[AZA 7] U 431/99 Vr III. Kammer Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; Gerichtsschreiberin Fleischanderl Urteil vom 1. März 2001 in Sachen G.________, 1959, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Lukas Denger, Schwarztorstrasse 7, Bern, gegen "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft, General Guisan-Strasse 40, Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Marianne I. Sieger-Giger, Kuttelgasse 8, Zürich, und Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern A.- Die 1959 geborene G.________ ist als Beraterin und Therapeutin bei der Q.________ AG tätig. Am 6. Januar 1994 erlitt sie in Indien einen Verkehrsunfall, bei welchem sie sich Prellungen am rechten Schienbein, am Genick und an der linken Achsel zuzog (Arztzeugnis UVG des Dr. med. B.________ vom 19. Januar 1994). Die "Winterthur" Schweizerische Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: "Winterthur"), bei der G.________ gegen die Folgen von Unfällen versichert war, anerkannte eine Leistungspflicht, übernahm die Heilungskosten und richtete Taggelder aus. Am 12. Dezember 1995 ersuchte G.________ um die Ausrichtung einer Rente sowie einer Integritätsentschädigung. Einen Tag später meldete sie sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nachdem die Versicherte eine von der "Winterthur" vorgesehene Untersuchung durch Dr. med. K.________, Spezialarzt FMH für Neurologie, spez. Elektroencephalographie und Elektromyographie, abgelehnt hatte, stellte der Unfallversicherer mit Verfügung vom 21. Dezember 1995 mangels Fortbestehens eines Kausalzusammenhanges zwischen den aktuellen Beschwerden und dem erlittenen Unfall seine Taggeldleistungen per Ende Januar 1996 ein, lehnte die Übernahme von Heilungskosten über dasselbe Datum hinaus ab und verneinte einen Anspruch auf Invalidenrente sowie Integritätsentschädigung. Im Rahmen des Einspracheverfahrens erklärte G.________ sich mit einer medizinischen Begutachtung durch Dr. med. K.________ einverstanden (Gutachten vom 11. Juni 1996/Teilgutachten des PD Dr. med. R.________, stellvertretender Chefarzt der psychiatrischen Poliklinik, Spital X.________, vom 14. Mai 1996). In der Folge zog die "Winterthur" das zuhanden der Invalidenversicherung erstellte Gutachten des Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Juli 1996 sowie den Bericht des Dr. med. W.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH/Homöopathischer Arzt SAHP, vom 17. Oktober 1996 bei und holte vertrauensärztliche Stellungnahmen des Dr. med. C.________ vom 5. März 1997 und des Dr. med. H.________ vom 15. August 1997 ein. Gestützt auf diese Unterlagen hielt sie mit Einspracheentscheid vom 3. September 1997 an ihrer Verfügung fest. B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher G.________ - u.a. mit Hinweis auf das Gutachten der Rehaklinik Y.________ vom 25. August 1997 - die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides, soweit die Ablehnung von Leistungen betreffend, und die Ausrichtung der gesetzlichen Leistungen nach UVG beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ab (Entscheid vom 20. Oktober 1999). C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und ihr vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern; ferner ersucht sie um unentgeltliche Verbeiständung. Während die "Winterthur" ausdrücklich und das kantonale Gericht sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, hat sich das Bundesamt für Sozialversicherung nicht vernehmen lassen. Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1.- In formellrechtlicher Hinsicht macht die Beschwerdeführerin die Verletzung ihrer Mitwirkungs- und Parteirechte im Rahmen der durchgeführten medizinischen Untersuchungen geltend. a) Sie rügt namentlich, die "Winterthur" habe ihr hinsichtlich der Begutachtung durch die Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni 1996) keine Gelegenheit gegeben, sich zur Person des Sachverständigen und zur Fragestellung zu äussern. Dieser Einwand ist mit Blick darauf, dass die damalige Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin in Kenntnis des an Dr. med. K.________ gesandten Fragenkatalogs, welcher ihr von der "Winterthur" zugestellt worden war, mit Schreiben vom 8. Februar 1996 keine Bedenken gegenüber der Person des Gutachters geäussert und ausdrücklich auf Ergänzungsfragen verzichtet hatte, unbegründet. b) Ferner wird vorgebracht, die Beauftragung des Dr. med. I.