SITZUNGSBERICHT
in der Rechtssache C-348/89 ( *1 )
I — Rechtlicher Rahmen
1.
Die beim Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto erhobene Klage bezweckt die Prüfung der Rechtmäßigkeit eines Bescheids über die Nacherhebung von noch nicht vom Abgabenschuldner angeforderten Eingangsabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet waren, bei dem derartige Abgaben geschuldet werden.
2.
Artikel 2 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 bestimmt:
„Stellen die zuständigen Behörden fest, daß die nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Eingangs- oder Ausfuhrabgaben für Waren, die zu einem Zollverfahren angemeldet wurden, das die Verpflichtung zur Zahlung derartiger Abgaben beinhaltet, vom Abgabenschuldner ganz oder teilweise nicht angefordert worden sind, so fordern sie die nicht erhobenen Abgaben nach.“
Diese Vorschrift stellt den allgemeinen Grundsatz auf, daß nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete, aber nicht erhobene Abgaben nachzuerheben sind. Seine Rechtfertigung findet sich in den Begründungserwägungen der Verordnung, denen zufolge eine unzulängliche Abgabenerhebung, die sich nachteilig auf die Wirtschaft der Gemeinschaft auswirken würde, nicht zulässig ist, „da die in der Gemeinschaft erhobenen Eingangs- und Ausfuhrabgaben im wesentlichen wirtschaftlichen Charakter haben“ (erste Begründungserwägung).
3.
Dieser allgemeine Grundsatz erfährt zwei Ausnahmen : den Ausschluß der Nacherhebung durch die Zollbehörden (Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung Nr. 1697/79) und die Befugnis der Zollbehörden, von einer Nacherhebung abzusehen (Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79).
In der letztgenannten Vorschrift ist bestimmt:
„Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung von Eingangs- oder Ausfuhrabgaben absehen, deren Nichterhebung auf einen Irrtum der zuständigen Behörden zurückzuführen ist, sofern dieser Irrtum vom Abgabenschuldner nicht erkannt werden konnte und letzterer gutgläubig gehandelt und alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet hat.“
4.
Die Entscheidung, von einer Nacherhebung abzusehen, wird von den Behörden der Mitgliedstaaten oder, falls sich der Abgabenbetrag auf 2000 ECU oder mehr beläuft, von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften getroffen [Artikel 2 und 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80].
II — Sachverhalt und Verfahren
5.
Die Klägerin des Ausgangsverfahrens, die Importgesellschaft Mecanarte — Metalúrgica da Lagoa Ld. a (im folgenden: Klägerin), kaufte bei ihrem Lieferanten in der Bundesrepublik Deutschland, der Firma Schmolz & Bickenbach, eine Partie von 42 Warmwälzblechrollen und legte den portugiesischen Zollbehörden eine am 18. Februar 1986 in Düsseldorf ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR 1 Nr. D 790072 vor, die besagte, daß diese Waren aus der Bundesrepublik Deutschland stammten.
6.
Da als Ursprungsland dieser Waren die Bundesrepublik Deutschland angegeben war, wurde die Gemeinschaftsregelung angewandt: Sie wurden in die Tarifpositionen 73.13.230.100 j und 73.13.260.000 t eingestuft und zollfrei eingeführt.
7.
Mit Schreiben vom 29. März 1988 teilte die Zollfahndung Düsseldorf der portugiesischen Generaldirektion mit, die Bescheinigung EUR 1 Nr. D 790072 sei für ungültig erklärt worden, weil sie von der Firma Schmolz & Bickenbach zu Unrecht ausgestellt worden sei und die in der Bescheinigung genannten Blecherzeugnisse aus der Deutschen Demokratischen Republik und nicht aus der Bundesrepublik Deutschland stammten.
8.
Auf diese Mitteilung hin verfügte die Zollstelle Porto unter Einschaltung ihres Serviço da Conferência Final die Nacherhebung von Abgaben in Höhe von 3611599 ESC zu Lasten der Importgesellschaft Mecanarte.
9.
Der Direktor der Zollstelle von Porto wies einen Antrag der Klägerin, der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Akten zur Entscheidung über das Absehen von der Nacherhebung der betreffenden Abgabe zu übersenden, zurück und bestätigte die Zahlungsverfügung, gegen die die Klägerin sodann beim Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto Anfechtungsklage erhob.
10.
Nach Auffassung des Gerichts wirft die bei ihm anhängige Verwaltungsklage einige Fragen der Auslegung und der Gültigkeit des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sowie der Auslegung des Artikels 4 der Verordnung Nr. 1573/80 auf.
