ECLI:DE:BGH:2016:100216BIVARVZ8.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV AR (VZ) 8/15 vom 10. Februar 2016 in dem Verfahren - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitzende Richter in Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, den Richter Dr. Kar czewski und die Richterin Dr. Bußmann am 10. Februar 2016 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsteller wird der B e- schluss des 6 . Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. April 2015 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweit ig en Beha ndlung und En t- scheidung , auch über die Kosten des Rechtsbeschwerd e- verfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Wert: bis 4 .000 Gründe: I. Die Antra gsteller verlangen die Berichtigung des gerichtlichen E ingangsstempels für ihre Klageschrif t . Die Antragsteller reichten eine vom 30. Dezember 2014 datierende Klageschrift beim Landgericht Schwerin ein. Dort erhielt die Klageschrift einen Posteingangsstempel mit dem Inhalt: " Eingegangen durch Nach t- briefkasten am 02. Jan. 2015 zwischen 0.00 U hr und Dienstbe ginn " . Nachdem die Antragsteller auf ihre Nachfrage hin dieses Eingangsdatum erfahren hatten, ba ten sie das Landgericht um eine Bestätigung, dass i h- 1 2 - 3 - re Kla ge am 31. Dezember 2014 eingegangen sei. Sie erklärten dazu, die Klage schri ft sei durch einen Boten am 31. Dezember 2014 um 9.30 Uhr in den Nachtbriefkasten des Landgerichts eingeworfen worden. Die Antragsteller erhielten aber ke ine solche Bestäti gung . Die für das Klageverfahren zuständige Richterin teilte ihnen mit, dass die gesamte nach de m 30. Dezember 2014, 24.00 Uhr in den Nachtbriefkasten ei n- geworfene Post den Eingangsstempel 2. Januar 2015 erhalten haben dürfte. Der Nachtbriefkasten habe nur eine Klappe und eine Entleerung am 31. Dezember 2014 sei nicht erfolgt. Daher sei eine Untersch eidung der am 31. Dezember 2014 und der ab dem 1. Januar 2015 eingegang e- nen Post nicht mög lich . Die Antragsteller haben daraufhin beim Oberlandesge richt bea n- tragt , ihnen einen Posteingangsstempel mit dem Datum vom 31. Deze m- ber 2014 für die dem Rechtss treit zugrunde liegende Klageschrift zu e r- teilen, und die bisherige Stempelung angefochten. Sie haben dazu auf die Rechnung des Kurierdienstes verwiesen, in dem die Auslie ferung der Klageschrift am 31. Dezember 2014 um 09.30 Uhr bestätigt worden sei. Nachf olgend haben die Antragsteller mitgeteilt, dass die Beklagte im z u- grundeliegenden Rechtsstreit die Einrede der Verjährung erhoben habe. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entsche i- dung gemäß § § 23 ff. EGGVG durch den angefochtenen Be schluss z u- rückgewiesen. Der Antrag sei unzulässig, da ihm das Rechtsschutzb e- dürfnis fehle. Die Rechtzeitigkeit einer Prozesshandlung, hier der Klag e- erhebung im Hinblick auf eine vermeintliche Verjährung von Ansprüchen, sei regelmäßig im kontradiktorischen Verfahren zu klären. Es obliege auch dem Prozessgericht , darüber zu befinden, ob eine Entscheidung über die Beweisrelevanz einer behaupteten Fehlstempelung im Hinblick auf die Hemmung der Verjährung überhaupt erforderlich sei. Für eine 3 4 - 4 - darüber hinausgehend e Befas sung im Antragsverfahren nach § 23 EGGVG bestünden grundsätzlich keine rechtlich geschützten Interessen. Allein die Besorgnis, eine Prozesshandlung könne aufgrund der Ei n- gangsstempelung verspätet sein, verletz e die Antragsteller nicht ohne w eiteres in eigenen Rechten. Ob sich die Stempelung materiell - rechtlich auswirke, sei nicht Gegenstand des Antragsverfahrens. Eine vorausg e- hende Prüfung der Richtigkeit des Eingangsstempels als öffentliche U r- kunde habe auch nicht im Hinblick auf die nach § 418 Abs. 2 ZPO geä n- derte Darlegungs - und Beweislast zu erfolgen, da es den Antragstellern grundsätzlich möglich und zumutbar sei, den Gegenbeweis im Hinblick auf die behauptete Fehlstempelung zu führen. Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsbesch werde verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 29 Abs. 1 EGGVG) und auch im Übrigen zulässig. Sie hat darüber hinaus Erfolg. Der angefoc h- tene Beschluss hält rechtlicher Nachprüfung nicht sta nd. Er ist daher aufzuheben und die Sache zur anderweit ig en Behandlung und Entsche i- dung an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. 1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG entscheiden über die Rech t- mäßigkeit von Anordnung en , Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von den Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten u.a. auf dem Gebiet des Zivilprozesses getroffen werden (Justizverwa l- tungsakte), auf Antrag die ordentlichen Gerichte. Im Ansatz zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass der geri chtliche Ei n- gangsstempel ein Justiz verwaltungsakt ist ( ebenso bereits OLG Celle NJW 2013, 1971; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. Mai 2001 5 6 7 - 5 - 11 VA 14/01, juris Rn. 4 ). Er hat Regelungscharakter, da er eine öffen t- liche Urkunde im Sinne von § 418 Abs. 1 ZPO ist und den Beweis für den Zeitpunkt des Eingangs eines Schriftstücks erbringt (BGH, Urteil vom 30. März 2000 - IX ZR 251/99 , NJW 2000, 1872 unter II 1 a ). 2. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt gemäß § 2 4 Abs. 1 EGGVG. Sie verlangen v orra ngig die Erteilung eines berichtigten Ei n- gangsstempels. Bei einem solchen Verpflichtungsantrag gemäß § 23 Abs. 2 EGGVG auf Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Justi z- verwaltungsaktes setzt die Antragsbefugnis einen möglichen Rechtsa n- spruch auf die b egehrte B ehördentätigkeit voraus ( MünchKomm - ZPO/ Papst, 4. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 4). Für einen Anspruch auf Erteilung e i- nes inhaltlich richtigen Eingangsstempels können sich die Antragsteller auf § 24 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnungsvorschriften für die Geric h- te und Staatsanwaltschaften des Landes Mecklenburg - Vorpommern (GOV M - V) vom 23. Februar 2006 (AmtsBl. M - V 2006 S. 274, dort nicht vollständig abgedruckt; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 15. Oktober 2011, AmtsBl. M - V 2011 S. 1079) ber ufen, nach dem die Gerichte bei der Entgegennahme eines Schriftstücks auf ihm den Zei t- punkt des Eingangs anzugeben haben. Mangels gegenteiliger Festste l- lungen ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugrunde zu legen, dass diese Verwaltungsvorschrift in der Praxis der Gerichte auch befolgt wird. Da Verwaltungsvorschriften keine Rechtsnormen mit eigener Rechtsqu a- lität sind, binden sie die Verwaltung nur unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) in dem Sinne, in dem sie mit Bill i- gung oder Duldung ihres Urhebers tatsächlich angewandt wurden (BGH, Urteil vom 8. September 1998 X ZR 48/97, BGHZ 139, 259, 267; vgl. auch BGH, Urteil vom 18. März 2014 VI ZR 10/13, NJW 2014, 2874 Rn. 14). Wenn sich die Behörde an ihre Verwaltungsvorschriften hä lt, ist 8 - 6 - sie daher durch das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet, dies auch we i- terhin zu tun, sofern nicht sachliche Gründe im Einzelfall eine Abwe i- chung rechtfertigen oder gar gebieten (BVerwG NVwZ 2012, 1262 Rn. 32). 3 . Unzutreffend geht d as Beschwer degericht davon aus, der hier erhobene Antrag sei unzulässig, da ihm das Rechtsschutzbedürfnis fe h- le. a) Einem Rechtsuchenden kann nur unter besonderen Umständen der Zugang zu einer sachlichen Prüfung durch die Gerichte verwehrt werden. Es besteht gr undsätzlich ein öffentlich - rechtlicher Anspruch des Rechtssuchenden darauf, dass die Gerichte sein Anliegen sachlich pr ü- fen und darüber entscheiden (BGH, Urteil vom 28. März 1996 - IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035 unter I 4 b). Daher folgt auch bei einem Antrag nach den §§ 23 ff. EGGVG das Rechtsschutzbedürfnis in der Regel aus der Antragsbefugnis ( vgl. Zöller/Lückeman n, ZPO 31. Aufl. § 24 EGGVG Rn. 2). Das Rechtsschutzbe dürfnis entfällt dagegen gemäß allgemeinen Grundsätzen , wenn ein anderer prozessualer Weg gl eich sicher, aber einfacher oder billiger ist, um das Rechtsschutzziel zu erreichen (vgl. BGH , Urteil vom 18. A pril 20 13 III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 10 ; BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 IX ZR 120/93, NJW 1994 , 1351 unter I 2 a ) . Auf einen verfahre nsmäßi g unsicheren Weg darf der Recht s u- chende nicht verwie sen werden . Ein schnelleres und billigeres Mittel des Rechtsschutzes lässt das berechtigte Interesse für einen Rechtsbehelf deshalb nur entfallen, sofern es wenigstens vergleichbar sicher oder wi r- ku ngsvoll alle erforderlichen Rechtsschutzziele herbeiführen kann ( BGH, Urteil vom 24. Februar 1994 IX ZR 120/93, NJW 1994, 1351 unter I 2 b ; BGH, Urteil vom 18. April 201 3 III ZR 156/12, BGHZ 197, 147 Rn. 10 ). 9 10 - 7 - Diese Voraussetzungen sind jedoch hi er nicht erfüllt. Das Recht s- schutzziel der Antragsteller ist die Erteilung eines berichtigten Eingang s- stempels. Dieses Ziel kann allein im Verfahren nach den § § 23 ff. EGGVG erreicht werde n. Daher kann den Antragstellern ein Recht s- schutzbedürfnis nicht des wegen abgesprochen werden, weil die Richti g- keit des Eingangsstempels auch im zugrundeliegenden Rechtsstreit g e- richtlich überprüft werden könnte. Zwar kann in diesem Verfahren der durch den Eingangsstempel als öffentliche Urkunde erbrachte Beweis für den Ze itpunkt des Eingangs gemäß § 418 Abs. 2 ZPO durch den Nac h- weis der Unrichtigkeit des im Eingangsstempel ausgewiesenen Zei t- punkts entkräftet werden, indem der Kläger die Rechtzeitigkeit des Ei n- gangs zur vollen Überzeugung des Gerichts beweist ( vgl. BGH, B e- s chluss vom 30. Oktober 1997 VII ZB 19/97, NJW 1998, 461 unter II 2 a ). Beim Eingangsdatum der Klageschrift handelt es sich jedoch im z u- grundeliegenden Rechtsstreit nur um eine Vorfrage , aus der das Gericht den Schluss auf das Bestehen oder Nichtbestehen der von der Klagepa r- tei beanspruchten Rechtsfolge zieht; diese nimmt als bloßes Urteilsel e- ment nicht an der Rechtskraft teil ( vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1993 VI II ZR 103/92, BGHZ 123, 137 unter II 1 ) . Das Gericht könnte daher dort we der in r echts kraft f ähiger Weise aussprechen, dass der Eingangsste m- pel inhaltlich falsch ist, noch die Justizverwaltung zur Erteilung eines z u- treffenden Eingangsstempels anweisen, wie dies § 28 Abs. 2 Satz 1 EGGVG vorsieht. Entscheidungen der Oberlandesgerichte im Verfahren n ach den §§ 23 ff. EGGVG sind dagegen der materiellen Rechtskraft f ä- hig (BGH, Urteil vom 17. März 1994 III ZR 15/93, NJW 1994, 1950 u n- ter B I 1 b ). 11 12 - 8 - b ) Zu welchem weiteren Zweck der berichtigte Eingangsstempel verwendet werden soll , ist für den Rechts schutz gegen die Ablehnung der Erteilung eines beantragten Justizverwaltungsaktes grundsätzlich ohne Bedeutung. Die §§ 23 ff. EGGVG sind inhaltlich der Verwaltungsg e- richtsordnung nachgebildet und haben die Aufgabe, auf bestimmten Rechtsgebieten den durch A rt. 19 Abs. 4 GG garantierten umfassenden Rechtsschutz gegen Verwaltungsmaßnahmen zu gewähren (BGH, Urteil vom 17. März 1994 III ZR 15/93, NJW 1994, 1950 unter B I 1 b). Ob der Antragsteller die öffentliche Urkunde, auf deren Erteilung er einen A n- spruch hat, auch tatsächlich benötigen wird, um rechtlich geschützt e I n- teressen wahrzunehmen, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach den §§ 23 ff. EGGVG. Allenfalls dann, wenn eine Klage oder ein Antrag o b- jektiv schlechthin sinnlos ist, wenn also der Kläger ode r Antragsteller u n- ter keinen Umständen mit seinem prozessualen Begehren irgendeinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, mag es insoweit an einem Rechtsschutzbe dürfnis fehlen (BGH, Urteil vom 28. März 1996 IX ZR 77 /9 5 , NJW 199 6 , 2035 unter I 4 b ). Das i st hier jedoch nicht der Fall. Das Eingangsdatum einer Klageschrift kann für die Entscheidung eines Rechtsstreits unter Verjährungsgesichtspunkten gemäß § 167 ZPO i.V.m . § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB von Bedeutung sein. Ob es auch in di e- sem Rechtsstreit nach Ansi cht der zuständigen Gerichte darauf anko m- men wird, wird dort zu entscheiden sein , ohne dass den Antragstellern deswegen das Rechtsschutzbedürfnis für ihren Antrag auf Berichtigung des Eingangsstempels abzusprechen wäre . c ) Schließlich steht der Zuläs sigkeit des Antrags auch nicht § 23 Abs. 3 EGGVG entgegen, wonach es insoweit, als die ordentlichen G e- richte bereits auf Grund anderer Vorschriften angerufen werden können, bei dem bisherigen Rechtszustand verbleibt. Diese Subsidiaritätsreg e- 13 - 9 - lung erfasst sp eziellere Verfahrensvorschriften, nach denen die Gerichte das Handeln von Ju stizbehörden nachzuprüfen haben . Nur soweit in di e- sen Verf ahren Rechtsschutz gegen ein Verwaltungshandeln gewährt wird, steht dies einem Rückgriff auf die §§ 23 ff. EGGVG entgegen. Die Möglich keit, die Recht mäßigkeit eines Justizverwaltungsaktes als bloße Vorfrage im Rahmen eines Klageverfahrens zu prüfen, schließt dagegen eine unmittelbare Anfechtung des Justizverwaltungsaktes im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG nicht aus. 4 . Die Sache w ar daher an das Oberlandesgericht zurückzuverwe i- sen, welches nunmehr über die Begründetheit des Antrags zu befinden haben wird. Dabei wird es den Präsidenten des Landgerichts Schwerin als Antragsgegner am Verfahren zu beteiligen und zu prüfen haben, ob auch die Beklagte aus dem zugrunde liegenden Klageverfahren gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 1 FamFG zu beteiligen ist. Mayen Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karcz ewski Dr. Bußmann Vorinstanz: OLG Rostock, Entscheidung vom 28.04.2015 - 6 VA 3/15 - 14
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