BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 1/14 vom 28. Januar 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 882g; SchuVAbdrV § 1 Die Erteilung einer Bewilligung zum laufenden Bezug v on Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis in einem eigenständigen vorgelagerten Verfa h- ren unabhängig von dem tatsächlichen Bezug von Abdrucken ist gesetzlich nicht vorgesehen. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - IV AR(VZ) 1/14 - OLG Frankfurt am Main AG Hünfeld - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Felsch, Lehmann, die Richterin Dr. Brock möller und den Richter Dr. Schoppmeyer am 28. Januar 2015 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zi - vil senats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 27. März 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin zurüc k- gewiesen. Beschwer Gründe: I. Die Parteien streiten darüber, ob der Antragsgegner verpflichtet ist, der Antragstellerin eine Bewilligung zum laufenden Bezug von A b- drucken aus seinem zentralen Länderschuldnerverzeichnis zu erteilen. Die Antragstelle rin betreibt eine zentrale Datenbank über Wir t- schaftsteilnehmer, in der sich ihre Kunden insbesondere über die Za h- lungsfähigkeit bestehender oder potentieller Vertragspartner informieren können. Sie stellte bei dem Direktor des zuständigen Amtsgerichts , al s Leiter des zentralen Vollstreckungsgerichts des Antragsgegners , einen A ntrag gemäß § 882g Abs. 1 und 2 ZPO in Verbindung mit der Veror d- 1 2 - 3 - nung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis (SchuVAbdr V ) , wobei sie ausdrücklich klarstellte , dass s ie vorerst keine Abdrucke beziehen wolle , sondern sich ihr Antrag nur auf die Erteilung der " reinen " Bewilli gung zum Erhalt der Ab drucke richte. Diesen An trag lehnte der D irektor des Amtsgerichts mit der Begründung ab, dass G e- genstand der behördlichen Ents cheidung die Erteilung von Abdrucken und nicht die isolierte Feststellung der Voraussetzungen für eine zukün f- tige Abdruckerteilung sei . Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Be schluss zurüc k- gewiesen. Die Ablehnung des auf die Erteilung einer bloßen Bewilligung zum Erhalt von Abdrucken nach § 882g Abs. 1 ZPO gerichteten Antrags, der unter dem Vorbehalt stehe, eine Entscheidung über die Nutzung der Bewilligung zu einem späteren Ze itpunkt zu treffen, sei nicht rechtswidrig gewesen. Ein isoliertes Bewilligungsverfahren sei nach dem Wortlaut des Gesetzes und dem Willen des Gesetzgebers nicht vorgesehen, sondern der Antrag sei nach § 882g Abs. 1 ZPO unmittelbar auf den Bezug von Abdruc ken zu richten. Es best ehe auch kein Bedürfnis für ein zweistuf i- ges Bewilligungsverfahren. G emäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 SchuVAbdrV g e be es die Möglichkeit , die Bewilligung zum laufenden Bezug zu befristen und der Inhaber einer Bewilligung könne jederzeit wieder darauf verzic h- ten. Dies ermögliche einem Antragsteller in ausreichendem Maße über seine Bewilligung zu disponieren. Mit der vom Oberlandes gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter . 3 4 - 4 - II. Die Rechtsbeschw erde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zuläss ig, insbesondere aufgrund der für das Rechtsbeschwerdegericht gemäß § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden Z ulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. Das Oberlandes gericht hat den als Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung rechtsfehlerfrei z urückgewiesen. Die Ablehnung des Antrags auf Erte i- lung einer Bewilligung zum laufenden Bezug von Abdrucken aus dem zentralen Schuldnerverzeichn is des Landes Hessen verletzt die Antra g- stellerin nicht in ihren Rechten. D as Begehren der Antragstellerin, in einem eigenständigen vorg e- lagerten Verfahren eine Entscheidung über die Berechtigung zum la u- fenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverze ichnis unabhängig von dem tatsächlichen Bezug zu erhalten, findet im Gesetz keine Grun d- lage. 1. Dem Wortlaut des § 882g Abs. 1 ZPO lässt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht entnehmen, dass es neben dem auf E r- teilung von Abdrucken gerich teten Antragsverfahren ein weiteres, hie r- von unabhängiges, vorgeschaltetes Verfahren gibt, welches sich nur auf die Berechtigung zum laufenden Bezug von Abdrucken bezieht . a) Gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO können aus dem Schuldne r- verzeichnis auf Antra g Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden. Der Kreis der Bezugsberechtigten wird in § 882g Abs. 2 ZPO festgelegt. Aus dem Wortlaut von § 882g Abs. 1 und 2 ZPO sowie der Zusamme n- schau der beiden Absätze ergibt sich, wie das Oberlandesgericht zu 5 6 7 8 9 - 5 - Recht an genommen hat, dass eine behördliche Bewilligungsentsche i- dung auf den in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO bezeichneten Antrag eines nach § 882g Abs. 2 ZPO Bezugsberechtigten unmittelbar mit der Erte i- lung von Abdrucken verbunden ist. Dies entspricht auch der ganz he r r- schenden Ansicht im Schrifttum . Es wird von diesem nicht einmal them a- tisiert , dass ein zweistufiges Bewilligungsverfahren beabsichtigt sein könnte (Hippler/Wasserl, Sachaufklä rung in der Zwangsvollstreckung 2013 S. 247 ff . unter 10.4; HK - ZV/Sternal, § 88 2g Rn. 2; Mock in Got t- wald/Mock, Zwangsvollstreckung 6. Aufl. § 882g Rn. 3 ; MünchKomm - ZPO/Eick mann, 4. Aufl. § 882g Rn. 2 ; Olz en in Prütting/Gehrlein, ZPO 6. Aufl. § 882g Rn. 3 ). E ntgegen der Beschwerdebegründung ergibt sich auch aus der Formulierung in § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass auf Antrag Abdrucke e r- teilt werden " können " , nichts anderes. Zwar weist die Beschwerde zutre f- fend darauf hin , dass die Entscheidung darüber, ob Abdrucke zu erteilen sind, eine gebun dene Entscheidung ist . Liegen die gesetz lichen Vorau s- setzungen für den B ezug der Abdrucke vor, so ist die Bewilligung zu e r- teilen (MünchKomm - ZPO/Eickmann, 4. Aufl. § 882g Rn. 3). Anders als die Beschwerde meint, ist d em Wortlaut des § 882g Abs. 1 ZPO aber nicht zu entnehmen, dass den Landesjusti zverwaltungen bei der En t- scheidung über die Erteilung von Abdrucken ein Ermessen ein geräumt wird , so dass dieser E rmessense ntscheidung eine gebundene Entsche i- dung über die bloße Bewilligung zum Bezug vorangehen müsse. § 882 g Abs. 1 S atz 1 ZPO eröffnet den Landesjustizverwaltungen keinen E r- messens spielraum ; die Norm stellt lediglich klar, dass die Möglichkeit besteht, auf Antrag Abdrucke zum laufenden Bezug zu erlangen. M ate r i- elle Voraussetzungen für den Abdruckbezug werden erst in § 882g Abs. 2 ZPO benannt . Wird also ein Antrag auf Bewilligung von Abdr u- 10 - 6 - cken zum laufenden Bezug gemäß § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt, so muss die jeweilige Landesjustizverwaltung dem Antrag stattgeben, wenn die materiellen Voraussetzungen des Abdruckbezugs vorliegen. b) A uch aus dem Wortlaut d er Verordnungsermächtigung in § 882g Abs. 8 Nr. 1 ZP O ergibt sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nichts Gegenteiliges. Aus der Formulierung " Vorschriften über den B e- zug von Abdrucken nach den Absätzen 1 und 2 und das Bewilli gungsve r- fah ren" folgt entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht, dass der Gesetzgeber sowohl an ein Verfahren im Hinblick auf die Erteilung von Abdrucken zum laufenden Bezug nach Absatz 1 als auch ein diesen A b- druckbezug gesondert genehmigendes Bewill igungsverfahren nach A b- satz 2 gedacht ha t . Vielmehr entsprechen die zutreffenden Ausführungen des Oberlandes gerichts dem Wortlaut , nach welchem d er Verordnung s- geber einerseits Vorschriften zum tatsächlichen Bezug von Abdrucken (technischer Ablauf, Datensch utz, Inhalt etc.) und andererseits zum en t- sprechenden Bewilligungsverfahren (Zuständigkeit, Form und Inhalt des Antrags, Befristun gen, Widerruf etc.) erlassen kann . § 882g Abs. 8 Nr. 1 ZPO verweist dabei eindeutig auf den Bezug von Abdrucken nach den Absät zen 1 und 2 . Auch daraus wird deutlich, dass diese Vorschriften im Zusammenhang gelesen werden müssen und sie nur ein einheitliches Bewilligungsverfahren betreffen. c) Der Wortlaut der Verordnung über den Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzei chnis ( SchuVA bdrV ) stützt den Standpunkt der Antragstellerin ebenfalls nicht. D ie Formulierung in § 1 Abs. 1 , dass A b- drucke nur " Inhabern einer Bewilligung " erteilt werden dürfen, bedeutet nicht, dass ein Antragsteller unabhängig von der Stellung eines Ant rags auf Erteilung von Abdrucken schon vorher in den Besitz einer Bewill i- 11 12 - 7 - gung zum Bezug von Ab drucken gelangt sein muss . Zutreffend ist vie l- mehr auch insoweit die Ansicht des Oberlandesgericht s , § 1 Abs. 1 SchuVAbdrV sei lediglich zu entnehmen, dass Abdruc ke anders als einzelne Datensätze im Wege der Einsicht nach § 882 f ZPO au s- schlie ß lich nach Durchführung eines entsprechenden Bewilligungsve r- fa h rens überlassen werden dürften. An zahlreichen Stellen der Veror d- nung wird darüber hinaus deutlic h, dass gera de kein zweistufiges Bewi l- l i gungsverfahren vorgesehen ist, sondern die Bewilligung unmittelbar mit dem Bezug von Abdr u cken verknüpft ist . So sprechen § 1 Abs. 4 und § 4 Abs. 1 SchuVAbdrV ausdrücklich von der " Bewilligung des Bezugs von Abdrucken " . § 2 Schu VAbd rV verweist auf § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach Abdrucke zum laufenden Bezug erteilt werden können. Auch aus der Verwendung des Singulars in § 3 SchuVAbdrV ergibt sich, dass l e- diglich ein Antrag zu stellen ist. 2. D ie Gesetzessystematik spricht ebenfalls gegen die Ansicht der Antragstellerin . Aus der Reihen folge der Absätze 1 und 2 des § 882g ZPO ergibt sich, dass sich Absatz 2 auf das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 bezieht. Die Beschwerdeerwiderung weis t zutreffend darauf hin, dass § 882g Abs. 2 Nr. 2 ZPO ausdrücklich die Errichtung und Führung zen t- r a ler bundesweiter oder regionaler, nicht öffentlicher Schuldnerverzeic h- nisse durch Private wie die Antragstellerin zulässt und damit klarg e- stellt wird, dass die zentrale Führung und Zus ammenfassung von Schuldnerverzeichnissen durch private Unternehmen zulässig ist (vgl. BT - Drucks. 12/193 S. 17; zum alten Rec ht vgl. Senatsbeschluss vom 22. September 1993 IV ARZ (VZ) 1/93, NJW - RR 1994, 569). Aber auch insoweit muss der Bezug von Abdrucke n von der Justizverwaltung bewi l- 13 14 - 8 - ligt werden. Die Einzelheiten des dabei zu beachtenden Verfahrens sind nunmehr in der SchuVAbdrV geregelt. Der laufende Bezug von Abdr u- ck en setzt nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO einen Antrag mit dem Mi n- destinhalt des § 3 SchuV AbdrV und gegebenen falls weiteren Angaben , die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung des Antragstellers nach § 882g Abs. 2 ZPO und eine Bewilligung als Ergebnis der individ u- ellen Überprüfung voraus. Diese sich aus dem Gesetz ergebende Sy s- tematik wir d von der Antragstellerin verkehrt, wenn sie meint, die B e- zugsberechtigung und damit die Voraussetzungen des § 882g Abs. 2 ZPO und der SchuVAbdrV könnten vorab festgestellt werden, bevor der Antrag nach § 882g Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt wird. 3. Aus der En tstehungsgeschichte des § 882g ZPO e rgeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für die von der Antragstellerin behauptete Zweistufigk eit des Bewilligungsverfahrens. Zunächst war das Schuldnerverzeichnis in § 915 ZPO a.F. als ö f- fentliches Regist e r konzipiert, welches jeder ohne Darlegung von Grü n- den uneingeschränkt einsehen und Abschriften daraus verlangen konnte . D urch das am 1. Januar 1995 in Kraft getretene " Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Schuldnerverzeichnis " ( BGBl. I 1994 S. 15 66) sollte das Schuldnerverzeichnis den durch die Entscheidung des Bu n- desverfassungsgerichts zum Volkszählungsgesetz (BVerfGE 65, 1 ff.) entwickelten neuen Anforderungen an die Bedürfnisse des Datenschu t- zes und des Rechts auf informationelle Selbstbestimmu ng angepasst werden (BT - Drucks . 12/193 S. 7) . Fortan wurde zwischen Einzelauskün f- ten, die unte r den Voraussetzungen des § 915 b Abs. 1 Satz 1 ZPO a.F. erteilt werde n konnten , und der in den §§ 915 d bis f ZPO a.F. eingefüh r- t en und dort näher geregelten Bewil ligung zum laufenden Bezug von A b- 15 16 - 9 - drucken aus dem Schuldnerverzeichnis unterschieden. § 915 h Abs. 1 Nr. 1 ZPO a.F. enthielt eine Verordnungsermächtigung, wonach das Bundesministerium der Justiz unter anderem ermächtigt wurde " Vo r- schriften über den Bezug v on Abdrucken nach den §§ 915d, 915e und das Bewilligungsverfahren " zu erlassen. Nach der Gesetzesbegründung sollte die Zivilprozessordnung nicht mit den eher technischen Besti m- mungen eines Bewilligungsverfahrens belastet werden (BT - Drucks. 12/193 S. 12). V on dieser Ermächtigung wurde mit Erlass der Veror d- nung über das Schuldnerverzeichnis (SchuVVO) Gebrauch gemacht. In den §§ 2 bis 8 SchuVVO wurde das Bewilligungsverfahren für den la u- fenden Bezug von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis geregelt. An keine r Stelle der Verordnung findet sich ein Hinweis auf ein zweist u- f i ges Bewilligungsverfahren , sondern es wurde stets darauf abgestellt, dass sich der Antrag auf den laufenden Bezug von Abdrucken richte. Aus diesem Grund ging auch die Literatur einhellig davo n aus, dass in den §§ 2 bis 8 SchuVVO nur klargestellt werde, dass der Vers and von Abschri f- ten nicht ohne w eit eres von Amts wegen an die in § 915 e ZPO a.F. g e- nannten Personen und Institutionen erfolge, sondern dass dem Bezug ein Antrag, die Überprüfung der konkreten Bezugsberechtigung und eine Bewilligung als Ergebnis einer individuellen Überprüfung auch bei a n- tragstelle nden Kammern vorauszugehen habe n . Bei der Entscheidung handele es sich dann um eine gebundene Entscheidung ( hierzu insg e- samt Lapp e, NJW 1995 , 1657 und 1994 , 3068 ; Schuschke in Schuschke/ Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz 4. Aufl. § 915e Rn. 1). Durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwang s- vollstreckung vom 29 . Ju l i 2009 (BGBl. I S. 2258), das am 1. Jan uar 2013 in Kraft getreten ist, hat auch das Schuldnerverzeichnis durch Ko n- 17 - 10 - zentration der Führung bei zentralen Vollstreckungsgerichten auf Lä n- derebene und Automatisierung des Abrufvorgangs über eine zentrale länderübergreifende Abfrage im Internet eine Ne ukonzeption erfahren. Nach der Gesetzes begründung sollte aber trotz der erheblichen Verbe s- serungen der Einsichtsmöglichkeiten die Erteilung von Abdrucken aus dem Schuldnerverzeichnis vorerst beibehalten werden, da sich Kammern und andere Nutzer auf die Übe rlassung aufbereiteter Daten eingerichtet h ätten . Mittelfristig soll jedoch gep rüf t werden , inwieweit für die Erteilung von Abdru cken noch ein Bedürfnis besteht . Bei der Erteilung von Abdr u- cken nach § 882g ZPO hat sich der Gesetzgeber an den §§ 915d bis 91 5g ZPO a.F. orientiert und die Bestimmungen lediglich in eine r Vo r- schrift - § 882g ZPO - zusammengefasst (BT - Drucks. 16/10069 S. 41). Der Gesetzesbegründung lässt sich weiter entnehmen, dass § 882g Abs. 8 ZPO nunmehr die Verordnungsermächtigung, die zuvor in § 915h ZPO a.F. zu finden war, zur Regelung der Einzelheiten der Abdruckerte i- lung, die bisher in § 2 ff . SchuVVO normiert waren, enthalten soll (BT - Drucks. 16/10069 S. 42). S owohl inhaltlich als auch verfahrenstechnisch waren nach dem Willen des Gesetzg ebers hinsichtlich der Erteilung von Abdrucken zum laufenden Bezug keine Änderungen vorgesehen , so n- dern der Bezug von Ab drucken sollte lediglich übersichtlicher in einer Vorschrift ge regelt werden . A uch die SchuVAbdrV entspricht in weiten Teilen im Wortlau t der SchuVVO. 4. Zu R echt geht das Oberlandesgericht davon aus, dass auch aus dem Umstand, dass das Hessische Justizkostengesetz (JKostG HE) in den Ziffern 3.1 und 3.2 der Anlage für die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung und die Erteilung von Abdrucken gesonderte Gebühren bestimmt, nicht ein zweistufiges Bewilligungsverfahren hergeleitet we r- d en kann. Dies ergibt sich zum einen daraus , dass die Festgebühr nach 18 - 11 - Ziffer 3.1. unabhängig davon anfällt, ob die Bewilligung erteilt oder ve r- sag t wird , und zum anderen aus dem Bedürfnis , gemäß Ziffer 3.2 unte r- schiedlich langen Bezugszeiträumen Rechnung tragen zu können. Mayen Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Schoppmeyer Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 27.03.2014 - 20 VA 7/13 -
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