11.
Das Tribunal Fiscal Aduaneiro Porto hat daher mit Beschlüssen vom 16. Oktober und 7. November 1989, die am 15. November 1989 in das Register der Kanzlei des Gerichtshofes eingetragen worden sind, das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof gemäß Artikel 177 EWG-Vertrag die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
a)
Räumt Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 mit der Wendung „Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung ... absehen“ diesen Behörden ein Ermessen ein, oder verpflichtet er sie zu einer bestimmten Entscheidung?
b)
Ist dieser Teil der Verordnung, wenn er für den Bereich der Zollfestsetzung ein Ermessen einräumt, wegen Verstoßes gegen die Grundsätze der Rechtmäßigkeit der Abgabenerhebung, der Gleichheit der Wirtschaftsteilnehmer, der Nichtdiskriminierung und des Willkürverbots (Artikel 7 und 28 EWG-Vertrag und Artikel 4 EGKS-Vertrag) nichtig?
c)
Sind unter „Irrtum“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 nur Schreib- oder Rechenfehler zu verstehen oder auch Irrtümer, die auf das Verhalten des Abgabenschuldners zurückzuführen sind?
d)
Ist nur ein Irrtum der für die Nacherhebung zuständigen Behörden relevant oder darf der Irrtum auch bei den Behörden des Ausfuhrstaats der Ware entstanden sein, falls dieser den Europäischen Gemeinschaften angehört?
e)
Beachtet der Abgabenschuldner, wenn er den Zollbehörden gutgläubig unrichtige oder unvollständige Angaben zu Bemessungsgrundlagen — zum Beispiel hinsichtlich des Ursprungs der Ware — unterbreitet, gleichwohl „alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung“, wie es Artikel 5 Absatz 2 verlangt?
f)
Umfaßt die Zuständigkeit der Kommission gemäß Artikel 4 der Verordnung (EWG) Nr. 1573/80 der Kommission vom 20. Juni 1980 hinsichtlich der Beträge von 2000 ECU oder mehr alle Entscheidungen (über Erhebung oder Nichterhebung) oder nur die Entscheidungen über die Nichterhebung?
g)
Stellt die Verletzung des abgeleiteten Gemeinschaftsrechts durch das nationale Recht in einer Verfassungsordnung, die wie die Portugals den Grundsatz des Vorrangs des Völkerrechts gegenüber dem innerstaatlichen Recht enthält, einen Fall der Verfassungswidrigkeit dar, der von der unmittelbaren Vorlage zur Vorabentscheidung über die Auslegung des Gemeinschaftsrechts entbindet?
h)
Gehört, wenn davon auszugehen ist, daß die Entscheidung über die Nacherhebung den nationalen Zollbehörden obliegt, ein mit Gründen versehener Antrag des Abgabenschuldners auf Nichterhebung vor die Kommission, damit sie über Erhebung oder Nichterhebung entscheidet, oder können die nationalen Zollbehörden selbst über diesen Antrag entscheiden?
12.
Gemäß Artikel 20 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofes der EWG haben schriftliche Erklärungen eingereicht:
—
am 9. Februar 1990 die portugiesische Regierung, vertreten durch Luis Inês Fernandes und Maria Luisa Duarte, Direktor bzw. Beraterin der Rechtsabteilung der Generaldirektion für die Europäischen Gemeinschaften, als Bevollmächtigte,
—
am 9. April 1990 das portugiesische Ministério Público, vertreten durch Isabel Aguiar,
—
am 14. Februar 1990 die Importgesellschaft Mecanarte, vertreten durch Rechtsanwälte Ricardo Garção Soares und Adriano Garção Soares, Porto,
—
am 21. Februar 1990 der Rat der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch Abteilungsleiter Bjarne Hoff-Nielsen und durch Amadeu Lopes-Sabino, Hauptverwaltungsrat im Juristischen Dienst des Rates, als Bevollmächtigte,
—
am 20. Februar 1990 die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, vertreten durch die Rechtsberater Jörn Sack und Herculano Lima als Bevollmächtigte.
13.
Der Gerichtshof hat auf Bericht des Berichterstatters nach Anhörung des Generalanwalts beschlossen, die mündliche Verhandlung ohne vorherige Beweisaufnahme zu eröffnen, und die Rechtssache gemäß Artikel 95 der Verfahrensordnung an die Dritte Kammer verwiesen.
