ECLI:DE:BGH:2018:140218BIVAR.VZ.2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 2 /1 7 vom 14. Februar 201 8 in dem Verfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 210; HintG HE § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung ist der Nachweis der Empfangsberechtigung erbracht, wenn das Urteil rechtskräftig geworden ist. Handelt es sich bei der titulierten Forderung um eine Masseverbindlichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 I nsO, so steht die Anzeige der Masseunzulän g- lichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht durch den Insolvenzverwalter (§ 210 InsO) der Herausgabeanordnung zugunsten des Titelgläubigers nicht entgegen. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2018 - IV AR(VZ) 2/17 - OLG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Lehmann , die Richterin nen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann am 14. Februar 201 8 beschlossen: Die Rech tsbeschwerde des Antragstellers gegen den B e- schluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 3. Januar 2017 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Beschwerdewert: 142.999,90 Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich gegen ein en Bescheid des Präs i- denten des Amtsgerichts Frankfurt am Main, durch den seine Beschwe r- de gegen eine Herausgabeanordnung der dortigen Hinterlegungsstelle zurückgewiesen worden ist . Der Antragsteller wurde als Insolvenzverwalter über das Vermögen einer GmbH durch Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2014 bei Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den we i- teren Beteiligten 191.116,83 % Zinsen p.a. hieraus seit dem 1. Januar 2009 zu zahlen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar e r- klärt und es wurde ausgesprochen, dass beide Parteien die Zwangsvol l- 1 2 - 3 - streckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des gegen sie aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden können , wenn nicht d ie jeweils a n- dere Partei zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstr e- ckenden Betrages le istet. Der weitere Beteiligte forderte den Antragsteller zur Zahlung des ausgeurteilten Betrages einschließlich Zinsen auf . Dieser hinterlegte d a- raufhin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Frankfurt am Main 334.116,73 . Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils am 20. Juni 2015 bea n- tragte der weitere Beteiligte die Auszahlung des hinterlegten Betrages . Der Antragsteller erklärte die Freigabe von 191.116,83 ; d ieser Betrag wurde aufgrund einer Teil - Herau sgabeanordnung der Hinterlegungsstelle vom 3. August 2015 an den weiteren Beteiligten ausgezahlt. Im Hinblick auf die restlichen 142.999,90 22. September 2015 die Herausgabe an den weiteren Beteiligten an. Z u- vor, mit Sc hreiben vom 1. Juli 2015, hatte der Antragsteller dem Inso l- venzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt. Gegen die Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 hat der Antragsteller Beschwerde ein gelegt . Seiner Auffassung nach ist die Empfangsberecht igung des weiteren Beteiligten nicht durch das genan n- te Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main nachgewiesen. § 210 InsO stehe einer Auszahlung des noch hinterlegten Be trages an d iesen entgegen. D er Präsident des Amtsgerichts Frankfurt am Main hat die B e- schwerde durch Bescheid vom 19. Januar 2016 zurückgewiesen. D er 3 4 5 6 - 4 - hiergegen gerichtete Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist erfolglos geblieben. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der Antragsteller sein auf Au fhebung des Beschwe r- debescheids vom 19. Januar 2016 und der Herausgabeanordnung vom 22. September 2015 gerichtetes Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der für das Rechtsbeschwerd egericht nach § 29 Abs. 2 Satz 2 EGGVG bindenden Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 EGGVG statthaft, jedoch unbegründet. 