ECLI:DE:BGH:2017:050417BIVAR.VZ.2.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 2/16 vom 5. April 2017 in der Justizverwaltungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 299 Abs. 2 In Zivilsachen kann der Gerichtsvorstand am Verfahren n icht beteiligten Dri t- ten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erte i- len, ohne dass dies den Anforderungen an die Gewährung von Akteneinsicht g e mäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt. BGH, Beschluss vom 5. April 2017 - IV AR(VZ) 2/1 6 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Leh mann, die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 5. April 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwe rde der Antragstellerin gegen den B e- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 11. Februar 2016 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert wird auf 5.000 Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen einen Bescheid des Pr ä- sident en des Landgerichts Frankfurt am Main, mit dem dieser den weit e- ren Beteiligten die Erteilung einer anonymisierte n Abschrift des i n einem Zivi lprozess ergangenen Beschlusses bewilligt hat . Die Antragstellerin ist eine Bank . Sie war unterlegene Beklagte e i- nes beim Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt am Main anhä n- gigen Zivilprozesses , der einen Schadensersatzanspruch wegen fehle r- hafter Anlageberatung zum Gegens tand hatte. Nachdem das Berufung s- gericht im dortigen Verfahren am 30. Januar 2013 einen Beschluss e r- 1 2 - 3 - lassen und darin auf die beabsichtigte Zurückweisung der Beru fung hi n- gewiesen hatte, nahm die Antragstellerin ihre Berufung zurück . Mit Schreiben vom 13. März 2015 beantragten die weiteren Bete i- ligten, bei denen es sich um Rechtsanwälte handelt , beim Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main die Gewährung von Einsicht in die Akten jenes Verfahrens , hilfsweise die Übers endung einer Kopie de r dort ergangenen " Entscheidung " . Sie führten eine Reihe von Verfa h- ren, denen jeweils eine vergleichbare Fallgestaltung zugrunde läge . Die Antragstellerin widersetzte sich der Bewilligung von Aktenei n- sicht wie auch der Übersendung einer Abschrift des Hinweisbeschlusses des Berufungsgerichts . Ein rechtliches Interesse an der begehrten A k- teneinsicht hätten d ie weiteren Beteiligten nicht darge tan ; der Aktenei n- sicht und der Übersendung einer auch anonymisierten Entsche i- dungsabschrif t stünden zudem überwiegende Geheimhaltungsinteresse n der Antragstellerin entgegen. Mit Bescheid vom 2. Juni 2015 bewilligte der Präsident des Lan d- gerichts Frankfurt am Main den weiteren Beteiligten die Übersendung der hilfsweise begehrten anonymisiert en Kopie des Beschlusses vom 30. Ja - nuar 2013. Den hiergegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat das Oberlandesgericht durch den angefochtenen Beschluss zurüc k- gewiesen. An die Erteilung der anonymisierten Abschrift einer gerichtl i- chen Entscheidung an einen Dritten seien geringere Anforderungen zu stellen als an die Gewährung der in ihren Wirkungen weitergehenden A k- teneinsicht . Die Gerichte dürften und müssten veröffentlichungswürdige Entscheidungen unter Berücksichtigung schutzwürdige r Interessen der 3 4 5 6 - 4 - Prozessparteien in anonymisierter Form der Öffentlichkeit ohne weiteres zur Verfügung stellen. Stehe die Überlassung unveröffentlichter En t- scheidungen an einzelne interessierte Perso nen in Frage, lege eine de r- artige Einzelanfrage zugleich di e Prüfung nahe, ob nicht ohnehin eine Veröffentlichung geboten sei. Einem Gesuch von Rechtsanwälten, die in einer ähnlichen Sache mandatiert seien, sei regelmäßig zu entsprechen, soweit nicht ausnahmsweise schutzwürdige Interessen entgegenstün den . Derartig e Interessen der Parteien des Ausgangsverfahrens habe der Präsident des Landgerichts ermessensfehlerfrei verneint. Ohne Belang sei, dass es sich bei der verfahrensgegenständlichen Entscheidung um einen Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO handele . Dass der Beschluss nicht in öffentlicher Sitzung verkündet werde, ändere d a- ran nichts . Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren auf vollständige Zurückweisung des Antrags der weiteren Beteil igten weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der für das Rechtsbeschwerdegericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Ent sche i- dung zu Recht zurückgewiesen. Der Bescheid des Präsidenten des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Juni 2015 verletzt die Antragste l- lerin nicht in ihren Rechten. 7 8 9 - 5 - 1. In Zivilsachen kann d er Gerichtsvorstand am Verfahren nicht b e- teiligten Dritten regelmäßig anonymisierte Abschriften von Urteilen und Beschlüssen erteilen , ohne dass dies den Anforderungen an die Gewä h- rung von Akteneinsicht gemäß § 299 Abs. 2 ZPO unterliegt. a ) Die Frag e , welche rechtlichen Anforderungen für die Überla s- sung anonymisierte r Entscheidungsabschrift en an Dritte gelten , w ird u n- terschiedlich beurteilt . Eine Ansicht sieht die Erteilung von Abschriften gerichtlicher En t- scheidungen an Dritte als Unterfall der Akteneinsicht an (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 12 Rn. 119; jeweils m.w.N.) und hält daher die Bestimmung über die Aktene insicht in § 299 Abs. 2 ZPO bzw. vergleichbare Regelungen der üb rigen Verfahrensordnungen für unmittelbar an wendbar (BPatG GRUR 1992, 55; 198 4 , 342, 343; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2016 2 Ws 79/16, juris Rn. 14 ; OLGZ 1984, 477, 478; OLG Saarbrü cken OLGR 2003, 54; Assmann in Wieczo rek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 299 Rn. 38; BeckOK - ZPO/Bacher, § 299 Rn. 53 [Stand: 1. Dezember 2016] ; Haertlein, ZZP 114 [2001], 441, 443 ). Einer anderen Auffassung zufolge ist über den Antrag nur in en t- sprechender Anwendung von § 299 Abs. 2 ZPO nach pflichtgemäßem Ermessen zu ent scheiden ; e ine Herausgabe soll dabei jedenfall s dann zulässig und im Regelfall auch geboten sein, wenn der Dritte ein berec h- tigtes Interesse glaubhaft macht (Leipold in Stein/Jonas , ZPO 22. Aufl. § 299 Rn. 59 ; ähnlich Bau m bach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 75. Aufl. § 299 Rn. 25 - Ablichtung, Abschr ift). Dagegen versteht eine weitere Ansicht den Antrag auf Überlassung einer anonymisierten En t- scheidungsabschrift als eine Auskunftsbitte eigener Art, der ohne A n- wendung der Vorschriften über die Akteneinsicht und außerhalb eines förmlichen Akteneinsichts verfahrens entsprochen werden kann (vgl. 10 11 12 - 6 - BPatG GRUR 1992, 53; GRUR 1992, 54; GRUR 1992, 434; OLG Celle NJW 1990, 2570; OLG Düsseldorf JurBüro 1970, 548; gegen die A n- wendbarkeit von § 299 Abs. 2 ZPO auch Tiede mann, NVwZ 1997, 1187 ). b) Die letzt gena nnt e Ansicht trifft zu . aa) Die Überlassung anonymisierter Entscheidungsabschriften ist keine Gewährung von Akteneinsicht und mit ihr auch nicht vergleichbar, so dass § 299 Abs. 2 ZPO weder unmittelbar noch entsprechend Anwe n- dung findet . Zwischen der in § 299 Abs. 2 ZPO geregelten Akteneinsicht und der Übermittlung anonymisierter Entscheidungsabschriften besteht ein sachlicher Unterschied. Gerichtsakten enthalten personenbezoge ne Daten der Parteien und anderer Beteiligter . Die Akteneinsicht ermöglicht es , von diesen Daten anhand des gesamten Sach - und Streitstand es e i- nes Verfahrens unter Einschluss aller Unterlagen umfassende Kenntnis zu erlangen. Die