BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 1/07 vom 28. M344rz 2007 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGGVG 247 23 Abs. 1, VwGO 247 40 Abs. 1 Bei Streitigkeiten 374ber die Streichung aus der bei der Justizverwaltung ge-f374hrten Liste beeidigter und erm344chtigter Dolmetscher und 334bersetzer ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten er366ffnet. BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2007 - IV AR(VZ) 1/07 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, die Richter Felsch und Dr. Franke am 28. M344rz 2007 beschlossen: Der vom Antragsteller zu den ordentlichen Gerichten be-schrittene Rechtsweg ist unzul344ssig. Die Sache wird an das Gericht des zul344ssigen Rechtsweges - das Verwaltungsgericht F. - verwiesen. Gr374nde: I. Der Antragsteller wurde im Jahre 1969 f374r die neuhebr344ische Sprache in die beim Landgericht F. gef374hrte Liste der allgemein beeidigten Dolmetscher eingetragen. F374r die Zeit seiner Ein-tragung war er zugleich erm344chtigt, die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit der 334bersetzung einer Urkunde aus der neuhebr344ischen oder in diese Sprache zu bescheinigen. 1 Im September 2005 teilte der Antragsteller dem Pr344sidenten des Landgerichts F. mit, dass er beabsichtige, seine Vereidi-gung als Dolmetscher zur374ckzugeben. Daraufhin ordnete der Pr344sident des Landgerichts durch Verf374gung vom 5. Oktober 2005 die Streichung 2 - 3 - im Verzeichnis der Dolmetscher an und widerrief die Erm344chtigung des Antragstellers, die Richtigkeit und Vollst344ndigkeit von 334bersetzungen zu bescheinigen. Dem widersprach der Antragsteller. Im Folgenden stellte der Pr344sident des Landgerichts fest, dass der Antragsteller ab dem Jahre 1996 sechsmal wegen einer Straftat rechtskr344ftig verurteilt worden war, zuletzt durch Urteil des Landgerichts F. vom 24. Februar 2006 wegen Steuerhinterziehung in 20 F344llen. Der Pr344sident des Land-gerichts ordnete daraufhin mit Verf374gung vom 13. Juli 2006, dem An-tragsteller zugestellt am 19. Juli 2006, erneut die Streichung des An-tragstellers im Verzeichnis der vereidigten Dolmetscher und erm344chtig-ten 334bersetzer f374r die neuhebr344ische Sprache an unter Bezugnahme auf Abschnitt I Nr. 9 Satz 1 Buchst. c des Runderlasses des Ministeriums der Justiz 374ber die Allgemeine Vereidigung und Verpflichtung von Dolmet-scherinnen und Dolmetschern und Erm344chtigung und Verpflichtung von 334bersetzerinnen und 334bersetzern vom 18. November 2004 (JMBl. Hes-sen 2005, S. 38). Dagegen hat der Antragsteller Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt, der am 21. August 2006 - einem Montag - beim Oberlandesgericht eingegangen ist. Das Oberlandesgericht hat die Sache dem Bundesgerichtshof ge-m344337 247 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung vorgelegt. Es h344lt den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten f374r er366ffnet und m366chte 374ber den Antrag in der Sache entscheiden. Es hat dazu ausgef374hrt: Verf374gun-gen des Pr344sidenten des Landgerichts 374ber die Vereidigung bzw. Er-m344chtigung von Dolmetschern und 334bersetzern seien Justizverwaltungs-akte, die der gerichtlichen 334berpr374fung im Verfahren nach den 247247 23 ff. EGGVG unterl344gen; das gelte auch f374r die Streichung aus dem Ver-zeichnis der vereidigten Dolmetscher und erm344chtigten 334bersetzer. Das Verfahren der 247247 23 ff. EGGVG sei ein gerichtlicher Rechtsbehelf f374r den 3 - 4 - Fall, dass eine Justizbeh366rde eine Anordnung, Verf374gung oder sonstige Ma337nahme auf dem Gebiet des b374rgerlichen Rechts einschlie337lich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechtspflege getroffen oder zu treffen unterlassen habe. Die all-gemeine Vereidigung und Verpflichtung eines Dolmetschers habe ihren Ursprung im Bereich des gerichtlichen Verfahrens- und Beurkundungs-rechts. So brauche nach 247 189 Abs. 2 GVG bei