Urteil des Gerichts (Siebte Kammer) vom 9. September 2010 – Carpent Languages/Kommission
(Rechtssache T-582/08)
„Öffentliche Dienstleistungsaufträge – Gemeinschaftliches Ausschreibungsverfahren – Organisation von Sitzungen und Konferenzen – Ablehnung des Angebots eines Bieters – Vergabe des Auftrags an einen anderen Bieter – Begründungspflicht – Offensichtlicher Beurteilungsfehler – Gleichbehandlung“
1. Öffentliche Aufträge der Europäischen Gemeinschaften – Vergabe eines Auftrags aufgrund einer Ausschreibung – Ermessen der Organe – Gerichtliche Überprüfung – Grenzen (vgl. Randnr. 28)
2. Handlungen der Organe – Begründung – Pflicht – Umfang – Entscheidung im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags, ein Angebot abzulehnen – Beurteilung anhand der der Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung zur Verfügung stehenden Informationen (Art. 253 EG; Verordnung Nr. 1605/2002 des Rates, Art. 100 Abs. 2; Verordnung Nr. 2342/2002 der Kommission, Art. 149) (vgl. Randnrn. 37-39, 43-46)
3. Nichtigkeitsklage – Gründe – Fehlende oder unzureichende Begründung – Offenkundiger Ermessensfehler (Art. 230 EG) (vgl. Randnr. 51)
4. Schadensersatzklage – Selbständigkeit gegenüber der Nichtigkeitsklage – Grenzen – Identische Klagegründe für beide Klagen (Art. 288 EG) (vgl. Randnrn. 84-86)
Gegenstand
Klage gegen die Entscheidung der Kommission vom 30. Oktober 2008, mit der das von der Klägerin für das Los Nr. 4 „Bereitstellung der Dolmetscherteams in Abhängigkeit von den sprachlichen Erfordernissen der einzelnen Sitzungen“ des Auftrags VT/2008/036 (Mehrfachrahmenverträge über Organisationsdienste für Sitzungen und Konferenzen) vorgelegte Angebot abgelehnt wurde, und die Entscheidung der Kommission vom 17. November 2008, die den Namen der erfolgreichen Bieterin für das Los Nr. 4 enthält, sowie Antrag auf Verurteilung der Kommission zur Zahlung von Schadensersatz für den Fall, dass das Gericht dem Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit der das Angebot der Klägerin abgelehnt wurde, nicht stattgeben sollte
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Carpent Languages SPRL trägt die Kosten.
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