BVerwG 1 WDS-VR 10.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 29. Mai 2008 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Mai 2008 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - ... - vom 9. Mai 2008 anzuordnen, wird abgelehnt. Gründe I
1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die ihm am 8. Mai 2008 verbindlich angekündigte und am 14. Mai 2008 ausgehändigte Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - ... - vom 9. Mai 2008, mit der seine Versetzung zum ...amt auf den Dienstposten eines Infrastrukturstabsoffiziers beim ...stab W. in D. mit Dienstantritt am 2. Juni 2008 angeordnet worden ist.
2 Der 1964 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 30. Juni 2023 enden wird. Unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 14 wurde er am 22. Februar 2002 zum Fregattenkapitän ernannt. Seit dem 2. November 1995 wird der Antragsteller als Dauerverwender im ...dienst geführt. Seit dem 6. November 2006 ist er als Referent im Organisationsstab des Bundesministeriums der Verteidigung, Referat ... eingesetzt. Die voraussichtliche Verwendungsdauer auf diesem Dienstposten war auf den 31. Juli 2009 festgelegt.
3 Auf Weisung des Bundesministers der Verteidigung vom 6. Februar 2008 nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs der Marine gegen den Antragsteller gemäß § 92 Abs. 1 Satz 1 WDO Vorermittlungen auf. Diesen Ermittlungen lag zugrunde, dass der Antragsteller bei einer stichprobenartigen Überprüfung der dienstlichen Internetnutzung durch Angehörige des Bundesministeriums der Verteidigung (auf der Grundlage der „Rahmendienstvereinbarung über die Protokollierung informationstechnischer Systeme zwischen dem BMVg und dem Hauptpersonalrat“ vom 3. Mai 2006) zum Stichtag 10. Dezember 2007 durch erhebliche private Nutzung des Internets aufgefallen war. Für diesen Stichtag lag seine private Nutzung des dienstlichen Internetzugangs bei ca. 77 %. Dabei wurden auch Dateien der Kategorie „Sex/Porno“ aufgefunden. Nach einer Vernehmung des Antragstellers am 14. Januar 2008, in der er die private Nutzung des Internets einräumte, ergaben weitere Überprüfungen, dass der Antragsteller von Juli 2007 bis Januar 2008 mit einem Anteil von 47,4 % den dienstlichen Internetzugang zum Aufruf von Seiten mit privatem Inhalt genutzt hatte (davon 15,9 % „Sex/Porno“-Dateien). Dies entsprach einem Umfang von mehr als 100 Stunden.
4 Dieser im Einzelnen in einer Leitungsvorlage des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 22. Januar 2008 dokumentierte Sachverhalt und die Absicht, ihn wegen eingetretenen Vertrauensverlusts bzw. einer Störung des Dienstbetriebs zum ...amt auf den o.g. Dienstposten zu versetzen, wurden dem Antragsteller im Rahmen eines Personalgesprächs am 14. März 2008 eröffnet. Die Leitungsvorlage wurde seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 16. April 2008 übermittelt.
5 Zu der beabsichtigten Versetzung nahmen die Bevollmächtigten des Antragstellers mit Schriftsatz vom 15. April 2008 Stellung. Auf Antrag des Antragstellers äußerte sich der Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung unter dem 17. April 2008 zu der beabsichtigten Maßnahme und bat u.a., eine Versetzung erst in Erwägung zu ziehen, wenn die Ermittlungen abgeschlossen seien und der Antragsteller zur Äußerung Gelegenheit gehabt habe.
6 Am 29. April 2008 entschied Staatssekretär Dr. W. in Vertretung des Ministers unter Berücksichtigung des Zwischenberichts der Wehrdisziplinaranwaltschaft vom 12. März 2008 sowie der Stellungnahmen des Antragstellers, seiner Bevollmächtigten und des Personalrats, an der beabsichtigten Versetzung festzuhalten.