III — Beim Gerichtshof eingereichte schriftliche Erklärungen
1. Zur ersten Frage
14.
Die portugiesische Regierung, das portugiesische Ministério Público, der Rat und die Kommission sind übereinstimmend der Auffassung, daß den innerstaatlichen Behörden im Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 eine gebundene Entscheidungsbefugnis zusteht. Die Klägerin nimmt zu dieser Frage nicht abschließend Stellung, möchte aber nicht ausschließen, daß Artikel 5 Absatz 2 dieser Verordnung den innerstaatlichen Behörden ein Ermessen einräumt.
15. a)
Die portugiesische Regierung ist der Meinung, daß Artikel 5 der Verordnung Nr. 1697/79 unter Wahrung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Schutzes des gutgläubigen Abgabenschuldners eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung vorsehe, daß nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldete und nicht erhobene Abgaben nachgefordert werden müßten. Die Beachtung dieser Werte, die eigentliche ratio legis der Vorschrift, stehe im Widerspruch zur Einräumung einer Befugnis an die innerstaatlichen Behörden, frei über Erhebung oder Nichterhebung der Abgabe entscheiden zu können, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt seien. Die portugiesische Regierung erinnert in diesem Zusammenhang daran, daß der Gerichtshof in dem Urteil vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, Slg. 1987, 4199) die Auffassung vertreten habe, Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 sei so auszulegen, daß der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf habe, daß von einer Nacherhebung abgesehen werde, wenn alle diese Voraussetzungen erfüllt seien. Habe der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf, daß die Abgaben nicht nacherhoben würden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt seien, so haben die innerstaatlichen Behörden nach Auffassung der portugiesischen Regierung im Rahmen des Artikels 5 Absatz 2 eine gebundene Entscheidung zu erlassen. Nach Meinung der protugiesischen Regierung ist die Verwendung des Wortes „können“ auf ein Bedürfnis der Gesetzestechnik zurückzuführen, aufgrund dessen dem Artikel 5 Absatz 1: „Eine Nacherhebung ... ist ausgeschlossen“ ein Absatz 2: „Die zuständigen Behörden können von einer Nacherhebung... absehen“ gegenübergestellt worden sei. Absatz 1 ordne eine echte rechtliche Unmöglichkeit der Nacherhebung an, während Absatz 2 zwei mögliche Lösungen zur Verfügung stelle, von denen eine dahin gehe, daß die innerstaatlichen Behörden von der Nacherhebung absehen könnten, wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben seien.
16.
Nach Ansicht des portugiesischen Ministério Público ist die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 genannte „Befugnis“ als begrenzt anzusehen einmal durch die in Artikel 2 der Verordnung verankerte allgemeine Verpflichtung zur Nacherhebung und zum anderen durch den Anspruch des Abgabenschuldners auf Unterlassung der Nacherhebung, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 2 erfüllt seien.
17. b)
Der Rat macht geltend, die Befugnis der Behörden nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 bleibe an die Überprüfung der für das Absehen von der Nacherhebung geforderten Voraussetzungen gebunden. Diese Voraussetzungen seien objektiver Natur; ihr Vorliegen könne von den Bürgern überprüft und gegebenenfalls mit einer Klage vor den Gerichten geltend gemacht werden. Insoweit erscheine es nicht gerechtfertigt, von einer „Ermessensbefugnis“ zu sprechen, weil die Rechtmäßigkeit der Maßnahmen der zuständigen Behörden unter dem Blickwinkel der für das Absehen von der Nacherhebung erforderlichen Voraussetzungen gerichtlich nachprüfbar sei.
18.
Die abweichende Formulierung des Absatzes 2 — „Die zuständigen Behörden können ... absehen ...“ — im Vergleich zu Absatz 1 — „Eine Nacherhebung ... ist ausgeschlossen ...“ — sei darauf zurückzuführen, daß der Rat die Kommission ermächtigt habe, Durchführungsbestimmungen zur Anwendung des Absatzes 2 zu erlassen (vgl. Unterabsatz 2 des Absatzes 2).
19.
Diese Auslegung stelle die Beachtung der Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes sicher, kraft deren das Gemeinschaftsrecht klar und für die Rechtsuchenden voraussehbar sein müsse, und sei übrigens auch vom Gerichtshof in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, a. a. O.) vertreten worden.
20.
