ECLI:DE:BGH:2018:101018BIVAR.VZ.1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV A R (VZ) 1/18 vom 10. Oktober 2018 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Lehmann und Dr. Götz am 10. Oktober 2018 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den B e- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 1. Februar 2018 wird auf ihre Kosten z u- rückgewiesen. Beschwerdewert: bis 1.000 Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Annahmeanordnung der Hinterlegun gsstelle des Amtsgerichts . Sie erwarb ein Grundstück, dessen Zwangsverwaltung angeordnet worden war. Während der Zwangsverwaltung h atte der Zwangsverwalter (im Folgenden: Hinterleger) eine Mietkaution in Höhe von 945,45 r- einnahmt. Nach dem Erwerb des Grundstücks durch die Antragstellerin und der Aufhebung der Zwangsverwaltung beantragte der Hinterleger bei der Hinterlegungsstelle die Annahme dieses Betrages zuzüglich Zinsen und führte zur Begründung an, dass die Mieter auf seine Bitte zur Erte i- lung der Zustimmung zur Übertragung der Kaution auf die Antragstellerin 1 2 - 3 - nicht reagiert hätten. Als Empfangsberechtigte gab er die An tragstel lerin und die Mieter an . Am 8. März 2016 erließ die Hinterlegungsstelle die beantragte Annahmeanordnung. Der Hinterleger zahlte anschließend 945,88 Die Antragstellerin hat Beschwerde g egen die Annahmeanordnung eingelegt. Ihrer Auffassung nach hätte diese nicht erlassen werden dü r- fen. Der Hinterleger habe keine Tatsachen angegeben, die eine Hinterl e- gung rechtfertigten. Der Präsident des Amtsgerichts hat die Beschwerde zurückgewiesen. Der hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche En t- scheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren, die Rechtswidr igkeit der Annahmeanordnung vom 8. März 2016 festz u- stellen, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der - für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden - Zulassung gemä ß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts , dessen Entscheidung unter anderem in BeckRS 2018, 13251 veröffentlicht ist, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig. Der Antragstellerin fehle die Antragsbefugnis im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG, die auch bei einem Feststellungsantrag nach § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG vorliegen müsse. Auf Grundlage des Vorbringens der Antragstellerin bestehe nicht die Möglichkeit ihrer unmittelbaren Rechtsbeeinträcht igung durch die ang e- griffene Annahmeanordnung. 3 4 5 - 4 - Diese stelle keinen Eingriff in die subjektiven Rechte oder rechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin dar. Selbst wenn die Antra g- stellerin gehalten sei, gegen den Hinterleger auf Auszahlung der Mie t- kaution zu klagen, um zu vermeiden, den Mietern im Fall der Beendigung des Mietverhältnisses die Kaution nach § 566a BGB zurückzahlen zu müssen, ohne diese zuvor erhalten zu haben, handele es sich bei di e- sem Nachteil lediglich um eine tatsächliche Bee inträchtigung ihrer B e- lange. Der Erlass der Annahmeanordnung als solcher habe keine konst i- tutiven Wirkungen für die materielle Rechtslage. Die materiellen Recht s- folgen der Hinterlegung träten nur ein, wenn die Hinterlegung rechtmäßig gewesen sei, insbesond ere ein Hinterlegungsgrund vorgelegen habe. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, habe die Annahme der Mietka u- tion durch die Hinterlegungsstelle keine nachteiligen Auswirkungen auf Rechtspositionen der Antragstellerin bewirken können. Die von der A ntragstellerin geltend gemachte tatsächliche Beei n- trächtigung ihrer Interessen sei überdies nicht unmittelbare Folge der Annahmeanordnung. Sie beruhe vorrangig darauf, dass der Hinterleger nicht an die Antragstellerin geleistet habe. Die Situation sei verg leichbar mit derjenigen, in welcher ein Schuldner eine andere zur Befreiung von seiner Verbindlichkeit untaugliche Handlung vornehme, etwa zur Erfü l- lung an einen Dritten anstatt an den richtigen Gläubiger leiste. Dieses Ergebnis stimme mit der gesetzl ichen Ausgestaltung des Hinterlegungsverfahrens überein, in welchem keine Schutzwirkung der Annahmeanordnung für die Personen vorgesehen sei, die im Hinterl e- gungsantrag als möglicherweise Empfangsberechtigte angegeben seien. Die Vorschrift des § 7 Satz 2 N r. 1 Buchst. a) des Hessischen Hinterl e- gungsgesetzes (im Folgenden: HintG), auf deren Grundlage die ang e- fochtene Annahmeanordnung ergangen sei, diene nicht dem Schutz von 6 7 8 - 5 - Individualinteressen des tatsächlichen Gläubigers oder der als em p- fangsberechtigt bez eichneten Personen, sondern ausschließlich dazu, dem Schuldner zu ermöglichen, die im materiellen Recht vorgesehene Hinterlegung tatsächlich zu bewirken. Die Antragstellerin sei hierdurch nicht rechtsschutzlos gestellt. Sie könne den von ihr angenomme nen Zahlungsanspruch gegen den Hinte r- leger weiterhin im Zivilprozess bei dem Prozessgericht geltend machen. Dort seien die von der Antragstellerin angesprochenen Fragen der mat e- riell - rechtlichen Wirksamkeit der Hinterlegung zu klären. 2. Das hält rech tlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass die Antragstellerin nicht im Sinne des § 24 Abs. 1 EGGVG antragsbefugt ist. Nach dieser Vorschrift ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung nur zulässig, wenn der Ant ragsteller geltend macht, durch die Maßnahme oder ihre Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Im Streitfall kann offen bleiben, ob hier für eine schlüssige Darl e- gung der geltend gemachten Rechtsverletzung erforderlich ist oder ob wie die Rechtsbeschwerde meint - lediglich ein Sachverhalt vorgetr a- gen werden muss, der eine Rechtsverletzung möglich erscheinen lässt (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 2014 - 2 BvR 517/13, juris Rn. 14; NStZ - RR 2013, 187 [juris Rn. 14]; jeweils m . w . N . ). Auch bei Z u- grundelegung der letztgenannten Position fehlt es an einer Antragsb e- fugnis der Antragstellerin. a) Diese kann ihr Feststellung s b egehren ( § 28 Abs. 1 Satz 4 EGGVG ) nicht auf eine Verletzung des § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG stüt zen, wonach eine Annahmeanordnung auf Antrag der hinterlegenden 9 10 11 12 - 6 - Person ergeht, wenn sie Tatsachen angibt, die eine Hinterlegung rech t- fertigen. Selbst wenn der Hinterleger solche Tatsachen nicht angegeben haben sollte, fehlt es an einer möglichen Rechtsverl etzung der Antra g- stellerin durch den Erlass der Annahmeanordnung. Denn § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG ist wie das Oberlandesgericht zu Recht angenommen hat - im Fall einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung keine drit t- schützende Norm. aa ) Es ist anerkannt, dass ein Kläger, der nicht Adressat des a n- ge griffenen Verwaltungsakts ist, für die Klagebefugnis im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO die Verletzung einer Vorschrift behaupten muss, die ihn als Dritten zu schützen bestimmt ist (vgl. BVerwG NVw Z - RR 2017, 967 Rn. 6; Kopp/ R.P. Schenke, VwGO 24. Aufl. § 42 Rn. 83; jeweils m . w . N . ), und dass eine Vorschrift drittschützenden Charakter hat, wenn sie nach dem in ihr enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidung s- programm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen e i- nes individualisierbaren Personenkreises dient (BVerwGE 130, 52 Rn. 15; vgl. ferner BVerwG NJW 1996, 1297 [juris Rn. 3]; Kopp/ R.P. Schenke aaO; jeweils m . w . N . ). Diese Grundsätze sind auf die A n- fechtung eines Justizverwa ltungsakts und die hier für gemäß § 24 Abs. 1 EGGVG erforderliche Antragsbefugnis übertragbar ( vgl. BeckOK - StPO/ Köhnlein , EGGVG § 24 Rn. 1, 3 [Stand : 1. Januar 2018] ; Böttcher in Löwe - Rosenberg, StPO 26. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 1, 3, 5; MünchKomm - ZPO/Pabst, 5. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 1, 4; K. Schreiber in Wieczorek/ Schütze, ZPO 4. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 1, 3 ; siehe auch Senatsb e- schluss vom 10. Februar 2016 IV AR(VZ) 8/15, NJW - RR 2016, 445 Rn. 12 ). Sie sind im Streitfall maßgeblich, weil Adressat der Annahm e- anor dnung nicht die Antragstellerin, sondern der Hinterleger ist (vgl. OLG Hamm NJW - RR 2015, 759 Rn. 11). 13 - 7 - bb) Das in § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG enthaltene Entsche i- dungsprogramm dient jedenfalls bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hinterlegung nicht auch der Rücksichtnahme auf die Interessen der als Gläubiger infrage kommenden Personen , sodass die Bestimmung - en t- gegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - keine Schutznorm z u- gunsten der Antragstellerin ist (vgl. OLG Hamm aaO Rn. 8; BeckOGK/ Ulrici , BGB § 372 Rn. 121 [Stand : 1. Juli 2018] ; MünchKomm - ZPO/Pabst, 5 . Aufl. § 23 EGGVG Rn. 58). (1) Gemäß § 7 Satz 2 Nr. 1 Buchst. a) HintG ergeht die Annahm e- anordnung allein unter Zugrundelegung der von der hinterlegenden Pe r- son angegebenen Tatsa chen; ob diese zutreffend sind, prüft die Hinte r- legungsstelle nicht (vgl. KG WuM 2018, 195 [juris Rn. 4]; OLG Hamm aaO Rn. 12; OLG München FGPrax 2008, 52, 53 f. [juris Rn. 22]; Bülow/Schmidt, HinterlO 4. Aufl. § 6 Rn. 11). Damit korrespondierend sieht das HintG eine Beteiligung Dritter an dem Verfahren, in dem über den Erlass einer Annahmeanordnung entschieden wird, nicht vor, we s- halb die Hinterlegungsstelle eine Durchschrift der Annahmeanordnung auch nur der hinterlegenden Person zu übersenden oder auszuh ändigen hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 HintG). Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, diese gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens mache deutlich, dass die Hinterlegungsstelle vor dem Erlass der Annahmea n- ordnung Interessen Dritter nicht berücksichtigt (vgl. auch OLG Hamm aaO Rn. 11 f.). (2) Es bestehen keine Anhaltspunkte für einen gegenteiligen Wi l- len des Gesetzgebers. In de r Begründung des Gesetzentwurfs zu § 7 HintG werden Interessen Dritter, insbesondere der als Gläubiger infrage kommenden Pe rsonen, nicht erwähnt. Vielmehr heißt es, diese Regelung verdeutliche, dass eine Annahmeanordnung nie von Amts wegen ergehe, 14 15 16 - 8 - sondern stets entweder einen Antrag der hinterlegenden Person oder das Ersuchen der zuständigen Behörde voraussetze ; die Annahmea n- o rdnung sei ohne Rücksicht auf das Bestehen der Voraussetzungen für die Annahme wirksam (LT - Drucks. Hessen 18/2526 S. 12 f.). (3) Etwas anderes gilt bei einer auf §§ 372 ff. BGB gestützten Hi n- terlegung auch nicht deswegen, weil dies zur Wahrung der rec htlichen Interessen des Gläubigers der hinterlegenden Person , namentlich mit Blick auf sein Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, geboten wäre. Das Oberlandesgericht hat richtig erkannt, dass eine Hinterlegung, die vo r- genommen wird, ohne dass tatsächlich ein H interlegungsgrund im Sinne des § 372 BGB besteht, keine Auswir kungen auf die materielle Recht s- position des Gläubigers hat. Die für den Gläubiger nachteiligen Recht s- folgen der §§ 378, 379 BGB treten in diesem Fall