BVerwG 1 WDS-VR 1.06
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Widmaier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 1. Juni 2006 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I
1 Der 1951 geborene Antragsteller ist Beamter des höheren Dienstes in der Wehrbereichsverwaltung ... - ... -. Mit Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes W... vom 6. Januar 2006 wurde er zu einer besonderen Auslandsverwendung in R... für den Zeitraum vom 16. Januar 2006 bis 20. Juni 2006 einberufen. Er war dort im Dienstgrad eines Oberstleutnants als Verwaltungsstabsoffizier ... des ... Deutschen Einsatzkontingents (DtEinsKtgt) ... eingesetzt. Aufgrund der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden Vorfälle wurde durch Änderungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes W... vom 17. März 2006 zum oben genannten Einberufungsbescheid der Beendigungszeitpunkt der besonderen Auslandsverwendung auf den 27. März 2006 vorverlegt. Gegen diesen Bescheid erhob der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 21. März 2006 Widerspruch.
2 Mit Schreiben vom 12. März 2006 hatte bereits zuvor der Kommandeur (Kdr) ... DtEinsKtgt ... die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers beantragt. Der Antrag wurde - unter Verweis auf sein Schreiben an den Antragsteller vom 7. März 2006 - wie folgt begründet: „Sehr geehrter Herr Oberstleutnant ...! Ich beabsichtige, die vorzeitige Beendigung Ihrer Kommandierung zu verfügen. Ich habe das Vertrauen in Sie als einen mir unmittelbar unterstellten Offizier verloren. Der Vertrauensverlust gründet sich auf die nachstehend ausführlich dargelegten Vorfälle und Verhaltensweisen: 1. Maßregelungen H S..., OFw .A... am 25.02. und am 26.02.2006 Sie haben am Abend des 25.02.2006 den OFw A... und am darauffolgenden Tag erneut den OFw und zusätzlich den H S... mit der Begründung gemaßregelt, man habe mit der Rückfahrt des Shuttle-Busses aus S... ins Feldlager nicht auf Sie und Ihre Sie begleitende Ehefrau gewartet. Die Maßregelung war unzulässig. Der Bus fuhr am 25.02.2006 weisungsgemäß eine Stunde früher in das Feldlager zurück, um allen Insassen die rechtzeitige Teilnahme an dem abendlichen Kontingentfest zu ermöglichen. Die vorverlegte Rückfahrt ergab sich eindeutig aus der Bus-Passagierliste, in die Sie sich, unmittelbar neben den Zeitangaben, selbst eingetragen haben. Bei Ihrem Einsteigen wurden Sie durch OFw A... noch gesondert über die geänderte Rückfahrtzeit informiert. Zusätzlich wies der Busfahrer alle Insassen vor dem Aussteigen noch einmal auf Abfahrtzeit hin. Dem gemäß haben sich alle Businsassen, bis auf Sie, pünktlich an der Haltestelle eingefunden. Der Bus hat 10 Minuten auf Sie gewartet. Eine weitere Verschiebung der angeordneten Rückkehrzeit durch OFw A... oder H S... ausschließlich wegen Ihrer eigenen Verspätung hätte einen Befehlsverstoß bedeutet, abgesehen davon, dass keiner der beiden Busverantwortlicher war und sie dies deshalb auch nicht hätten anordnen können. Mit der Maßregelung haben Sie Ihnen unterstellte Soldaten für Ihr eigenes Fehlverhalten verantwortlich gemacht. Die Maßregelung selbst erfolgte darüber hinaus, insbesondere gegenüber dem OFw A..., in beleidigender und entwürdigender Weise. So haben Sie nach Aussage des Zeugen OLt W... auf dem Kontingentfest gegenüber dem OFw geäußert: ‚Sie sind zu blöd, Sie können nicht mal mit Scheiße umgehen, so blöd sind Sie!’ Dies ist von dem Zeugen OLt B... sinngemäß bestätigt worden. Sodann haben Sie ihn mit den Worten ‚Gehen Sie mir aus den Augen, ich kann Sie nicht mehr ertragen!’ zum Verlassen des Raumes aufgefordert. Bei der Maßregelung am nächsten Tag haben Sie ihn als ‚Schwätzer’ tituliert. Besonders erschwerend kommt hinzu, dass diese ungerechtfertigten Maßregelungen im Beisein weiterer Soldaten und vor allem in Gegenwart Ihrer Ehefrau vorgenommen wurden. H S... haben Sie zu der Maßregelung am 26.02.0. zu sich befohlen, obgleich sich Ihre Ehefrau in Ihrem Dienstzimmer befand und dort auch während der Maßregelung blieb. Dies legt den Verdacht nahe, dass Ihr Verhalten bewusst darauf angelegt war, durch diese ostentativen Maßregelungen Ihre vermeintlich beschädigte Reputation gegenüber Ihrer Ehefrau zulasten Ihnen unterstellter Soldaten wiederherzustellen. Schließlich haben Sie, entgegen der geltenden Ausgangsregelung und ohne nachvollziehbaren Grund, beiden Soldaten verboten, innerhalb der nächsten 2 Wochen nach S... zu fahren. Am 04.03.2006 habe ich Sie unter Hinweis auf Zeugnisverweigerungsrecht und Wahrheitspflicht als Soldaten zu den Vorfällen vernommen. Ihre dabei gemachten Angaben, die teilweise in Widerspruch zu den Aussagen der Zeugen stehen und im Übrigen Beschönigungstendenz aufweisen, werte ich im Hinblick auf die eindeutigen Zeugenaussagen als Schutzbehauptungen. 2. Dienstliche Meldung vom 27.02.06 Am 27.02.06 haben Sie über den CdS dem Abteilungsleiter S 2 eine dienstliche Meldung zugeleitet, die die Ihnen unterstellten Soldaten H S... und OFw A... betrifft. Darin äußern Sie den Verdacht mehrerer Dienstvergehen, so u.a. Missbrauch dienstlicher Transportmittel, korruptives Verhalten, Verletzung von Sicherheitsbestimmungen. Werden Ihnen Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens Ihnen unterstellter Soldaten rechtfertigen, sind Sie als Disziplinarvorgesetzter (der Sie zu diesem Zeitpunkt waren!) verpflichtet, den Sachverhalt durch die erforderlichen Ermittlungen aufzuklären und gegebenenfalls disziplinar zu würdigen. Die Abgabe einer dienstlichen Meldung über Sachverhalte, deren Aufklärung Ihnen obliegt, ist dagegen unzulässig. Die dann von mir angeordnete und von Ihnen auf Ihren Dezernatsleiter 1 übertragene Überprüfung ergab keinerlei Anhaltspunkte für etwaige Dienstvergehen der beschuldigten Soldaten. Die Ermittlungen wurden daher eingestellt. Da bereits die Meldung erkennen lässt, dass offensichtlich keine konkreten Anhaltspunkte für Dienstvergehen vorlagen, musste Ihnen klar sein, dass die von Ihnen dort vorgebrachten, unsubstantiierten Beschuldigungen bzw. Verdachtsmomente unbegründet und Ihre daraus gezogenen Schlüsse rein spekulativer Natur waren. In Verbindung mit der Tatsache, dass Ihnen die gemaßregelten Soldaten zuvor angekündigt hatten, Beschwerde gegen Sie einlegen zu wollen, rechtfertigt das die Annahme, dass die dienstliche Meldung in der Absicht erstattet wurde, die betroffenen Soldaten zu diffamieren und ihrer Beschwerde damit von vornherein die Glaubwürdigkeit zu entziehen, zumal das ausweislich Ihrer Meldung von Ihnen angeblich schon länger beobachtete Verhalten der Soldaten bisher weder zu einer Belehrung, geschweige denn zu einer Disziplinarmaßnahme geführt hatte. Zur Dienstaufsicht gehört auch die Pflicht, Untergebene - wenn insoweit Anhaltspunkte bestehen sollten - vor dem Begehen von Pflichtverletzungen und vor der Gefahr disziplinarer Ahndung zu bewahren. 3. Beleidigende Äußerungen über Kameraden Bei Ihrer Vernehmung vom 04.03.06 haben Sie mir gegenüber und im Beisein des Rechtsberaters, Oberst Br..., sowie des Protokollführers, OLt Sc..., über die Ihnen unterstellten Soldaten H S... und OFw A... geäußert, sie repräsentierten für Sie ‚das Bild des hässlichen Deutschen’. Darüber hinaus haben sie den OFw A... als ‚Geschwür’ bezeichnet. 4. Weitere Verfehlungen Bereits aufgrund Ihrer eigenen Angaben bei der Vernehmung vom 04.03.06 muß ich von weiteren zu beanstandenden Verhaltensweisen ausgehen. So haben Sie entgegen der jeweils bis 22:00 Uhr begrenzten Besuchserlaubnis für den 25. und 26.02.06 Ihre Ehefrau in der Nacht vom 25. auf den 26.02. im Feldlager übernachten lassen, Sie haben sich verbotswidrigerweise am 25.02.06 eines öffentlichen Verkehrsmittels bedient und sich außerhalb des Feldlagers ohne den vorgeschriebenen zweiten Soldaten bewegt. Aufgrund Ihres Verhaltens ist mein Vertrauen in Ihre Zuverlässigkeit, insbesondere als Vorgesetzter und Abteilungsleiter, so stark beeinträchtigt, dass Ihr weiteres Verbleiben im Einsatzland nicht mehr zumutbar ist. Als Kontingentführer muss ich mich darauf verlassen können, dass insbesondere bei den mir unmittelbar unterstellten Offizieren keinerlei Zweifel an ihrer uneingeschränkten Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit vorliegen. Gerade im Auslandseinsatz, bei monatelangem Zusammenleben auf engstem Raum und unter erschwerten Bedingungen, ist es Aufgabe eines Vorgesetzten und Abteilungsleiters, in Auftreten und Verhalten beispielhaft zu wirken. Diesen Anforderungen an einen Offizier und Vorgesetzten werden Sie nicht gerecht. Ihr Verhalten ist alles andere als beispielhaft. Erkennbar bestehende Autoritätsprobleme mit einigen der Ihnen unterstellten Soldaten vermögen Sie nicht angemessen und beherrscht zu bewältigen, sondern suchen diese durch teilweise diskriminierende und entwürdigende Behandlung, noch dazu im Beisein Dritter und Dienstfremder, einseitig zulasten der Soldaten zu kompensieren. Ein solches Verhalten kann nicht hingenommen werden. Auch wenn ich zu Ihren Gunsten die erschwerenden Einsatzbedingungen berücksichtige, muß ich von einem Offizier mit Ihrem Dienstgrad und in Ihrer Dienststellung hohe Disziplin, die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung und insbesondere die Beachtung der Menschenwürde erwarten können. Ich beabsichtige daher, dem Befehlshaber EinsFüKdoBw Ihre Ablösung vorzuschlagen. Hierzu räume ich Ihnen, frühestens zum 08.03.06 und spätestens bis zum 11.03.06, die Gelegenheit zu einer mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme ein. Eine gesonderte disziplinare Würdigung Ihres Verhaltens behalte ich mir vor.“
3 Den Entwurf dieses Antrags händigte er dem Antragsteller am 7. März 2006 aus und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Die Erörterung erfolgte am 9. März 2006 in einem persönlichen Gespräch. Die zuständige Vertrauensperson hatte bei ihrer Anhörung am 12. März 2006 geäußert, der Sachverhalt des Vorwurfs sei für sie eindeutig; sie halte deshalb die vorzeitige Beendigung der Kommandierung für gerechtfertigt.
4 Mit Schreiben vom 14. März 2006 löste daraufhin der Befehlshaber (Befh) des Einsatzführungskommandos der Bundeswehr (EinsFüKdo) den Antragsteller mit sofortiger Wirkung von dessen Dienstposten beim ... DtEinsKtgt ... ab und verfügte zugleich dessen Rückführung nach Deutschland. Zur Begründung führte er an, der Antragsteller habe am 25., 26. Februar und 4. März 2006 die ihm unterstellten Soldaten Hauptmann S... und Oberfeldwebel A... mehrfach ungerechtfertigt gemaßregelt. Dabei sei insbesondere die Maßregelung gegenüber Oberfeldwebel A... in beleidigender und entwürdigender Weise erfolgt. Erschwerend komme hinzu, dass diese ungerechtfertigten Maßregelungen im Beisein weiterer Soldaten und vor allem in Gegenwart der Ehefrau des Antragstellers vorgenommen worden seien. Weiterhin habe der Antragsteller gegen die begrenzte Besuchererlaubnis verstoßen, indem er seine Ehefrau vom 25. auf den 26. Februar 2006 im Feldlager habe übernachten lassen, obwohl ihm bekannt gewesen sei, dass die Besuchererlaubnis jeweils bis 22 Uhr begrenzt gewesen sei. Zudem habe er sich am 25. Februar 2006 verbotswidrig eines öffentlichen Verkehrsmittels bedient und sich außerhalb des Feldlagers ohne die vorgeschriebene Begleitung durch einen zweiten Soldaten bewegt. Dadurch habe der Antragsteller das Vertrauen seiner Vorgesetzten in seine Zuverlässigkeit und Vorbildfunktion so nachhaltig gestört, dass eine weitere vertrauensvolle Zusammenarbeit nicht mehr gegeben sei. Seine Dienstpflichtverletzungen seien von einer solchen Art und Schwere, dass sein weiteres Verbleiben im Einsatzland die Disziplin, die militärische Ordnung und das Zusammenleben in der militärischen Gemeinschaft gefährden würde.
5 Gegen diesen ihm am selben Tag ausgehändigten Bescheid legte der Antragsteller mit Schreiben vom 16. März 2006 beim Stellvertreter des Generalinspekteurs der Bundeswehr und Inspekteur der Streitkräftebasis (StvGenInsp/InspSKB) - dort eingegangen am 21. März 2006 - Beschwerde ein und beantragte die Fortführung seines Auslandseinsatzes.
6 Sein Bevollmächtigter machte im Schriftsatz vom 28. März 2006 geltend, durch die eingelegte Beschwerde sei die Vollziehung der Verfügung vom 14. März 2006 bis zur Beendigung des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich auszusetzen. Dabei verwies er auf den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Dezember 1972 (VMBl 1973 S. 29). Gründe dafür, die Vollziehung des Verwaltungsaktes nicht auszusetzen, lägen nicht vor und seien auch nicht im Bescheid enthalten. Er bat dringend darum, das EinsFüKdo anzuweisen, die entsprechenden Maßnahmen einzuleiten.
7 Mit Bescheid vom 27. April 2006 wies der StvGenInsp/InspSKB die „weitere Beschwerde vom 31. Januar 2006“ (gemeint: Beschwerde vom 16. März 2006) des Antragstellers zurück.
8 Das weitere Rechtsschutzbegehren des Antragstellers im Schriftsatz des Bevollmächtigten vom 28. März 2006 wertete der StvGenInsp/InspSKB als Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO, die Vollziehung der Rückführungsentscheidung vom 14. März 2006 bis zur Beschwerde auszusetzen. Diesen Antrag lehnte er mit Bescheid vom 10. April 2006 ab. Er begründete dies insbesondere damit, dass bei einer Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahme im öffentlichen Interesse grundsätzlich Vorrang habe. Das öffentliche Interesse müsse nur dann zurücktreten, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergäben oder wenn dem Beschwerdeführer durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Der vom Bevollmächtigten des Antragstellers genannte Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Dezember 1972 sei nicht einschlägig, weil dieser sich lediglich auf Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten beziehe.
9 Mit Schriftsatz vom 28. April 2006 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt, „1. die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen die Verfügung des EinsFüKdoBw vom 14. März 2006 anzuordnen; 2. hilfsweise: die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Bescheid des Kreiswehrersatzamtes Wiesbaden vom 17. März 2006 anzuordnen.“
10 Als Begründung ist im Wesentlichen angeführt: Die Interessen des Antragstellers an der Aufrechterhaltung seines Status als Soldat und der ordnungsgemäßen Abwicklung des Verfahrens wögen schwerer als die Interessen des Antragsgegners am Sofortvollzug der getroffenen Maßnahmen. Denn die Rückführung des Antragstellers nach Deutschland stelle sich als Versuch dar, endgültige Tatsachen zu schaffen; damit werde die Möglichkeit der Wahrnehmung seiner Rechte praktisch vernichtet und die Hauptsache werde gleichsam vorweggenommen. So sei es ihm nicht mehr möglich, eigene Ermittlungen vor Ort (gemeint ist im Einsatzland) anzustellen und eigene Zeugen beizubringen. Die Ermittlungen vor Ort seien lediglich zu Ungunsten des Antragstellers durchgeführt worden. Das führe dazu, dass die Behördenentscheidung auf unzutreffender Tatsachengrundlage erfolgt sei. Der Vorwurf von Dienstpflichtverletzungen sei zu Unrecht erhoben worden; wegen der diesbezüglichen Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Seiten 4 - 12 des Schriftsatzes vom 28. April 2006 verwiesen. Darüber hinaus sei nach der geltenden Erlasslage grundsätzlich die aufschiebende Wirkung der Beschwerde anzuordnen. Eine ausreichende Begründung dafür, warum das im vorliegenden Fall anders sein solle, liefere der Antragsgegner nicht. Außerdem sei keine Anhörung wegen der Änderung des Einberufungsbescheides erfolgt, obwohl keine Gründe für einen diesbezüglichen Verzicht gegeben seien. Schließlich lägen auch nicht die Voraussetzungen für die Beendigung der Wehrübung nach § 29 Wehrpflichtgesetz (WPflG) vor.
11 Mit Telefax-Schreiben vom 31. Mai 2006 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Senat den oben bezeichneten Hilfsantrag zurückgenommen.
12 Mit Beschluss vom 5. Mai 2006 - 7 G 592/06 (V) - hat sich das Verwaltungsgericht Wiesbaden für unzuständig erklärt und den Rechtsstreit insgesamt an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenat - verwiesen.
13 Mit Schreiben vom 15. Mai 2006 hat der StvGenInsp/InspSKB in seiner Stellungnahme zum Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch das Bundesverwaltungsgericht beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
14 Zur Begründung trägt er insbesondere vor: Bei einer Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten habe die sofortige Vollziehung der angefochtenen Maßnahmen im öffentlichen Interesse grundsätzlich den Vorrang. Das öffentliche Interesse müsse nur dann zurücktreten, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung des Beschwerdevorbringens durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergäben oder wenn dem Beschwerdeführer durch den sofortigen Vollzug unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Diese Voraussetzungen lägen hier nicht vor. Dies folge schon daraus, dass die Ablösungsentscheidung des Befh EinsFüKdo vom 14. März 2006 offensichtlich rechtmäßig sei. Hierzu werde auf die Ausführungen im Beschwerdebescheid vom 27. April 2006 verwiesen.
15 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des StvGenInsp/InspSKB - Fü S/RB 25-05-11/8.06 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
16 Der verbliebene (Haupt-) Antrag, die aufschiebende Wirkung des gegen die Verfügung des EinsFüKdo vom 14. März 2006 eingelegten Rechtsbehelfs anzuordnen, ist zulässig (§ 22 i.V.m. § 21 Abs. 1, 2 Satz 1 und § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO). Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 15. Mai 2006 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gegen die Entscheidung des Befh EinsFüKdo und gegen den Beschwerdebescheid des StvGenInsp/ InspSKB gestellt.
17 Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist jedoch unbegründet.
18 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, zuletzt Beschluss vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 5.05 -).
19 Daran vermag auch der vom Bevollmächtigten des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 28. März und 28. April 2006 vorgebrachte Hinweis auf den Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 14. Dezember 1972 (VMBl 1973 S. 29) nichts zu ändern. Dieser ist ohnehin auf Beschwerden in Verwaltungsangelegenheiten beschränkt, während es sich vorliegend um eine Beschwerde in truppendienstlichen Angelegenheiten handelt.
20 Die dargelegten Voraussetzungen für die vom Antragsteller begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung des eingelegten Rechtsbehelfs liegen hier nicht vor.
21 Durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der vorzeitigen Beendigung der besonderen Auslandsverwendung des Antragstellers bestehen nach summarischer Prüfung nicht.
22 Eine solche Entscheidung ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats nach den Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 (VMBl S. 76) in der Fassung vom 11. August 1998 (VMBl S. 242) - Versetzungsrichtlinien - zu beurteilen (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).
23 Hiernach hat der Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
24 Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 , vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 675). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, zuletzt Beschluss vom 28. März 2006 - BVerwG 1 WB 30.05 -).
25 Für die vorzeitige Beendigung des Auslandseinsatzes des Antragstellers bestand bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Betrachtungsweise ein dienstliches Bedürfnis.
26 Nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien ist das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung (Zu- und/oder Wegversetzung) gegeben, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienst unannehmbar belasten, nur durch eine Versetzung eines (der beteiligten) Soldaten behoben werden können. Diesen Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für Kommandierungen und deren Beendigung gebilligt (ebenso Nr. 23 der Versetzungsrichtlinien), und zwar auch dann, wenn es um die (vorzeitige) Beendigung einer Kommandierung ins Ausland geht (vgl. zuletzt Beschluss vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).
27 Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung oder (vorzeitige) Beendigung der Kommandierung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien damit gerechtfertigt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).
28 Ein solcher Fall liegt hier vor. Denn es ist davon auszugehen, dass zum hier maßgeblichen Zeitpunkt im Stab 4. DtEinsKtgt ... den Dienst unannehmbar belastende Störungen und Vertrauensverluste objektiv eingetreten waren, an denen der Antragsteller maßgeblich beteiligt war. Davon sind der Befh EinsFüKdo bei seiner Entscheidung am 14. März 2006 sowie der StvGenInsp/InspSKB in dem angefochtenen Beschwerdebescheid vom 27. April 2006 und im zuvor durch ihn zum Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Rückführungsentscheidung erlassenen Bescheid vom 10. April 2006 zu Recht ausgegangen. Diese Störungen und Vertrauensverluste resultierten aus dem Verdacht eines vom Antragsteller begangenen Dienstvergehens.
29 Nach den Anfang März 2006 vom Rechtsberater im Auftrag des Kdr 4. DtEinsKtgt ... durchgeführten Ermittlungen besteht der begründete Verdacht, dass der Antragsteller zumindest einzelne (Punkte 1, 3 und 4) der ihm im Schreiben des Kdr vom 7. März 2006 im Einzelnen dargelegten Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen hat.