Der Rat schlägt dem Gerichtshof daher vor, wie folgt auf die erste Frage zu antworten:
Artikel 5 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1697/79 des Rates vom 24. Juli 1979 macht ein Absehen der Behörden von der Nacherhebung von drei genau bestimmten Voraussetzungen abhängig. Diese Vorschrift ist daher dahin auszulegen, daß der Abgabenschuldner bei Erfüllung all dieser Voraussetzungen einen Anspruch darauf hat, daß von der Nacherhebung abgesehen wird.
21. c)
Die Kommission verweist auf eine ständige Rechtsprechung des Gerichtshofes, wonach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 „so auszulegen [ist], daß der Abgabenschuldner einen Anspruch darauf hat, daß von einer Nacherhebung abgesehen wird, wenn die drei dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind“ (Urteile vom 22. Oktober 1987 in der Rechtssache 314/85, Foto-Frost, a. a. O., vom 23. Mai 1989 in der Rechtssache 378/87, Top Hit, Slg. 1989, 1359, und vom 12. Juli 1989 in der Rechtssache 161/88, Binder, Slg. 1989,2415). Nach dieser Rechtsprechung verliere die innerstaatliche Behörde jedes Ermessen für die Entscheidung über die Nacherhebung, sobald die in Artikel 5 Absatz 2 angeführten Voraussetzungen erfüllt seien.
22.
d) Die Klägerin vertritt die Auffassung, man könne ohne Sorge zugestehen, daß in Artikel 5 Absatz 2 ein Ermessen eingeräumt werde, weil es von einer einzigen Stelle, nämlich der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, für den gesamten Bereich der Gemeinschaft auszuüben sei. Dieses Ermessen sei allerdings nicht unbeschränkt, sondern weise im Gegenteil ganz eindeutige Aspekte einer gebundenen Entscheidungsbefugnis auf wie etwa die Pflicht, zuerst die in Artikel 5 Absatz 2 genannten Voraussetzungen zu erfüllen.
2. Zur zweiten Frage
23. a)
Die portugiesische Regierung, das portugiesische Ministério Público, der Rat und die Kommission halten die zweite Frage wegen der Beantwortung der ersten Frage für gegenstandslos.
24.
Der Rat macht ferner geltend, daß Artikel 5 Absatz 2 jedenfalls keine Verletzung der vom vorlegenden Gericht genannten Rechtsgrundsätze darstelle, weil für alle Wirtschaftsteilnehmer die gleiche Regelung gelte und die Würdigung des Sachverhalts zwingend von der Kommission überprüft werde, die letztlich insoweit entscheide.
25. b)
Die Klägerin betont, daß ein Ermessen hingenommen werden könne, da die Entscheidung über die Nacherhebung stets bei der Kommission liege. Demgemäß könne eine solche Auslegung nicht in Widerspruch zur Einhaltung der vom vorlegenden Gericht genannten Grundsätze geraten.
3. Zur dritten Frage
26. a)
Die portugiesische Regierung, das portugiesische Ministério Público und die Kommission gehen übereinstimmend davon aus, daß der Ausdruck „Irrtum“ im Sinne des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 alle Irrtümer der zuständigen Behörden ohne Begrenzung auf Rechen- oder Schreibfehler umfaßt.
27.
Zu der für die Frage der Nacherhebung maßgebenden Rechtsnatur dieses Irrtums vertreten sie indessen die Auffassung, daß lediglich solche Irrtümer, die auf einem Handeln der innerstaatlichen Behörde beruhten, als Rechtfertigung für das Absehen von der Nacherhebung in Frage kommen könnten. Demnach seien alle die Fälle auszuschließen, in denen die Bediensteten der Verwaltung selbst Opfer der Fehler anderer geworden seien. In einem solchen Fall könne das Verhalten der Verwaltung kein schutzwürdiges Vertrauen begründen, weil dieses stets auf einem Verhalten der öffentlichen Verwaltung aufbauen müsse, das auf voller Kenntnis der Sachlage beruhe.
28. b)
Für die Klägerin hängt die dritte Frage eng mit dem guten Glauben des Abgabenschuldners zusammen. Habe insoweit der Abgabenschuldner gutgläubig die zur falschen Einstufung führenden Erklärungen abgegeben und so — allerdings unabsichtlich — den Irrtum der Zollbehörden hervorgerufen, dann könne ihm der Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung nicht entzogen werden. In einem solchen Fall sei die Frage ohne Belang, ob die den Irrtum der Behörden begründenden Faktoren von ihm ausgegangen seien oder nicht.
29. c)
Der Rat nimmt zu dieser Frage nicht Stellung.