1. Nach Auffassung des Oberlandesgericht s , dessen Entscheidung unter anderem in NZI 2017, 733 veröffentlich t ist, hat die Hinterlegung s- s telle zu Recht gemäß § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Hessischen Hinterl e- gungsgesetzes (GVBl. I 2010 S. 306; im Folgenden: HintG) die Herau s- gabe des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten ang e- ordnet. Im Fall der Hinterlegung zur Abwendung der Zw angsvollstr e- ckung aus einem Urteil sei der Nachweis der Empfangsberechtigung im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG erbracht, wenn dieses Urteil wie im Streitfall recht s kräftig geworden sei . D as ergebe sich bereits aus dem Zweck einer zur Abwe ndung der Zwangsvollstreckung bewirkten Hinterlegung. Dieser bestehe in der S i- cherung der aufgeschobenen Vollstreckungsmöglichkeit ; die Sicherheit s- leistung sei der Ausgleich für den zeitweiligen Verzicht des Gläubigers auf die Zwangsvollstreckung. Der Sich erungsfall trete ein, wenn die Zwangsvollstreckung aufgrund der Rechtskraft des zunächst nur vorlä u- fig vollstreckbaren Urteils unbedingt möglich werde . 7 8 9 - 5 - Dieses Ergebnis folge auch daraus , dass bei Leistung einer pr o- zessualen Sicherheit durch den Schuld ner in sinngemäßer Anwendung des § 233 BGB ein gesetzliches Pfandrecht zugunsten des Gläubigers an de r gegen die Hinterlegungsstelle gerichteten Forderung des Schul d- ners auf Rückerstattung der Sicherheit entstehe. D er G läubiger sei g e- mäß § 1282 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Ei n ziehung d ieser Forderung berec h- tigt, wenn der besicherte Anspruch fällig sei. Z um Nachweis der Em p- fangsberechtigung genüge im Fall der Hinterlegung zur Sicherheitslei s- tung daher der Nachweis des Eintritts des Sicherungsfall e s . Die Anzeig e der Masseunzulänglichkeit durch den Antragsteller ändere daran nichts. Dies gelte bereits deswegen, weil die Hinterl e- gungsstelle allein den Nachweis der Empfangsberechtigung nach §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 HintG zu prüfen habe und ihr e ine weit e r- gehende Prüfungskompetenz nicht zu falle . Aber selbst wenn die s anders wäre, st ünde § 210 InsO der Auszahlung des hinterlegten Geldbetrages an den weiteren Beteiligten nicht entgegen. Denn die als prozessuale S i- cherheit bewirkte Hinterlegung diene der Sic herung de s Gläubiger s vor Schäden, die dadurch entstehen könn t en, dass eine spätere Zwangsvol l- streckung nicht mehr möglich oder erfolgreich sei , und schütze d aher auch vor den Folgen des § 210 InsO. Hiergegen spreche auch nicht, dass der weitere Bete iligte gege n- über anderen Massegläubigern bevorzugt werde. Der hinterlegte Geldb e- trag hätte dem Antragsteller auch dann nicht zu deren Befriedigung zur Verfügung gestanden, wenn der weitere Beteiligte nach eigener Siche r- heitsleistung vollstreckt hätte. In d iesem Fall sei davon auszugehen, dass der weitere Beteiligte bis zur Anzeige der Masseunzulänglichkeit Pfändungspfandrechte im Wert des hinterlegten Geldbetrages an Ve r- mögensgegenständen der Insolvenzmasse erworben hätte. Pfändung s- 10 11 12 - 6 - pfandrechte, die vor der Anzeige der Masseunzulänglichkeit erwirkt we r- den, fielen nicht in den Anwendungsbereich des § 210 InsO . 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Das Oberlandesgericht hat zutreffend angenommen, dass d er Erlass der H erausgabeanordnung vom 22. Septemb er 2015 den Vorgaben der §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG entspr a ch u nd der Präsident des Amtsg e- richts Frankfurt am Main die Beschwerde des Antragstellers (vgl. § 5 Abs. 1 HintG) daher zu Recht zurückgewiesen hat. a) Die Tatbest andsvoraussetzungen der genannten landesrechtl i- chen Bestimmungen, deren Verletzung mit der Rechtsbeschwerde g e- mäß § 29 Abs. 3 EGGVG, § 72 Abs. 1 FamFG gerügt werden kann ( vgl. BT - Drucks. 