BVerwG 1 WDS-AV 2.11
werden
die vom Bund an den Antragsteller nach dem Bescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 8. Februar 2011 (Az.: 25-05-10...) zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 309,40 € (in Worten: dreihundertneun 40/100 €) festgesetzt. Gründe I
1 Mit Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (Az.: 25-05-10 ...) vom 8. Februar 2011 wurde folgende Kostengrundentscheidung getroffen: „1. Die auf Grund Ihrer Beschwerde vom 07.01.2011 entstandenen notwendigen Aufwendungen werden Ihnen erstattet. 2. Die Hinzuziehung Ihres Bevollmächtigten war notwendig.“
2 Der Bevollmächtigte des Antragstellers beantragte mit berichtigtem Kostenfestsetzungsantrag vom 7. April 2011 die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen auf 309,40 € festzusetzen.
3 Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt wurde als Vertreter des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WBO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die mit berichtigtem Kostenfestsetzungsantrag beantragte Gebührenhöhe entspricht der Stellungnahme des Bundeswehrdisziplinaranwalts vom 24. März 2011. II
4 Die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge gehören zu den notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO). Der Gebührentatbestand Nr. 2400 VV RVG ist vorliegend erfüllt, da es sich nach Vorbemerkung 2.4 Nr. 2 um ein Beschwerdeverfahren nach der WBO mit der weiteren gerichtlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
- Wehrdienstsenate - gehandelt hat.
5 Die von den Bevollmächtigten mit berichtigtem Kostenfestsetzungsantrag bestimmte Gebühr in Höhe von 240 € ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht unbillig hoch und deshalb verbindlich. Die Höhe der Auslagen ist richtig berechnet.
6 Dem Antrag vom 7. April 2011 war daher ohne Absetzungen zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung zulässig. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu erheben.
Soldaten können die Erinnerung auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 11 Buchst. b WBO bei den dort bezeichneten Vorgesetzten erheben; wird sie mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll.
Leipzig, 17. Mai 2011
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