4. Zur vierten Frage
30. a)
Die portugiesische Regierung ist der Meinung, „die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem der Irrtum begangen wurde, auf den eine unzureichende Abgabenerhebung zurückzuführen ist,“ im Sinne der Artikel 2 und 3 der Verordnung Nr. 1573/80 könne nur die Behörde sein, die die Abgabenerhebung durchgeführt habe oder hätte durchführen müssen. Der Umstand, daß Artikel 5 Absatz 2 eine Ausnahme von Artikel 2 der Verordnung Nr. 1697/79 darstelle, verbiete eine extensive Auslegung, die den Irrtum auch auf die Verhaltensweise der Zollbehörden des anderen Mitgliedstaats, nämlich des Staates der Ausfuhr, erstreckte.
31. b)
Das portugiesische Ministério Público, die Klägerin und die Kommission sind jedoch übereinstimmend der Auffassung, daß der für die Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 erhebliche Irrtum sowohl den Irrtum der für die Nacherhebung zuständigen Behörden selbst als auch den der Behörden des Ausfuhrmitgliedstaats umfasse.
32.
Dies ergebe sich — so die Klägerin — schon aus dem Umstand, daß nach einem Irrtum der ersten Zollstelle die zweite automatisch den gleichen Fehler begehe.
33.
Die Kommission weist darauf hin, daß ihre Auslegung hier durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2380/89 der Kommission vom 2. August 1989 (ABl. L 225, S. 30) bestätigt werde, die ab 1. September 1989 an die Stelle der Verordnung Nr. 1573/80 getreten sei; es werde dort nämlich klargestellt, daß es sich um die zuständige Behörde des Mitgliedstaats handeln könne, in dem der Irrtum vorgekommen, aber auch um die Behörde des Mitgliedstaats, in dem er entdeckt worden sei. Zwar sei diese Klarstellung nicht in den Durchführungsbestimmungen der Verordnung Nr. 1573/80 enthalten gewesen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung der portugiesischen Behörden gegolten hätten, sie habe aber auch nicht den Sinn des Artikels 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 abändern, sondern ihn vielmehr dadurch bestätigen sollen, daß jeder Irrtum der innerstaatlichen Behörden Berücksichtigung finde, gleichgültig, ob diese sich nun selbst geirrt oder den Irrtum bei der Nacherhebung nur bemerkt hätten.
34. c)
Der Rat äußert sich zu dieser Frage nicht.
5. Zur fünften Frage
35.
Die portugiesische Regierung, das portugiesische Ministério Público, die Klägerin und die Kommission gehen übereinstimmend davon aus, daß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 auf den Fall anzuwenden sei, daß der Abgabenschuldner alle geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung beachtet habe, auch wenn er guten Glaubens den zuständigen Behörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe. Der Rat hat zu dieser Frage nicht Stellung bezogen.
36. a)
Die portugiesische Regierung verweist auf das Urteil in der Rechtssache 314/85 (Foto-Frost, a. a. O.), in dem der Gerichtshof erklärt habe, die betreffende Voraussetzung nach Artikel 5 Absatz 2 sei dann erfüllt, wenn der Wirtschaftsteilnehmer die Zollerklärung korrekt ausgefüllt habe. Diese Voraussetzung könne, so die portugiesische Regierung, selbst dann erfüllt sein, wenn der Abgabenschuldner dem Zoll gutgläubig unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht habe.
37. b)
Die Klägerin macht geltend, das Erfordernis der Beachtung „aller geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung“ solle nicht nur sicherstellen, daß der Abgabenschuldner sorgfältig handele, sondern auch, daß der Irrtum, der zur Nichterhebung der Abgaben geführt habe, nicht auf sein eigenes Fehlverhalten zurückzuführen sei. Hieraus ergebe sich, daß für den Fall, daß der Abgabenschuldner eine unrichtige Angabe mache, jedoch weder in Kenntnis noch in fahrlässiger Unkenntnis der Unrichtigkeit, sein Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung erhalten bleibe.
38. c)
Die Kommission bemerkt vorab, daß Artikel 5 Absatz 2 mit dem guten Glauben und der Beachtung der „geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung“ zwei voneinander verschiedene Voraussetzungen aufstelle, die daher auch getrennt geprüft werden müßten.
39.
Bezüglich der Voraussetzung der Beachtung der „geltenden Bestimmungen betreffend die Zollerklärung“ verweist die Kommission auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes, der zufolge diese Bestimmungen sowohl die Gemeinschaftsvorschriften als auch die zu deren Ergänzung oder Umsetzung ergangenen innerstaatlichen Vorschriften umfaßten.
