BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR (VZ) 1 /1 3 vom 3 . April 2013 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen, die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richt e- rin Dr. Brockmöller am 3. A pril 2013 beschlossen: Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Nürnberg 4. Zivilsenat vom 19. November 2012 wird als unzulässig verworfen. Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Oberlandesgericht den Fortgang eines von ihm eingeleiteten Verfa h- rens nach §§ 23 ff. EGGVG von der Einzahlung eines Kostenvorschu s- ses von 36 II. Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen, oh ne dass es einer vorherigen Anhörung des Antragsgegners bedarf. 1. Im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG richtet sich die Kostene r- hebung gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 EGGVG nach den Vorschriften der Kostenordnung (KostO). Die angefochtene Vorschussanforderung f indet ihre Grundlage daher in § 8 Abs. 2 Satz 1 KostO. 1 2 3 - 3 - 2. Die Unstatthaftigkeit der vom Antragsteller eingelegten B e- schwerde ergibt sich aus § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO. Nach dieser B e- stimmung, die in § 8 Abs. 3 Satz 2 KostO für entsprechend anwendbar erk lärt ist, findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Durch diese Regelung wird der allgemeine Grundsatz des § 8 Abs. 3 Satz 1 KostO, wonach gegen Anordnungen nach Absatz 2 " stets " die Beschwerde stattfindet, wieder eingesc hränkt. Für die Auffa s- sung des Antragstellers, dass § 14 Abs. 4 Satz 3 KostO von der umfa s- send angeordneten entsprechenden Anwendbarkeit des § 14 Abs. 4 bis 7 entgegen diese m klaren Wortlaut auszunehmen sei, gibt es keinen A n- haltspunkt. Diese Ausnahme regel ung , die die einfache Beschwerde an ein oberstes Bundesgericht bei im Übrigen nicht eingeschränktem B e- schwerderecht ausschließt, entspricht vielmehr einem allgemeinen Grundsatz im Kosten - und Beschwerde recht , wie er zum Beispiel auch in § 567 Abs. 1 ZPO, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG, § 57 Abs. 7 FamGKG , § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG Ausdruck findet. Insoweit ist die Regelung in § 8 Abs. 3 Satz 1 KostO gerade nicht abschließend. 3. Die Unstatthaftigkeit der Beschwerde hat bereits das Oberla n- desgericht in seinem Besch luss vom 15. Januar 2013, mit dem es die Beschwerde wegen ihrer Unstatthaftigkeit als Gegenvorstellung beha n- delt hat , zutreffend angenommen . Diese Zurückweisung der Gegenvo r- stellung steht in der Sache aufgrund ihrer ausreichenden Begründung e i- ner förmliche n Nichtabhilfeentschei dung gleich, so dass der Senat nu n- mehr zur Endentscheidung befugt ist. 4 5 - 4 - III. Die auf Erzwingung der Aktenvorlage an den Bundesgericht s- hof gerichtete Eingabe des Antragstellers vom 2. März 2013 ist durch den Verfahrensablauf überho lt , nachdem die Akten dem Senat zur En t- scheidung über die Beschwerde vorgelegen ha ben; ein weiteres Täti g- werden des Senats ist insoweit nicht mehr veranlasst. IV. Einer Kostenentscheidung bedarf es im Hinblick auf § 8 Abs. 3 Satz 3 und 4 KostO nicht. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanz: OLG Nürnberg, Entscheidung vom 19 . 11 .201 2 - 4 VA 2146/12 - 6 7
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