BVerwG 1 WDS-VR 12.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 15. August 2008 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juli 2008 gegen die fernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 4. Juni 2008 (in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 11. Juni 2008 und der geänderten Dienstantritts-Anordnung des Personalamts der Bundeswehr vom 24. Juli 2008) sowie gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 27. Juni 2008 anzuordnen, wird abgelehnt. Gründe I
1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen seine Wegversetzung von dem Dienstposten des militärpolitischen Beraters und Verbindungsstabsoffiziers bei der Deutschen Botschaft K. zum Zentrum ...der Bundeswehr mit Dienstantritt am 25. August 2008.
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. Januar 2011 enden wird. Er wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 1993 zum Oberstleutnant ernannt und mit Wirkung vom 1. März 2007 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 eingewiesen. Seit dem 17. Juli 2006 wird er auf dem Dienstposten des militärpolitischen Beraters und Verbindungsstabsoffiziers bei der Deutschen Botschaft K. verwendet. Grundlage dieser Verwendung ist die vom Personalamt der Bundeswehr am 9. Mai 2006 erlassene Personalverfügung Nr. ... aus Anlass einer Verwendung bei einem Militärattachéstab sowie der Bescheid des Personalamts vom selben Tag, mit dem der Antragsteller vom 17. Juli 2006 bis zum 30. September 2009 als militärpolitischer Berater der Deutschen Botschaft K. in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes abgeordnet worden ist. Das Auswärtige Amt hatte zuvor mit Schreiben vom 1. März 2006 sein Einvernehmen mit der Abordnung erklärt und die Absicht der Zuteilung des Antragstellers zur Deutschen Botschaft K. mitgeteilt. Mit Erlass vom 11. Mai 2006 berief das Auswärtige Amt den Antragsteller in seinen Geschäftsbereich ein und teilte ihn der Deutschen Botschaft K. in der vorgesehenen Funktion zu.
3 Mit Schreiben vom 29. November 2007 bat das Auswärtige Amt das Bundesministerium der Verteidigung ohne Angabe von Gründen um vorzeitige Beendigung der Abordnung des Antragstellers in den Geschäftsbereich und um Zuleitung einer entsprechenden Verfügung zum nächstmöglichen Termin. Die daraufhin vom Personalamt am 20. Dezember 2007 erlassene Versetzungsverfügung, mit der die Versetzung des Antragstellers zum Zentrum ... der Bundeswehr mit Wirkung vom 1. April 2008 angeordnet wurde, hob das Personalamt auf die Beschwerde des Antragstellers mit Fernschreiben vom 16. Januar 2008 wieder auf, weil formale Verfahrensvoraussetzungen nicht eingehalten worden waren.
4 Mit Schreiben vom 18. Februar 2008 an das Bundesministerium der Verteidigung wiederholte das Auswärtige Amt seine Bitte um vorzeitige Ablösung des Antragstellers und führte zur Begründung aus, am 31. Januar 2008 habe im Auswärtigen Amt unter Leitung des Beauftragten für Personal ein Gespräch zwischen dem Antragsteller und seinem direkten Dienstvorgesetzten an der Botschaft K., Botschafter Dr. S., stattgefunden. An dieser Unterredung hätten auch der Bevollmächtigte des Antragstellers sowie ein Mitglied des Personalrats im Auswärtigen Amt und ein Vertreter des Personalreferats Höherer Dienst teilgenommen. Das Gespräch habe dem Antragsteller Gelegenheit geben sollen, zu der von Botschafter Dr. S. geübten Kritik an der Ausübung seiner Tätigkeit an der Botschaft K. Stellung zu nehmen. Der Fortbestand der Kritikpunkte über mehrere Monate trotz mehrfacher Beanstandung durch Botschafter Dr. S. hätten zu einem Mangel an Vertrauen in die weitere Zusammenarbeit mit dem Antragsteller an der Botschaft K. geführt. Angesichts des sicherheitspolitischen Umfelds komme der militärpolitischen Beratung eine grundlegende Bedeutung für die Deutsche Botschaft in K. zu. Die Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers und die anschließende umgehende Übernahme der Aufgabe durch einen geeigneten Nachfolger müsse daher zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen. Wegen des Inhalts dieser Unterredung wird auf den Gesprächsvermerk des Auswärtigen Amtes vom 31. Januar 2008 Bezug genommen.
5 Mit Schreiben vom 31. März 2008 bat daraufhin das Personalamt den Amtschef des Streitkräfteamtes, dem der Antragsteller während seiner Auslandsverwendung truppendienstlich unterstellt ist, diesen zu der beabsichtigten Rückversetzung nach Deutschland nach Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten anzuhören. Zu den Anhörungsverfügungen des Amtschefs des Streitkräfteamtes vom 8. und 11. April 2008 nahm der Antragsteller mit Schreiben vom 16. April 2008 Stellung. Darin bestritt er eine empfindliche Störung des Vertrauensverhältnisses zu Botschafter Dr. S.; auch sein Verhältnis zum Chef des Stabes des Hauptquartiers ..., Generalmajor K., sei nicht getrübt. Der Personalrat der Deutschen Botschaft K. erklärte in seiner Äußerung vom 8. Mai 2008, die für eine gute und erfolgreiche Zusammenarbeit zwischen dem Botschafter und dem Antragsteller erforderlichen Grundlagen seien nicht vorhanden, weil der Botschafter kein Vertrauen in die fachlichen Fähigkeiten des Antragstellers habe. Es bestünden keine Bedenken gegen eine vorzeitige Beendigung der Abordnung des Antragstellers in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes.
6 Nachdem das Personalamt dem Antragsteller mit Schreiben vom 28. Mai 2008 die Endfassung der Versetzungsabsicht eröffnet und dieser sich dazu mit Schreiben vom 2. Juni 2008 erneut geäußert hatte, ordnete das Personalamt mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 4. Juni 2008 die Versetzung des Antragstellers zum Zentrum ... der Bundeswehr in G. auf eine Stelle des z.b.V.-Etats zum 4. August 2008 an. Die Umzugskostenvergütung wurde zugesagt. Mit der 1. Korrektur dieser Verfügung vom 11. Juni 2008 wurde die Verwendungsdauer auf den 31. Januar 2011 festgesetzt und mit Bescheid vom 24. Juli 2008 der Dienstantrittstermin im Inland auf den 25. August 2008 bestimmt. Zugleich beendete das Personalamt die Abordnung des Antragstellers in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes.
7 Die gegen die Versetzung gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 10. Juni 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 27. Juni 2008 zurück und lehnte zugleich den Antrag des Antragstellers auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde ab.
8 Gegen den ihm am 30. Juni 2008 eröffneten Beschwerdebescheid richtet sich der Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juli 2008 (BVerwG 1 WB 56.08 ).
9 Zugleich hat der Antragsteller um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzungsanordnung gebeten. Zu diesem Antrag hat sich der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - in seiner Stellungnahme vom 22. Juli 2008 geäußert.
10 Zur Begründung seines Begehrens auf vorläufigen Rechtsschutz trägt der Antragsteller insbesondere vor: Die angefochtene Versetzung erfolge ohne Rechtsgrund. Der geltend gemachte Vertrauensverlust bzw. die behaupteten Störungen des Dienstbetriebs rechtfertigten nicht die Versetzung. Der Hinweis im Beschwerdebescheid auf das von Generalmajor K. erteilte Zutrittsverbot zum Stab ..., welches für den Vertrauensverlust Anlass gewesen sein solle, sei unzutreffend und bewusst irreführend angelegt. Tatsächlich habe es ein Zutrittsverbot oder „Hausverbot“ zum Stab ... nicht gegeben. Weder Generalmajor K. noch sein Nachfolger auf dem Dienstposten (des Chefs des Stabes im Hauptquartier ...), Generalmajor D., hätten ihm, dem Antragsteller, ein „Hausverbot“ erteilt. Die Generäle hätten ihm zu keiner Zeit Anlass gegeben, an Unstimmigkeiten zu denken; deshalb habe es auch keinen Grund gegeben, das vermeintlich schlechte Verhältnis zu Generalmajor K. „in Ordnung zu bringen“. Seine ID-Card, die ihn zum Zutritt zum Hauptquartier ... berechtige, sei nach wie vor gültig. Er komme seinen Verpflichtungen nach, Konsultationen zu führen und an Besprechungen, Briefings und Konferenzen im Stab ... teilzunehmen. Er halte guten Kontakt zum Stab ... Er nehme u.a. an wöchentlichen Besprechungen teil, konsultiere Offiziere in verschiedenen Planungszellen, Vorzimmern von Generälen sowie im Operation Center und im Sicherheitsbereich. Wenn Generalmajor K. und Generalmajor D. ihn - ohne Gründe zu nennen - von der Teilnahme an ihren Besprechungen ausschlössen, so gebe es unverändert genügend andere Generäle und Offiziere im Hauptquartier (auch anderer Nationen), die ihm die erforderlichen Informationen erteilten und Hilfe erwiesen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige. Ihm dränge sich der Eindruck auf, dass keine dienstlichen Gründe für seine Ablösung vorlägen, sondern möglicherweise politische Gründe.
11 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 10. Juli 2008 (BVerwG 1 WB 56.08 ) gegen die fernschriftliche Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 4. Juni 2008 (in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 11. Juni 2008 und der geänderten Dienstantritts-Anordnung des Personalamts der Bundeswehr vom 24. Juli 2008) sowie gegen den Beschwerdebescheid des Bundesministers der Verteidigung vom 27. Juni 2008 anzuordnen.
12 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückzuweisen.
13 Für die Rückversetzung des Antragstellers bestehe ein dienstliches Bedürfnis. Es sei unwiderlegt, dass der Botschafter Dr. S. sein Vertrauen in den Antragsteller jedenfalls insoweit verloren habe, als dieser seine Kernaufgaben als militärpolitischer Berater nicht (mehr) wahrnehmen könne. Insbesondere folge das aus dem dem Antragsteller von Generalmajor K. erteilten und von seinem Nachfolger als Chef des Stabes im Hauptquartier ..., Generalmajor D., aufrecht erhaltenen Zutrittsverbot zum Stab ... Die Verbindung zum Stab sei erforderlich, um die nach der Stärke- und Ausrüstungsnachweisung vorgesehene Beratung des Botschafters in allen militärpolitischen und militärischen Angelegenheiten in vollständiger Weise zu gewährleisten. Die für eine umfassende sicherheitspolitische Einschätzung der Verhältnisse in ... notwendigen Informationen, die im Zusammenhang mit dem ...-Einsatz stünden, könnten vom Antragsteller nicht mehr beschafft werden. Diese Einschätzung sei dem Antragsteller durch den Botschafter im Gespräch vom 31. Januar 2008 mitgeteilt worden. Generalmajor D. pflege mit dem Antragsteller keinen fachlichen Austausch und empfange ihn nicht persönlich. Er habe den Antragsteller (als einzigen Stabsoffizier) auch nicht zu dem sonst üblichen office-call empfangen. Im Übrigen bestehe keine Rechtsgrundlage dafür, den Antragsteller gegen den erklärten Willen des Auswärtigen Amtes in dessen Geschäftsbereich zu belassen. Mit der Entziehung des Einvernehmens über seine Abordnung in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes sei einer legitimen Ausübung seines Dienstpostens über diesen Zeitpunkt hinaus der Boden entzogen. Eine Rückversetzung in das Inland und in den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung sei unvermeidlich gewesen. Das Auswärtige Amt habe deshalb die Zuteilung des Antragstellers an die Botschaft K. zum 31. Juli 2008 aufgehoben. Das Bundesministerium der Verteidigung sei daher rechtlich gezwungen, den Antragsteller aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes zurückzuholen. Mit der Beendigung der Auslandsverwendung des Antragstellers ende die Abordnung in den Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes.
14 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 689/08 und 690/08 -, die Gerichtsakten BVerwG 1 WB 56.08 und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
15 Der nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässige Antrag ist unbegründet.
16 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - jeweils m.w.N.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
17 Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 4. Juni 2008 in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 11. Juni 2008 und der geänderten Dienstantritts-Anordnung des Personalamts vom 24. Juli 2008 bestehen bei summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken.
18 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 , vom 11. Januar 2007 a.a.O. und vom 29. Mai 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.08 -).
19 Rechtsgrundlage für die Versetzung des Antragstellers ist der „Organisationsbefehl Nr. 418/2002 (Streitkräftebasis) für die Aufstellung Militärpolitischer Berater K.“, den das Bundesministerium der Verteidigung/Inspekteur der Streitkräftebasis am 30. April 2002 (Fü SKB I 3 - Az.: 10-87-25/C/VS-NfD) erlassen hat. Nach Abschnitt D Nr. 2 Buchst. b des Organisationsbefehls untersteht der militärpolitische Berater/Stabsoffizier K. truppendienstlich dem Amtschef des Streitkräfteamtes; für Versetzungen, Dienstpostenwechsel und Kommandierungen gelten nach Abschnitt E Nr. 2 des Organisationsbefehls die Bestimmungen der ZDv 14/5 Teil B 171. Diese Bestimmungen über die Versetzung, den Dienstpostenwechsel und die Kommandierung von Soldatinnen und Soldaten in der Fassung vom 16. November 2006 nehmen ihrerseits in Fußnote 1 auf die Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung (im Folgenden: Versetzungsrichtlinien) Bezug. In den Versetzungsrichtlinien hat das Bundesministerium der Verteidigung das ihm in § 3 Abs. 1 SG eingeräumte Verwendungsermessen hinsichtlich der Verwendungsänderungen gebunden und in Nr. 5 der Versetzungsrichtlinien mehrere Regelbeispiele des dienstlichen Bedürfnisses für Versetzungen festgelegt. Die Formulierung, dass ein dienstliches Bedürfnis für eine Zu- und/oder Wegversetzung „regelmäßig“ in den Fällen der Nr. 5 der Versetzungsrichtlinien vorliege, dokumentiert, dass auch weitere Gründe des dienstlichen Bedürfnisses im Rahmen der Ermessensausübung zulässig sind.
20 Danach liegt ein dienstliches Bedürfnis - über den nicht abschließenden Katalog der Nr. 5 der Versetzungsrichtlinien hinaus - auch dann vor, wenn für die - weitere - Verwendung eines Soldaten auf einem Dienstposten, der im Wege der Abordnung in den Geschäftsbereich eines anderes Dienstherrn besetzt wird, das Einverständnis dieses Dienstherrn mit der Abordnung aufgehoben wird. In diesem Fall fehlt eine wesentliche formelle Voraussetzung für die Weiterverwendung des Soldaten auf dem Dienstposten. Das ist hier der Fall.
21 Die Anträge des Auswärtigen Amtes vom 29. November 2007 und vom 18. Februar 2008 an das Bundesministerium der Verteidigung, die Verwendung des Antragstellers als militärpolitischer Berater an der Deutschen Botschaft K. zu beenden, dokumentieren unmissverständlich, dass die Zustimmung des Auswärtigen Amtes vom 1. März 2006 zu dieser Verwendung entfallen ist. In seinem Schreiben vom 18. Februar 2008 formuliert das Auswärtige Amt ausdrücklich, dass die Beendigung der Tätigkeit des Antragstellers „zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgen“ müsse.
22 Darüber hinaus liegt das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Wegversetzung vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien; vgl. ferner Beschluss vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38). Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in das Inland.
23 Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien bezeichnet unannehmbare Störungen, Spannungen oder Vertrauensverluste generell als Grundlage eines dienstlichen Versetzungsbedürfnisses, ohne sich lediglich auf das Verhältnis zwischen einem Soldaten und seinem nächsten (Disziplinar-)Vorgesetzten zu beschränken. Vielmehr erfasst Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien auch die genannten Störungen im Verhältnis zu weiteren (vorgesetzten) Dienststellen oder zu Kameraden eines Soldaten oder zu ihm funktionsmäßig gleichgeordneten Personen (vgl. Beschlüsse vom 10. März 2004 - BVerwG 1 WB 54.03 - und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 2.07 - ).
24 Störungen des Dienstbetriebs und Vertrauensverluste ergeben sich im vorliegenden Fall aus dem Umstand, dass der ehemalige und der gegenwärtige Chef des Stabes des Hauptquartiers ISAF, Generalmajor K. und Generalmajor D., den Antragsteller von der Teilnahme an ihren Besprechungen ausgeschlossen haben bzw. ausschließen. Dies hat der Antragsteller selbst zuletzt in seinem Schriftsatz an den Senat vom 13. August 2008 dargelegt. Auch dem Vermerk über das Gespräch zwischen Botschafter Dr. S. und dem Antragsteller im Auswärtigen Amt am 31. Januar 2008 ist zu entnehmen, dass der Antragsteller darin bestätigt hat, er habe an der wöchentlichen Generalsbesprechung in der Botschaft nicht teilnehmen können.
25 Die Einschätzung des Bundesministers der Verteidigung, das sich aus diesem Umstand ein Vertrauensverlust insbesondere in der Person des Botschafters Dr. S. und Störungen des Dienstbetriebs ergeben, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten und nur durch eine umgehende Beendigung der Verwendung des Antragstellers auf seinem bisherigen Dienstposten behoben werden können, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Bundesminister der Verteidigung hat dazu u.a. ausgeführt, dass Botschafter Dr. S. zu Recht in seiner Beurteilung der Funktionswahrnehmung durch den Antragsteller als militärpolitischer Berater ein Defizit erkannt habe. Dieses habe sich sowohl in der Kommunikation zum Hauptquartier ... als auch in der Wahrnehmung der Person des Antragstellers und damit in der Repräsentanz der Botschaft im Hauptquartier ausgedrückt. Damit sei nach der Bewertung des Botschafters auch eine Einbuße in der Qualität der Beurteilung der Sicherheitslage in ... und eine Einbuße in der Liaison-Funktion des Antragstellers einhergegangen.
26 Es versteht sich, dass eine zielführende, effektive und aufgabengerechte Wahrnehmung der Funktion des militärpolitischen Beraters an der Deutschen Botschaft K. (in Verbindung mit der Aufgabe des Verbindungsstabsoffiziers) wesentlich davon abhängt, dass der Inhaber des Dienstpostens persönlich an den Besprechungen des Chefs des Stabes des Hauptquartiers ... teilnehmen und von dort Grundlagen für seinen Informationsaustausch mit dem Botschafter gewinnen kann. Eine abgerundete, seriöse und vollständige Information des Botschafters auf originären Grundlagen und Erkenntnisquellen „aus erster Hand“ kann der militärpolitische Berater des Botschafters nicht durch Informationen aus zweiter und dritter Hand ersetzen. Derartige Informationen können allenfalls dazu dienen, persönlich und unmittelbar erhaltene Erkenntnisse zu überprüfen und im Vergleich der Aussagen zu werten. Der Antragsteller räumt in seinem Schreiben vom 13. August 2008 selbst ein, dass erforderliche Informationen, die er zur Erfüllung seiner Aufgaben benötige, und die eigentlich durch Teilnahme an den Besprechungen des Chefs des Stabes zu gewinnen seien, nunmehr von ihm über andere Offiziere (auch anderer Nationen) erlangt werden müssten. Die im Vermerk vom 31. Januar 2008 niedergelegte Äußerung des Botschafters Dr. S., dieser habe kein Vertrauen mehr in die Fähigkeit des Antragstellers, die für die Arbeit und Sicherheit der Botschaft essenzielle Liaison-Funktion zu den militärischen Dienststellen wahrzunehmen, erscheint vor diesem Hintergrund und angesichts des eigenen Vorbringens des Antragstellers nachvollziehbar. Dabei kommt es nicht auf die vom Antragsteller bestrittene Tatsache an, ihm sei ein „Hausverbot“ von Generalmajor K. erteilt worden. Maßgeblich ist allein, dass der Antragsteller - wie er selbst vorträgt - von der Teilnahme an den Besprechungen des Chefs des Stabes ausgeschlossen ist. Den auf das „Hausverbot“ bezogenen Beweisanregungen des Antragstellers insbesondere im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 10. Juli 2008 ist deshalb nicht zu entsprechen. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO und § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag - und damit erst Recht eine Beweisanregung - u.a. dann abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist.