40.
Soweit die Waren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet würden, wie dies vorliegend der Fall sei, seien die Angaben durch die Richtlinie 79/695/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 und die entsprechende Durchführungsrichtlinie 82/57/EWG der Kommission vom 17. Dezember 1981 verdeutlicht worden, die eine Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr vorsähen und die hierbei vorzulegenden Dokumente behandelten.
41.
Diese Anforderungen könnten — unabhängig davon, um welches Zollregime es konkret gehe — nicht über die Daten und Dokumente hinausgehen, die der Abgabenschuldner vernünftigerweise kennen und erhalten könne.
42.
Bezüglich des guten Glaubens des Abgabenschuldners vertritt die Kommission die Auffassung, daß Artikel 5 Absatz 2 jegliche praktische Wirksamkeit abginge, wenn die Behörde, die dem Irrtum erlegen oder ihn festgestellt habe, den Antrag auf Absehen von der Nacherhebung mit der Begründung zurückweisen könnte, der Erklärende habe unrichtige Angaben oder Dokumente geliefert, obwohl diese Unrichtigkeit auf ihren eigenen Irrtum zurückgehe und dem Erklärenden nicht zuzurechnen sei.
6. Zur sechsten Frage
43. a)
Die portugiesische Regierung und das portugiesische Ministério Público leiten aus Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 3 der Durchführungsverordnung Nr. 1573/80 ab, daß der Gemeinschaftsgesetzgeber ein Eingreifen der Kommission nur für den Fall vorgesehen habe, daß die innerstaatlichen Behörden Zweifel bezüglich des Absehens von der Nacherhebung hätten, sowie für den Fall, daß die Zollabgaben 2000 ECU oder mehr betrügen. Dies entspreche dem Erfordernis der Rechtssicherheit und der Gleichförmigkeit bei der Anwendung des Artikels 5 Absatz 2 und rechtfertige sich angesichts der Höhe des Betrags und seiner Auswirkungen auf die Wirtschaft der Gemeinschaft. Nach Meinung der portugiesischen Regierung wird diese Auslegung durch Artikel 8 der Verordnung Nr. 1573/80 gestützt, der die stillschweigende Genehmigung des Antrags auf Entscheidung über das Absehen von der Nacherhebung vorsehe, wenn die Kommission ihre Entscheidung nicht innerhalb der festgelegten Frist getroffen habe.
44. b)
Die Kommission bemerkt zunächst, daß es ständige Praxis in den Mitgliedstaaten sei, der Kommission nur dann Anträge zur Entscheidung nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vorzulegen, wenn die Nacherhebungsbeträge sich auf 2000 ECU oder mehr beliefen und die innerstaatliche Verwaltung den Antrag für begründet halte.
45.
Diese Praxis werde durch den Wortlaut der Artikel 2 und 4 der Verordnung Nr. 1573/80 gerechtfertigt, die lediglich die Fälle beträfen, in denen bei Erfüllung aller in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 aufgestellten Voraussetzungen die innerstaatliche Behörde von der Nacherhebung absehen wolle, und die unterschiedliche Verfahren vorsähen je nachdem, ob der nachzuerhebende Betrag über oder unter 2000 ECU liege. Die innerstaatliche Behörde könne daher selbst entscheiden, wenn sie der Auffassung sei, daß die Voraussetzungen für den Schutz berechtigten Vertrauens nicht erfüllt seien.
46.
Zwar sei einzuräumen, daß der Wortlaut der Verordnung Nr. 1573/80 diese Auslegung nicht unbedingt gebiete, doch ergebe sie sich aus dem Zweck der Begründung der Zuständigkeit der Kommission, und zwar namentlich aus folgenden zwei Gründen.
47.
Erstens solle dadurch, daß der Kommission in den wirtschaftlich bedeutsamsten Fällen die Entscheidung vorbehalten bleibe, die einheitliche Anwendung des Gemeinschaftsrechts sichergestellt werden. Diese wäre in Gefahr, wenn die innerstaatlichen Behörden sich weiterhin bei der Auslegung des Gemeinschaftsrechts und insbesondere beim Schutz berechtigten Vertrauens auf innerstaatliche Praktiken und Kriterien zurückzögen. Die Einheit des Gemeinschaftsrechts werde insbesondere in den Fällen in Frage gestellt, in denen einem Antrag auf Absehen von einer Nacherhebung stattgegeben werde, weil die Entscheidung der innerstaatlichen Behörden fast immer endgültig sei, denn der Betroffene widersetze sich nicht und die Kommission greife nicht ein. Demgegenüber seien die Folgen für die Einheit des Gemeinschaftsrechts bei einer Entscheidung zugunsten der Nacherhebung weniger schwerwiegend. Zwar sei nicht ausgeschlossen, daß die Mitgliedstaaten diese Fälle unterschiedlich behandelten, doch sei es dann Sache des Betroffenen, eine Abänderung dieser Entscheidung zu erreichen und damit die Anwendung einheitlicher Kriterien auf seinen Fall sicherzustellen.
