BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV AR(VZ) 3/02 vom27. November 2002in dem Verfahren - 2 -Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, den Richter Seiffert, die Richterin Ambrosius, denRichter Wendt und die Richterin Dr. Kessal-Wulfam 27. November 2002beschlossen:Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des 15. Zivilse-nats des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. Mai 2002 undvom 18. Juni 2002 werden auf Kosten des Antragstellersals unzulässig verworfen.Beschwerdewert: 4.302,05 DM/2.199,60 Gründe: 1. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtsvom 16. Mai 2002 ist nicht statthaft, weil im Verfahren auf Erlaß von Ge-richtskosten eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof nach dem Ge-setz ausgeschlossen ist (Art. XI § 1 Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14Abs. 3 Satz 4 KostO).2. Die Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtsvom 18. Juni 2002 ist, soweit sie die Richterablehnung betrifft, alsRechtsbeschwerde zu werten (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 23. Aufl. § 46Rdn. 14a). Sie ist unzulässig, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein - 3 -eröffnet (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) noch vom Beschwerdegericht für denvorliegenden Fall zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).3. Eine außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelungdes Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz nicht mehrstatthaft (BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02 - NJW 2002,1577).4. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zutragen. Zwar werden im Verfahren über die Beschwerde nach Art. XI § 1Abs. 2 Satz 3 KostÄndG i.V. mit § 14 Abs. 7 KostO Gebühren nicht erho-ben und Kosten nicht erstattet. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Be-schwerde eindeutig nicht statthaft ist (BGH, Beschluß vom 17. Oktober2002 - IX ZB 303/02 - zur Veröffentlichung vorgesehen).Terno Seiffert Ambrosius Wendt Dr. Kessal-Wulf
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