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URTEIL DES GERICHTSHOFES (ERSTE KAMMER) VOM 28. JUNI 1989. - MINISTERE PUBLIC GEGEN J. P. RISPAL UND ANDERE. - ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG: TRIBUNAL DE GRANDE INSTANCE DE PARIS - FRANKREICH. - GEMEINSAMER ZOLLTARIF - ZAUBERWUERFEL. - RECHTSSACHE 164/88.
Sammlung der Rechtsprechung 1989 Seite 02041
Pub.RJ Seite Pub somm
Leitsätze
Tenor
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Gemeinsamer Zolltarif - Tarifpositionen - "Anderes Spielzeug" im Sinne der Tarifnummer 97.03 - Als "Zauberwürfel" bezeichnete Waren - Einbeziehung
LeitsätzeDie Tarifnummer 97.03 des Gemeinsamen Zolltarifs betreffend "Anderes Spielzeug" ist dahin auszulegen, daß sie die als "Zauberwürfel" bezeichneten Waren umfasst, die sechs Seitenflächen aufweisen, die aus jeweils neun Quadraten in sechs verschiedenen Farben bestehen, wobei der einzelne Würfel in seinen drei Dimensionen beweglich ist und das Ziel darin besteht, den Würfel in sich so zu bewegen, daß sich sechs einheitliche Seitenflächen von jeweils verschiedener Farbe ergeben .
Diese Tarifierung ergibt sich aus der Anwendung des für die Tarifierung von Waren entscheidenden Kriteriums, das nach ständiger Rechtsprechung ( vgl . das Urteil vom 8 . Dezember 1977 in der Rechtssache 62/77, Carlsen-Verlag, Slg . 1977, 2343 ) allgemein in deren objektiven Merkmalen und Eigenschaften zu suchen ist, wie sie im Wortlaut der Nummer des Gemeinsamen Zolltarifs und in den Vorschriften zu den Abschnitten oder Kapiteln festgelegt sind . Sie entspricht im übrigen den Erläuterungen des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens, die nach ständiger Rechtsprechung ein wichtiges Hilfsmittel für die Auslegung des Gemeinsamen Zolltarifs darstellen ( vgl . das Urteil vom 28 . Februar 1989 in der Rechtssache 245/87, Blaupunkt, Slg . 1989, 573 ).
TenorIm März, April und Mai 1981 war die Tarifnummer 97.03 des Gemeinsamen Zolltarifs dahin auszulegen, daß sie die als "Zauberwürfel" bezeichneten Waren umfasste .
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