7 Daraufhin wurde dem Antragsteller am 8. Mai 2008 ein abschließender Vermerk über das Personalgespräch vom 14. März 2008, über die weiteren Anhörungen und Ermittlungen sowie über die Entscheidung des Staatssekretärs eröffnet. Unmittelbar anschließend erhielt der Antragsteller die verbindliche Ankündigung der beabsichtigten Versetzung, gegen die er mit Schreiben vom 13. Mai 2008 Beschwerde einlegte.
8 Mit der am 14. Mai 2008 eröffneten förmlichen Verfügung vom 9. Mai 2008 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - ... - die Versetzung des Antragstellers zum ...amt auf den Dienstposten Infrastrukturstabsoffizier beim ...stab W., Teileinheit/Zeile ..., in D. mit Dienstantritt am 2. Juni 2008 an.
9 Hiergegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 15. Mai 2008 Beschwerde ein.
10 Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 20. Mai 2008 beantragte er ergänzend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
11 Die Rechtsbehelfe des Antragstellers vom 13. und 15. Mai 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - als Antrag auf gerichtliche Entscheidung gewertet und mit seiner Stellungnahme vom 26. Mai 2008 im Verfahren BVerwG 1 WB 42.08 dem Senat vorgelegt. In dieser Stellungnahme hat er sich zugleich zum Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes geäußert.
12 Zur Begründung seines Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz trägt der Antragsteller insbesondere vor: Die angefochtene Versetzung erfolge ohne Rechtsgrund. Der geltend gemachte Vertrauensverlust bzw. die behaupteten Störungen des Dienstbetriebs rechtfertigten nicht die Versetzung. Er habe in der jüngeren Vergangenheit zugegebenermaßen seinen dienstlichen Internetzugang privat genutzt. Dafür werde er im Disziplinarverfahren die Verantwortung übernehmen. Gleichwohl scheide eine Spannungsversetzung aus, weil eine unannehmbare Belastung des Dienstbetriebs nicht eingetreten sei. Weder der Staatssekretär noch seine unmittelbaren Vorgesetzten hätten das Vertrauen in seine Person und in seine uneingeschränkte fachliche Leistungsfähigkeit verloren. Feststellungen zu einer Auswirkung des behaupteten Vertrauensverlusts auf den Dienstbetrieb seien nicht getroffen worden. Ihm werde lediglich die Nutzung des dienstlichen Internetzugangs zu privaten Zwecken vorgeworfen. Eine derartige private Nutzung des Internets wirke sich jedoch nicht auf den Dienstbetrieb aus, sondern finde quasi „außerhalb“ des Dienstbetriebs statt. Auch während der Dienstzeit besitze ein im Öffentlichen Dienst Beschäftigter eine Privatsphäre und dürfe sich mit dieser sprechend, lesend oder nachdenkend beschäftigen. Es seien keine Teile seiner Arbeit liegen geblieben. Nach Ziffer 6 der „Belehrung für Internet-Nutzer“ des Bundesministeriums der Verteidigung solle im Übrigen bereits bei einem Anfangsverdacht der nichtdienstlichen Nutzung des bereitgestellten Internetzugangs die dienstliche Zugangsberechtigung vorläufig entzogen werden. Bis heute stehe ihm aber sein dienstlicher Internetzugang uneingeschränkt zur Verfügung. Insbesondere seien „private“ Internetseiten bis heute für ihn nicht gesperrt. Auch sein gutes Beurteilungsbild rechtfertige es nicht, an der beabsichtigten Versetzung festzuhalten. Für den Dienstposten beim ...amt verfüge er nicht über die erforderliche Vorerfahrung.
13 Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung der Versetzungsverfügung der Antragsgegnerin vom 9. Mai 2008, durch welche er mit Wirkung zum 2. Juni 2008 versetzt werden solle, bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen.
