BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 3/12 vom 29. Mai 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Karczew ski und die Richterin Dr. Brockmöller am 29. Mai 2013 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivil - senats des Kammergerichts vom 17. April 2012 wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen. Beschwerdewert: 10.000 (§ 30 Abs. 1 KostO i.V.m. § 30 Abs. 3 Satz 1 EGGVG) Gründe: I. Die Antragstellerin begehrt die Anerkennung als Gütestelle i.S. der §§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 15a EGZPO. Sie ist eine in Berlin ansässige Rechtsanwaltsgesells chaft, die auch Mediations - und sonstige Konfliktlösungsdienstleistungen erbringt. Ihren Antrag auf Anerkennung als Gütestelle lehnte der Antragsgegner das Land Berlin mit der Begründung ab, dass in Berlin eine gesetzl i- che Regelung über die Anerkennung von Gütestellen nicht bestehe. Ob eine Anerkennung aufgrund bloßer Verwaltungsübung verfassungsrech t- lich zulässig wäre, sei zweifelhaft. Jedenfalls habe er entsprechend se i- ner ständigen Verwaltungspraxis sein pflichtgemäßes Ermessen zu La s- 1 2 - 3 - ten der Antragst ellerin ausgeübt, weil der mit einer Anerkennung von G ü- testellen einhergehende Verwaltungsaufwand erheblich wäre. Den hiergegen gestellte n Antr ag auf gerichtliche Entscheidung hat das Kammergericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewi e- sen. D ie Antragstellerin habe keinen Anspruch darauf, als Gütestelle a n- erkannt zu werden. Eine einfach gesetzliche Anspruchsgrundlage best e- he nicht. Auch das Grundgesetz, die Verfassung von Berlin und die Cha r ta der Grundrechte der Europäischen Union gewährten der Antra g- stellerin den geltend gemachten Anspruch nicht. D er Antragsgegner sei nicht gehalten, die Antragstellerin ohne gesetzliche Grundlage als Güt e- stelle anzuerkennen. Eine solche Anerkennung regelte die Berufsau s- übung zu Lasten derjenigen Mitbewerber, die nicht ebenfalls als Güt e- stelle anerkannt würden. Für eine Berufsausübungsregelung sei ein G e- setz erforderlich. Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der vom Kammerg e- richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere aufgrund der für das Rechtsbeschwerdegericht binde n- den Zulassung gemäß § 29 Abs. 1 und 2 EGGVG statthaft, jedoch u n- begründet. Das Kammergericht hat den als Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG zulässigen Antrag auf gerichtliche Entscheidung recht s- fehlerfrei zurückgewiesen. Die Ablehnung der Anerkennung als Güteste l- le verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. 3 4 5 6 - 4 - 1. Ein e einfach gesetzliche Grundlage für die Anerkennung als G ü- testelle besteht nicht. Der Antragsgegner hat von der durch § 15a Abs. 6 Satz 1 EGZPO eröffneten Möglichkeit, Gütestellen im Sinne dieser Vo r- schrift und damit auch i.S. des § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO durch Lande s- recht anzuerkennen, keinen Gebrauch gemacht. 2. Ein Anspruch der Antragstellerin auf Anerkennung als Gütestelle ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Grundrecht der Berufsfreiheit g e- mäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG , auf d as sie sich zur Begründung ihrer Rechtsbeschwerde beruft. a) Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährt allen Deutschen das Recht, den Beruf frei zu wählen und frei auszuüben. D ie Berufsfreiheit umfasst jede Tätigkeit, die auf Dauer angelegt ist und der Schaffung und Au f- rechterhaltung einer Lebensgrundlage dient. Dieses Grundrecht ist nach Art. 1 9 Abs. 3 GG auch auf juristische Personen wie die Antragstell e- rin anwendbar, soweit sie eine Erwerbszwecken dienende Tätigkeit ausüben, die ihrem Wesen und ihrer Art nach in gleicher Weise einer n a- türlichen wie einer juristischen Person offensteht (BVe rfG NVwZ 2012, 1535, 153 6 m.w.N.). b) Dass ihr Recht auf freie Berufswahl nicht berührt ist, sieht die Rechtsb eschwerdeführerin selbst so. Auch ihr Recht auf freie Berufsau s- übung wird nicht eingeschränkt, selbst wenn die erstrebte Tätigkeit als Gütest elle i.S. von § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ein wichtiger Bestandteil ihr er anwaltlichen Tätigkeit sein mag. Die Rechtsb eschwerdeführerin übe r- sieht, dass die Berufsfreiheit grundsätzlich nur ein Freiheits - oder A b- wehrrecht ist (Scholz in Maunz/Dürig, Grundgesetz 67. Ergänzungsliefe - rung 2013 Art. 12 Rn. 4 7 ) und somit in erster Linie auf die Abwehr staa t- licher Eingriffe zielt (Jara s s in Jara s s/Pierot h , GG 1 2 . Aufl. vor Art. 1 7 8 9 10 - 5 - Rn. 5). An einem solchen Eingriff in die Berufsausübung der Antragste l- lerin fehlt es. Er l iegt nicht in dem Unterlass en der von der Antragstell e- rin begehrt en Anerkennung als Gütestelle. Die freie Berufsausübung wird nicht beeinträchtigt, wenn die gesetzliche Grundlage für eine Erweit e- rung der Berufstätigkeit , die zusätzliche rechtliche Möglichk eiten eröf f- net, nicht geschaffen w i rd. Eine Einschränkung der freien Berufsausübung ergibt sich nicht daraus, dass es durch die den Ländern überlassene Entscheidung, ob sie die Anerkennung von Gütestellen durch Landesrecht regeln wollen, zu unterschi edlichen Ausformungen der außergerichtlichen Streitbeil e- gung kommt. In den Ländern, in denen qualifizierte Institutionen und Personen als Gütest ellen anerkannt sind, mag die Bedeutung der auße r- gerichtlichen Streitbeilegung höher sein, weil die Anrufung ane rkannter Gütestellen mit rechtlichen Vorteilen wie der Verjährungshemmung durch Bekanntgabe des Güteantrags (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB) und der W irkung eines Vergleichs als Vollstreckungstitel (§§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, 15a Abs. 6 Satz 2 EGZPO) verbunden i st. Diese Auswirkung des Föderalismus ist aber hinzunehmen. Anders als die vom Bundesverfa s- sungsgericht für unvereinbar mit Art. 12 Abs. 1 GG erklärte - Regelung über die Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den Oberlandesg e- richten in § 25 BRAO a.F. (BVerfG NJW 2001, 353) hat der Bundesg e- setzgeber die Anerkennung von Gütestellen nicht für die einzelnen Lä n- der unterschiedlich geregelt. Vielmehr hat er es den Ländern freigestellt, landesrechtliche Regelungen zur Anerkennung von Gütestellen zu tre f- fen. c) Aus Art. 12 Abs. 1 GG folgt auch nicht i.V.m. den Art. 2 Abs. 1 , 3 Abs. 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein Anspruch der Antragstellerin auf Neub escheidung ihres Antrags aus sachlichen Gründen. Wie das Ka m- 11 12 - 6 - mergericht zutreffend ausgeführt hat, durfte der Antragsgegner die A n- tragstellerin nicht ohne gesetzliche Grundlage als Gütestelle anerke n- nen. Eine solche Anerkennung regelte die Berufsausübung zu Lasten der Mitbewerber. Für eine solche Berufsausübungsregelung fordert Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG ein Ges etz, das hinreichend klare Bestimmungen über die zu erfüllenden Voraussetzungen und das einzuhaltende Verfahren enthält ( vgl. BVerwG NJW 200 7 , 1478 Rn. 35 - 37 ; so im Ergebnis auch Greger , NJW 2011, 1478, 1481 ). Ohne gesetzliche Grundlage wäre die in der Ane rkennung eines einzelnen Bewerbers liegende Berufsau s- übungsregelung im Verhältnis zu den Mitbewerbern der Antragstellerin rechtswidrig. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Vorinstanz: KG Berlin, Entscheidung vom 17.04.2012 - 1 VA 2/12 -
Full & Egal Universal Law Academy