BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 1/06 vom 5. April 2006 in der Justizverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja _____________________ InsO 247 4; ZPO 247 299 Abs. 2 Auch nach Abweisung des Antrags auf Insolvenzer366ffnung mangels Masse besteht f374r einen Gl344ubiger der Insolvenzschuldnerin das rechtliche Interesse im Sinne der 247247 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO an der Einsicht in die Insolvenzakten fort. Dieses rechtliche Interesse entf344llt nicht dadurch, dass der Gl344ubiger die Akteneinsicht begehrt, um fest-zustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzanspr374che gegen Dritte, insbesondere Gesch344ftsf374hrer oder Gesellschafter der Schuld-nerin, zustehen. BGH, Beschluss vom 5. April 2006 - IV AR(VZ) 1/06 - OLG Dresden - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 5. April 2006 beschlossen: 1. Der Bescheid des Antragsgegners vom 15. September 2005 wird aufgehoben. 2. Der Antragsgegner wird angewiesen, den Antrag auf Einsicht in die Insolvenzakte 205 des Amts-gerichts Chemnitz unter Beachtung der Rechtsauffas-sung des Senats neu zu bescheiden. 3. Die au337ergerichtlichen Kosten des Antragstellers wer-den der Staatskasse auferlegt. 4. Der Gesch344ftswert wird auf 1.000 200 festgesetzt. Gr374nde: 1 I. Der Antragsteller begehrt Einsicht in die Akten des Insolvenzver-fahrens 374ber das Verm366gen der J. & N. GmbH (im Fol-genden: Schuldnerin). Deren Antrag auf Er366ffnung des Insolvenzverfah- - 3 - rens hat das Amtsgericht Chemnitz im Oktober 2002 mangels Masse ab-gelehnt. 1. Der Antragsteller behauptet unter Vorlage eines Subunterneh-mervertrages und seiner Schlussrechnung vom 14. Mai 2002, er habe gegen die Schuldnerin wegen der Gestaltung einer Au337enanlage noch offene, nicht titulierte Forderungen in H366he von insgesamt 24.455,81 200. Sein Akteneinsichtsgesuch hat er darauf gest374tzt, er wolle pr374fen, ob er den Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin auf Schadensersatz in Anspruch nehmen k366nne. Letzterer hat namens der Schuldnerin der Akteneinsicht widersprochen. 2 2. Mit dem angefochtenen Bescheid hat der Antragsgegner den Antrag auf Akteneinsicht zur374ckgewiesen, weil das daf374r nach den 247247 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse f374r einen nicht am Insolvenzverfahren beteiligten Dritten wie den Antragsteller dann nicht bestehe, wenn er lediglich die Pr374fung m366glicher Durchgriffs- und Schadensersatzanspr374che gegen Organe der Schuldnerin bezwecke. In diesem Falle werde lediglich ein wirtschaftliches Interesse verfolgt, das mit dem Gegenstand des Insolvenzverfahrens rechtlich nicht verbunden sei. 3 3. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach 247 23 EGGVG, mit dem er weiter geltend macht, ihm sei mit der Ablehnung seines Akteneinsichtsgesuchs auch die Pr374fung abgeschnitten, ob die Schuldnerin noch pf344ndbare Anspr374-che gegen ihre Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter habe. 4 - 4 - 4. Das Oberlandesgericht Dresden m366chte dem Antrag insoweit stattgeben, als es den angegriffenen Bescheid aufheben und den An-tragsgegner verpflichten will, das Akteneinsichtsgesuch mit der Ma337gabe neu zu bescheiden, dass bei einem Gl344ubiger der Schuldnerin eines In-solvenzverfahrens regelm344337ig das von den 247247 4 InsO, 299 Abs. 2 ZPO geforderte