BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 1/08 vom 19. November 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 19. November 2008 beschlossen: Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-dung an den 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts M374n-chen zur374ckgegeben. Gr374nde: I. Der Antragsteller, von Beruf Rechtsanwalt, erwirkte in eigener Sache vor dem Amtsgericht M374nchen gegen eine GmbH ein rechtskr344fti-ges Vers344umnisurteil 374ber 3.500 200 nebst Zinsen. Vollstreckungsversuche blieben erfolglos, da die GmbH laut Mitteilung des Gerichtsvollziehers unter der im Titel ausgewiesenen M374nchener Anschrift nicht mehr ge-sch344ftsans344ssig war. 1 Der Antragsteller beantragte daraufhin bei der Antragsgegnerin, ihm als Gl344ubiger unter Angabe der Aktenzeichen und der Rubren mitzu-teilen, welche Aktivprozesse die GmbH vor dem Landgericht M374nchen I f374hre und ihm anschlie337end gem344337 247 299 Abs. 2 ZPO Einsichtnahme in die Prozessakten der betreffenden Verfahren auf der Gesch344ftsstelle des Landgerichts zu gew344hren. Er sei auf diese Auskunft angewiesen, um 2 - 3 - die derzeitige Anschrift der Vollstreckungsschuldnerin in Erfahrung zu bringen, die er anderweit nicht habe ermitteln k366nnen, und sich 374ber den Prozessstand und m366gliche Verm366gensgegenst344nde der GmbH zu in-formieren. Die Antragsgegnerin lehnte dies mit Schreiben vom 25. Juni 2008 mit der Begr374ndung ab, das vom Antragsteller angef374hrte Interesse bestehe allein darin, Erkenntnisse f374r weitere Zwangsvollstreckungs-ma337nahmen zu gewinnen, um seinen Zahlungsanspruch befriedigen zu k366nnen. Darin komme kein rechtliches, sondern lediglich ein wirtschaftli-ches Interesse zum Ausdruck, das eine 334bermittlung der vom Antragstel-ler geforderten Angaben nicht zulasse. Dagegen hat der Antragsteller am 13. Juli 2008 beim Oberlandes-gericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. In ihrer Stellung-nahme vom 19. August 2008 hat die Antragsgegnerin unter anderem dargelegt, die vom Antragsteller geforderte 334bersicht 374ber alle anh344ngi-gen Verfahren erfordere einen personellen Aufwand, den die Justizver-waltung nicht tragen k366nne, zumal auch datenschutzrechtliche Belange zu beachten und zu wahren seien. 334berdies habe eine 334berpr374fung des Prozessregisters f374r den konkreten Fall gezeigt, dass die GmbH keine Aktivprozesse vor dem Landgericht M374nchen mehr f374hre. Seit dem Jahre 1992 seien vier Verfahren anh344ngig gewesen, f374r die die GmbH als kla-gende Partei verzeichnet gewesen sei. S344mtliche Verfahren seien mitt-lerweile in der Registratur weggelegt, das letzte am 4. Januar 2008. In zwei dieser abgeschlossenen Verfahren sei eine andere Adresse als die vom Antragsteller angegebene verzeichnet. 3 Der Antragsteller hat daraufhin erkl344rt, seine Antr344ge seien gestuft gestellt. Er erstrebe zun344chst Auskunft 374ber die von der GmbH vor dem Landgericht M374nchen I (derzeit) angestrengten Aktivprozesse, also nicht 4 - 4 - 374ber Prozesse, die die GmbH in der Vergangenheit gef374hrt habe. Erst danach werde er entscheiden, ob er Akteneinsicht ben366tige und - falls ja - in welche der Prozessakten. Die Frage, ob ihm 374berhaupt Aktenein-sicht gew344hrt werden k366nne, brauche daher vorerst nicht entschieden zu werden. II. Das Oberlandesgericht h344lt den Antrag im Ergebnis f374r statthaft und auch im weiteren f374r zul344ssig und m366chte 374ber ihn in der Sache ent-scheiden. Es hat dazu ausgef374hrt: Der Antrag sei nach seiner Auffas-sung zur374ckzuweisen, weil der Antragsteller nur ein wirtschaftliches, nicht aber ein rechtliches Interesse i.S. des 247 299 Abs. 2 ZPO geltend mache. Durch die begehrte Auskunft und eine eventuell darauf folgende Akteneinsicht wolle der Antragsteller lediglich die Voraussetzungen schaffen, um die titulierte Forderung gegen die Vollstreckungsschuldne-rin durchsetzen zu k366nnen, ohne dass ein rechtlicher Bezug zum Streit-stoff etwaiger anh344ngiger Aktivprozesse der GmbH bestehe. 