nicht ein (vgl. BGH, Urteile vom 1. Februar 2012 VIII ZR 307/10, NJW 2012, 1718 Rn. 43; vom 22. Oktober 1980 - VIII ZR 190/79, ZIP 1981, 65 unter II 1 c bb [juris Rn. 20]; KG WuM 2018, 195 [juris Rn. 4]; OLG Hamm NJW - RR 2015, 759 Rn. 9; OLG München FGPrax 2008, 52, 53 [juris Rn. 21]; BeckOGK/Ulri ci BGB § 378 Rn. 23, § 379 Rn. 11 [Stand: 1. Juli 2018] ; MünchKomm - BGB/Fetzer, 7. Aufl. § 378 Rn. 3, § 379 Rn. 1; Staudinger/ Olzen , (2016) BGB § 378 Rn. 3, § 379 Rn. 2). Eine nicht gerechtfertigte Hinterlegung hindert den Gläubiger daher nicht, seinen materiell - recht - lichen Anspruch im streitigen Verfahren gegen den Schuldner zu verfo l- gen. Aus diesem Grund ist die Antrags tellerin - anders als die Recht s- beschwerde meint - zur Realisierung des von ihr angenommenen A n- spruchs gegen den Hinterleger nicht dazu gezwungen, eine Herausg a- beanordnung nach den §§ 21 ff. HintG zu erwirken, wenn die Hinterl e- gung der Mietkaution, wie sie geltend macht, unberechtigt war. Die von 17 18 - 9 - der Rechtsbeschwerde insoweit angeführten Erschwernisse, die ein hi n- terlegungsrechtliches Herausgabeverfahren mit sich bringen kann, ve r- mögen eine Antragsbefugnis der Antragstellerin daher ebenso wenig zu begründen wie eine etwaige Kostenlast nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 Alt. 1 des Hessischen Justizkostengesetzes, die voraussetzt, dass die Herausgabe des Hinterlegungsgegenstandes verfügt wurde. b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ist d ie Antragstellerin auch n icht deswegen antragsbefugt, weil ihr aufgrund der Hinterlegung ein gemäß § 566a Satz 1 BGB erworbene s dingliche s Recht an der Mie t- kaution entzogen worden wäre. Dabei kann offen bleiben, ob der von der Antragstellerin insofern angeführte Eigentu msübergang nach § 11 Abs. 1 HintG, der nicht unmittelbar an den Erlass der Annahmeanordnung, so n- dern an die tatsächliche Bewirkung der Hinterlegung auf Grundlage einer solchen Anordnung anknüpft (vgl. Bülow/Schmidt, HinterlO 4. Aufl. § 7 Rn. 2), überhaupt die Befugnis nach § 24 Abs. 1 EGGVG begründen kann, eine Annahmeanordnung anzu greifen . Die Antragstellerin hat w e- der einen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher erkennbar , der dazu führen würde, dass der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 1 HintG Eigentu m an dem hinterlegten Geld erworben hätte. Denn dies würde voraussetzen, dass der Hinterleger den Betrag nicht an die Hinterl e- gungskasse überwiesen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HintG), sondern Bargeld hinterlegt hat (vgl. Bülow/Schmidt aaO § 7 Rn. 4 , § 8 Rn. 4 ; BeckOGK/Ulrici , BGB § 372 Rn. 137.1 [Stand : 1. Juli 2018] ; MünchKomm - BGB/Grothe, 7. Aufl. § 233 Rn. 1; Staudinger/Repgen , (2014) BGB § 233 Rn. 2), was die Antragstellerin weder behauptet hat noch sonst ersichtlich ist. Aber selbst wenn der Hinterl eger Bargeld ei n- gezahlt haben sollte, käme die Beeinträchtigung eines dinglichen Rechts der Antragstellerin durch den dann gemäß § 11 Abs. 1 HintG eingetret e- nen Eigentumsübergang nur in Betracht, wenn das Recht vor der Hinte r- 19 - 10 - legung an den selben Geldscheine n und - münzen bestanden hätte, die hinterlegt wurden. Auch hierzu ist nichts vorgetragen oder ersichtlich . c) Sofern die Antragstellerin zur Begründung der Antragsbefugnis wirtschaftliche Nachteile anführt, die aufgrund der bewirkten Hinterl e- gung zuk ünftig eintreten könnten, kann sie damit keinen Erfolg haben. § 24 Abs. 1 EGGVG verlangt die Geltendmachung einer Rechtsverle t- zung. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Götz Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 01.02.2018 - 20 VA 9/17 - 20
Full & Egal Universal Law Academy