[AZA 7] U 394/99 Vr II. Kammer Präsident Lustenberger, Bundesrichter Meyer und Ferrari; Gerichtsschreiber Arnold Urteil vom 18. April 2001 in Sachen H.________, 1946, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst X.________, gegen Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Luzern, Beschwerdegegnerin, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- H.________, geb. 1946, war seit 1. Mai 1988 als Heizungsmonteur bei der Firma C.________ AG angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Laut Unfallmeldung (vom 30. September 1992) verrichtete er am 16. September 1992, am Boden liegend, während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten, erhob sich anschliessend, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen auftraten. Er musste notfallmässig in das Spital Y.________ überführt werden, wurde nach zwei Stunden indes bereits wieder entlassen, da die Symptome verschwunden waren und ein Elektrokardiogramm (EKG) unauffällig ausgefallen war. In der Folge persistierten die Schwindelanfälle, zudem trat ein fluktuierender Tinnitus auf. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen - Heilbehandlung und Taggeld, letzteres auf der Grundlage voller Arbeitsunfähigkeit. Im Anschluss an verschiedene medizinische Abklärungen - worunter die magnetische Kernresonanz (MRI) der hinteren Schädelgrube sowie der inneren Gehörgänge vom 30. Dezember 1992, neurootologische Untersuchungen des Dr. med. G.________, Abteilung Arbeitsmedizin SUVA, vom 14. April 1993, 22. Juni 1993 sowie 19. April 1994 und das Gutachten der Dres. med. B.________ und L.________, Spital Y.________, vom 24. September 1994 - eröffnete die SUVA H.________ mit Verfügung vom 14. November 1994, es lägen keine organischen Unfallfolgen mehr vor und die noch bestehenden Beschwerden seien auf psychogene Faktoren zurückzuführen, wobei es insoweit mangels adäquaten kausalen Zusammenhangs mit dem Unfallereignis vom 16. September 1992 an einer Leistungspflicht fehle. Entgegenkommenderweise würden die vorübergehenden Leistungen (Heilbehandlung/Taggeld) bis 30. November 1994 ausgerichtet. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Entscheid vom 6. Oktober 1995). B.- Beschwerdeweise liess H.________ beantragen, in Aufhebung des Einspracheentscheides sei die SUVA zu verpflichten, ab 1. Dezember 1994 eine Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung zuzusprechen. Mit Entscheid vom 1. Oktober 1999 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab. C.- H.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und das vorinstanzliche Rechtsbegehren erneuern. Die SUVA beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) lässt sich nicht vernehmen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- Auf Grund der medizinischen Unterlagen ist als erstellt zu betrachten und zu Recht nicht strittig, dass keine somatischen Beschwerden mehr vorliegen, für welche sich die Frage der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin stellen würde. Streitig und zu prüfen ist, ob die im Nachgang zum Vorfall vom 16. September 1992 eingetretene psychische Fehlentwicklung - laut Bericht der Dres. med. B.________ und L.________ (vom 24. September 1994) handelt es sich um eine Somatisierungsstörung mit diffusen, intermittierenden Schwindelattacken als Ausdruck einer Angstsymptomatik bei Status nach Boenninghaus'schem Unfall im September 1992 - Folge eines versicherten Unfalles (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV) ist, eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) darstellt oder ob eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG vorliegt. 2.- a) Im Bericht zur neurootologischen Untersuchung vom 19. April 1994 fasste Dr. med. G.________ zusammen, der Beschwerdeführer habe einen akuten cochleo-vestibulären Funktionsausfall im Rahmen eines sogenannten Boenninghaus'schen Unfalls erlitten, wobei der vestibuläre Funktionsausfall rechts zentral wieder vollständig kompensiert sei. Die Zunahme der Tieftonschwerhörigkeit auf der rechten Seite, vor allem im medio-cochleären Anteil, sei eigentlich typisch für den sogenannten akustischen Unfall nach Boenninghaus, wahrscheinlich im Rahmen eines Hydrops cochleae. Die Dres. med. B.________ und L.________ diagnostizierten im Bericht vom 24. September 1994 eine Somatisierungsstörung mit diffusen, intermittierenden Schwindelattacken als Ausdruck einer Angstsymptomatik bei Status nach Boenninghaus'schem Unfall im September 1992. b) Laut Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 258. Aufl., S. 222, bezeichnet das Boenninghaus Syndrom eine einseitige lärmbedingte Schwerhörigkeit in Zusammenhang mit Durchblutungsstörungen des Innenohrs. Im Roche-Lexikon Medizin, 4. Aufl., S. 220, wird das Boenninghaus Syndrom als "akute, meist dauerhafte Hörstörung als Kombinationsschaden (?) nach akutem Lärmtrauma bei posturaler (von der Körperhaltung abhängiger) Innenohr-Durchblutungsstörung" umschrieben. 3.- a) Im Unterschied zu den zitierten Arztberichten, welche von einem Unfall nach Boenninghaus reden, wird in der angeführten medizinischen Fachliteratur der Begriff Boenninghaus Syndrom verwendet. Die medizinische Terminologie lässt indes - ungeachtet, ob die Ärzte von Syndrom oder Unfall sprechen - nicht darauf schliessen, ob ein Unfall im rechtlichen Sinne vorliegt. Dies bestimmt sich einzig nach den Normen des Unfallversicherungsrechts und der hiezu ergangenen Rechtsprechung. Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit bezieht sich nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Verumständungen in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Nach Lehre und Rechtsprechung kann das Merkmal des ungewöhnlichen äusseren Faktors auch in einer unkoordinierten Bewegung (RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, S. 176 f.) oder in einer (im Hinblick auf die Konstitution und berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung der betreffenden Person) ausserordentlichen Überanstrengung (vgl. BGE 116 V 139 Erw. 3b; RKUV 1994 Nr. U 180 S. 38 Erw. 2) bestehen. b) Der Beschwerdeführer hat gemäss Unfallmeldung am 16. September 1992 während ca. 3/4 Stunden Schweissarbeiten in liegender Körperstellung verrichtet, sich anschliessend erhoben, worauf Schwindelanfälle mit Übelkeit und Schweissausbrüchen auftraten. Nach den Akten ist davon auszugehen, dass sich der Kopf während der gesamten Arbeitszeit in annähernd gleich bleibender, stark abgedrehter Stellung befand (Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 30. September 1992; Berichte des Dr. med. G.________ vom 16. April 1993, 23. Juni 1993 und 25. April 1994). Störende, in der Aussenwelt begründete Umstände sind weder aus den Akten ersichtlich, noch werden sie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Es finden sich namentlich keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer beim Geschehnis vom 16. September 1992 einer erheblichen Lärmbelastung ausgesetzt gewesen wäre. Mit Blick auf die seit mehreren Jahren ausgeübte Tätigkeit als Heizungsmonteur sind die bei den Schweissarbeiten eingenommene Körper- und insbesondere die stark abgedrehte Kopfhaltung sodann nicht derart ungewöhnlich, dass sie einer ausserordentlichen Überanstrengung gleichkämen. Ein Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV liegt somit nicht vor. Ebenso wenig ist eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 6 Abs. 2 UVG gegeben, da bedingt durch das Geschehnis vom 16. September 1992 keine der in Art. 9 Abs. 2 UVV aufgezählten, den Unfällen gleichgestellten Körperschädigungen aufgetreten ist (vgl. BGE 116 V 140 Erw. 4a, 147 Erw. 2b, je mit Hinweisen; Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., S. 202). 4.- Als Anspruchsgrundlage zu prüfen bleibt das Vorliegen einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG. a) Eine Listenkrankheit nach Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Anhang I zur UVV fällt ausser Betracht. Es liegt insbesondere keine erhebliche Schädigung des Gehörs auf Grund von Arbeiten im Lärm vor (Anhang I Ziff. 2 lit. a). b) Gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG gelten als Berufskrankheiten auch andere Krankheiten, von denen nachgewiesen wird, dass sie ausschliesslich oder stark überwiegend durch eine berufliche Tätigkeit verursacht worden sind. Diese Generalklausel bezweckt, allfällige Lücken zu schliessen, die dadurch entstehen könnten, dass die bundesrätliche Liste gemäss Anhang I zur UVV entweder einen schädigenden Stoff, der eine Krankheit verursachte, oder eine Krankheit nicht aufführt, die durch die Arbeit verursacht wurde (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung ist die Voraussetzung des "ausschliesslichen oder stark überwiegenden" Zusammenhangs gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG erfüllt, wenn die Berufskrankheit mindestens zu 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht worden ist (BGE 119 V 201 Erw. 2b mit Hinweis). Die versicherte Person muss während einer gewissen Dauer einem für ihren Beruf typischen oder damit verbundenen Risiko ausgesetzt gewesen sein. Ein einmaliges Ereignis, durch welches die Gesundheitsschädigung ausgelöst wird, genügt nicht (BGE 116 V 144 Erw. 5d). Wird - wie vorliegend der Fall - eine gesundheitliche Schädigung im Rahmen der beruflichen Arbeit durch ein einmaliges Geschehen ausgelöst, ist die berufliche Tätigkeit nur Anlass und nicht Ursache des Leidens. 5.- Die psychischen Beschwerden stehen nach dem Gesagten weder in natürlich noch adäquat kausalem Zusammenhang mit einem versicherten Unfall (Art. 6 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 1 UVV), einer unfallähnlichen Körperschädigung (Art. 6 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 9 Abs. 2 UVV) oder einer Berufskrankheit gemäss Art. 9 UVG, weshalb der vorinstanzliche Entscheid im Ergebnis nicht zu beanstanden ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 18. April 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: