Urteil des Gerichtshofs (Sechste Kammer) vom 20. Oktober 2011 – Kommission/Frankreich
(Rechtssache C‑549/09)
„Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Staatliche Beihilfen – Beihilfen zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen – Entscheidung, mit der diese Beihilfen für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt werden – Verpflichtung, die für rechtswidrig und unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen – Nichtdurchführung – Absolute Unmöglichkeit der Durchführung“
1. Staatliche Beihilfen – Rückforderung einer rechtswidrigen Beihilfe – Verpflichtung – Verpflichtung zur umgehenden und wirksamen Durchführung der Entscheidung der Kommission (Art. 108 Abs. 2 AEUV und 288 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 26-29, 31)
2. Vertragsverletzungsklage – Nichteinhaltung der Verpflichtung, die rechtswidrigen Beihilfen zurückzufordern – Verteidigungsmittel – Absolute Unmöglichkeit der Durchführung - Beurteilungskriterien – Durchführungsschwierigkeiten – Verpflichtung des Mitgliedstaats, gegenüber den betreffenden Unternehmen tatsächliche Schritte zu unternehmen und der Kommission Alternativlösungen vorzuschlagen, mit denen solche Schwierigkeiten überwunden werden können – Schwierigkeit bei der Ermittlung der Beihilfeempfänger rechtfertigt die Nichtdurchführung der Entscheidung der Kommission nicht (Art. 108 Abs. 2 AEUV; Verordnung Nr. 659/1999 des Rates, Art. 14 Abs. 3) (vgl. Randnrn. 33‑34, 39)
3. Vertragsverletzungsklage – Nichtbefolgung einer Entscheidung der Kommission über eine staatliche Beihilfe – Verteidigungsmittel – Infragestellung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung – Unzulässigkeit (vgl. Randnr. 43)
Gegenstand
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Versäumnis, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat (ABl. 2005, L 74, S. 49), nachzukommen – Verpflichtung, die für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen unverzüglich zurückzufordern und die Kommission davon in Kenntnis zu setzen.
Tenor
1.
Die Französische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 288 Abs. 4 AEUV und Art. 4 der Entscheidung 2005/239/EG der Kommission vom 14. Juli 2004 über Beihilfemaßnahmen, die Frankreich zugunsten der Aquakultur- und Fischereiunternehmen durchgeführt hat, verstoßen, dass sie die Entscheidung der Kommission nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist durch Rückforderung der in den Art. 2 und 3 dieser Entscheidung für rechtswidrig und mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärten Beihilfen von den Empfängern durchgeführt hat.
2.
Die Französische Republik trägt die Kosten.
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