BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV AR(VZ) 3/02 vom22. Januar 2003in dem Verfahren Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting und Seiffert und dieRichterinnen Ambrosius und Dr. Kessal-Wulfam 22. Januar 2003beschlossen:Die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluß vom18. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.Gründe: Der im Senatsbeschluß vom 27. November 2002 festgesetzteStreitwert errechnet sich aus den Gerichtskosten, deren Erlaß der An-tragsteller begehrt und die Gegenstand des zurückweisenden Beschlus-ses des Amtsgerichts Bielefeld vom 22. Juni 2001 sind.Ob in einem anderen Verfahren beim Amtsgericht die Prozeßfähig-keit des Antragstellers in Zweifel gezogen wird, ist unerheblich. Die pro-zessuale Kostentragungspflicht betrifft auch die prozeßunfähige Partei(BGHZ 121, 397, 399).Zu weiteren Ausführungen gibt die Gegenvorstellung keinen Anlaß.Terno Dr. Schlichting Seiffert Dr. Kessal-Wulf Felsch
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