14 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
15 Für die Versetzung des Antragstellers folge das dienstliche Bedürfnis aus eingetretenen Störungen und Vertrauensverlusten, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasteten. Gegen den Antragsteller bestehe der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung, der sich auf Beweismittel sowie auf die Aussage des Antragstellers in seiner Vernehmung vom 14. Januar 2008 und in seinen Anhörungsschreiben stütze. Er habe das vorgehaltene Dienstvergehen eingeräumt. Sein pflichtwidriges Verhalten, das auch durch den Zwischenbericht der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs der Marine vom 12. März 2008 bestätigt werde, lasse Zweifel aufkommen, ob er zukünftig zuverlässig und mit dem berechtigten Anspruch auf Vertrauen seine ihm übertragenen Aufgaben erledigen werde. Als Angehöriger des Bundesministeriums der Verteidigung unterliege der Antragsteller besonderen Anforderungen an seine Gewissenhaftigkeit, Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Ohne erkennbaren Grund habe er seine Dienstpflichten in erheblichem Maße vernachlässigt. Dies führe zu einer nachhaltigen Zerstörung des vom Dienstherrn in ihn gesetzten Vertrauens. Der Dienstherr müsse sich jederzeit uneingeschränkt auf die Zuverlässigkeit und Gesetzestreue seiner Mitarbeiter, insbesondere bei der Ausübung einer herausgehobenen Tätigkeit wie einer ministeriellen oder nachrichtendienstlichen Verwendung, verlassen können. Mit jeder erneuten privaten Nutzung des Internetzugangs über einen längeren Zeitraum habe sich der Antragsteller bewusst über bestehende Regeln hinweggesetzt. Ein milderes Mittel als die Versetzung des Antragstellers habe nicht zur Verfügung gestanden. Die Befürchtung, dass ein Mitarbeiter einer konstanten Kontrolle bei den täglichen Dienstgeschäften bedürfe, sei im Dienstbetrieb ein unannehmbarer Umstand. Die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken habe der Antragsteller innerhalb der festgelegten Dienstzeiten vorgenommen. Eine Sperrung des dienstlichen Internetzugangs zu einem früheren Zeitpunkt sei ausgeschlossen gewesen, weil der Dienstposten des Antragstellers im Bundesministerium der Verteidigung zwingend auf die Nutzung des Internets angewiesen sei. Deshalb sei von der Sperrung zunächst abgesehen und der Antragsteller unter eine verstärkte Dienstaufsicht seines Vorgesetzten gestellt worden. Dies könne jedoch aus den dargelegten Gründen kein auf Dauer angelegter Zustand sein. Vielmehr müsse durch die Versetzung erreicht werden, wieder einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb zu gewährleisten. Der neue Dienstort des Antragstellers sei von seinem Wohnort in M. nur knapp 20 Fahrminuten weiter entfernt als der bisherige Dienstort. Daher sei die Möglichkeit einer Dienstaufnahme für den Antragsteller ohne größeren Aufwand möglich. Mit seiner Verwendung als Infrastrukturstabsoffizier werde ihm außerdem ein Aufgabenbereich übertragen, der seiner Eignung und seinen Erfahrungen als ausgebildeter Diplom-Ingenieur im Bereich Vermessungswesen entspreche.
16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 449/08 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis D, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
17 Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung) formulierte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 15. Mai 2008 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - ... - vom 9. Mai 2008 auszulegen.
18 Dieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.
19 Der Antrag ist jedoch nicht begründet.
20 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2008, 39 jeweils m.w.N.).
21 Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 9. Mai 2008 keine rechtlichen Bedenken.
22 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften einzuhalten (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
23 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung.
24 Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vorliegenden Erkenntnisstand bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten.
25 Für die Wegversetzung des Antragstellers aus dem Bundesministerium der Verteidigung - Referat ... - besteht ein dienstliches Bedürfnis.
26 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien -; stRspr, vgl. u.a. Beschlüsse vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 - NZWehrr 2006, 157 und vom 26. Oktober 2006 - BVerwG 1 WB 24.06 - m.w.N.). Eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien kann insbesondere darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 -, vom 14. Juli 2005 a.a.O., vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 - und vom 31. Januar 2007 - BVerwG 1 WB 36.06 -).