Gewährung von Akteneinsicht stellt daher einen Eingriff in das Recht auf informationelle S elbstbestimmung derjenigen dar, deren personenbezogene Daten auf diese Weise zugänglich gemacht werd en (BVerfG NJW 2007, 1052 ). Daraus folgt eine Pflicht der Akteneinsicht gewährenden Stelle, die schutzwürdigen Interessen dieser Personen g e- gen das Informationsinteresse a bzuwägen und den Zugang zu den Daten gegebenenfalls angemessen zu beschrän ken ( BVerfG aaO ). § 299 Abs. 2 ZPO erlaubt deswegen die Gestattung der Akteneinsicht ohne Einwill i- gung der Parteien nur , wenn ein rechtliches Interesse glaubhaft gemacht wird . Dagegen ist eine anonymisierte Entscheidungsabschrift kein A k- tenbestandteil, sondern nur ein Auszug, bei dem essentielle Teile der Entscheidung, nämlich die Namen der Beteiligten und ggf. weitere indiv i- dualisierende M erkmale fehlen (vgl. BPatG GRUR 1992, 5 3 ; zustimmend 13 14 15 - 7 - Schmieder, MittPat. 1991, 207, 210 ). Dritte erhalten auf diesem Wege keinen umfassenden Einblick in die geschützten privaten oder geschäftl i- chen Unterlagen der Parteien. Der Inhalt der gerichtlichen Entscheidu n- gen ist dage gen - wie das Verfah ren generell (§§ 169, 173 GVG) - öffen t- lich . Gerichtsentscheidungen unterliegen nicht der Geheimhaltung, s o- weit nicht ausnahmsweise unabweisbare höhere Interessen die Unte r- richtung der Allgemeinheit oder einer einzelnen Person verbie ten . Ein Verfahrensbete iligter kann daher grundsätzlich nicht ausschlie ßen, dass die ihn betreffende Entscheidung auch veröffentlicht wird ( vgl. BPatG, GRUR 1992, 53, 54), auch wenn die Prozessparteien der Öffentlichkeit oder einzelnen Drit ten trotz Anonymisierung bekannt sein m ögen. bb) Die Weitergabe anonymisierter Entscheidungsabschriften an Dritte ist daher kein Fall der Akteneinsicht, sondern Teil der öffentlichen Aufgabe der Gerichte, E ntscheidungen zu veröffentlichen (vgl. BPatG GRUR 1992, 54; Lames, Rechtsfortbildun g als Prozesszweck, 1993, S. 45) . Aus dem Rechtsstaatsgebot einschließlich der Justizgewährung s- pflicht, dem Demokratiegebot und dem Grundsatz der Gewaltenteilung folgt grundsätzlich eine Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publik a- tion veröffentlichung swürdiger Gerichtsentscheidun gen (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 16, 20; BVerwGE 104, 105, 108 f. ; ausführlich Walker, Die Publikation von Gerichtsentscheidungen , 1998 S. 132 ff. ). Der Bü r- ger muss zumal in einer zunehmend komplexen Rechtsordnung zuve r- lässig in Erfahrung bringen können, welche Rechte er hat und welche Pflichten ihm obliegen; die Möglichkeiten und Aussichten eines Individ u- alrechtsschutzes müssen für ihn annähernd vorhersehbar sein. Ohne ausreichende Publizität der Rechtsprechung ist dies nicht mög lich (BVerwGE 104, 105, 109). Zur Begründung der Pflicht der Gerichte, der Öffentlichkeit ihre Entscheidungen zugänglich zu machen und zur Kenn t- 16 - 8 - nis zu geben, bedarf es bei dieser Verfassungslage keiner sp eziellen g e- setzlichen Regelung ( BVerwG aaO). Diese P ublikationspflicht hat ihre Grundlage daneben auch in dem leitenden Grundsatz des Pro zess rechts der Öffentlichkeit gerichtlicher Verhandlungen und Urteilsverkündun gen ( §§ 169, 173 GVG), geht aber über diesen hinaus (BVerwG aaO 110). Die Befugnis zur Weiter gabe von Urteilen und Beschlüssen beschränkt sich daher nicht auf Entscheidungen, die nach Ansicht des betreffenden Gerichts veröffentlichungswürdi g sind , zumal entsprechende Anfragen aus der Öffentlich keit regelmäßig ein öffentliches Interesse belegen (vg l. BVerwG aaO 111). cc) Zu Unrecht wendet die Beschwerde daher ein, die Veröffentl i- chung und daher auch die Weitergabe an Dritte ein es nicht pro zes s- beendenden, nicht