16/6308 S. 210 ; 16/9733 S. 290 , 301 f. ), sind erfüllt. aa) Die Empfangsberechtigung des weiteren Beteiligten ist durch das rechtskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Mai 2014 nachgewiesen. Die Frage, ob ein am Hinterlegungsverfahren Beteiligter seine Empfangsberechtigung nachgewiesen h at, beurteilt sich nach dem Rechtsverhältnis, das der Hinterlegung zugrunde liegt ( vgl. KG NJW - RR 2008, 1540 [juris Rn. 9]; Bülow/Schmidt, HinterlO 4. Aufl. § 13 Rn. 15; jeweils zu § 13 HinterlO; siehe auch LT - Drucks. Hessen 18/2526 S. 14 ( materielles Rec ht ) ) . Wird die Hinterlegung wie im Streitfall zur A b- wendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil gemäß §§ 711, 108 ZPO bewirkt, ist die Empfangsberechtigung des T i- telgläubigers nachgewiesen, wenn d ieses Urteil rechtskräftig gew orden ist. D a s hat der Bundesgerichtshof unter Geltung de s zum 1. Dezember 2010 aufgehobenen § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HinterlO für ein Wechse l- 13 14 15 16 - 7 - vorbehaltsurteil entschieden , welches gemäß §§ 600 Abs. 2, 302 Abs. 4 Satz 2 ZPO a uch nach Eintritt der formel len Rechtskraft im Nachverfa h- ren aufgehoben werden kann (BGH, Urteil vom 28. September 1977 VIII ZR 51/77, BGHZ 69, 270 unter II 2 [juris Rn. 13]) . Es gilt erst recht für ein Urteil , bei dem diese Möglichkeit nicht besteht. Der Umstand, d ass sich der Wor tlaut de s § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG geringfügig von demjenigen des § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HinterlO unterscheidet , b e- gründet kein a ndere s Ergebnis. Wie das Oberlandesgericht zutreffend angenommen hat, sind d ie Unterschiede in den Formulierungen der g e- nannten Bestimmungen nur redaktioneller Art. bb ) D ie Empfangsberechtigung ist auch mit Wirkung gegen die B e- teiligten des Hinterlegungsverfahrens festgestellt. Beteiligter im Sinne des § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG ist jeder, zu dessen Vermögen die Hinterlegungsmasse möglicherweise gehört bzw. der möglicherweise zum Empfang der Hinterlegungsmasse berec h- tigt ist (LT - Drucks. Hessen 18/2526 S. 14). Bei einer Hinterlegung g e- mäß §§ 711, 108 ZPO sind das die Beteiligten des Rechtsstreits (vgl. BGH, Ur teil vom 28. September 1977 aaO ) , hier also der weitere Bete i- ligte und der Antragsteller. b) Rechtsfolge der §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG ist, dass die Herausgabeanordnung auf Antrag ergeht. Die Hinterlegungsstelle war danac h verpflichtet, die Herausgabeanordnung zu gunsten des weiteren Beteiligten zu erlassen . Daran ändert nichts, dass der Antragsteller dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit angezeigt hat und damit die Vollstreckung wegen einer Masseverbin d- lichkeit im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 3 InsO gemäß § 210 InsO unz u- lässig ist . 17 18 19 - 8 - aa) § 210 InsO ist seinem Wortlaut nach im Streitfall nicht a n- wendbar. Bei dem Erlass der streitgegenständlichen Herausgabeanor d- nung handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Zwangsv ollstreckung. Die Herausgabeanordnung ist vielmehr im Rahmen eines Hinterlegung s- verhältnisses ergangen, das g erade zur Abwendung der Zwangsvollstr e- ckung begründet worden ist (vgl. § § 775 Nr. 3, 776 Satz 1 ZPO). bb) Es widerspräche auch dem Willen des G esetzgebers, der bu n- desrechtlichen Bestimmung des § 210 InsO das Verbot zu entnehmen , d en gemäß §§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG b e- stehende n Anspruch des weiteren Beteiligten auf Erlass der Herausg a- beanordnung zu erfüllen. Bei der Aufhebung der Hinterl egungsordnung durch Art . 1 7 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeit sbereich des Bundesministeriums der Ju s- tiz vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2614) hat der Bundesgesetzg e- ber erklärt , das form elle Hinterlegungsrecht der Disposition der Länder überantworten zu wollen (BT - Drucks. 16/5051 S. 35 ; 16/6626 S. 6) . § 210 InsO ist von der Hinterlegungsstelle daher nur zu prüfen, wenn das Landesrecht dies bestimmt. D as ist i n Hessen nicht der Fall. Dort ist s o- gar in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 22 HintG ausdrücklich betont, dass es einer Prüfung des materiellen Rechts durch die Hinterl e- gungsstelle nicht bedarf, wenn die in Absatz 2 genannten formellen V o- raussetzungen vorliegen (LT - Drucks. H ess en 18/2526 S. 14). Etwas a n- deres ergibt sich en tgegen der Rechtsbeschwerde insbesondere nicht aus § 22 Abs. 4 HintG . Dort ist lediglich bestimmt, dass die Hinterl e- gungsstelle die Herausgabeanordnung aussetzen oder zurücknehmen kann, wenn nach ihrem Erl ass Umstände bekannt werden, die ihrer Au s- führung entgegenstehen. Es geht also nicht darum, welche Umstände für den Erlass der Herausgabeanordnung zu prüfen sind. 20 21 - 9 - cc) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, stünde eine auf § 210 InsO gestü tzte Verweigerung des Erlasses der Herausg a- beanordnung darüber hinaus in Widerspruch zu de m Zweck einer zur Abwendung der Vollstreckung aus einem vorläufig vollstreckbaren Urteil bewirkten Hinterlegung. Die Hinterlegung des Schuldners gemäß §§ 711, 108 ZPO soll die Vollstreckungsbefugnis des Gläubigers , die er durch das Urteil erlangt hat, d.h. die Realisierbarkeit der titulierten Ansprüche sichern (vgl. BGH, Urteile vom 11. November 2014 XI ZR 265/13, BGHZ 203, 162 Rn. 25; vom 3. Mai 2005 XI ZR 287/04, BGHZ 163, 59 unter II 2 b aa [juris Rn. 19]; jeweils zur Prozessbürgschaft). Sie soll d a- mit vor Nachteilen schützen, die aus dem Verzicht des Gläubigers auf die ihm eigentlich gestattete vorläufige Vollstreckung resultieren können. Zu diesen Nachteilen ge hört ein spätere r Wegfall der Vollstreckungsmö g- lichkeit gemäß § 210 InsO. A nders als die Rechtsbeschwerde meint , folgt a us dem Umstand, d ass der Gläubiger im Fall des § 711 ZPO seinerseits Sicherheit leisten und damit seine Vollstreckungsbefugnis wiederher ste l- len kann, nicht etwas anderes . Der Gläubiger darf darauf vertrauen, dass seine Interessen durch die Sicherheitsleistung des Schuldners gewahrt sind. dd) All dem steht nicht entgegen, dass § 210 InsO nach der Rech t- sprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesarbeitsgerichts nicht nur für das Vollstreckungsverfahren von Bedeutung ist, sondern auch das Rechtsschutzinteresse eines Massegläubigers an der Durchführung von Verfahren entfallen lässt, die wie das Klagev erfahren und das Ko s- tenfestsetzungsverfahren das Ziel haben, einen zur Vollstreckung g e- eigneten Titel zu schaffen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. März 2005 IX ZB 247/03, NZI 2005, 328 unter III 1 a [juris Rn . 6]; Urteil vom 3. April 2003 IX ZR 101/02, B GHZ 154, 358 unter II 1 [juris Rn. 7 f.]; 22 23 - 10 - BAG NZI 2003, 273, 274 f.). Da s Hinterlegungsverfahren zielt nicht d a- rauf ab, einen V ollstreckungstitel zu schaffen, sondern dient dazu, die Vollstreckung aus einem bereits bestehenden Titel entbehrlich zu m a- chen. c) Aufgrund des originären Anspruchs aus § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 22 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 HintG kommt es auf die Frage, ob der weitere Beteiligte ein Pfandrecht an dem Rückerstattungsanspruch des Antragstellers gegen die Hinterlegungsstelle erworben hat und bejahe n- denfalls, ob dieses Recht von § 2 1 0 InsO betroffen ist, nicht an. Mayen Harsdorf - Gebhardt Lehmann Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Vorinstanz: O LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.01.2017 - 20 VA 3/16 - 24
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