27 Ein derartiger Fall liegt hier vor.
28 Nach den Feststellungen des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - auf der Basis des Zwischenberichts der Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs der Marine vom 12. März 2008 und der eigenen Äußerungen des Antragstellers besteht der Verdacht, dass dieser durch die unerlaubte private Nutzung seines dienstlichen Internetzugangs über einen längeren Zeitraum im Umfang von mehr als 100 Stunden eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen hat. Nr. 1005 Satz 3 ZDv 54/100 („IT-Sicherheit in der Bundeswehr“) bestimmt, dass dienstliche Hard- und Software nur zu dienstlichen Zwecken genutzt werden dürfen. Dementsprechend hat das Bundesministerium der Verteidigung in der - vom Antragsteller selbst in das Verfahren eingeführten - „Belehrung für Internet-Nutzer“ im Abschnitt 3. unter der Überschrift „Verbotene Nutzung“ angeordnet, dass die Nutzung des Internetzugangs zu anderen als dienstlichen Zwecken verboten sei; dies schließe jede Form der möglichen Informationsgewinnung und Informationsbereitstellung im Internet ein.
29 Die ihm vorgehaltene unzulässige private Nutzung seines dienstlichen Internetzugangs hat der Antragsteller sowohl in der Stellungnahme seiner Bevollmächtigten vom 15. April 2008 als auch in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 23. Mai 2008 eingeräumt und erklärt, er werde dafür im Disziplinarverfahren die Verantwortung übernehmen.
30 Die Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung - ... -, dass jedenfalls die durch das Verhalten des Antragstellers aufgetretenen Störungen des Dienstbetriebs diesen unannehmbar belasten und nur durch eine umgehende Beendigung der Verwendung des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten behoben werden können, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
31 Der Senat kann insoweit offenlassen, ob bei den unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers und bei der Leitung des Ministeriums ein Vertrauensverlust eingetreten ist oder nicht. Dafür spricht immerhin, dass Staatssekretär Dr. W. die Leitungsvorlage, in der die Vorwürfe gegen den Antragsteller und der daraus hergeleitete Vertrauensverlust im Einzelnen dargelegt worden sind, zugleich in Vertretung des Ministers abgezeichnet und damit gebilligt hat. Der Umstand, dass er sich auch weiterhin von dem Antragsteller hat zuarbeiten lassen, steht dem nicht entgegen, zumal an der fachlichen Eignung des Antragstellers keine Zweifel bestehen. Ein Vertrauensverlust muss nicht zur Folge haben, dass - bis zur Wirksamkeit der beabsichtigten Spannungsversetzung - jeglicher dienstlicher Kontakt vermieden wird.
32 Der Bundesminister der Verteidigung hat im Einzelnen dargelegt, dass das Verhalten des Antragstellers nicht nur das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit nachhaltig erschüttert habe. Überdies könne die Wahrnehmung der täglichen Dienstgeschäfte durch den Antragsteller nur unter ständiger Kontrolle erfolgen; die Befürchtung aber, dass ein Mitarbeiter wie hier der Antragsteller bei der Erledigung der täglichen Dienstgeschäfte einer konstanten Kontrolle bedürfe, sei ein im Dienstbetrieb unannehmbarer Umstand. Der Bundesminister der Verteidigung hat deshalb betont, dass die zur Zeit erforderliche verstärkte Dienstaufsicht über den Antragsteller keinen Dauerzustand darstellen könne. Es sei zwingend erforderlich, dass sich ein Soldat wie der Antragsteller in der besonderen sicherheitsrelevanten Verwendung im Ministerium uneingeschränkt an die Regelungen zum Umgang mit dem Internet halte. Der Antragsteller habe durch sein Verhalten gezeigt, dass er wiederholt seine eigenen ausschließlich privaten Belange vor die dienstliche Notwendigkeit der Einhaltung der Vorschriftenlage gestellt und damit den Anforderungen an seine Funktion als Angehöriger des Ministeriums nicht entsprochen habe. Die Versetzung sei unumgänglich, um wieder einen ordnungsgemäßen und reibungslosen Dienstbetrieb zu gewährleisten.
