BVerwG 1 WDS-AV 2.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 1 WDS-AV 2.12
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
des Herrn Oberfeldarzt ...,
...,
- Bevollmächtigte:
..., ... - werden die vom Bund an den Antragsteller nach dem Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. März 2012 (Az.: PSZ I 7- 25-05-10 .../10) zu erstattenden notwendigen Aufwendungen auf 166,60 € (in Worten: einhundertsechsundsechzig 60/100 €) festgesetzt. Gründe I
1 Der Bundesminister der Verteidigung hat für das vorgerichtliche Wehrbeschwerdeverfahren, welches durch Abhilfe beendet wurde, im oben genannten Bescheid folgende Kostengrundentscheidung getroffen:
2 „1. Ihrem Antrag, Ihnen die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erwachsenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten, wird stattgegeben. 2. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten war notwendig.“
3 Die Bevollmächtigten des Antragstellers beantragten mit Schriftsatz vom 27. März 2012 die dem Antragsteller erwachsenen notwendigen Aufwendungen wie folgt festzusetzen: „Geschäftsgebühr in Verfahren nach der WBO § 14, Nr. 2400 VV RVG 120,00 € Zwischensumme der Gebührenpositionen 120,00 € Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 € Zwischensumme netto 140,00 € 19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 26,60 € zu zahlender Betrag 166,60 €“
4 Dem Bundeswehrdisziplinaranwalt wurde als Vertreter des Bundesministers der Verteidigung (§ 21 Abs. 3 Satz 2 WBO) Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Er teilte mit Schreiben vom 18. April 2012 (Az.: I WBL-AV .../12) mit, dass gegen den Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten der Antragstellerin keine Einwendungen erhoben werden. II
5 Die an einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge gehören zu den notwendigen Aufwendungen bzw. Auslagen (§ 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 140 Abs. 8 Nr. 2 WDO). Der Kostentatbestand Nr. 2400 VV RVG ist vorliegend erfüllt, da es sich nach Vorbemerkung 2.4 Nr. 2 um ein Beschwerdeverfahren nach der WBO mit der weiteren gerichtlichen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
- Wehrdienstsenate - gehandelt hat.
6 Die von den Bevollmächtigten bestimmte Gebühr in Höhe von 120 € ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht unbillig hoch und deshalb verbindlich. Die Höhe der Auslagen ist richtig berechnet.
7 Dem Antrag war daher ohne Absetzungen zu entsprechen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist die Erinnerung zulässig. Sie ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, zu erheben.
Soldaten können die Erinnerung auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten oder in den Fällen des § 5 Abs. 2 und § 11 Buchst. b WBO bei den dort bezeichneten Vorgesetzten erheben; wird sie mündlich erhoben, ist eine Niederschrift aufzunehmen, die der Vorgesetzte unterschreiben muss und der Soldat unterschreiben soll.
Leipzig, 20. April 2012
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