BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV A R (VZ) 5/14 vom 19. November 2014 in de r Sache - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, Lehmann und die Richterin Dr. Brockmöller am 19. No vember 2014 beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Pr o- zesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts 2. Z i- vilsenat vom 15. Oktober 2014 wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die sofortige Beschwerde des Antragstellers als A n- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine sofortige Beschwe r- de gegen den angefochtenen Beschluss aus, durch den das Oberlande s- gericht seinen Antrag auf Bewilligung von Prozesskoste nhilfe zurückg e- wiesen hat. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die b e- absichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die sofortige Beschwerde hat jedoch keine Erfolgsaussicht. Das Rechtsm ittel der sofortigen Beschwerde ist gegen den ang e- fochtenen Beschluss nicht eröffnet. Gemäß § 29 Abs. 4 EGGVG, § 127 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 567 Abs. 1 ZPO ist die sofortige B e- schwerde gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs 1 2 3 - 3 - nur statthaft, wenn es sich hierbei um eine im ersten Rechtszug e r- gangene Entscheidung der Amtsgerichte oder Landgerichte handelt. En t- sprechende (erstinstanzliche) Entscheidungen der Oberlandesgerichte können hingegen ausschließlich mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden (s. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § 133 GVG; s. auch Zöller/ Heßler, ZPO 30. Aufl. § 567 Rn. 38). Das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde ist nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht es in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Eine B e- schwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht die Z i- vilprozessordnung ausnahmslos nicht vor. Mayen Wendt Felsch Lehmann Dr. Brockmöller Vorinstanz: OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.10.2014 - 2 VA 4/14 - 4
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