rechtliche Interesse f374r eine Akteneinsicht zu bejahen und deshalb die - hier bisher unterbliebene - Ermessenspr374fung nach den genannten Vorschriften er366ffnet sei. Dass dem Gl344ubiger mit der Einsicht in die Insolvenzakten zugleich die Pr374fung von Durchgriffsanspr374chen gegen Organe der Schuldnerin erm366glicht werde, k366nne das allein schon aus der Gl344ubigerstellung erwachsende rechtliche Interesse nicht besei-tigen. Insoweit mache es keinen Unterschied, ob ein Gl344ubiger diesen Aspekt in seinem Akteneinsichtsgesuch offen anspreche oder bewusst verschweige. 5 So zu entscheiden sieht sich das Oberlandesgericht jedoch durch Entscheidungen der Oberlandesgerichte K366ln (WM 1998, 1091, 1092) und Celle (NZI 2000, 319) sowie des Brandenburgischen Oberlandesge-richts (ZIP 2002, 2320, 2321) gehindert. Es hat deshalb die Sache nach 247 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 6 II. Die Vorlage erf374llt die Voraussetzungen des 247 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG (vgl. dazu BGHZ 77, 209, 210 f.; BGH, Beschl374sse vom 18. Feb-ruar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1 und vom 12. Okto-ber 1988 - IVb ZB 37/88 - NJW 1989, 668 unter III m.w.N.). Die begehrte Stellungnahme des Bundesgerichtshofs ist nicht nur f374r die zu treffende 7 - 5 - treffende Entscheidung des Falles erheblich, sondern die Rechtsauffas-sung, von der das vorlegende Oberlandesgericht abweichen will, war auch die Grundlage f374r die vorausgegangene Entscheidung des anderen Gerichts, dessen Entscheidung auf der abweichenden Beurteilung der Rechtsfrage beruhte. Jedenfalls in den Entscheidungen vom 25. Juli 2000 (11 VA 7/00 - ZIP 2000, 1541 f.) und 5. September 2002 (11 VA 11/02 - ZIP 2002, 2320) hat das Brandenburgische Oberlandesgericht Gl344ubigern (nicht ti-tulierter Forderungen) von Schuldnern Einsicht in die Insolvenzakten mit der Begr374ndung versagt, es fehle (ungeachtet der Gl344ubigerstellung) an einem rechtlichen Interesse im Sinne von 247 299 Abs. 2 ZPO, wenn das Akteneinsichtsgesuch auf die Pr374fung von Durchgriffs- und Schadenser-satzanspr374chen gegen Organe der Schuldner gest374tzt werde. In beiden F344llen hat das Brandenburgische Oberlandesgericht allein die Gl344ubiger-stellung der dortigen Antragsteller nicht als ausreichend angesehen, um das geforderte rechtliche Interesse zu bejahen. 8 Ob auch die Entscheidungen des Brandenburgischen Oberlandes-gerichts vom 10. August 2001 (11 VA 10/01 - ZIP 2001, 1922) sowie des Th374ringer Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2002 (8 VA 1/02 - ZVI 2002, 318), ferner der Oberlandesgerichte K366ln vom 18. August 1997 (7 VA 4/97 - NJW-RR 1998, 407 = NZG 1998, 156) und Celle vom 28. Oktober 1999 (16 VA 2/99 - NZI 2000, 319 = OLGR 2000, 58), die beide im Er-gebnis danach differenzieren, ob der Antragsteller ausdr374cklich erkl344rt, er wolle die Verm366genslage der Schuldnerin pr374fen (vgl. insoweit OLG K366ln ZIP 1999, 1449 und OLG Celle ZIP 2002, 446) oder ob er sich in erster Linie auf die Pr374fung von Durchgriffsanspr374chen gegen Dritte 9 - 6 - st374tzt, der beabsichtigten Entscheidung des vorlegenden Oberlandesge-richts entgegengestanden h344tten, kann offen bleiben. Nach 247 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG hat der Senat an Stelle des vor-legenden Oberlandesgerichts zu entscheiden. 10 III. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist nach den 247247 23, 24, 26 EGGVG zul344ssig und begr374ndet. 11 In der Sache selbst schlie337t sich der Senat der Auffassung des vorlegenden Gerichts an. Deshalb waren der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Sache zur erneuten Bescheidung an den Antrags-gegner zur374ckzuverweisen. Dieser hat zu Unrecht das nach den 247247 4 In-sO, 299 Abs. 2 ZPO erforderliche rechtliche Interesse verneint und des-halb die ihm nach den genannten Vorschriften er366ffnete Ermessenspr374-fung unterlassen. Sie ist nunmehr nachzuholen und setzt insbesondere voraus, dass der Schuldnerin zun344chst im Rahmen des M366glichen und Zumutbaren Gelegenheit gegeben wird, ihr Geheimhaltungsinteresse geltend zu machen (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 18. Februar 1998 aaO unter II 2). Da dies bisher nicht geschehen ist, kam eine abschlie-337ende Sachentscheidung durch den Senat nicht in Betracht (vgl. 247 28 Abs. 3 EGGVG). 12 1. Der Antragsteller hat, wie das Oberlandesgericht n344her darge-legt hat, ausreichend glaubhaft gemacht, dass er Gl344ubiger der Schuld-nerin ist. 13 - 7 - Schon daraus folgt ein ausreichendes rechtliches Interesse an der Akteneinsicht im Sinne von 247 299 Abs. 2 ZPO i.V. mit 247 4 InsO. 14 Die Vorschrift setzt voraus, dass pers366nliche Rechte des An-tragstellers durch den Akteninhalt ber374hrt werden. Dabei muss sich das rechtliche Interesse aus der Rechtsordnung selbst ergeben und verlangt als Mindestbedingung ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch sol-che geregeltes gegenw344rtiges Verh344ltnis einer Person zu einer anderen Person oder zu einer Sache (BGHZ 4, 323, 325; HansOLG Hamburg ZIP 2002, 266, 267; Brandenburgisches OLG ZIP 2000, 1541, 1542; OLG K366ln NJW-RR 1998, 407 m.w.N.). 15 Die Gl344ubigerstellung des Antragstellers schafft eine solche unmit-telbare rechtliche Beziehung zur Schuldnerin. Bei Er366ffnung des Insol-venzverfahrens h344tte ihm als Insolvenzgl344ubiger (247 38 InsO) das Akten-einsichtsrecht nach 247247 4 InsO i.V. mit 299 Abs. 1 ZPO zugestanden. In dem auf gemeinschaftliche Befriedigung aller Gl344ubiger gerichteten Ver-fahren (247 1 InsO) nimmt jeder von ihnen an den Vor- und Nachteilen des Verfahrens teil, unabh344ngig davon, ob er seine Forderung angemeldet hat. Auch nach Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens man-gels Masse muss aber dem Antragsteller die M366glichkeit erhalten blei-ben, Einsicht in die Insolvenzakte zu nehmen. Denn es ist weiterhin nicht auszuschlie337en, dass der Antragsteller seine Forderung noch realisieren kann. Sie besteht fort und hat jedenfalls dann noch Aussicht auf erfolg-reiche Beitreibung, wenn sich herausstellt, dass noch Gesellschaftsver-m366gen der Schuldnerin vorhanden ist (vgl. f374r den Fall einer im Handels-register gel366schten GmbH BGHZ 53, 264, 266). Das gilt selbst dann, wenn zur Realisierung eines Verm366gensgegenstandes der Schuldnerin 16 - 8 - ein Aktivprozess notwendig sein sollte (HansOLG aaO m.w.N.). Solange Gesellschaftsverm366gen der Schuldnerin noch vorhanden ist, f374hrt selbst deren L366schung nicht zugleich zur Beendigung der Gesellschaft. Nach einhelliger Auffassung muss ein Gl344ubiger gerade dann, wenn er gegen eine im Handelsregister gel366schte Gesellschaft noch For-derungen geltend machen will, darlegen, dass die Gesellschaft noch Verm366gen hat. Die Rechtsprechung l344sst insoweit blo337e unsubstantiierte Behauptungen schon deshalb nicht gen374gen, weil Gl344ubiger sonst zeit-lich unbegrenzt verm366gensrechtliche Anspr374che gegen eine gel366schte Gesellschaft geltend machen k366nnten (HansOLG Hamburg ZIP 2002, 266, 268). Auch mit Blick auf diese Vortragslast kann dem Antragsteller das Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte nicht abgesprochen werden. 17 Wollte man von einem Gl344ubiger zur Darlegung seines rechtlichen Interesses verlangen, er m374sse 374ber die Glaubhaftmachung seiner Gl344u-bigerposition hinaus weitere Umst344nde benennen, die bereits den Erfolg der Akteneinsicht im Sinne einer Feststellung noch vorhandenen Gesell-schaftsverm366gen wahrscheinlich machen, verlangte man in vielen F344llen Unzumutbares, da dem Gl344ubiger die entsprechenden Kenntnisse fehlen, wie gerade sein Begehren nach Akteneinsicht zeigt (HansOLG Hamburg aaO; OLG Dresden ZIP 2003, 39, 41; OLG Celle ZIP 2002, 446 f.). Dem-entsprechend ist in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte im Grundsatz au337er Streit, dass der Gl344ubiger eines insolventen Schuldners auch bei Ablehnung der Er366ffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse ein rechtliches Interesse an der Einsicht in die Insolvenzakte hat, das er zur ordnungsgem344337en Begr374ndung eines Akteneinsichtsgesuchs 18 - 9 - nicht weitergehend darlegen muss (vgl. u.a. Brandenburgisches OLG ZIP 1998, 962; OLG Braunschweig ZIP 1997, 894; OLG Dresden aaO m.w.N.; OLG D374sseldorf ZIP 2000, 322; HansOLG Hamburg aaO; OLG Hamm ZIP 2004, 283; OLG K366ln ZIP 1999, 1449). Dass seine Forderung nicht tituliert ist, steht dem rechtlichen Interesse an der Akteneinsicht nicht entgegen (vgl. dazu Graf/Wunsch aaO S. 1801 m.w.N. in Fn. 19). 2. Dieses rechtliche Interesse des Gl344ubigers entf344llt nicht des-halb, weil er, wie der Antragsteller, mit seinem Akteneinsichtsgesuch - m366glicherweise sogar vorrangig - das Ziel verfolgt, festzustellen, ob ihm Durchgriffs- und Schadensersatzanspr374che gegen Gesch344ftsf374hrer oder Gesellschafter der Schuldnerin zustehen, etwa wegen Verletzung der Pflicht, rechtzeitig den Insolvenzantrag zu stellen. 19 Anders als das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZIP 2000, 1541 f.; ZIP 2001, 1922 ff. und ZIP 2002, 2320 f.) und die Oberlandesge-richte Celle (NZI 2000, 319 und ZIP 2002, 446) und K366ln (NJW-RR 1998, 407 und ZIP 1999, 1449) offenbar annehmen, l344sst sich das Gl344ubigerin-teresse nicht aufspalten in ein rechtliches Interesse im Sinne des 247 299 Abs. 2 ZPO an der Feststellung, ob noch Verm366gen bei der Schuldnerin vorhanden ist und ein - von 247 299 Abs. 2 ZPO nicht gesch374tztes - rein wirtschaftliches Interesse an der Pr374fung der Erfolgsaussichten von Schadensersatzanspr374chen gegen Dritte, insbesondere Organe der Schuldnerin. Vielmehr stehen solche Schadensersatzanspr374che meist in einem rechtlich untrennbaren Zusammenhang mit der zugrunde liegen-den Forderung des Gl344ubigers. 20 - 10 - Das zeigt gerade der vorliegende Fall. Der Antragsteller hat sich gegen374ber dem Antragsgegner auf seine Gl344ubigerstellung berufen und angegeben, er ziehe in Erw344gung, wegen seines erheblichen Forde-rungsausfalls Schadensersatzanspr374che gegen die Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin zu erheben. 21 Grundlegende Voraussetzung solcher Schadensersatzanspr374che ist, dass der Antragsteller einen Schaden erlitten hat. Ein solcher schei-det aber aus, soweit der Antragsteller seine Forderung noch beitreiben kann. Daran zeigt sich, dass auch insoweit die Frage der Verm366genslage der Schuldnerin im Mittelpunkt des Interesses des Antragstellers steht. Angesichts dessen vermag sich der Senat in 334bereinstimmung mit dem vorlegenden Oberlandesgericht der Wertung nicht anzuschlie337en, der Gl344ubiger verfolge, wenn er die Akteneinsicht lediglich mit Blick auf sol-che Schadensersatzanspr374che begehre, ein ausschlie337lich wirtschaftli-ches, gemessen am Zweck des Insolvenzverfahrens sachwidriges Inte-resse (so aber im Ergebnis Brandenburgisches OLG aaO; OLG K366ln aaO; OLG Celle NZI 2000, 319 f.). Die Gegenmeinung verkennt, dass das Insolvenzverfahren gerade auch dem Zweck dient, den Gl344ubiger vor Sch344den im Zusammenhang mit dem Ausfall von Forderungen, die ihm gegen die Schuldnerin zustehen, zu sch374tzen, solche Sch344den jedenfalls zu mindern. Schon deshalb besteht auch ein rechtlicher Zusammenhang - und in Bezug darauf auch ein von 247 299 Abs. 2 ZPO gesch374tztes recht-liches Interesse - zwischen der zugrunde liegenden Forderung eines In-solvenzgl344ubigers und dem Schadensersatzanspruch, den er bei Forde-rungsausfall erheben will. 22 - 11 - Dass ein Gl344ubiger durch Einsicht in die Insolvenzakte sowohl In-formationen 374ber die Schuldnerin als auch 374ber sonstige Dritte gewinnen kann, ist, hinzunehmen, weil anderenfalls dem schutzw374rdigen rechtli-chen Interesse des Gl344ubigers im Verh344ltnis zum Schuldner nicht ent-sprochen und der Gl344ubiger dadurch im Verh344ltnis zu diesem in seinem Recht auf Akteneinsicht verletzt w374rde (so auch HansOLG Hamburg aaO). Soweit das Brandenburgische Oberlandesgericht (ZIP 2001, 1922 ff.) aus den weit reichenden (und selbst strafprozessuale Aussage-verweigerungsrechte nicht ber374cksichtigenden) Auskunfts- und Mitwir-kungspflichten des Schuldners und seiner Organe nach 247 97 Abs. 1 InsO ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ableitet, muss sich der An-tragsteller als Gl344ubiger der Schuldnerin dies schon deshalb nicht ent-gegenhalten lassen, weil die genannten Pflichten gerade auch seinen Schutz bezwecken. 23 3. Hier kommt noch hinzu, dass sich der Antragsteller darauf be-ruft, er wolle pr374fen, ob der Schuldnerin pf344ndbare Schadensersatzan-spr374che gegen Gesch344ftsf374hrer und Gesellschafter zustehen, auf die er im Falle der Zwangsvollstreckung zugreifen k366nnte. Jedenfalls insoweit w374rde es sich um Verm366gen der Schuldnerin handeln, dessen Ermittlung vom Gl344ubigerinteresse ohne weiteres gedeckt ist. 24 IV. 334ber Gerichtskosten ist nicht zu befinden, da bei einem erfolg-reichen Antrag auf gerichtliche Entscheidung Gerichtskosten nicht anfal-len (Gummer in Z366ller aaO 247 30 EGGVG Rdn. 1). Der Senat h344lt es f374r angezeigt, der Staatskasse die au337ergerichtlichen Kosten des Antrag-stellers aufzuerlegen (247 30 Abs. 2 EGGVG). 25 - 12 - Die Festsetzung des Gesch344ftswerts beruht auf 247247 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO. 26 Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanz: OLG Dresden, Entscheidung vom 31.01.2006 - 3 VA 8/05 -
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