URTEIL DES GERICHTS (Dritte Kammer)
30. September 2004
Rechtssache T-246/02
Albano Ferrer de Moncada
gegen
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
„Beamte – Beurteilung – Verspätete Erstellung – Ersatz des erlittenen Schadens“
Vollständiger Wortlaut in französischer Sprache II - 0000
Gegenstand: Klage auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission den Antrag des Klägers vom 28. August 2001 auf Ersatz des Schadens nebst Zinsen stillschweigend abgelehnt hat, der durch die verspätete Erstellung der Beurteilungen des Klägers für die Zeiträume 1995–1997 und 1997–1999 entstanden ist, und, soweit erforderlich, auf Aufhebung der Entscheidung, mit der die Kommission die Beschwerde des Klägers vom 14. Januar 2002 zurückgewiesen hat, sowie auf Schadensersatz zum Ausgleich des dem Kläger durch die verspätete Erstellung dieser Beurteilungen entstandenen immateriellen Schadens.
Entscheidung: Die Kommission wird verurteilt, an den Kläger zusätzlich zu den von ihr bereits gezahlten 1 000 Euro einen Betrag von 7 000 Euro zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kommission trägt die Kosten des Verfahrens.
Leitsätze
1. Beamte – Klage – Schadensersatzklage – Gewährung eines niedrigeren als des verlangten Schadensersatzes durch die Verwaltung während des Verfahrens – Klage, die nicht gegenstandslos geworden ist
(Beamtenstatut, Artikel 91 Absatz 1)
2. Beamte – Klage – Vorherige Verwaltungsbeschwerde – Gleicher Gegenstand und Grund – Klagegründe und Argumente, die nicht in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen – Zulässigkeit
(Beamtenstatut, Artikel 90 und 91)
3. Beamte – Beurteilung – Erstellung – Verspätung – Amtsfehler, der einen immateriellen Schaden verursacht – Voraussetzungen
(Beamtenstatut, Artikel 43)
4. Beamte – Beurteilung – Erstellung – Verspätung – Auf organisatorische Schwierigkeiten gestützte Rechtfertigung – Unzulässigkeit – Verspätung, die teilweise dem Beamten zuzurechnen ist
(Beamtenstatut, Artikel 43)
1. Eine Klage auf Gewährung eines nach billigem Ermessen zu bemessenden Schadensersatzes zum Ausgleich eines immateriellen Schadens wird, wenn die Verwaltung während des Verfahrens Schadensersatz gewährt hat, nicht völlig gegenstandslos, sofern dieser Betrag niedriger als der vom Kläger mit seiner Klage verlangte ist.
(Randnr. 54)
2. Klagen von Beamten sind nach Artikel 91 Absatz 2 des Statuts nur dann zulässig, wenn bei der Anstellungsbehörde zuvor eine Beschwerde im Sinne von Artikel 90 Absatz 2 des Statuts eingereicht wurde. Außerdem müssen die Klageanträge denselben Gegenstand haben wie die in der vorherigen Verwaltungsbeschwerde enthaltenen Anträge, und mit ihnen können nur solche Rügen erhoben werden, die auf demselben Grund beruhen wie die in der Beschwerde genannten Rügen.
Die Beschwerde soll das mögliche gerichtliche Verfahren jedoch nicht strikt und endgültig begrenzen. Die Rügen können vor dem Gemeinschaftsrichter durch Gründe und Argumente weiterentwickelt werden, die nicht notwendigerweise in der Beschwerde enthalten sind, sich aber eng an diese anlehnen.
(Randnrn. 58 und 59)
Vgl. Gerichtshof, 23. April 2002, Campogrande/Kommission, C‑62/01 P, Slg. 2002, I‑3793, Randnr. 34; Gericht, 28. Mai 1997, Burban/Parlament, T‑59/96, Slg. ÖD 1997, I‑A‑109 und II‑331, Randnr. 31; Gericht, 16. September 1998, Rasmussen/Kommission, T‑193/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑495 und II‑1495, Randnr. 47; Gericht, 5. Dezember 2000, Gooch/Kommission, T‑197/99, Slg. ÖD 2000, I‑A‑271 und II‑1247, Randnrn. 35 und 38 bis 40
3. Das Fehlen einer Beurteilung in der Personalakte eines Beamten kann ihm einen immateriellen Schaden zufügen, wenn seine Laufbahn dadurch beeinträchtigt werden konnte oder dieses Fehlen ihn in einen Zustand der Unsicherheit oder Beunruhigung über seine berufliche Zukunft versetzt hat.
(Randnr. 70)
Vgl. Gericht, 28. Mai 1998, W/Kommission, T‑78/96 und T‑170/96, Slg. ÖD 1998, I‑A‑239 und II‑745, Randnr. 233
4. Die periodische und ordnungsgemäße Erstellung der Beurteilungen zu den im Statut vorgesehenen Zeitpunkten gehört zu den zwingenden Pflichten der Verwaltung. Ein Organ kann sich daher nicht mit Erfolg auf interne Organisationsschwierigkeiten berufen, um die Nichteinhaltung der ihm gegenüber seinen Beamten obliegenden Pflichten zu rechtfertigen.
Ein Beamter kann sich jedoch nicht über die verspätete Erstellung seiner Beurteilung beschweren, wenn diese Verspätung ihm zumindest teilweise zuzurechnen ist oder wenn er erheblich zu ihr beigetragen hat.
(Randnrn. 81 und 85)
Vgl. Gerichtshof, 18. Dezember 1980, Gratreau/Kommission, 156/79 und 51/80, Slg. 1980, 3943, Randnr. 15; Gericht, 16. Dezember 1993, Moritz/Kommission, T‑20/89, Slg. 1993, II‑1423, Randnrn. 37 und 50; Gericht, 23. Oktober 2003, Lebedef/Kommission, T‑279/01, Slg. ÖD 2003, I‑A‑249 und II‑1203, Randnr. 57
Top