________ durch die IV-Stelle Bern sei ohne Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgt und auch die "Winterthur" habe es unterlassen, der Beschwerdeführerin die Möglichkeit einzuräumen, sich nachträglich zum betreffenden Gutachten (vom 2. Juli 1996) wie auch zum Experten zu äussern und Ergänzungsfragen zu stellen. Was das IV-Verfahren anbelangt, wären Mängel bei der Einholung oder beim Zustandekommen eines Beweismittels in diesem Verfahren geltend zu machen, da die Beachtung allfälliger Mitwirkungsrechte einzig von derjenigen Instanz oder Behörde erfolgen kann, welche das Gutachten selber einholt (BGE 125 V 337 Erw. 4b). Mit Blick auf das Einspracheverfahren der "Winterthur" ist darauf hinzuweisen, dass das rechtliche Gehör insbesondere das Recht beinhaltet, an der Erhebung wesentlicher Tatsachen mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 125 V 335 Erw. 3a, 124 V 181 Erw. 1a, je mit Hinweisen). Wie dem Einspracheentscheid vom 3. September 1997 zu entnehmen ist, stützte die "Winterthur" sich im Wesentlichen auf die Schlussfolgerungen der von ihr eingeholten Expertise der Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/11. Juni 1996) sowie die vertrauensärztlichen Stellungnahmen des Dr. med. C.________ (vom 5. März 1997) und des Dr. med. H.________ (vom 15. August 1997) ab. Das Gutachten des Dr. med. I.________ (vom 2. Juli 1996) wurde zwar ebenfalls erwähnt, darauf aber nicht primär abgestellt, sondern in einem die genannten ärztlichen Auffassungen lediglich bestätigenden Sinne angeführt ("Auch dieser Mediziner kommt zum dem Ergebnis, dass im Falle Ihrer Mandantin keine unfallbedingte psychische Störung gegeben ist, [...]"). Es erscheint somit zumindest zweifelhaft, ob diesem Gutachten im Sinne der zitierten Rechtsprechung entscheidwesentliche Bedeutung beizumessen ist. Im Übrigen nahm der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin bereits in seiner Eingabe vom 28. Oktober 1996 an die "Winterthur" Bezug auf die Ausführungen des Dr. med. I.________, woraus zu schliessen ist, dass beinahe ein Jahr vor Erlass des Einspracheentscheides (vom 3. September 1997) Kenntnis davon und mithin auch die Möglichkeit bestand, gegenüber der "Winterthur" zum betreffenden Gutachten Stellung zu nehmen. Hierin erschöpfte sich indes das Mitwirkungsrecht, sofern - wie dargelegt - ein derartiges Recht in Bezug auf das besagte Gutachten überhaupt zu bejahen ist. Ein anderes Ergebnis lässt sich entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht aus BGE 125 V 337 Erw. 4b schliessen. 2.- Die Beschwerdeführerin rügt im Weiteren, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da es in zentralen Punkten seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei, sondern nur pauschal auf Ausführungen in den Rechtsschriften der "Winterthur" verwiesen habe. Die Begründungspflicht als wesentlicher Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruches der entscheidenden Behörde soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist jedoch nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen). Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid hinsichtlich der Würdigung der medizinischen Erhebungen wie auch der Verneinung des adäquaten Kausalzusammenhanges in erster Linie durch Hinweise auf die Ausführungen in der Beschwerdeantwort der "Winterthur". Ob sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann offen bleiben. Da die Versicherte in der Lage war, den wesentlichen Inhalt der Begründung zu erkennen und ihr die Möglichkeit offen stand, sich zu demselben vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann, wäre ein allfälliger Mangel als geheilt zu betrachten (BGE 126 I 72, 126 V 132 Erw. 2b, je mit Hinweisen). 3.- a) Materiellrechtlich streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin über den 31. Januar 1996 hinaus Leistungen der "Winterthur" zustehen. b) Im Einspracheentscheid vom 3. September 1997, auf welchen das kantonale Gericht verweist, sowie im angefochtenen Entscheid werden die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang (BGE 115 V 134 Erw. 3, 405 Erw. 3, 112 V 32 Erw. 1a; vgl. auch BGE 119 V 337 Erw. 1 mit Hinweis) zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod), zur Adäquanzbeurteilung bei nach einem Unfall auftretenden psychischen Gesundheitsschäden, einschliesslich der dabei zu beachtenden Kriterien (BGE 115 V 138 ff. Erw. 6; siehe auch SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 Erw. 2), sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 115 V 142 Erw. 8b, 112 V 32 Erw. 1a; vgl. zudem BGE 125 V 195 Erw. 2 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass in Fällen, in welchen die zum typischen Beschwerdebild eines Schleudertraumas der Halswirbelsäule (HWS) gehörenden Beeinträchtigungen zwar teilweise gegeben sind, im Vergleich zu einer ausgeprägten psychischen Problematik aber ganz in den Hintergrund treten, die Beurteilung praxisgemäss unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Fehlentwicklung nach Unfall vorzunehmen ist (BGE 123 V 99 Erw. 2a; RKUV 1999 Nr. U 341 S. 409). 