33 Angesichts dieser Umstände und der speziellen Funktion des Antragstellers als Referent im Bereich der ... ist es nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei begründet, dass das Bundesministerium der Verteidigung - ... - aus dem vom Antragsteller nicht bestrittenen Verhalten die Schlussfolgerung gezogen hat, es sei unvertretbar, diesen im Referat ... weiter zu verwenden, obwohl der Verdacht einer erheblichen Dienstpflichtverletzung gegen ihn besteht und der Dienstbetrieb durch die daher gegenüber dem Antragsteller erforderlichen ständigen zusätzlichen Kontroll- und Aufsichtsmaßnahmen in der dargelegten Art und Weise unannehmbar belastet wird. Auf die Frage, ob der Antragsteller trotz der Nutzung des Internets zu privaten Zwecken während der Dienstzeit seine dienstlichen Aufgaben in vollem Umfang erfüllt hat, kommt es nicht an.
34 Entgegen der Empfehlung des Personalrats war das Bundesministerium der Verteidigung - ... - nicht gehalten, die Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens und dessen Abschluss abzuwarten. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung zu begründen (Beschlüsse vom 8. Mai 2001 a.a.O., vom 26. Oktober 2006 a.a.O. und vom 31. Januar 2007 a.a.O.).
35 Für die Zuversetzung des Antragstellers zum ...amt besteht ebenfalls ein dienstlichen Bedürfnis, weil der dort von ihm wahrzunehmende Dienstposten frei und zu besetzen ist (vgl. Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Dass diese Voraussetzung eines dienstlichen Bedürfnisses der Zuversetzung im vorliegenden Fall erfüllt ist, stellt der Antragsteller nicht in Frage. Soweit er seine Vorerfahrung für diesen Dienstposten bezweifelt, verkennt der Antragsteller, dass es eine der gerichtlichen Nachprüfung entzogene Frage der militärischen Zweckmäßigkeit darstellt, ob und inwieweit die auf einem militärischen Dienstposten wahrzunehmenden Aufgaben eine besondere Ausbildung oder Vorverwendung des betroffenen Soldaten erfordern (stRspr; Beschlüsse vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 - und vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 47.07 - jeweils m.w.N.).
36 Eine fehlerhafte Ermessenausübung (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung) oder ein Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) ist bei summarischer Überprüfung der Versetzungsverfügung ebenfalls nicht ersichtlich. Versetzungshinderungsgründe im Sinne der Nr. 6 oder 7 der Versetzungsrichtlinien hat der Antragsteller nicht geltend gemacht.
37 Die erforderliche Anhörung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG) durch den Personalrat beim Bundesministerium der Verteidigung (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Auch der Antragsteller ist in Übereinstimmung mit Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien zu der beabsichtigten Versetzung angehört worden.
38 Soweit der Antragsteller beanstandet, die Weiternutzung des dienstlichen Internetzugangs sei ihm bis heute nicht untersagt worden, ergibt sich hieraus kein Ermessensfehler. Der Antragsteller war nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - für seine tägliche Arbeit im Referat ... zwingend auf den Internetzugang angewiesen, und zwar mit einer Berechtigung, die über den üblichen Umfang hinausging. Eine unverzügliche Sperrung dieses Zugangs wäre gleichbedeutend mit einer Nichtverwendbarkeit des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten gewesen und hätte zu einer sofortigen Wegversetzung führen müssen. Für die Übergangszeit bis zur Entscheidung des Staatssekretärs über die Versetzung des Antragstellers (am 29. April 2008) hat der Bundesminister der Verteidigung nach seiner Darlegung durch verstärkte Dienstaufsicht des zuständigen Referatsleiters eine Wiederholung des Dienstvergehens weitgehend ausschließen können.
39 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Solche Nachteile hat der Antragsteller auch im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28. Mai 2008 nicht plausibel dargetan.
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