Urteil des Gerichtshofs (Fünfte Kammer) vom 24. November 2011 – Italien/Kommission
(Rechtssache C‑458/09 P)
„Rechtsmittel – Beihilfe der italienischen Behörden für Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden – Regelung, die steuerliche Vergünstigungen vorsieht“
1. Verfahren – Klagefristen – Rechtsmittel – Versand einer Kopie des Originals der Rechtsmittelschrift im „Word“-Format zusammen mit einem Schriftstück im „PDF“-Format, das die Unterschrift des Rechtsanwalts enthält – Späterer Versand des Originals innerhalb der vorgeschriebenen Frist – Zulässigkeit (Satzung des Gerichtshofs Art. 56, Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 37 Abs. 6) (vgl. Randnrn. 25-26)
2. Staatliche Beihilfen – Prüfung durch die Kommission – Einleitung eines förmlichen Prüfverfahrens – Pflicht, die Beihilfemaßnahme vorab mit dem betreffenden Mitgliedstaat zu erörtern und die Situation im Licht von dessen Vorbringen zu prüfen (Art. 88 Abs. 2 EG) (vgl. Randnrn. 47-48)
3. Staatliche Beihilfen – Begriff – Selektiver Charakter der Maßnahme – Selektivität einer Maßnahme der steuerlichen Erleichterung für neu an der Börse notierte Unternehmen im Zusammenhang mit deren kurzer Anwendungsdauer (Art. 87 Abs. 1 EG) (vgl. Randnrn. 56, 60)
4. Rechtsmittel – Gründe – Gegen eine Hilfserwägung vorgebrachter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Grund – Beanstandung der Würdigung der Selektivität einer staatlichen Beihilfe durch die Kommission – Anerkenntnis der Stichhaltigkeit eines der Merkmale der Selektivität, das sich als rechtsfehlerfrei erweist – Gegen andere Selektivitätsmerkmale gerichteter Rechtsmittelgrund – Ins Leere gehender Grund (vgl. Randnrn. 57-58)
5. Staatliche Beihilfen – Verbot – Ausnahmen – Beihilfen, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG fallen können – Betriebsbeihilfe – Nichteinbeziehung (Art. 87 Abs. 3 Buchst. c EG) (vgl. Randnrn. 63-64)
Gegenstand
Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts erster Instanz (Dritte Kammer) vom 4. September 2009, Italien/Kommission (T‑211/05), mit dem das Gericht die Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung 2006/261/EG der Kommission vom 16. März 2005 über die Beihilferegelung C 8/2004 (ex NN 164/2003) – Italien – zugunsten von Unternehmen, die zur Notierung an der Börse zugelassen wurden (ABl. L 94, S. 42), abgewiesen hat
Tenor
1.
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2.
Die Italienische Republik trägt die Kosten.
3.
Die Republik Finnland trägt ihre eigenen Kosten.
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