der Rechtskraft fähigen und nicht öffentlich ver künd e- ten Hinweisbeschluss es nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO komme nicht in Betracht , weil ihm von vornherein keine präjudizielle Wirkung für andere Verfahren beizumessen sei. Vielmehr kann a uch ein Hinweisbeschluss nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO Orientierungshilfe und Maßstab für den Rechts uc henden in einem Parallelfall sein. Zudem dient die Möglichkeit , eine Beru fung abweichend vom Grundsatz der mündlichen Verhandlung im Beschlusswege nach Hinweiserteilung zurückzuweisen, der Verfa h- rensbeschleunigung und der sinn vollen Ein teilung richterliche r Arbeit s- kraft (vgl. BT - Drucks. 14/3750 S. 68) , nicht aber der Geheimhaltung oder dem Persönlichkeitsschutz der Parteien. Die Frage, ob eine En t- scheidung der Rechtskraft fähig ist, ist dabei für ihre Veröffentlichung s- würdigkeit von untergeordneter Bedeutu ng. Es ist wie die Beschwerde einräumt auch anerkannt, dass die Veröffentlichungspflicht nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt ist (BVerfG NJW 2015, 3708 17 - 9 - Rn. 20; OLG München OLGZ 1984, 477, 483; Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, 1777, 1778; Albr echt, CR 1998, 373, 375). dd ) Soweit ausnahmsweise überwiegende Rechte der Partei en durch die Weitergabe einer Abschrift trotz Anonymisierung verletzt sein können, kann dem im Einzelfall durch die Schwärzun g von Urteilspass a- gen , die über die üb liche Anonymisierung hinausgeht , oder im äußersten Fall durch einen Ausschluss der Weitergabe von Abschriften und dann auch der sonstigen Veröffentlichung Rechnung getragen werden. Es ist daher auch nicht ausgeschlossen, dass die Mitteilung einer anonymisie r- ten Entscheidungsabschrift in Ausnahmefällen verweigert werden kann. Dabei können begründete Bedenken gegen die Weitergabe von Abschri f- ten aber noch nicht allein daraus abge leitet werden, dass trotz Schwä r- zung von Namen und Bezeichnungen der mit dem Fall V ertraute festste l- len kann, um welche Parteien und welchen Sachverhalt hier: um we l- chen Fall der Anlageberatung es sich handelt. Dies lässt sich wegen der grundsätzlichen Öffentlichkeit des Gerichtsverfahrens nicht au s- schließen. Erforderlich wären vielm ehr unabweisbare höhere Interessen, die eine Abweichung vom Grundsatz der Öffentlichkeit gebieten. Es o b- liegt den betroffenen Parteien, solche Interessen im Ausgangsverfahren vorsorglic h im Hinblick auf eine künftige Veröffentlichung de r Entsche i- dung oder die Erteilung von anonymisierten Abschriften an Dritte geltend zu machen und um Rechtsschutz im Verfahren nach §§ 23 ff. EGGVG nachzusu chen . 2 . War der Präsident des Landgerichts Frank furt am Main hiernach grundsätzlich berechtigt, dem hilfsweise ges tellten Antrag der weiteren Beteiligten stattzugeb en, ohne dass dies weitergehenden rechtlichen A n- forderungen unterlag, wäre die Mitteilung einer anonymisierten Entsche i- dung nur ausnahmsweise unzulässig gewesen, wenn die Antragstellerin 18 19 - 10 - trotz Anonymisierun g in überwiegenden rechtlich geschützten Interessen erheblich verletzt worden wä re. Eine solche Rechtsverletzung ist in di e- sem Fall nicht ersichtlich und wird auch von der Beschwerde nicht ge l- tend gemacht. Das Oberlandesgericht ist zu Recht davon ausgegang en, dass die dort vorgetragenen allgemeinen Einwände zur Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmu ng, des Bankgeheimnisses und von Geschäftsgeheimnis se n keine konkrete Beeinträchtigung der Antragstellerin in schützenswerten Rechtspositionen erkennen lassen. Felsch Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.02.2016 - 20 VA 14 /15 -
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