27 Die dargelegten Umstände (und die entfallene Zustimmung des Auswärtigen Amtes zu einer Weiterverwendung des Antragstellers in seinem Geschäftsbereich) reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlustes „schuld“ ist. Es genügt vielmehr, dass der von der Wegversetzung betroffene Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (stRspr, Beschlüsse vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 38).
28 Dass dies hier objektiv der Fall war, wird vom Antragsteller nicht substanziiert bestritten.
29 Bestand danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten als militärpolitischer Berater und Verbindungsstabsoffizier bei der Deutschen Botschaft K., begründete dieser Umstand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zum Zentrum ... der Bundeswehr in G.
30 Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt ferner nicht gegen Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienst-antritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekannt zu geben. Dies gilt jedoch nicht bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.
31 Auch die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsverfügung lässt Rechtsfehler nicht erkennen.
32 Konkrete Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch oder eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens sind nicht ersichtlich.
33 Die finanziellen Dispositionen, die der Antragsteller vor Beginn seiner Auslandsverwendung getroffen hat, liegen ausschließlich in seiner privaten Entscheidungssphäre und waren deshalb bei der Versetzungsentscheidung des Personalamts nicht zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die finanziellen Belastungen durch den Erwerb von Immobilien. Die vom Antragsteller im Rahmen einer Eingabe an den Amtschef des Streitkräfteamtes angeführte erforderliche Unterstützung von Familienmitgliedern lässt die Durchführung der Versetzungsmaßnahme ebenfalls nicht als unbillig erscheinen, weil - worauf der Bundesminister der Verteidigung zu Recht hinweist - die zusätzliche Auslandsvergütung nicht dem Zweck dient, den Antragsteller bei der Lösung finanzieller familiärer Probleme zu unterstützen, sondern den besonderen Aufwand im Gastland abdecken soll, der u.a. durch höhere Lebenshaltungskosten und die Wahrnehmung von repräsentativen Verpflichtungen im Militärattachédienst entsteht. Die mit dem erforderlichen Rückumzug verbundenen unmittelbaren Aufwendungen werden im Übrigen überwiegend durch die Zusage der Umzugskostenvergütung in der angefochtenen Versetzungsverfügung gedeckt.
34 Die angefochtene Versetzungsentscheidung ist bei summarischer Prüfung auch formellrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verfahren nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien ist eingehalten worden. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, sich sowohl zu dem Versetzungsvorschlag als auch zu der Endfassung der Versetzung jeweils zu äußern. Die erforderliche Anhörung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG) durch den Personalrat der Deutschen Botschaft K. (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Der Personalrat hat der Versetzungsmaßnahme im Übrigen zugestimmt.
35 Auf einen eigenen Versetzungsschutz als Personalratsmitglied im Personalrat der Deutschen Botschaft kann sich der Antragsteller nach § 51 Abs. 4 Satz 1 und 3 SBG nicht berufen.
36 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden.
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