BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR (VZ) 1 /12 vom 11. Jul i 201 2 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 11. Juli 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der B e- schluss des 1. Zivils enats des Kammergerichts vom 3. Ja - nuar 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an d as Ka m- mergericht zurückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller, ein niederländischer Staatsangehöriger, b e- gehrt die Befreiung von dem Erfordernis, vor seiner geplanten Eh e- schließung in Deutschland ein Ehefähigkeits zeugnis nach § 1309 Abs. 1 S atz 1 BGB beizubringen. Der Antragsteller möchte eine deutsche Staatsangehörige heiraten, mit der er bereits am 19. April 2005 in den Niederlanden eine registrierte Partnerschaft nach niederländischem Recht eingegan gen ist. Das Paar lebt mit drei aus d ies er Partnerschaft hervorgegangenen Kindern inzwischen in B . . Der mittlerweile g e- 1 - 3 - wünschten Eheschließung steht im Wege, dass der Antragsteller kein Ehefähigkeitszeugnis vorlegen kann, weil die zuständige Gemein de in den Niederlan den mit Bescheid vom 11. Februar 2011 die Ausstellung mit Blick auf die bestehende registrierte Partnerschaft, die einer Ehe gleichgestellt sei, verweigert hat. Seinen Antrag auf Befreiung vom Erfordernis der Beibringung des Ehefähig keitszeugnisses hat die Antr agsgegnerin mit Bescheid vom 1. Juli 2011 abgelehnt . Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG hat das Kammergericht mit dem angefochtenen Be schluss zurückgewiesen. Mit der Rechtsb e- sch werde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. II. Das gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthafte Rechtsmittel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung an das Kammergericht . 1. Dieses hat ge meint, das nach dem gemä ß Art. 13 Abs. 1 E G- BGB für den Antragsteller grundsätzlich maßgeblichen niederländ i- sche n Recht bestehende Ehehindernis der registrierten Partnerschaft sei hier nicht ausnahmsweise nach deutschem Recht unbeachtlich. Der A n- tragsteller erfülle insoweit nich t alle Voraussetzungen des Art. 13 Abs. 2 EGBGB. Zwar sei seine Verlobte Deutsche und habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB), die Verlobten hätten jedoch zumutbare Schritte zur Erfüllung der niederländischen Ehev o- raussetz ungen unterlassen (Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB). 2 3 4 - 4 - a) Nach Art. 42 des Niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches (Burgerlijke Wet boek, im Folgenden: BW, abgedruckt bei Bergmann/ Ferid/Henrich, Internationales Ehe - und Kindschaftsrecht, Loseblat t- sammlung , Stand 2008 , unter " Niederlande " ) dürften diejenigen, die eine Ehe eingehen wollten, nicht gleichzeitig eine registrierte Partnerschaft eingegangen sein. Das Verbot erfasse, wie sich aus der in Art. 80g BW getroffenen Regelung über die Umsetzung einer reg istrierten Partne r- schaft in eine Ehe ergebe, nicht nur die Fälle, in denen die registrierte Partnerschaft zu einer dr itten Person bestehe. Vielmehr solle nach n i e- derländische m Recht ein Nebeneinander von Ehe und registrierter Par t- nerschaft verhindert werde n. N ach Art. 80c BW werde die registrierte Partnerschaft durch die bloße Eingehung einer Ehe, d.h. ohne formelle Umsetzung nach Art. 80g BW, nicht beendet. b) Auch wenn es dem Antragsteller und seiner Verlobten nicht z u- gemutet werden könne, vor ihrer E heschließung in Deutschland zunächst in den Niederlanden ihre regis trierte Partnerschaft nach Art. 80c Buchst. c oder d BW zu beenden, weil die wechselseitigen Rechte und Pflichten aus der Partnerschaft damit bis zur Eheschließung nicht mehr bestünden, sei beiden eine in den Niederlanden zu vollziehende Umse t- zung ihrer Partnerschaft in eine Ehe nach Artt. 80c Buchst. e ) , 80g Abs. 1 und 3 BW zuzumuten. Ein Rechtsverlust trete hierdurch nicht ein. Auch die Besorgnis des Antragstellers, die Anerkennung der nie derländ i- sche n Umsetzungsurkunde außerhalb der Niederlande sei zweifelhaft, führe zu keinem anderen Ergebnis. Denn jedenfalls würde eine Umse t- zung das Ehehindernis nach § 42 BW beseitigen mit der Folge, dass der Antragsteller dann möglicherweise ein niederl ändisches Ehefähigkeit s- zeugnis erhalten und in Deutschland ein weiteres Mal heiraten könne. 