5 Mit dieser Auffassung sieht sich das Oberlandesgericht in einem - im einzelnen nicht aufgezeigten - Widerspruch zu den Entscheidungen des Kammergerichts Berlin vom 19. M344rz 2008 (NJW 2008, 1748) sowie des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2005 und vom 15. Juli 2004 (beide abgedruckt JurB374ro 2005, 434). Es hat auf dieser Grundlage die Sache dem Bundesgerichtshof gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung vorgelegt. 6 - 5 - 7 III. Die Vorlage ist nicht zul344ssig. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zust344n-digkeit zur374ckzugeben. 1. Zu den Voraussetzungen einer zul344ssigen Vorlage nach 247 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG geh366rt, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer aufgrund des 247 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandes-gerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von diesem her-ausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 105, 395, 398). Unbeschadet dessen hat er zu pr374fen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abwei-chungsfall vorliegt. Das Erfordernis der Abweichung beinhaltet insbeson-dere, dass die begehrte Stellungnahme f374r die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein muss. Dazu hat das Oberlandesgericht darzu-tun, dass die Befolgung der abweichenden, von ihm vertretenen Rechts-ansicht zu einer anderen Fallentscheidung f374hren w374rde. Es ist also eine Abweichung im Ergebnis erforderlich, eine lediglich abweichende Be-gr374ndung reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschl374sse vom 16. Mai 2007 - IV AR(VZ) 5/07 - ZIP 2007, 1379 unter III 1; vom 23. September 1992 - IV ARZ (VZ) 1/92 - bei juris abrufbar Tz. 9; vom 22. September 1993 - IV ARZ (VZ) 1/93 - VersR 1994, 73 unter II 3; vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1). 8 2. An einer solchen Darlegung fehlt es hier; eine Entscheidungser-heblichkeit der vorgelegten Rechtsfrage wird auch sonst nicht erkennbar. Das vorlegende Oberlandesgericht ber374cksichtigt nicht, dass die An-tragsgegnerin die vom Antragsteller erstrebten Angaben bereits gemacht hat. Sie hat in ihrer dem Antragsteller zur Kenntnis gelangten Stellung- 9 - 6 - nahme vom 19. August 2008 mitgeteilt, dass anh344ngige Aktivprozesse der GmbH im Register des Landgerichts M374nchen I nicht verzeichnet sind. Damit hat der Antragsteller die begehrte Auskunft erhalten. Da sei-nem Auskunftsinteresse insoweit gen374gt ist, hat sich sein Gesuch erle-digt, ohne dass das Oberlandesgericht auf diesen Umstand eingegangen ist oder in anderer Weise aufgezeigt hat, dass es auf die von ihm vorge-legte Rechtsfrage noch ankommt und es dazu einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs bedarf. Soweit es um den angef374hrten Beschluss des Kammergerichts geht, ist dies ersichtlich nicht der Fall, weil darin - 7 - (aaO unter II 6 = Tz. 19) die Rechtsfrage, die dem Oberlandesgericht An-lass zur Divergenzvorlage gegeben hat, ausdr374cklich als nicht entschei-dungserheblich bezeichnet worden ist. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.06.2008 - 145 E 288 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 02.10.2008 - 9 VA 12/08 -
Full & Egal Universal Law Academy