BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR(VZ) 5/07 vom 16. Mai 2007 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 16. Mai 2007 beschlossen: Die Sache wird zur weiteren Behandlung und Entschei-dung an den 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frank-furt am Main zur374ckgegeben. Gr374nde: I. Der Antragsteller wandte sich im November 2005 an das Amts-gericht Kassel - Insolvenzgericht - und bat, k374nftig bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern ber374cksichtigt zu werden. Er verwies auf seine lang-j344hrige T344tigkeit als Rechtsanwalt auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts und seine Qualifikation als Fachanwalt f374r Steuerrecht; die erforderlichen Kenntnisse im Insolvenzrecht habe er auf Fortbildungsveranstaltungen erworben. Das Amtsgericht Kassel antwortete mit Schreiben vom 11. No-vember 2005, das die vier dort t344tigen Insolvenzrichter unterzeichnet hatten, dem Antragsteller k366nnten derzeit keine Auftr344ge als Insolvenz-verwalter erteilt werden, ohne die vorhandenen 15 bzw. 18 374berwiegend schon langj344hrig besch344ftigten und mit ihrem B374robetrieb besonders darauf eingerichteten Insolvenzverwalter zu benachteiligen. Eine feste Liste der Verwalter/innen werde allerdings nicht gef374hrt, da sich jederzeit 1 - 3 - der Bedarf f374r die Besch344ftigung anderer Verwalter/innen ergeben k366n-ne. Seine Bewerbung sei zu den Akten genommen; die Frage seiner Eig-nung k366nne zun344chst zur374ckgestellt werden. Dagegen hat der Antragsteller am 7. Dezember 2005 beim Ober-landesgericht Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem In-halt, unter Aufhebung der in dem Schreiben vom 11. November 2005 enthaltenen Ma337nahme "die Antragsgegner" zu verpflichten, ihn bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern zu ber374cksichtigen; hilfsweise fest-zustellen, dass das Amtsgericht verpflichtet sei, bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern neue Bewerber zu ber374cksichtigen. 2 II. Das Oberlandesgericht h344lt den Antrag im Ergebnis f374r statthaft und auch im Weiteren f374r zul344ssig und m366chte 374ber ihn in der Sache ent-scheiden. Es hat dazu ausgef374hrt: Die Entschlie337ung 374ber die Aufnahme eines Bewerbers in die Liste derjenigen Anw344lte, aus der die Insolvenz-richter im Einzelfall den aus ihrer Sicht am besten geeigneten Insolvenz-verwalter ausw344hlten und bestellten (Vorauswahlverfahren), sei unter Ber374cksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 3. August 2004 (NJW 2004, 2725 = BVerfGK 4, 1-11) keine spruchrich-terliche T344tigkeit, sondern als Justizverwaltungshandeln zu qualifizieren, f374r das der Rechtsweg nach den 247247 23 ff. des Einf374hrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) er366ffnet sei. Es handele sich - ent-sprechend der Rechtslage im Verwaltungsprozess - um einen Akt des Tr344gers der 366ffentlichen (Justiz-)Verwaltung, f374r den die Beh366rde hande-le. Antragsgegner sei daher das Land Hessen. 3 - 4 - 4 Darin sieht es sich im Widerspruch zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichts K366ln vom 27. September 2006 (ZIP 2007, 342), wo-nach der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen die zust344ndigen In-solvenzrichter "in ihrer Gesamtheit" zu richten sei. Zwar stehe dem In-solvenzrichter nicht erst bei der Bestellung des Insolvenzverwalters, sondern auch schon im Vorauswahlverfahren ein weites, in richterlicher Unabh344ngigkeit ausge374btes Auswahlermessen zu. Eingriffe der Justiz-verwaltung in richterliche Entschlie337ungen seien nicht m366glich, eine im Verfahren nach den 247247 23 ff. EGGVG ergehende und gegen die Justiz-verwaltung (Land Hessen) gerichtete Entscheidung w344re mangels fachli-cher Weisungsbefugnis nicht umsetzbar. 