auch der Beschwerdeführer ohne Unfallfolgen - angestellt und entsprechend entlöhnt worden wäre. Zusammenfassend ergibt sich, dass nicht von einem Fr. 81'000.- übersteigenden hypothetischen Valideneinkommen ausgegangen werden kann. 4.2 Das trotz Unfallfolgen zumutbarerweise erzielbare Einkommen (Invalideneinkommen) hat die SUVA gestützt auf Beispiele aus ihrer Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP) auf Fr. 54'000.- festgesetzt. 4.2.1 Für die Festlegung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sog. DAP (Dokumentation von Arbeitsplätzen der SUVA)-Zahlen herangezogen werden (BGE 126 V 76 Erw. 3b mit Hinweisen; RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412). Zum Verhältnis der beiden Methoden hat das Eidgenössische Versicherungsgericht im letztgenannten Urteil festgestellt, den DAP-Zahlen komme kein genereller Vorrang gegenüber den Tabellenlöhnen zu (RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412 Erw. 4b/aa). Offen blieb, auf welche Methode im Einzelfall abzustellen ist. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung bestimmten Urteil C. vom 28. August 2003, U 35/00 und U 47/00, räumte das Eidgenössische Versicherungsgericht ein, dass ein ungeregeltes Nebeneinander der beiden Verfahren in dem Sinne, dass nach freiem Ermessen entweder die eine oder die andere Methode gewählt werden kann, nicht zu befriedigen vermag. Eine einheitliche und rechtsgleiche Praxis liesse sich am ehesten über eine Prioritätenordnung gewährleisten. Diese abschliessend festzulegen ist beim gegenwärtigen Stand der Dinge indessen schwierig (eben zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1). Nach Darstellung der sich je aus ihrer Entstehung und Eigenart ergebenden Vor- und Nachteile der beiden Methoden umschrieb das Eidgenössische Versicherungsgericht die Voraussetzungen dafür, dass die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die Lohnangaben aus der DAP im Einzelfall bundesrechtskonform ist. Das Abstellen auf DAP-Löhne setzt demnach voraus, dass, zusätzlich zur Auflage von mindestens fünf DAP-Blättern, Angaben gemacht werden über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der entsprechenden Gruppe. Sind die erwähnten verfahrensmässigen Anforderungen nicht erfüllt, kann nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.1. und 4.2.2). Schliesslich sind bei der Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf DAP-Profile Abzüge nicht sachgerecht und nicht zulässig (zitiertes Urteil, Erw. 4.2.3; Urteil R. vom 1. Oktober 2003 Erw. 3.1, I 479/00). 4.2.2 Im Lichte dieser Grundsätze fällt die Ermittlung des Invalideneinkommens gestützt auf die DAP der SUVA im hier zu beurteilenden Fall bereits deshalb ausser Betracht, weil mit den bloss vier DAP-Blättern, die bei den Akten liegen, die Basis für die Beurteilung der Repräsentativität der verwendeten DAP-Dokumentationen zu schmal ist. Kann demnach, entgegen Unfallversicherer und Vorinstanz, nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden, sind die Durchschnittslöhne gemäss LSE heranzuziehen. 4.2.3 In den LSE werden je nach persönlicher Qualifikation des Arbeitnehmers vier Anforderungsniveaus von Tätigkeiten unterschieden. Der Beschwerdeführer verfügt über eine abgeschlossene Schreinerlehre und jahrelange Berufserfahrung als Küchenmonteur und Aussendienstmitarbeiter. Er ist damit nicht nur zur Verrichtung lediglich einfacher und repetitiver Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) fähig. Anderseits steht der Einstufung im nächsthöheren Anforderungsniveau entgegen, dass er zwar über Berufs- und Fachkenntnisse verfügt, was hiefür vorausgesetzt wird, diese Fähigkeiten aber in dem in Anbetracht der gesundheitlichen Unfallfolgen noch zumutbaren Tätigkeitsspektrum (Erw. 3.1 hievor), welches beispielsweise den erlernten Beruf eines Schreiners und die Arbeit eines Küchenmonteurs ausschliesst, nicht tel quel umsetzen kann. Insgesamt ist es sachgerecht, auf den Mittelwert zwischen den Durchschnittslöhnen der beiden Anforderungsniveaus 3 und 4 abzustellen. Dieser beträgt für Männer im gesamten privaten Sektor Fr. 4719.50 (Fr. 4268.- + Fr. 5171.- : 2; LSE 1998 Tabelle TA1 S. 25). Die Umrechnung auf ein Jahr (x 12) und auf die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41,9 Stunden; Die Volkswirtschaft 7/2003 Tabelle B 9.2 S. 90) ergibt ein Jahreseinkommen von Fr. 59'324.10 Trotz der Unfallfolgen ist der Beschwerdeführer fähig, eine volle Leistung zu erbringen. Sein Einsatzspektrum ist aber auf der Behinderung angepasste Tätigkeiten beschränkt, was als lohnsenkender Faktor eine Herabsetzung des Tabellenlohnes rechtfertigt (vgl. BGE 126 V 75). Wird dieser Abzug auf 10 % angesetzt, was eher hoch erscheint, resultieren Fr. 53'391.70, womit sich das von der SUVA angenommene und von der Vorinstanz bestätigte Invalideneinkommen von Fr. 54'000.- auch bei Anwendung der LSE nicht beanstanden lässt. Die Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen ergibt einen Invaliditätsgrad von 33,33 %. Einspracheentscheid und kantonaler Gerichtsentscheid sind damit im Ergebnis rechtmässig. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 19. November 2003 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: