BVerwG 1 WDS-VR 11.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 15. Juli 2008 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Mai 2008 (BVerwG 1 WB 48.08) gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 27. Mai 2008 wird angeordnet. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt. Gründe I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 27. Mai 2008, mit der er vom 2. Juni 2008 zunächst bis zum 30. November 2008 vom Bundeswehr...krankenhaus K. auf einen Dienstposten des z.b.V.-Etats im Institut für W... und B. der Bundeswehr in A. versetzt worden ist.
2 Der 1954 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2016 enden wird. Nach seiner Promotion zum Doktor der Medizin erhielt er am 27. Juni 1990 die Anerkennung als „Arzt für Laboratoriumsmedizin“. Am 5. November 1997 wurde ihm das Recht verliehen, die Bezeichnung „Facharzt für Transfusionsmedizin“ zu führen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde er zum Oberstarzt ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Vom 1. April 1990 bis zum 1. Juni 2008 wurde er als Leiter der Abteilung ... im Bundeswehr...krankenhaus in K. verwendet.
3 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 leitete der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Er bezeichnete den Antragsteller als hinreichend verdächtig, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, indem er als Leiter der Abteilung ... des Bundeswehr...krankenhauses K. 1. an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeitraum Januar bis April 1993 in den Praxisräumen des Gemeinschaftslabors P. in K. von dem damaligen Geschäftsführer des Gemeinschaftslabors, Herrn Dr. P., für die weitere Vergabe von Aufträgen des Bundeswehr...krankenhauses K. an das Gemeinschaftslabor eine monatliche Beteiligung am Umsatz des Labors gefordert habe, 2. an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen nach der unter 1. beschriebenen Forderung in K. von Herrn Dr. P. einen Umschlag mit 6 000 DM angenommen habe.
4 Im Hinblick auf diesen Sachverhalt ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - mit fernschriftlicher Verfügung vom 7. Dezember 2007 die Versetzung des Antragstellers vom Bundeswehr...krankenhaus K. auf eine nach Besoldungsgruppe A 16 bewertete Stelle des z.b.V.-Etats im Institut für W. und B. der Bundeswehr in A. für die Zeit vom 12. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 an. Gegen diese Verfügung beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und mit Schreiben vom 12. Februar 2008 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Mit Beschluss vom 25. März 2008 (BVerwG 1 WDS-VR 4.08 ) hat der Senat die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Dezember 2007 gegen die vorbezeichnete Versetzungsverfügung angeordnet. Diese hob das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - anschließend mit Schreiben vom 10. April 2008 auf.
5 Mit Entwurfsschreiben vom 24. April 2008 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - dem Antragsteller (erneut) die Absicht mit, ihn unverzüglich auf einen Dienstposten des z.b.V.-Etats beim Institut für W. und B. der Bundeswehr in A. zu versetzen. Zur Begründung wurde auf den Inhalt der Einleitungsverfügung verwiesen und dargelegt, dass der strafrechtliche Vorwurf zwar möglicherweise bereits verjährt sei; gleichwohl habe sich der Antragsteller durch sein Verhalten in dem korruptionsanfälligen Bereich der Vergabe von Aufträgen an externe Leistungserbringer dem Verdacht der Vorteilsannahme bzw. der Bestechlichkeit ausgesetzt und damit als Vorgesetzter schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Durch den in der Einleitungsverfügung hinreichend dokumentierten Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen bestünden erhebliche Zweifel, dass er sich weiterhin für die Leitung der Abteilung ... im Bundeswehr...krankenhaus K. eigne. Ein Sanitätsoffizier in der herausgehobenen Stellung eines liquidationsberechtigten Leitenden Arztes, der im Rahmen der notwendigen Leistungserbringung für die anderen Abteilungen des Bundeswehr...krankenhauses regelmäßig Aufträge an Stellen außerhalb der Bundeswehr vergebe, unterliege besonderen Anforderungen an seine Redlichkeit und Aufrichtigkeit.
6 Zu diesem Entwurf einer Versetzungsverfügung nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 30. April 2008 Stellung. Der Personalrat beim Bundeswehr...krankenhaus K. erklärte am 21. Mai 2008, dass er einer Versetzung des Antragstellers zum jetzigen Zeitpunkt nicht zustimme; er sei der Auffassung, dass das Ergebnis des laufenden disziplinaren Ermittlungsverfahrens abzuwarten sei.
7 Mit der angefochtenen Verfügung vom 27. Mai 2008 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - die angekündigte Versetzung des Antragstellers zum Institut für W. und B. der Bundeswehr in A. für die Zeit vom 2. Juni 2008 zunächst bis zum 30. November 2008 an.
8 Gegen diese Verfügung richtet sich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Mai 2008, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2008 dem Senat vorgelegt hat (Verfahren BVerwG 1 WB 48.08 ).
9 Zugleich hat der Antragsteller im Schreiben vom 29. Mai 2008 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Dazu hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seiner Vorlage vom 18. Juni 2008 ebenfalls Stellung genommen.
10 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor: Die Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für die Leitung der Abteilung ... im Bundeswehr...krankenhaus seien unbegründet. Der ihm vorgeworfene Vorfall liege mehr als fünfzehn Jahre zurück und werde zudem entschieden von ihm bestritten. Mit einem einmaligen, derartig lange zurückliegenden Fehlverhalten lasse sich die angeblich fehlende charakterliche Eignung für seinen bisherigen Dienstposten nicht erfolgreich begründen. Er habe durch ein über viele Jahre hinweg gezeigtes tadelloses dienstliches Verhalten Charakterfestigkeit bewiesen und in jeder Hinsicht loyal zu seinem Dienstherrn gestanden. Insbesondere im Bereich des Abrechnungswesens, wo er für ein Umsatzvolumen von rund 1,2 Mio. € verantwortlich gewesen sei, habe es nicht die geringsten Beanstandungen gegeben. Die beabsichtigte Personalmaßnahme sei völlig unangemessen; es bestehe auch keine dienstliche Notwendigkeit für die Versetzung. Der Stand des sachgleichen Disziplinarverfahrens sei unverändert. Zwar sei die Abteilung „BMVg - ES“ offensichtlich bemüht, ihm Unregelmäßigkeiten nachzuweisen, und stelle dazu die Abteilung sozusagen auf den Kopf. Bisher sei jedoch nichts Belastendes gefunden worden. Man werde auch nichts Belastendes finden. Der Personalrat habe in seinem Votum ebenfalls die Versetzung einstimmig abgelehnt und erst den Abschluss der Ermittlungen eingefordert. Auf dem Dienstposten in Andernach sei es ihm im Übrigen nicht möglich, sich auf seinem Fachgebiet der Laboratoriumsmedizin und Transfusionsmedizin in Übung zu halten; hierdurch entstünden ihm unwiederbringlich Laufbahnnachteile.
11 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 29. Mai 2008 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 27. Mai 2008 anzuordnen.
12 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
13 Die in der Einleitungsverfügung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 15. Oktober 2007 enthaltenen Vorwürfe gegen den Antragsteller reichten aus, um dessen Eignung für den Dienstposten eines Leitenden Arztes der Abteilung ... im Bundeswehr...krankenhaus K. in Frage zu stellen. Für den herausgehobenen und auch mit erheblicher Außenwirkung verbundenen Dienstposten sei eine uneingeschränkte charakterliche Eignung zu verlangen, an der nicht die geringsten Zweifel bestehen dürften. Insofern sei entgegen der Einschätzung des Personalrats beim Bundeswehrzentralkrankenhaus auch nicht entscheidend, dass das gerichtliche Disziplinarverfahren noch nicht abgeschlossen bzw. der vom Antragsteller bezweifelte Sachverhalt nicht rechtskräftig festgestellt sei. Wer sich dem Verdacht aussetze, ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen zu haben, müsse damit rechnen, zumindest vorübergehend von seinem Dienstposten wegversetzt zu werden. Für die Zweifel des Bundesministeriums der Verteidigung an der charakterlichen Eignung des Antragstellers sei es unerheblich, dass der der Einleitungsverfügung zugrunde liegende Vorwurf lange zurückliege und vom Antragsteller bestritten werde. Die Verhängungsfrist nach § 17 WDO zur Ahndung eines Dienstvergehens beginne erst mit der Beendigung der zeitlich letzten Pflichtverletzung, wenn das Dienstvergehen aus mehreren Pflichtverletzungen besteht. Insoweit seien die Ermittlungen gegen den Antragsteller noch nicht abgeschlossen. Dieser habe seinen Dienst in A. wegen Urlaubs bis zum 25. Juli 2008 noch nicht angetreten.