334berdies sei der angefochtene Bescheid der Landesjustizverwaltung gar nicht erst zurechenbar, weil sie auf seinen Erlass keinen Einfluss habe nehmen k366nnen. Indes sei zwei-felhaft, ob das Insolvenzgericht, das letztlich nur aus jeweils mit einem Einzelrichter besetzten, unabh344ngig voneinander t344tigen Abteilungen be-stehe, nach den Vorschriften des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) beteiligungsf344hig w344re, selbst wenn die angegriffene Entscheidung von den Insolvenzrichtern "in ihrer Gesamtheit" getragen werde. Das Oberlandesgericht hat auf dieser Grundlage die Sache dem Bundesgerichtshof gem344337 247 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG zur Entscheidung vorgelegt. Es h344lt die Kl344rung der prozessualen Frage f374r geboten, wer im Verfahren wie dem vorliegenden als Antragsgegner zu bezeichnen und formell zu beteiligen ist. Von der Beantwortung dieser Frage h344nge unter anderem die Aufkl344rung der f374r die Entscheidung ma337geblichen Tatsachen (247 12 FGG) und die Umsetzbarkeit der im Verfahren nach 247247 23 ff. EGGVG getroffenen Entscheidung ab, wobei f374r das Begehren des Antragstellers in der Sache Erfolgsaussicht bestehe, jedenfalls so- 5 - 5 - weit dieses auf die Aufhebung des Bescheides vom 11. November 2005 gerichtet sei. III. Die Vorlage ist nicht zul344ssig. Die Sache war daher an das Oberlandesgericht zur Behandlung und Entscheidung in eigener Zust344n-digkeit zur374ckzugeben. 6 1. Zu den Voraussetzungen einer zul344ssigen Vorlage nach 247 29 Abs. 1 Satz 2 EGGVG geh366rt, dass das vorlegende Oberlandesgericht von einer aufgrund des 247 23 EGGVG ergangenen Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofs abweichen will. Dabei ist der Bundesgerichtshof an die Auffassung des Oberlandes-gerichts gebunden, dass es einer Stellungnahme zu der von diesem her-ausgestellten Rechtsfrage bedarf (BGHZ 105, 395, 398). Unbeschadet dessen hat er zu pr374fen, ob in der streitigen Rechtsfrage ein Abwei-chungsfall vorliegt. Das Erfordernis der Abweichung beinhaltet insbeson-dere, dass die begehrte Stellungnahme f374r die zu treffende Entscheidung des Falles erheblich sein muss. Dazu hat das Oberlandesgericht darzu-tun, dass die Befolgung der abweichenden, von ihm vertretenen Rechts-ansicht zu einer anderen Fallentscheidung f374hren w374rde. Es ist also eine Abweichung im Ergebnis erforderlich, eine lediglich abweichende Be-gr374ndung reicht nicht aus (vgl. Senatsbeschl374sse vom 23. September 1992 - IV ARZ(VZ) 1/92 - bei juris abrufbar Tz. 9; vom 22. September 1993 - IV ARZ(VZ) 1/93 - VersR 1994, 73 unter II 3; vom 18. Februar 1998 - IV AR(VZ) 2/97 - ZIP 1998, 961 unter II 1). Eine solche Entschei-dungserheblichkeit ist hier nicht ersichtlich. 7 - 6 - 8 2. Nach dem vom Oberlandesgericht K366ln eingenommenen Stand-punkt, den das vorlegende Oberlandesgericht nicht teilt, hat der An-tragsteller einen zul344ssigen Antrag eingereicht. Denn er wendet sich ausdr374cklich gegen das von den Insolvenzrichtern unterzeichnete Schrei-ben des Amtsgerichts Kassel vom 11. November 2005 und begehrt zu-mindest in seinem Hauptantrag, "die Antragsgegner" zu verpflichten, ihn k374nftig bei der Bestellung von Insolvenzverwaltern zu ber374cksichtigen. Mit "den Antragsgegnern" sind, wie aus dem Gesamtzusammenhang der Antragsschrift erkennbar wird, die Insolvenzrichter in Person gemeint. Auch das vorlegende Oberlandesgericht hat das Begehren des An-tragstellers in diesem Sinne aufgefasst. Aus seiner Sicht folgt daraus ein prozessualer Mangel in der Bezeichnung des Antragsgegners, der sich indes ohne weiteres durch Auslegung beheben l344sst. Entsprechend ist das Oberlandesgericht verfahren. Es hat die Sache an das Land Hessen als dem Tr344ger der Landesjustizverwaltung, vertreten durch die Staats-anwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, weitergeleitet und diese Vorge-hensweise in einer gerichtlichen Verf374gung dem Antragsteller mitgeteilt. Der Antrag ist daher im rechtlichen Ergebnis statthaft, gleich wel-che Auffassung zugrunde gelegt wird. Hinzu tritt, was auch das vorle-gende Oberlandesgericht erkennt, dass die Entscheidung des Oberlan-desgerichts K366ln vor dem Hintergrund landesrechtlicher Besonderheiten f374r Nordrhein-Westfalen (247 5 des Gesetzes zur Ausf374hrung der VwGO; dazu auch D374sseldorf OLGR 2007, 21) ergangen ist, die sich auf die Jus-tizverwaltung f374r das Land Hessen von vornherein nicht 374bertragen las-sen. 9 - 7 - 10 3. Dem Oberlandesgericht ist weiter nicht darin zu folgen, dass der nach 247 12 FGG von Amts wegen aufzukl344rende Sachverhalt durch die Vorlagefrage ber374hrt wird. a) Nach 247 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden 374ber die Recht-m344337igkeit von Anordnungen, Verf374gungen oder sonstigen Ma337nahmen, die von den Justizbeh366rden zur Regelung einzelner Angelegenheiten un-ter anderem auf dem Gebiet des Zivilprozesses - dessen Regeln das In-solvenzverfahren folgt (247 4 InsO) - getroffen werden (Justizverwaltungs-akte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Dieser besonderen Rechts-wegregelung liegt die Annahme zugrunde, dass die ordentlichen Gerich-te den Verwaltungsma337nahmen in den aufgef374hrten Gebieten sachlich n344her stehen als die Gerichte der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbar-keit und 374ber die zur Nachpr374fung justizm344337iger Verwaltungsakte erfor-derlichen zivil- und strafrechtlichen Erkenntnisse und Erfahrungen verf374-gen. Die Bestimmung ist als Ausnahme zu 247 40 Abs. 1 VwGO eng auszu-legen (Senatsbeschl374sse vom 28. M344rz 2007 - IV AR(VZ) 1/07 - unter III 1; vom 16. Juli 2003 - IV AR(VZ) 1/03 - NJW 2003, 2989 unter 4 m.w.N.; BVerwG NJW 2007, 1478 Tz. 17). 11 b) Es entspricht einhelliger Auffassung, dass der Begriff der Jus-tizbeh366rde im funktionellen Sinne zu verstehen ist, wenn es darum geht, ob die jeweils in Rede stehende Amtshandlung in Wahrnehmung einer Aufgabe vorgenommen worden ist, die der jeweiligen Beh366rde als ihre spezifische Aufgabe auf einem der in 247 23 EGGVG genannten Rechtsge-biete zugewiesen ist (vgl. BGHZ 105, 395, 399; Dresden OLGR 2004, 394; OLG Koblenz ZInsO 2005, 718; SchlHOLG NJW 2005, 1664; OLG Stuttgart ZIP 2006, 342; HansOLG ZInsO 2005, 1170; KG ZIP 2006, 294; OLG M374nchen ZVI 2005, 318; OLG N374rnberg ZIP 2007, 80; OLG Hamm 12 - 8 - Rpfleger 1974, 228; OLG D374sseldorf aaO und ZIP 2006, 2137; L366we/Ro-senberg/B366ttcher, StPO 25. Aufl. 247 23 EGGVG Rdn. 2; Karlsruher Kom-mentar zur StPO/Schoreit, 5. Aufl. 247 23 EGGVG Rdn. 10 f.; Kissel/Mayer, GVG 4. Aufl. 247 23 EGGVG Rdn. 13/14). Davon geht auch das vorlegende Oberlandesgericht aus. Es hat zutreffend die Insolvenzrichter ihrer Funk-tion nach als Justizbeh366rde angesehen. Soweit sie in dieser Eigenschaft t344tig geworden sind, unterliegt ihr Handeln der vom Bundesverfassungs-gericht geforderten Kontrolle (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. August 2004 aaO; Beschl374sse vom 23. Mai 2006, ZIP 2006, 1355 und vom 19. Juli 2006, ZIP 2006, 1541 und 1954). Dabei ist jedoch, was das O-berlandesgericht verkennt, die Einordnung der getroffenen Ma337nahme als Justizverwaltungshandeln mit daraus folgender Justitiabilit344t nach 247247 23 ff. EGGVG von ihrer inhaltlichen Rechtfertigung auf Grundlage des vom Bundesverfassungsgericht entwickelten sachlichen Pr374fungsma337-stabes zu trennen. Es steht daher schon deshalb nicht zu bef374rchten, ei-ne nur eingeschr344nkte 334berpr374fbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 23. Mai 2006 aaO) des durch die Insolvenzrichter als Justizbeh366rde