einer gerichtlichen Ver-handlung der Dolmetscher nicht mehr vereidigt zu werden, wenn er sich auf den allgemein f374r die fragliche Sprache geleisteten Eid berufe. Das gelte gem344337 247 8 FGG auch f374r das Verfahren der freiwilligen Gerichts-barkeit und im Beurkundungsverfahren vor dem Notar (247 16 Abs. 3 BeurkG). Die allgemeine Vereidigung von Dolmetscherinnen und Dol-metschern wirke auch f374r die Verfahren vor den Fachgerichtsbarkeiten vereinfachend, jedoch gehe dadurch die Ankn374pfung an den oben be-schriebenen Regelungsursprung nicht verloren. Das Oberlandesgericht sieht sich mit dieser Auffassung jedoch im Widerspruch zu Entscheidungen des Oberlandesgerichts D374sseldorf vom 2. Dezember 2005 (OLGR 2006, 407) und des Oberlandesgerichts Celle vom 16. Juli 1993 (NdsRpfl 1993, 295), die jedenfalls f374r den Fall der Streichung aus der beim Pr344sidenten des Landgerichts gef374hrten Liste davon ausgegangen seien, dass der Rechtsweg zu den Verwaltungsge-richten er366ffnet sei. 4 II. Die Vorlage ist zul344ssig. Ob in F344llen wie dem vorliegenden der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten oder zu den Verwaltungsge-richten er366ffnet ist, stellt eine von mehreren Oberlandesgerichten unter-schiedlich beurteilte Rechtsfrage dar, ohne deren Beantwortung das wei- 5 - 5 - tere Verfahren nicht gef374hrt werden kann; sie ist in den vom Oberlan-desgericht angef374hrten Beschl374ssen des Oberlandesgerichts D374sseldorf und des Oberlandesgerichts Celle, von denen das vorlegende Oberlan-desgericht abweichen m366chte, Grundlage der Entscheidung gewesen (vgl. Senatsbeschl374sse vom 16. Juli 2003 - IV AR(VZ) 1/03 - NJW 2003, 2989; vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1; vom 22. September 1993 - IV ARZ(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73; vom 8. November 1989 - IVa ARZ(VZ) 2/89 - NJW 1990, 841 unter 3). III. Den vom Oberlandesgericht (so schon NJW-RR 1999, 646) in der Sache eingenommenen Standpunkt vermag der Senat hingegen nicht zu teilen. Die Auffassung des Oberlandesgerichts hat zwar in Literatur und Rechtsprechung Zustimmung gefunden (Saarbr374cken OLGR 2005, 637; Kissel, GVG 4. Aufl., 247 23 EGGVG Rdn. 116; Karlsruher Kommentar zur StPO/Schoreit, 5. Aufl., 247 23 EGGVG Rdn. 61); die dazu vorgebrach-ten Argumente 374berzeugen indes nicht (a.A. auch OLG Celle aaO; OLG D374sseldorf aaO; VGH Mannheim NJW-RR 2006, 1143; VG Stuttgart Jus-tiz 1979, 411; Eyermann/Fr366hler/Rennert, VwGO 11. Aufl., 247 40 Rdn. 127; M374nchKomm-ZPO/Wolf 2. Aufl., 247 23 EGGVG Rdn. 32). 6 1. Nach 247 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden 374ber die Recht-m344337igkeit von Anordnungen, Verf374gungen oder sonstigen Ma337nahmen, die von den Justizbeh366rden zur Regelung einzelner Angelegenheiten auf dem Gebiet des b374rgerlichen Rechts einschlie337lich des Handelsrechts, des Zivilprozesses, der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Strafrechts-pflege getroffen werden (Justizverwaltungsakte), auf Antrag die ordentli-chen Gerichte. Dieser besonderen Rechtswegregelung liegt die Annah-me zugrunde, dass die ordentlichen Gerichte den Verwaltungsma337nah- 7 - 6 - men in den aufgef374hrten Gebieten sachlich n344her stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und 374ber die zur Nachpr374-fung justizm344337iger Verwaltungsakte erforderlichen zivil- und strafrechtli-chen Erkenntnisse und Erfahrungen verf374gen. Die Bestimmung ist als Ausnahme zu 247 40 Abs. 1 VwGO eng auszulegen (Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 aaO unter 4 m.w.N.); ihre Anwendung ist nur dann gerecht-fertigt, wenn sich die vom Gesetz vorausgesetzte Sachn344he der zur 334berpr374fung berufenen ordentlichen Gerichtsbarkeit tats344chlich feststel-len l344sst. 2. Davon ist hier nicht auszugehen. Die allgemeine Vereidigung und Erm344chtigung von Dolmetschern und 334bersetzern ist zwar nach Ab-schnitt I Nr. 1, II Nr. 2 des Hessischen Runderlasses dem Pr344sidenten des Landgerichts zugewiesen, in dessen Bezirk die betreffende Person ihre berufliche Niederlassung hat. Bei dem danach zust344ndigen Landge-richt ist gem344337 Abschnitt I Nr. 8, II Nr. 2 ein Verzeichnis der bei diesem allgemein vereidigten Dolmetscher und erm344chtigten 334bersetzer zu f374h-ren; nach Abschnitt I Nr. 9, II Nr. 2 hat der Pr344sident des Landgerichts unter bestimmten Voraussetzungen die Streichung des Dolmetschers oder 334bersetzers in diesem Verzeichnis anzuordnen. Ist ein Dolmetscher auf diese Weise allgemein beeidigt, darf er sich bei Aus374bung seiner T344-tigkeit auf den einmal geleisteten Eid berufen (247 189 Abs. 2 GVG). Ist er nach Landesrecht zugleich als 334bersetzer erm344chtigt, besteht nach 247 142 Abs. 3 ZPO f374r die von ihm bescheinigten 334bersetzungen die Vermutung der Richtigkeit und Vollst344ndigkeit (Z366ller/Gummer, ZPO 26. Aufl., 247 142 Rdn. 6). 8 Die Bestimmung des 247 189 Abs. 2 GVG findet aber nicht nur innerhalb der ordentlichen streitigen Gerichtsbarkeit (vgl. 247 2 EGGVG) 9 - 7 - Anwendung; sie stellt daher auch keine Besonderheit dieser Gerichts-barkeit dar. Vielmehr enthalten die Verfahrensordnungen der Fachge-richtsbarkeiten Regelungen, die auf 247 189 GVG verweisen und die Be-stimmung damit zum Bestandteil der jeweiligen Prozessordnung machen (247247 55 VwGO, 52 Abs. 1 FGO, 61 Abs. 1 SGG, 9 Abs. 2 ArbGG). Ebenso ist nach dem Gedanken der Einheitlichkeit des Prozessrechts (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 173 Rdn. 2) die Regelung des 247 142 Abs. 3 ZPO in den Verfahrensordnungen der Fachgerichtsbarkeiten ent-sprechend anwendbar (247 173 Satz 1 VwGO, ausdr374cklich BVerwG NJW 1996, 1553; 247 160 FGO, 247 202 SGG, 247 46 Abs. 2 ArbGG). 3. Die vom Antragsteller angegriffene Verf374gung des Pr344sidenten des Landgerichts ist schon deshalb nicht (ausschlie337lich) auf dem Gebiet des b374rgerlichen Rechts getroffen. Sie hat zwar auch Auswirkungen auf den Zivilprozess einschlie337lich der Angelegenheiten der freiwilligen Ge-richtsbarkeit (247247 8, 9 FGG, 16 Abs. 3 BeurkG), ohne aber ihre Wirkungen darauf zu beschr344nken. Das indes kann den nach 247 23 EGGVG nur aus-nahmsweise gegebenen Rechtsweg nicht er366ffnen und Streitigkeiten 374ber die Beeidigung und Erm344chtigung von Dolmetschern und 334berset-zern aus der Zust344ndigkeit der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit herausnehmen; es bedarf insbesondere auch keiner besonderen Er-kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der ordentlichen Gerichts-barkeit, um 374ber die Rechtm344337igkeit der getroffenen Ma337nahme ent-scheiden zu k366nnen. Dem Pr344sidenten des Landgerichts sind keine spe-zifischen justizm344337igen Aufgaben 374bertragen, die eines der in 247 23 Abs. 1 EGGVG enumerativ aufgef374hrten Rechtsgebiete betreffen; es ist daher nicht erforderlich, die Entscheidungskompetenz der ordentlichen Gerichte aus Gr374nden der Sachn344he zu erweitern und aus der Kompe- 10 - 8 - tenz der Verwaltungsgerichtsbarkeit auszugliedern (vgl. BGHZ 105, 395, 399; BGHSt 44, 107, 112 f., BGHSt 46, 261, 262 f.). IV. Gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 3 EGGVG entscheidet der Bundesge-richtshof anstelle des Oberlandesgerichts. Der Senat hatte daher auszu-sprechen, dass der vom Antragsteller beschrittene Rechtsweg unzul344ssig ist. Zugleich hatte er von Amts wegen, ohne dass es dazu eines Antra-ges des Antragstellers bedurfte, den Rechtsstreit an das gem344337 247 52 Nr. 3 Satz 2, 5 VwGO zust344ndige Gericht des zul344ssigen Rechtswegs zu verweisen (247 17a Abs. 2 Satz 2, 4 GVG; Senatsbeschluss vom 16. Juli 2003 aaO unter 5.). 11 Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 13.07.2006 - 316 E - 3 - 37 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 22.12.2006 - 20 VA 11/06 -
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