14 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 522/08 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WDS-VR 4.08 sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
15 Der nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässige Antrag ist begründet.
16 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - jeweils m.w.N.).
17 Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung bestehen.
18 Angesichts des im Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 48.08 gestellten Anfechtungsantrages ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat maßgeblich (23. Juni 2008).
19 Die Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 27. Mai 2008 ist rechtswidrig, weil sie auf einer Beurteilung der Eignung des Antragstellers für seinen bisherigen Dienstposten beruht, die die maßgeblichen Grenzen des Beurteilungsspielraums nicht einhält.
20 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Während das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar ist, kann die Ermessensentscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
21 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung.
22 Ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn der Soldat sich für seinen Dienstposten nicht eignet (Nr. 5 Buchst. g der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien -). Bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG steht dem zuständigen Vorgesetzten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 m.w.N. und vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 5.08 -).
23 Die Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 -, dass der Antragsteller für den Dienstposten des Leiters der Abteilung ... im Bundeswehr...krankenhaus K. charakterlich nicht (mehr) geeignet ist, hält die Grenzen des vorbezeichneten Beurteilungsspielraums nicht ein.
24 Zwar hat das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - den anzuwendenden Begriff der Eignung nicht verkannt. Zur charakterlichen Eignung gehört jedenfalls, dass der Dienstherr von einem Soldaten die jederzeitige Erfüllung seiner Dienstpflichten erwarten kann. Deshalb können schwerwiegende und nachhaltige, in Verbindung mit der dienstlichen Stellung begangene Dienstpflichtverletzungen und Straftaten der Art, wie sie dem Antragsteller vorgeworfen werden, grundsätzlich einen Mangel der charakterlichen Eignung begründen und zum Anlass für eine Wegversetzung von dem betreffenden Dienstposten genommen werden (Beschluss vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 5.08 ).
25 Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Es durfte seiner Versetzungsverfügung den Inhalt der Einleitungsverfügung zugrunde legen. Es war nicht gehalten, zunächst den Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens abzuwarten oder durch eigene Ermittlungen - parallel zum Disziplinarverfahren - die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen (Beschluss vom 10. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 5.08 -).
26 Verfahrensfehler sind ebenfalls nicht feststellbar. Der Antragsteller ist entsprechend Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien zu der beabsichtigten Personalmaßnahme angehört worden. Der Personalrat beim Bundeswehr...krankenhaus K. ist gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG beteiligt worden. Zutreffend hat das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - im Übrigen angenommen, dass die Voraussetzungen für ein Verhängungsverbot nach § 17 Abs. 2 bis 4 WDO zurzeit noch nicht abschließend beurteilt werden können.
27 Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - hat jedoch allgemeingültige Wertmaßstäbe bei seiner Versetzungsentscheidung nicht beachtet.
28 Zu den allgemeingültigen Wertmaßstäben gehört der aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er bindet alle staatliche Gewalt, sofern sie subjektive Rechte des Bürgers in irgendeiner Weise beeinträchtigt (Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 9. Aufl. 2007, Art. 20 Rn. 80, 81 m.w.N.).
29 Eine wesentliche Komponente des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ist die Proportionalität. Sie setzt voraus, dass eine Maßnahme oder Beeinträchtigung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen darf, dass sie bei einer Gesamtbewertung angemessen und deshalb für den Betroffenen zumutbar sein muss. Zur Prüfung dieser Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne sind neben einer Abwägung aller relevanten Belange insbesondere auch die Besonderheiten des Einzelfalls zu berücksichtigen (Sachs, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 20 Rn. 154 m.w.N.).
30 Die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes als eines allgemeingültigen Wertmaßstabes hätte im vorliegenden Fall wegen des verstrichenen langen Zeitraums erfordert, trotz des disziplinarrechtlich noch verfolgbaren Verdachts eines Dienstvergehens gesondert zu prüfen und im Einzelnen zu begründen, warum aktuelle verwendungsbezogene Konsequenzen notwendig sind.
31 Gegenstand der Einleitungsverfügung sind ausschließlich Vorfälle aus dem Jahr 1993. Lediglich diese Vorfälle sind in der angegriffenen Versetzungsanordnung Grundlage für die Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 -, dem Antragsteller für seinen bisherigen Dienstposten auch aktuell die charakterliche Eignung abzusprechen. Weitere Verdachtsmomente gegen den Antragsteller aus jüngerer Zeit sind ausweislich der vorgelegten Akten nicht Gegenstand des gerichtlichen Disziplinarverfahrens geworden und werden auch von dem Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - nicht geltend gemacht.
32 Vor diesem Hintergrund hätte der Zeitablauf von fünfzehn Jahren seit den streitbefangenen Vorfällen Veranlassung für eine sorgfältige Abwägung sein müssen, ob eine Änderung der Verwendung des Antragstellers in der aktuellen Lage (noch) dem Schutzzweck der Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien entspricht. Die (charakterliche) Eignung, die § 3 Abs. 1 SG als fortdauernde Voraussetzung einer bestimmten Verwendung verlangt, muss dabei auch und vorrangig für die aktuelle Zeit geprüft werden. Eignungsmängel oder charakterliche Schwächen müssen in der Biographie eines Menschen, der an seiner Persönlichkeit arbeitet (und in der Bundeswehr nach den Prinzipien der „Inneren Führung“ auch arbeiten soll), kein Dauerzustand sein. Für die jeweils zu beurteilende Verwendung eines Soldaten ist deshalb insbesondere seine Eignungs-Entwicklung in den Blick zu nehmen. Insofern wird dem Schutzzweck der eignungsbezogenen Normen und Verwaltungsvorschriften nicht allein mit einer reinen Vergangenheitsbetrachtung Rechnung getragen. Zusätzlich hat der Eignungsbegriff nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch eine prognostische Komponente (vgl. z.B. Beschluss vom 14. Juni 2006 - BVerwG 1 WB 8.06 - NZWehrr 2006, 246).
33 Eine Abwägung und Prüfung der Verhältnismäßigkeit im dargelegten Sinne ist sowohl im Entwurf der Versetzungsverfügung vom 24. April 2008 als auch in deren Endfassung vom 27. Mai 2008 gänzlich unterblieben. In seiner Vorlage an den Senat vom 18. Juni 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den eingetretenen Zeitablauf seit 1993 insgesamt als unerheblich bezeichnet; damit hat er zum Ausdruck gebracht, dass er dem Zeitablauf weder beim Eignungsbegriff noch bei der - erforderlichen - Ermessensausübung eine Bedeutung beimisst. Diese Einschätzung ist - wie dargelegt - rechtlich fehlerhaft.
34 Bereits die Unterlassung einer Prüfung des eingetretenen Zeitablaufs unter dem Aspekt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes missachtet diesen allgemeingültigen Wertmaßstab und verletzt damit den Beurteilungsspielraum des Dienstherrn.
35 Für den Senat ist beim derzeitigen Stand des Verfahrens im Übrigen auch nicht erkennbar, dass eine aktuell fehlende charakterliche Eignung des Antragstellers dessen kurzfristige Wegversetzung gebietet. Der Antragsteller hat unwidersprochen die Vorfälle als einmaliges Fehlverhalten bezeichnet und dargelegt, dass er seit vielen Jahren ohne geringste Beanstandungen ein tadelloses dienstliches Verhalten auf seinem herausgehobenen Dienstposten an den Tag gelegt habe. Der Bundesminister der Verteidigung hat nichts dazu vorgetragen, dass das derzeitige charakterliche Erscheinungsbild des Antragstellers durch den Verdacht eines gegenwärtig noch andauernden oder in die Gegenwart hineinwirkenden oder noch nicht lange zurückliegenden Fehlverhaltens getrübt sei. Bei derartigen Einbußen der uneingeschränkten charakterlichen Qualität in der Dienstpostenwahrnehmung wäre eine Wegversetzung in der Regel verhältnismäßig. Liegt der vorwerfbare Sachverhalt indessen - wie hier - fünfzehn Jahre zurück, erscheint eine solche Maßnahme ohne Darstellung zusätzlicher Belastungsaspekte für den jetzt in Rede stehenden Dienstposten nicht mehr verhältnismäßig.
36 Die Feststellung eines dienstlichen Bedürfnisses für die Wegversetzung des Antragstellers ist deshalb rechtswidrig. Dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist daher stattzugeben.
37 Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.
Full & Egal Universal Law Academy