erlassenen Justizverwaltungsaktes f374hre dazu, dass dieser - obwohl auf das Han-deln eines seiner Organe zur374ckzuf374hren - dem Tr344ger der Landesjustiz-verwaltung nicht zurechenbar w344re. 4. Lediglich erg344nzend verweist der Senat auf Folgendes: 13 a) Im Verwaltungsprozess, aus dem die Justizverwaltungsakte ausgegliedert sind, kommt einzelnen Beh366rden neben nat374rlichen und ju-ristischen Personen - hier dem Land Hessen als Gebietsk366rperschaft des 366ffentlichen Rechts - nur dann die F344higkeit zu, am Verfahren beteiligt zu sein, wenn das Landesrecht dies bestimmt (247 61 Nr. 1, 3 VwGO, 247 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Gibt es eine solche Regelung nicht, ist gegen den 14 - 9 - Rechtstr344ger zu klagen, dessen Beh366rde den angefochtenen Verwal-tungsakt erlassen hat (Kopp/Schenke, VwGO 14. Aufl. 247 78 Rdn. 3). 247 5 des Gesetzes zur Ausf374hrung der Verwaltungsgerichtsordnung des Lan-des Nordrhein-Westfalen spricht den Beh366rden diese Beteiligungsf344hig-keit zu, nicht hingegen das Gesetz zur Ausf374hrung der Verwaltungsge-richtsordnung f374r das Land Hessen. Dem entsprechend geht die Anord-nung 374ber die Vertretung des Landes Hessen im Gesch344ftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (JMBl. Hessen 482) in Fort-f374hrung der Anordnung vom 8. Februar 2001 (JMBl. Hessen 179) f374r Ver-fahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, ebenso aber auch f374r Verfahren nach 247247 23 ff. EGGVG, von einer Beteiligung des Landes Hessen aus, und zwar unabh344ngig davon, von welcher Justizbe-h366rde die angegriffene Ma337nahme stammt. b) Im Zivilprozess findet sich in 247 50 ZPO eine vergleichbare Rege-lung. Beh366rden sind auch hier nur kraft besonderer gesetzlicher Bestim-mungen Partei und allein insoweit parteif344hig (Z366ller/Vollkommer, ZPO 26. Aufl. 247 50 Rdn. 25). 247 29 EGGVG verweist allerdings nicht auf die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung oder der Zivilprozess-ordnung, sondern ordnet die entsprechende Anwendung des Gesetzes 374ber die Freiwillige Gerichtsbarkeit an. Auch in Verfahren, die nach den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gef374hrt werden, ist indes das Rechtstr344gerprinzip nicht au337er Kraft gesetzt. Grunds344tzlich k366nnen nur rechtsf344hige Rechtstr344ger am Verfahren beteiligt sein. Beh366rden, die keine eigene Rechtspers366nlichkeit besitzen, sind lediglich parteif344hig, wenn ihnen die F344higkeit zugesprochen ist, sich an einem Verfahren zu beteiligen. Dies setzt eine entsprechende gesetzliche Regelung voraus, durch die die fehlende Parteif344higkeit ersetzt wird (vgl. Keidel/Zim- 15 - 10 - mermann, FGG 15. Aufl. 247 13 Rdn. 51; Jansen/M374ther, FGG 3. Aufl. 247 6 Rdn. 7). Soweit sich in der Kommentarliteratur der Hinweis findet, bei der Anfechtung von Justizverwaltungsakten sei "Beteiligte" die Beh366rde, die den angefochtenen Bescheid erlassen habe (vgl. Jansen/v. K366nig, aaO 247 13 Rdn. 11 unter Verweis auf Jansen/M374ther, aaO), liegt darin nicht die Aufgabe des Rechtstr344gerprinzips. Selbst wenn danach eine einzelne Beh366rde formell beteiligungsf344hig sein sollte, bedeutet dies nicht, dass nicht auch der - zudem rechtsf344hige - 374bergeordnete Rechtstr344ger Betei- 16 - 11 - ligter sein kann. Die Frage stellt sich allein dahin, ob auch ohne beson-dere gesetzliche Regelung die Beh366rde, von der der angegriffene Justiz-verwaltungsakt stammt, beteiligungsf344hig ist. Nicht aber kann der gegen-teilige Schluss gezogen werden, nur die Beh366rde k366nne - unter Aus-schluss des Rechtstr344gers, dessen organisatorische Einheit sie ist - for-mell Beteiligter sein. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.03.2007 - 20 VA 11/05 -
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