48.
Zweitens beruhe die Entscheidungsbefugnis der Kommission darauf, daß es in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 um den Verzicht auf eigene Einnahmen der Gemeinschaft gehe. Da die Kommission das für die Durchführung des Haushalts der Gemeinschaft zuständige Organ sei, sei es verständlich, daß sie Wert darauf lege, starken Einfluß auf solche Entscheidungen zu nehmen. Es sei daher nicht notwendig, ihr auch für den Fall, daß die innerstaatlichen Behörden die Nacherhebung anordneten, eine Entscheidungsbefugnis einzuräumen.
49.
Im übrigen sei sie der Meinung, daß ihre Entscheidungsbefugnis in diesem Bereich eine Ausnahme bleiben müsse, zumal das Verfahren bei ihr eindeutig kostspieliger sei als das Verfahren auf innerstaatlicher Ebene. Aus diesem Grund sei die Kommission seit einiger Zeit bemüht, ihre Entscheidungsbefugnis in der größtmöglichen Zahl der Fälle den Behörden der Mitgliedstaaten zu übertragen. Dieses Bemühen habe übrigens bereits im Erlaß der erwähnten Verordnung Nr. 2380/89 Ausdruck gefunden, die an die Stelle der Verordnung Nr. 1573/80 getreten sei.
50.
Die Kommission schlägt daher als Antwort auf die sechste Frage vor, daß die ihr gemäß Artikel 4 ihrer Verordnung Nr. 1573/80 zuerkannte Befugnis lediglich für die Entscheidungen auf Absehen von der Nacherhebung gilt, die Beträge von 2000 ECU oder mehr betreffe.
51. c)
Die Klägerin ist demgegenüber der Meinung, die Zuweisung der Befugnis zur Entscheidung über die Nacherhebung an die Kommission sei das einzige Mittel, eine einheitliche und gleichmäßige Ausübung dieser Befugnis unter Beachtung der Gemeinschaftsregeln über die Gleichbehandlung der Bürger der Mitgliedstaaten sicherzustellen.
52.
Die Vorstellung, daß die Entscheidung über die Nacherhebung auch dann von innerstaatlichen Behörden getroffen werden könne, wenn der Betrag sich auf 2000 ECU oder mehr belaufe, berücksichtige lediglich das Interesse an der Vereinnahmung der Abgaben, vernachlässige hingegen das Gebot, daß diese Nacherhebung unter Beachtung der Erfordernisse der Gleichheit und der Einheitlichkeit und ohne Diskriminierung nach Hoheitsgebiet oder Staatsangehörigkeit erfolgen müsse.
53. d)
Der Rat äußert sich zu dieser Frage nicht.
7. Zur siebten und zur achten Frage
54. a)
Die portugiesische Regierung, die Klägerin und die Kommission weisen darauf hin, daß die achte Frage eng mit der sechsten zusammenhänge.
55.
Die portugiesische Regierung und das portugiesische Ministério Público betonen, daß die Anträge der Wirtschaftsteilnehmer bei den zuständigen innerstaatlichen Behörden einzureichen seien und erst deren Prüfung die in den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 1573/80 vorgesehenen Zuständigkeiten in Gang setzen könne. Es müßten — so das Ministério Público — zwei Situationen unterschieden werden:
—
Bei Anträgen auf Absehen von der Nacherhebung bei Abgaben in Höhe von weniger als 2000 ECU seien die innerstaatlichen Behörden für die Entscheidung hierüber unter Berücksichtigung der in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 aufgestellten Voraussetzungen zuständig; diese Anträge hätten sie der Kommission nur dann vorzulegen, wenn sie selbst zu einer Entscheidung nicht in der Lage seien;
—
bei Anträgen auf Absehen von der Nacherhebung bei Abgaben in Höhe von 2000 ECU oder mehr müsse die innerstaatliche Behörde auf jeden Fall die Kommission befassen, die zu entscheiden habe, ob der Abgabenschuldner Anspruch auf Absehen von der Nacherhebung habe oder nicht.
56.
Die Kommission verweist auf ihre Ausführungen zur sechsten Frage, aus denen sich ergebe, daß die innerstaatlichen Behörden den Antrag zu behandeln und — wenn sie zum Ergebnis kämen, daß die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt seien, das heißt wenn sie sich für das Absehen von der Nacherhebung entschieden — den Fall der Kommission vorzulegen hätten, wenn der Abgabenbetrag sich auf 2000 ECU oder mehr belaufe.
57.
Die Klägerin macht geltend, aus den gleichen Gründen, aus denen eine Befugnis der innerstaatlichen Behörden, frei über das Absehen von der Nacherhebung zu entscheiden, nicht anerkannt werden könne, müsse auch eine Befugnis zur Entscheidung ausgeschlossen werden, wenn sie zur Nacherhebung entschlossen sei und ein ordnungsgemäß begründeter Antrag des Abgabenschuldners auf Absehen von der Nacherhebung an sie gerichtet werde.
58. b)
Zur siebten Frage bemerken die portugiesische Regierung und die Klägerin vorab, daß diese Auslegungsfrage sich deshalb stelle, weil das vorlegende Gericht davon ausgehe, daß zwischen der betreffenden portugiesischen Zollregelung und den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 1573/80 ein offenkundiger Widerspruch bestehe. Einen solchen Widerspruch gebe es jedoch nicht.
59.
Die portugiesische Regierung macht darauf aufmerksam, daß sich der portugiesische Gesetzgeber bei den in Frage stehenden portugiesischen Zollvorschriften damit begnügt habe, die den innerstaatlichen Behörden nach Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1697/79 in Verbindung mit den Artikeln 2 und 4 der Verordnung Nr. 1573/80 eingeräumten Zuständigkeiten der „Schlußprüfung“ und der Zollgeneraldirektion zu überlassen. Der Gemeinschaftsgesetzgeber habe nämlich einen Handlungsspielraum für die innerstaatlichen Behörden festgelegt, es allerdings dem nationalen Gesetzgeber überlassen, die insoweit zuständigen Stellen der Zollverwaltung festzulegen. Mit dem Erlaß innerstaatlicher Durchführungsbestimmungen habe der portugiesische Gesetzgeber, um die Entscheidung zu optimieren und rationalisieren, die Befugnisse im Bereich der Entscheidung über die Nacherhebung bei der Zollgeneraldirektion konzentriert, die insbesondere bei Erfüllung der Voraussetzungen die Einschaltung der Kommission beschließe.
60.
Die Klägerin stellt zunächst fest, daß für die Verfahren über einen Betrag von weniger als 2000 ECU kein Widerspruch zur Gemeinschaftsregelung bestehe, weil diese selbst vorsehe, daß sowohl die Prüfung als auch die Entscheidung über eine Nacherhebung Sache der zuständigen innerstaatlichen Verwaltung, in Portugal der Zollgeneraldirektion, sei. Auch für die Verfahren über einen Betrag von 2 O00 ECU oder mehr lasse sich der Widerspruch ausschließen, wenn man einräume, daß die Generaldirektion darüber zu entscheiden habe, ob diese Anträge der Kommission der Gemeinschaften vorzulegen seien, und nicht darüber, ob der Antrag in der Sache begründet sei.
61.
Das portugiesische Ministério Público hält die siebte Frage nicht für eine Auslegungsfrage, von der die Entscheidung des Ausgangsverfahrens abhängt. Ihrer Meinung nach läßt sich die Anwendung der portugiesischen Zollregelung mit den Artikeln 2 und 4 der Durchführungsverordnung Nr. 1573/80 in Einklang bringen.
62.
Die Kommission konzentriert ihre Ausführungen auf einige Grundsätze, die im Rahmen des Artikels 177 EWG-Vertrag zu beachten seien. Sie weist insoweit darauf hin, daß der Gerichtshof nicht dafür zuständig sei, über die Rangordnung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu entscheiden, und auch nicht über die Angemessenheit der Vorlage zur Vorabentscheidung zu befinden habe. Die innerstaatlichen Gerichte seien nicht befugt, selbst die Ungültigkeit von Rechtsakten der Gemeinschaftsorgane festzustellen, und hätten daher die Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorzulegen.
63. c)
Der Rat äußert sich zur siebten und zur achten Frage nicht.
M. Zuleeg
Berichterstatter
( *1 ) Verfahrenssprache: Portugiesisch.
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