BVerwG 1 WDS-AV 1.11
werden
die vom Bund an die Antragstellerin nach dem Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 7. Februar 2011 (Az.: ...) zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 309,40 € (in Worten: dreihundertneun 40/100 €) festgesetzt. Gründe I
1 Der Bundesminister der Verteidigung hat für das vorgerichtliche Wehrbeschwerdeverfahren, welches durch Abhilfe beendet wurde, im oben genannten Bescheid folgende Kostengrundentscheidung getroffen: 1. Die auf Grund Ihrer Beschwerde vom 5. Januar 2011 entstandenen notwendigen Aufwendungen werden Ihnen erstattet. 2. Die Hinzuziehung Ihres Bevollmächtigten war notwendig.
2 Der Bevollmächtigte der Antragstellerin beantragte mit Schriftsatz vom 17. Februar 2011 (berichtigt mit Schriftsatz vom 7. April 2011) die der Antragstellerin erwachsenen notwendigen Aufwendungen wie folgt festzusetzen: Geschäftsgebühr § 14, Nr. 2400 VV RVG 240,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 260,00 € 19 % Unsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 49,40 € zu zahlender Betrag 309,40 €
3 Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt wurde als Vertreter des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WBO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Schreiben vom 24. März 2011 (Az.: ...) bat er unter Darlegung einer Kostenberechnung den Erstattungsbetrag auf 309,40 € festzusetzen. Diese Kostenberechnung hat der Bevollmächtigte der Antragstellerin seinem berichtigten Antrag vom 7. April 2011 zu Grunde gelegt. II
4 Die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge gehören zu den notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO). Der Kostentatbestand Nr. 2400 KV RVG ist vorliegend erfüllt, da es sich nach Vorbemerkung 2.4 Nr. 2 um ein Beschwerdeverfahren nach der WBO mit der weiteren gerichtlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - gehandelt hat.
5 Die von den Bevollmächtigten bestimmte Gebühr in Höhe von 240 € ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht unbillig hoch und deshalb verbindlich. Die Höhe der Auslagen ist richtig berechnet.
6 Dem berichtigten Antrag war daher ohne Absetzungen zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung zulässig. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu erheben.
Soldaten können die Erinnerung auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 11 Buchst. b WBO bei den dort bezeichneten Vorgesetzten erheben; wird sie mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll.
Leipzig, 11. April 2011
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