30 Für die Richtigkeit des ersten Vorwurfs („Maßregelungen H S..., OFw A... am 25.02. und am 26.02.2006“), den der Antragsteller in seiner zweiten Vernehmung vom 6. März 2006 sowie im Schreiben seines Bevollmächtigten vom 28. April 2006 bestritten hat, sprechen insbesondere die detaillierten Aussagen des (damaligen) Oberfeldwebels A... und des (damaligen) Hauptmanns S... in ihren Beschwerdeschreiben - jeweils - vom 27. Februar 2006. Sie belegen - bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung und Bewertung - den dringenden Verdacht, dass der Antragsteller tatsächlich das ihm zur Last gelegte Verhalten begangen hat. Auch wenn der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten Umstände vorgetragen hat, die ein damals gespanntes Verhältnis des Antragstellers zu Oberfeldwebel A... möglich erscheinen lassen, ergibt sich daraus nicht dessen Unglaubwürdigkeit und die Unrichtigkeit der in Rede stehenden Aussagen, zumal diese Aussagen durch die des Hauptmanns S... bestätigt worden sind. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Richtigkeit der Angaben des Antragstellers sowohl durch die Zeugenaussagen mehrerer Angehöriger der albanischen Sicherungskompanie ... vom 5. und 6. März 2006 und den Inhalt mehrerer durch sie gefertigter Schriftstücke (u.a. Eintragung im Kontrollbuch für Lieferfirmen und Besucher) als auch durch die Zeugenaussagen des (damaligen) Oberleutnants d.R. W... und des (damaligen) Oberleutnants d.R. B... erschüttert wird. Eine nähere Prüfung muss freilich einem gerichtlichen Disziplinarverfahren vorbehalten bleiben.
31 Der dritte Vorwurf („Beleidigende Äußerungen über Kameraden“), der sich bereits aus dem vom Antragsteller selbst unterschriebenen Vernehmungsprotokoll vom 4. März 2006 ergibt, wird in der Einlassung des Bevollmächtigten vom 28. April 2006 in tatsächlicher Hinsicht bestätigt.
32 Auch die als „weitere Verfehlungen“ bezeichneten Vorwürfe werden durch den Antragsteller in seinen Vernehmungen vom 4. und 6. März 2006 in tatsächlicher Hinsicht letztlich eingeräumt.
33 Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die vorzeitige Beendigung der Kommandierung des Antragstellers zu begründen.
34 Die Einschätzung des Befh EinsFüKdo, dass die aufgetretenen Störungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb unannehmbar belastet haben und nur durch eine umgehende Beendigung der Kommandierung des Antragstellers behoben werden konnten, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Angesichts der herausgehobenen Stellung des Antragstellers als ... - insoweit dem Kdr ... DtEinsKtgt ... direkt unterstellt - und als ... ist es nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei, wenn der zuständige Vorgesetzte daraus die Schlussfolgerung gezogen hat, es sei unvertretbar, wenn der Antragsteller als Inhaber dieses Dienstpostens weiter Dienst in seiner Einheit verrichte, obwohl der Verdacht eines Dienstvergehens gegen ihn bestand und das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört war.
35 Das gilt umso mehr, als es nach ständiger Rechtsprechung des Senats im Fall einer Wegversetzung oder (vorzeitigen) Beendigung der Kommandierung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien nicht darauf ankommt, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlustes „schuld“ ist, oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von Schuld entziehen (stRspr, vgl. zuletzt Beschlüsse vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 54.03 - und vom 14. Juli 2005 - BVerwG 1 WB 66.04 -).
36 Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
37 Die angefochtene vorzeitige Beendigung der Kommandierung ist auch formellrechtlich nicht zu beanstanden.
38 Zwar war der entscheidende Befh EinsFüKdo nach dem „Befehl für Personalführung und Personalbearbeitung bei Auslandseinsätzen der Bundeswehr“ vom 13. März 2002 (Stand: 28. Oktober 2003), mit dem das EinsFüKdo die Versetzungsrichtlinien hinsichtlich des Verfahrens und der Zuständigkeiten näher konkretisiert hat, nicht selbst zur Entscheidung über die vorzeitige Beendigung der Kommandierung berufen, sondern - auch im dort genannten Ausnahmefall - der Kontingentführer (Nr. 14.1 des Befehls). Diese Verfahrensweise ist aber im vorliegenden Falle rechtlich nicht zu beanstanden. Nach Nr. 14.2 des Befehls wird eine vorzeitige Beendigung der Kommandierung regelmäßig vom nächsten Disziplinarvorgesetzten vorgeschlagen, wobei den weiteren höheren Vorgesetzten eine Stellungnahme freigestellt ist. Da der Antragsteller in seiner Funktion als ... dem Kdr ... DtEinsKtgt ... direkt unterstellt war und jener den Antrag auf vorzeitige Beendigung der Kommandierung stellte, hätte dieser bei wörtlicher Auslegung der Nr. 14.1 des Befehls über seinen eigenen Vorschlag entscheiden müssen. Damit wäre die bezweckte objektive Bewertung des Sachverhalts, wie sie von dem Befehl vorgesehen ist, nicht sichergestellt gewesen. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass der oben genannte Befehl vom EinsFüKdo erlassen wurde und er damit von dessen Befh - aus sachlichen Gründen - im Einzelfall abgeändert werden durfte.
39 Das Verfahren nach Nr. 14.2 des Befehls in Verbindung mit Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien ist eingehalten worden. Der Vorschlag zur vorzeitigen Beendigung des Auslandseinsatzes ist vom nächsten Disziplinarvorgesetzten des Antragstellers, dem Kdr ... DtEinsKtgt ..., formuliert und dem Antragsteller im Entwurf am 7. März 2006 eröffnet worden. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen und hat diese Möglichkeit im persönlichen Gespräch am 9. März 2006 auch wahrgenommen. Auch die Vertrauensperson ist (am 12. März 2006) angehört worden. Der Antragsteller hat handschriftlich bestätigt, dass ihm sowohl der Entwurf als auch der endgültige Antrag auf vorzeitige Beendigung seines Auslandseinsatzes ausgehändigt, eröffnet und mit ihm besprochen worden sind. Damit war dem Anhörungs- und Beteiligungsverfahren nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien i.V.m. Nr. 14.2 des zitierten Befehls des EinsFüKdo vom 13. März 2002 Rechnung getragen. Auch die nach Nr. 20 der Versetzungsrichtlinien vorgeschriebene Bekanntgabe ist erfolgt, hier durch Aushändigung der Entscheidung des Befh EinsFüKdo vom 14. März 2006 am selben Tag.
40 Die vom Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 28. April 2006 behauptete fehlende Anhörung vor Änderung des Einberufungsbescheides betrifft nicht die hier angegriffene Entscheidung des Befh EinsFüKdo vom 14. März 2006 und bedarf deshalb hier keiner näheren Prüfung.
41 Dem Antragsteller entstehen durch die sofortige Vollziehung auch keine unzumutbaren, insbesondere keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile. Die vom Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten im Schriftsatz vom 28. April 2006 behauptete Behinderung seiner Rechte infolge der durch die Rückführung bewirkten Schwierigkeiten für eigene Ermittlungen im Einsatzland vermag eine gegenteilige Schlussfolgerung nicht zu begründen. Er kann rechtlich nicht beanspruchen, dass ihm trotz des dargelegten dienstlichen Bedürfnisses an seiner Ablösung und Rückführung eine weitere Dienstausübung im Einsatzland ermöglicht wird. Bei einer vorzeitigen Beendigung einer Kommandierung aufgrund eines eingetretenen Vertrauensverlustes kommt es, wie bereits oben ausgeführt, nicht auf die „Schuldfrage“ im Einzelnen an. Das Gesamtverhalten des Antragstellers rechtfertigt - bei summarischer Prüfung - jedenfalls die getroffene Maßnahme.
42 Der (Haupt-) Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war daher zurückzuweisen. Über den ursprünglich gestellten Hilfsantrag war wegen dessen wirksamer Rücknahme nicht mehr zu entscheiden.
43 Von der Belastung des Antragstellers mit den Verfahrenskosten hat der Senat abgesehen, weil er die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO mangels offensichtlicher Unbegründetheit nicht für gegeben erachtet.
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