5 6 - 5 - Eine solche weitere Eheschließung mit dem eigenen Ehegatten sei nach deutschem Recht möglich. Entgegenstehende niederländische Recht s- vorschriften seien nicht ersich tlich. Sollte dem Antragsteller das Ehef ä- higkeitszeugnis von den niederländischen Behörden weiterhin verweigert werden, käme eine Befreiung von der Vorlagepflicht nach § 1309 Abs. 2 BGB in Betracht. c) Wegen dieses möglichen Vorgehens sei die derzeitig e Vers a- gung der Eheschließung mit Rücksicht auf das niederländische Ehehi n- dernis auch nicht mit dem Grundrecht des Antragstellers auf Eheschli e- ßungsfreiheit nach Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar i . S . von Art. 13 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem Punkt nicht stand. a) Anders als es der Wortlaut des § 1309 Abs. 2 BGB ("kann") n a- helegt, handelt es sich bei der Befreiung von der Beibringung eines Eh e- fähigkeitszeugnisses nicht um eine Ermessensentscheidung (Palandt/ Brudermüll er, BGB 71. Aufl. § 1309 Rn. 11, 13 m.w.N.; vgl. schon zur früheren Regelung in § 10 EheG: Senatsbeschluss vom 12. Mai 1971 IV AR (V Z ) 38/70, BGHZ 56, 180, 184 m.w.N.). Steht fest, dass ein Ehehindernis nicht besteht oder ein nach dem Heimatrecht des Ant ra g- stellers bestehendes Ehehindernis nach deutschem Recht unbeachtlich ist, ist die Befreiung zu gewähren. b) § 1309 BGB bezweckt den Schutz der in den § § 1306 bis 1308 BGB geregelten Eheverbote (vgl. dazu Palandt/Brudermüller, BGB 71. Aufl. vor § 130 6 Rn. 1 - 3; MünchKomm - BGB/Coester, 5. Aufl. Art. 13 EGBGB Rn. 61), indem die Vorschrift den von ihr betroffenen Personen 7 8 9 10 - 6 - die Vorlage eines gesetzlich vorgeschriebenen Beweismittels auferlegt, welches dem Standesbeamten die Nachprüfung erleichtern soll, ob d as gemäß Art. 13 Abs. 1 EGBGB grundsätzlich maßgebliche Heimatrecht eines A usländers seine beabsichtigte Eheschließung erlaubt (Wahlen in jurisP K - BGB, 5. Aufl. 2010 § 1309 Rn. 1; OLG Hamm NJW 1974, 1626 zu § 10 EheG). c) Dem Antragsteller, dessen Heim atstaat Ehefähigkeitszeugnisse ausstellt (vgl. Art. 49a BW) , ist das Ehefähigkeitszeugnis nur deshalb nicht erteilt worden, weil er mit seiner Verlobten in den Niederlanden b e- reits eine registrierte Partnerschaft eingegangen ist . Diese steht nach n iederlän dischem Recht einer Ehe gleich ( Art. 80b BW; vgl. dazu den Bescheid der Gemeinde H . vom 11. Februar 2011) . Nach Art. 42 BW dürfen diejenigen, die eine Ehe miteinander eingehen wollen, nicht gleichzeitig eine registrierte Partnerschaft eingegangen sein. Umgekehrt dürfen g emäß Art. 80a Abs. 2 BW diejenigen, die ein e registrierte Par t- nerschaft eingehen, nicht gleichzeitig verheiratet sein. Ein Nebeneina n- der von registrierter Partnersch aft und Ehe wird damit nach n iederländ i- schem Recht auch für diesel ben Partner ausgeschlossen (vgl. dazu auch MünchKomm - BGB/Coester aaO Rn. 62) . Aus Art. 80c Buchst. e ) BW, wonach die registrierte Partnerschaft unter anderem durch Umsetzung in eine Ehe erlischt, ergibt sich, dass es dieses formellen Umsetzungsaktes bedarf und die registrierte Partnerschaft nach niederländischem Recht nicht allein infolge der Eheschließung automatisch endet. d) Eine Befreiung von der Pflicht zur Vorlage des Ehefähigkeit s- zeugnisses kommt hier allein nach § 1309 Abs. 2 S atz 3 BGB in B e- tr acht, sofern auf den Antragsteller nach Maßgabe des Art. 13 Abs. 2 EGBGB aus nahmsweise das d eutsche Recht anzuwenden ist. 11 12 - 7 - aa) Die Verlobte des Antragstellers ist Deutsche und hat ihren g e- wöhnlichen Aufenthalt in Deutschland (Art. 13 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB ). bb) Die in der angefochtenen Entscheidung vorgenommene Pr ü- fung, ob die Verlobten die von Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB vorausgeset z- ten zumutbaren Schritte zur Erlangung eines niederländischen Ehefähi g- keitszeugnisses für den Antragsteller unternom men h aben , erweist sich als ergänzungsbedürftig . (1) Der Antragsteller hat ein solches Zeugnis bei der zuständigen niederlän dischen Gemeinde beantragt. Er hat sich zudem nach Able h- nung dieses Antrages bei dem für im Ausland lebende Niederländer z u- ständige n Standesamt nach den Rechtswirkungen einer Umsetzungsu r- kunde nach Art. 80c Buchst. e ) BW erkundigt, von dort allerdings die Auskunft erhalten, diese Urkunden könnten nicht in einer " internationalen Version ausgegeben " werden und würden erfahrungsgemäß nur von e i- nigen wenigen Gemeinden in Belgien anerkannt. (2) Ob d em Antragsteller bei dieser Sachlage noch angelastet werden kann , er habe (weitere) zumutbare Schritte zur Erfüllung der ni e- derländischen Ehevoraussetzungen oder zur Beseitigung des Ehehi n- der nisses der bestehenden registrierten Partnerschaft unterlassen , b e- darf einer Prüfung, die sich auch darauf erstreckt, inwieweit den Beso n- derheiten des niederländischen Rechts der eingetragenen Partnerschaft auch auf anderem, den Antragsteller weniger belas tenden Weg e Rec h- nung getragen werden kann . Das gilt vor allem deshalb, weil ein mater i- elles, insbesondere im Bigamieverbot gründendes Ehehindernis hier auch nach niederländischem Recht ersichtlich nicht besteht, wie die U m- 13 14 15 16 - 8 - setzungsregelung in Art. 80 c Buchs t. e ) BW zeigt. Die Verweigerung des Ehefähigkeitszeugnisses beruht mithin allein auf dem Inte resse, den nach niederländischem Recht vorgesehenen Verfahrensgang für die U m- setzung einer registrierten Partnerschaft in eine Ehe zu wahren. Zutre f- fend ist desha lb im angefochtenen Beschluss ausge führt, dass es den Verlobten schon mit Rücksicht auf den in der Zeit bis zur Eheschließung eintretenden Rechtsverlust nicht zuzumuten sei, zunächst lediglich ihre registrierte Partnerschaft zu beenden. Ob die Verlobt en im Rahmen der Zumutbarkeit i.S. des Art. 13 Abs. 2 Nr. 2 EGBGB dennoch darauf zu verweisen sind , ihre registrierte Partnerschaft in den Niederlanden in eine Ehe um setzen zu lassen, um notfalls unter dann möglicher Befreiung von der Pflicht zur Vorlage e i- nes Ehefähigkeitszeugnisses in D eutschland nochmals zu heiraten, hängt wegen der bei Anwendung des Art. 13 Abs. 2 EGBGB gebotenen Abwägung der grundgesetzlich geschützt en Eheschließungsfreiheit (Art. 6 Abs. 1 GG) mit dem in Art. 13 Abs. 2 EGBGB zum Au sdruck g e- brachten öffentlichen Interesse, nach Möglichkeit eine im Heimatstaat eines der Verlobten nicht anerkannte Ehe zu verhindern, auch davon ab, ob die in den Niederlanden eingetragene Partnerschaft auf anderem W e- ge, etwa der Anerkennung einer Eheschl ießung in Deutschland durch die niederländischen Behörden , beendet werden könnte (vgl. dazu Boele - Woelki, Ars Aequi 2012, 6855). Dazu verhält sich der angefochtene B e- schluss nicht. (3) Die erneute Prüfung wird Gelegenheit geben , auch folgendes zu be rücksichtigen: Mit dem am 1. Januar 2012 (vgl. K önigl. Beschluss vom 28. Juni 2011 , Staatsblad 2011 Nr. 340) , d.h. zwei Tage vor Erlass des angefochtenen Beschlusses, in Kraft getretenen Art. 88 BW Buch 10 17 18 - 9 - (Staatsblad 2011 Nr. 272) hat das niederländische Recht erweiterte Mö g- lichkeiten eröffnet, die Beendigung einer registrierten Partnerschaft durch Erklärungen der Partner im Ausland herbeizuführen, die von den niederländischen Behörden anerkannt werden können. Insoweit wird zu prüfen sein, ob der Antragste ller und seine Partnerin ihre eingetragene Partnerschaft auch durch Rechtsakte in Deutschland, etwa eine entspr e- chende Erklärung gegenüber dem deutschen Standesbeamten anlässlich der Eheschließung, beenden können. III. Di e Festsetzung des Geschäftswe rt e s beruht auf §§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 KostO. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 03.01.2012 - 1 VA 12/11 - 19
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