4.- Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe bezüglich des Gutachtens der Rehaklinik Y.________ vom 25. August 1997 keine "ernsthafte" Beweiswürdigung vorgenommen. Das kantonale Gericht ist in Nachachtung der vom Eidgenössischen Versicherungsgericht mit Urteil vom 10. September 1998, I 146/98, im parallelen IV-Verfahren vorgenommenen Würdigung der entscheidrelevanten medizinischen Erhebungen zum Schluss gelangt, dass die Versicherte heute einzig noch unter psychischen Beschwerden leide. Im vorliegenden Verfahren stehen sich - wie bereits schon im IV-Prozess - wiederum die Aussagen der Gutachten und Stellungnahmen der Dres. med. K.________ und R.________ (vom 14. Mai/ 11. Juni 1996), I.________ (vom 2. Juli 1996) sowie C.________ (vom 5. März 1997) und H.________ (vom 15. August 1997) einerseits, welche die psychische Problematik in den Vordergrund rücken, und des Dr. med. W.________ (vom 17. Oktober 1996) sowie der Rehaklinik Y.________ (vom 25. August 1997) anderseits, die das Vorliegen von somatischen Restbeschwerden bejahen, gegenüber. Da bereits im besagten Urteil I 146/98 erkannt wurde, dass auf Grund ihrer Schlüssigkeit auf die Gutachten der Dres. med. K.________, R.________ und I.________ abzustellen ist, kann nicht von einer fehlerhaften Beweiswürdigung der Vorinstanz die Rede sein. 5.- Nach den - vorliegend relevanten - medizinischen Akten, namentlich auch dem Arztzeugnis des Dr. med. A.________, Spezialarzt FMH für Chirurgie und Orthopädie, vom 7. März 1994 und dem Bericht des Dr. med. F.________, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 15. März 1994, welche die freie schmerzlose Beweglichkeit der HWS bescheinigten, kann als erstellt gelten, dass die Versicherte, sofern sie beim Unfallereignis vom 6. Januar 1994 ein Schleudertrauma der HWS erlitten haben sollte, sich jedenfalls von diesen Beschwerden rasch wieder erholt hat. Es ist ferner davon auszugehen, dass sich die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin in psychischer Hinsicht verstärkt haben und diese zumindest teilweise auf den besagten Unfall zurückzuführen sind. Da dieser mithin eine massgebliche Teilursache der bestehenden Beschwerden bildet, ist der natürliche Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und der danach eingetretenen Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit zu bejahen (BGE 121 V 329 Erw. 2a mit Hinweisen). 6.- a) Die Vorinstanz hat die Adäquanzbeurteilung nach der für psychische Unfallfolgen in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 entwickelten und seither ständig angewandten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vorgenommen (vgl. BGE 124 V 44 Erw. 5c/bb und 213 f. Erw. 4b; SVR 1999 UV Nr. 10 S. 31 Erw. 2). Dies ist angesichts des Umstands, dass die psychische Auffälligkeit und die Persönlichkeitsstruktur der Versicherten - selbst bei Vorliegen von Beschwerden eines Schleudertraumas der HWS - klar im Vordergrund stehen, grundsätzlich korrekt (vgl. Erw. 3b in fine hievor). Nicht gefolgt werden kann dem kantonalen Gericht insoweit, als es die Auffassung vertreten sollte, falls lediglich noch psychische Beeinträchtigungen nach einem Schleudertrauma der HWS vorlägen, sei für die Frage nach dem adäquaten Kausalzusammenhang stets nach der in BGE 115 V 138 ff. Erw. 6 festgehaltenen Rechtsprechung vorzugehen. Vielmehr geht die Praxis zur Adäquanzbeurteilung bei Schleudertraumen der HWS, nach welcher eben gerade nicht unterschieden wird, ob die Beschwerden mehr organischer und/oder psychischer Natur sind, davon aus, dass diese gesundheitlichen Störungen eng miteinander verwoben sind und eine Differenzierung angesichts des komplexen und vielschichtigen Beschwerdebildes in heiklen Fällen gelegentlich grosse Schwierigkeiten bereitet (BGE 117 V 364 Erw. 5d/aa). Damit deshalb die für psychische Unfallfolgen geltende Rechtsprechung Anwendung findet, muss eine psychische Besonderheit und Auffälligkeit vorliegen, welche die auf Grund des Schleudertraumas der HWS erlittenen Beschwerden in den Hintergrund drängt. b) Ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf hat das kantonale Gericht den Unfall vom 6. Januar 1994 im Rahmen der Einteilung, wie sie für die Belange der Adäquanzbeurteilung bei psychischen Unfallfolgen vorzunehmen ist (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa), angesichts der Rechtsprechung (dargestellt in RKUV 1999 Nr. U 330 S. 122 ff. Erw. 4b/bb sowie RKUV 1995 Nr. U 215 S. 91 Erw. b) zu Recht dem mittleren Bereich zugeordnet. Ob der adäquate Kausalzusammenhang gegeben ist, beurteilt sich mithin anhand der in BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa aufgelisteten Kriterien. Im Lichte der genannten Rechtsprechung ist das besagte Unfallereignis auf Grund des Hergangs und der Verletzungen nicht als schwerer Fall im mittleren Bereich zu bezeichnen, sondern eher im Grenzbereich zu den leichten Ereignissen anzusiedeln. Der adäquate Kausalzusammenhang könnte daher nur bejaht werden, wenn ein einzelnes der einschlägigen Beurteilungskriterien in besonders ausgeprägter Form vorläge oder diese in gehäufter oder auffallender Weise gegeben wären (BGE 117 V 368 Erw. 6b, 115 V 140 f. Erw. 6c/bb). Die Versicherte erlitt anlässlich des Unfalles vom 6. Januar 1994 keine schweren oder in ihrer Art besonderen Verletzungen, welche erfahrungsgemäss geeignet gewesen wären, psychische Fehlentwicklungen in invalidisierendem Ausmasse auszulösen. Was die ärztliche Behandlung anbelangt, welche hauptsächlich in der Verabreichung von homöopathischen Heilmitteln sowie in der Durchführung von Hydrotherapien bestand, lagen laut Zwischenbericht des Dr. med. A.________ vom 21. Juni 1994 bereits im damaligen Zeitpunkt keine objektivierbaren Beschwerden mehr vor. Eine "eigentliche Behandlung" fand nach seinen Angaben nicht mehr statt, vielmehr führte die Versicherte eine Selbstmedikation mit Mantra-Badekuren sowie homöopathischen Medikamenten durch. Eine ungewöhnliche lange Dauer der ärztlichen Behandlung ist gemäss ärztlichen Zwischenberichten des Dr. med. T.________, Allgemeine Medizin FMH, vom 21. Februar, 19. Juni und 30. September 1995 lediglich insofern zu bejahen, als die subjektiv geklagten Beschwerden mit energetischen Aufbaubehandlungen (Prana-Katinka etc.) therapiert wurden. Es kann im Weiteren weder von einem schwierigen Heilungsverlauf mit erheblichen Komplikationen noch von einer ärztlichen Fehlbehandlung die Rede sein, welche die Unfallfolgen beträchtlich verschlimmert hätte. Auch das Kriterium von Grad und Dauer der physisch bedingten Arbeitsunfähigkeit ist angesichts des Umstands, dass das Beschwerdebild schon nach ungefähr fünf Monaten mehrheitlich durch das psychische Leiden bestimmt war, zu verneinen. Bezüglich der geklagten körperlichen Dauerschmerzen sind sodann Vorbehalte anzubringen, nachdem eine erhebliche Diskrepanz zwischen den subjektiven Angaben und den objektiven Befunden sowie eine Verselbstständigung des Schmerzbildes festgestellt wurden. Was schliesslich das Unfallereignis selbst betrifft, kann einer frontalen Kollision eines Busses mit einem anderen Bus eine gewisse Eindrücklichkeit nicht abgesprochen werden. Selbst wenn indes von besonders dramatischen Begleitumständen auszugehen wäre, käme dem Unfall vom 6. Januar 1994 mangels - auffälligen - Vorliegens der weiteren Kriterien keine massgebende Bedeutung für die Entstehung der psychisch bedingten Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit zu. Ob die Vorinstanz - wie in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht - in Bezug auf die genauen Umstände des Unfallverlaufs zu Unrecht auf die Abnahme weiterer Beweise (Einvernahme offerierter Zeugen, Übersetzung des Polizeirapportes) verzichtet hat, kann angesichts dieses Ergebnisses offen bleiben. 7.- Da es im vorliegenden Verfahren um Versicherungsleistungen geht, sind gemäss Art. 134 OG keine Gerichtskosten zu erheben. Die unentgeltliche Verbeiständung kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben. III. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Advokat Lukas Denger, Bern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet. IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. Luzern, 1. März 2001 Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: