BVerwG 1 WDS-VR 13.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz als Vorsitzende,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 1. September 2008 beschlossen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Gründe I
1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine Entscheidung des Personalamts der Bundeswehr, mit der sein Antrag abgelehnt worden ist, auf die Neufassung einer aufgehobenen planmäßigen Beurteilung zu verzichten.
2 Der 1979 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer auf zwölf Jahre festgesetzten Dienstzeit, die mit Ablauf des 30. Juni 2013 enden wird. Er wurde zum 1. Juli 2002 zum Seekadett, zum 1. Juli 2004 zum Leutnant zur See und zum 1. Juli 2007 zum Oberleutnant zur See ernannt. Nach dem Abschluss seiner Offizierausbildung war der Antragsteller vom 18. April 2005 bis zum 31. Mai 2006 auf dem Dienstposten Unterseebootwachoffizier auf dem Unterseeboot ... im ... Unterseebootgeschwader in E. eingesetzt. Nach Anschlussverwendungen auf der Fregatte „...“ (vom 1. Juni 2006 bis zum 30. Juni 2007) und im 7. Schnellbootgeschwader (vom 1. Juli 2007 bis zum 31. Oktober 2007) wird er seit dem 1. November 2007 als S 6-Offizier Fachdienst und IT-Sicherheitsbeauftragter im Landeskommando ... in W. verwendet.
3 Nach einer zwölfmonatigen Dienstleistung auf dem Dienstposten Unterseebootwachoffizier an Bord des Unterseebootes ... wurde für den Antragsteller am 18. April 2006 eine planmäßige (Anlass-)Beurteilung nach Nr. 204 Buchst. a (5) ZDv 20/6 (in der Fassung vom 13. Mai 1998) erstellt. Diese Beurteilung hob das Truppendienstgericht Nord - ... Kammer - (nach erfolglosem Beschwerdeverfahren des Antragstellers) mit Beschluss vom 7. Februar 2008 - Az.: ... - wegen Verletzung der Verfahrensvorschriften zur Anhörung des Beurteilten auf.
4 Mit Schreiben vom 22. Februar 2008 beantragte der Antragsteller beim Personalamt der Bundeswehr, auf die Neufassung der aufgehobenen Beurteilung zu verzichten. Er legte dar, der in einer Neufassung zu betrachtende Beurteilungszeitraum liege schon fast drei Jahre zurück; deshalb sei fraglich, inwieweit nach so langer Zeit noch objektive Aussagen über seinen damaligen Leistungsstand getroffen werden könnten.
5 Den Antrag lehnte das Personalamt der Bundeswehr mit Bescheid vom 4. März 2008 ab und führte zur Begründung aus, die letzte Beurteilung des Antragstellers - im Dienstgrad Seekadett - datiere vom 11. (richtig: 22.) September 2002. Nach der gerichtlichen Aufhebung der planmäßigen Beurteilung vom 18. April 2006 liege hinsichtlich des Beurteilungsbildes des Antragstellers derzeit nur eine etwa siebeneinhalb Jahre alte Beurteilung vor. Die nächste planmäßige Beurteilung sei erst zum 31. März 2009 vorgesehen. Im Hinblick auf die weitere Werdegangsplanung sei es außerordentlich wichtig, über den Antragsteller ein aussagefähiges und möglichst objektives Bild seiner Persönlichkeit, seiner dienstlichen Eignung und Leistung sowie seines Potenzials zu gewinnen. Außerdem seien die zum damaligen Zeitpunkt für die Beurteilung zuständigen Vorgesetzten verfügbar, sodass eine Neufassung möglich sei.
6 Die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde des Antragstellers vom 25. März 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 2. Juli 2008 zurück und lehnte zugleich den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 10. Juni 2008 ab.
7 Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 16. Juli 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 31. Juli 2008 dem Senat vorgelegt (Verfahren BVerwG 1 WB 61.08 ).
8 Mit Schreiben vom 28. Juli 2008 hat der Antragsteller ergänzend die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt.
9 Zur Begründung dieses Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor: Er verkenne nicht, dass er keinen Anspruch darauf habe, dass nach gerichtlich verfügter Aufhebung einer Beurteilung deren Neufassung unterbleibe. Er habe jedoch - auch in Gestalt eines Anordnungsanspruches - Anspruch darauf, dass das Personalamt von dem ihm in Nr. 1204 Buchst. b ZDv 20/6 eingeräumten Ermessen rechtmäßigen Gebrauch mache. Sein Fall stelle eine Ausnahme von der Regel in Nr. 1202 Buchst. a ZDv 20/6 dar, wonach aufgehobene Beurteilungen neu zu fassen seien. Er berufe sich insbesondere auf Nr. 1204 Buchst. b 4. Spiegelstrich ZDv 20/6, weil nach seiner Auffassung der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Erstellung und der Neufassung der Beurteilung zu groß sei. Die aufgehobene Beurteilung decke einen Beurteilungszeitraum vom 22. September 2002 bis zum 18. April 2006 ab. Er sei seither nicht nur zweimal versetzt und einmal befördert worden, sondern habe seit dem 18. April 2006 auch persönlich eine weitere Entwicklung durchlaufen. Deshalb könne für ab sofort fällige Entscheidungen über seine weitere militärische Verwendung als Offizier auf diese Beurteilung im Falle ihrer Neufassung auch dann nicht zurückgegriffen werden, wenn die neu gefasste Beurteilung ein eventuell neu einzuleitendes Wehrbeschwerdeverfahren „überstehen“ würde. Angesichts des langen vergangenen Zeitraums sei ernstlich zweifelhaft, ob der Verfasser der aufgehobenen Beurteilung noch in der Lage sei, aufgrund eigener Erkenntnisse eine angemessene Beurteilung für einen Beurteilungszeitraum zu erstellen, der bereits vor fast sechs Jahren begonnen und vor mehr als zwei Jahren geendet habe. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Denn der ihm, dem Antragsteller, inzwischen eröffnete Entwurf einer neuen Beurteilung sei mit der aufgehobenen Beurteilung inhaltsgleich. Ein Anordnungsgrund stehe ihm deshalb zur Seite, weil die sofortige Vollziehung der Neufassung der aufgehobenen Beurteilung dazu führen werde, dass er genötigt werde, gegen diese Neufassung das Wehrbeschwerdeverfahren einzuleiten. Ihm sei durch die Bekanntgabe des Entwurfs der Neufassung bereits eindeutig mitgeteilt worden, dass die Neufassung mit der aufgehobenen planmäßigen Beurteilung inhaltlich identisch sei.
11 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Wehrbeschwerde vom 25. März 2008 gegen den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 4. März 2008 anzuordnen.
13 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
15 Die Entscheidung darüber, ob eine aufgehobene Beurteilung neu zu fassen sei oder ob die Neufassung dieser Beurteilung im Einzelfall unterbleiben könne, liege im alleinigen Ermessen der personalbearbeitenden Stelle. Die hier getroffene Entscheidung des Personalamts, von der Neufassung der Beurteilung nicht nach Nr. 1204 Buchst. b ZDv 20/6 abzusehen, sei rechtmäßig. Die Beurteilung vom 18. April 2006 stelle eine Bewertung der dienstlichen Leistungen und der Eignung des Antragstellers in einer ersten Offizierverwendung dar, die auch eine Einschätzung seines zukünftigen Potenzials als Truppenoffizier wiedergebe. Dieser Beurteilung komme eine wichtige und elementare Bedeutung für den weiteren militärischen Verwendungsgang des Antragstellers als Offizier zu. Dem Personalamt stünden keine anderen Bewertungsgrundlagen über seine Eignung und Leistung als Offizier zur Verfügung. Die vorangegangene Beurteilung datiere vom 11. (richtig: 22.) September 2002 und sei für den Antragsteller im damaligen Dienstgrad Seekadett, noch vor seiner Überführung in die Offizierlaufbahn erstellt worden. Für Personalentscheidungen in der jetzigen Laufbahn stelle sie keine aussagekräftige Grundlage dar. Die Voraussetzungen nach Nr. 1204 Buchst. b ZDv 20/6 für einen Verzicht auf die Neufassung der aufgehobenen Beurteilung seien nicht erfüllt. Die nach dem Erstellungszeitpunkt der Beurteilung vom 18. April 2006 über den Antragsteller gewonnenen Erkenntnisse würden in die nächste planmäßige Beurteilung zum 31. März 2009 einfließen und damit die weitere Persönlichkeitsentwicklung des Antragstellers in seinen Anschlussverwendungen in angemessener Weise berücksichtigen.
16 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 716/08 und 717/08 -, die Gerichtsakte BVerwG 1 WB 61.08 und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
17 Der Antragsteller bezeichnet sein Rechtsschutzbegehren im Schriftsatz vom 28. Juli 2008 einerseits als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Wehrbeschwerde gemäß § 17 Abs. 6 i.V.m. § 21 Abs. 2 WBO, argumentiert andererseits aber in der Antragsbegründung mit seinen Ausführungen zum „Anordnungsanspruch“ und zum „Anordnungsgrund“ in den Kategorien des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO. Angesichts dieser Divergenz bedarf der Antrag im Hinblick auf das vom Antragsteller angestrebte Verfahrensziel der Auslegung.
18 Im Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 61.08 beantragt der Antragsteller neben der Aufhebung der Bescheide des Personalamts der Bundeswehr vom 4. März 2008 und des Bundesministers der Verteidigung vom 2. Juli 2008 die Verpflichtung des Amtschefs des Personalamts zur Neubescheidung seines Antrags, auf die Neufassung der aufgehobenen Beurteilung vom 18. April 2006 zu verzichten. In der Sache macht der Antragsteller damit ein Unterlassungsbegehren in Verbindung mit dem Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens geltend.
19 Mit diesem Verfahrensziel korrespondiert im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nach § 17 Abs. 6 WBO; vielmehr kommt nur eine Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Betracht (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 15. Aufl. 2007, § 123 Rn. 7 und 9). Diese Bestimmung, auf die der Antragsteller sinngemäß in seiner Antragsbegründung Bezug nimmt, ist im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbar (stRspr, vgl. Beschluss vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8 ).
20 Der Antrag ist deshalb sach- und interessengerecht dahin auszulegen, dass der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt, auf die Neufassung der aufgehobenen Beurteilung vom 18. April 2006 einstweilen - bis zur Entscheidung des Verfahrens in der Hauptsache - zu verzichten.
21 Dieser Antrag hat keinen Erfolg.
22 Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung steht dem Antragsteller kein Anordnungsanspruch zu; es ist nicht ersichtlich, dass das Rechtsschutzbegehren in der Hauptsache - bei Anlegung eines strengen Maßstabs an die Erfolgsaussichten - erkennbar Erfolg haben wird. Es kann deshalb offen bleiben, ob ein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung glaubhaft gemacht worden ist (vgl. zu diesen kumulativ erforderlichen Voraussetzungen: Beschluss vom 28. Juni 2007 a.a.O. m.w.N.).
23 Die Entscheidung des Personalamts, auf die Neufassung der aufgehobenen Beurteilung vom 18. April 2006 nicht zu verzichten, ist unter Berücksichtigung des derzeitigen Sach- und Erkenntnisstandes rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Dieser hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags vom 22. Februar 2008.
24 Die Entscheidung des Personalamts stellt eine anfechtbare truppendienstliche Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO dar, für deren inhaltliche Überprüfung - nach Ergehen des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung - das Bundesverwaltungsgericht nach § 21 Abs. 1 WBO sachlich zuständig ist.
25 Grundlage der angefochtenen Entscheidung ist Nr. 1204 Buchst. a ZDv 20/6 in der Fassung vom 17. Januar 2007 (n.F.). Danach entscheidet die personalbearbeitende Stelle - hier das Personalamt der Bundeswehr - , ob die Neufassung einer aufgehobenen Beurteilung (oder Stellungnahme) unterbleiben kann. Die Entscheidung über den Verzicht auf die Neufassung einer aufgehobenen Beurteilung steht danach im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Stelle. Diese Ermessensentscheidung kann vom Senat nur daraufhin überprüft werden, ob die personalbearbeitende Stelle die gesetzlichen Grenzen ihres Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung). Hat das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle das ihm bzw. ihr eingeräumte Ermessen in Richtlinien oder Verwaltungsvorschriften gebunden, ist vom Senat auch zu prüfen, ob diese unter dem Blickwinkel des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) eingehalten worden sind.
26 Die angefochtene Entscheidung des Personalamts weist keine Ermessensfehler auf; insbesondere ist auch keine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen des Ermessens festzustellen.
27 Nr. 1204 Buchst. a ZDv 20/6 beruht - ebenso wie die im Kontext dieser Bestimmung stehenden Nr. 1201, 1202, 1203 und 1204 Buchst. b ZDv 20/6 - auf der Ermächtigung in § 2 Abs. 2 SLV. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SLV sind Eignung, Befähigung und Leistung der Soldatinnen und Soldaten regelmäßig, oder wenn es die dienstlichen oder persönlichen Verhältnisse erfordern, zu beurteilen. § 2 Abs. 2 SLV ermächtigt das Bundesministerium der Verteidigung zu näheren Regelungen (Satz 1) sowie dazu, Ausnahmen von dem Grundsatz der regelmäßigen/planmäßigen Beurteilung zuzulassen (Satz 2).
28 § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SLV schreibt die regelmäßige Beurteilung für Soldatinnen und Soldaten als Grundsatz vor. Der Begriff der Regelmäßigkeit oder - im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 SLV i.V.m. Nr. 202 Buchst. a ZDv 20/6 - der Begriff der Planmäßigkeit der Beurteilung bedeutet, dass die Beurteilung zu gemeinsamen feststehenden Stichtagen und für den gleichen Beurteilungszeitraum oder aus bestimmten Anlässen einheitlich für alle Soldaten eines Dienstgrades oder einer Dienstgradgruppe ohne Bezug zu einer konkreten Personalmaßnahme durchgeführt wird (Beschluss vom 22. September 2005 - BVerwG 1 WB 4.05 - Buchholz 236.110 § 2 SLV Nr. 6). Dementsprechend war für den Antragsteller nach Nr. 204 Buchst. a (5) ZDv 20/6 in der Fassung vom 13. Mai 1998 (a.F.) nach zwölfmonatiger Dienstleistung in einer seinem Dienstgrad entsprechenden Verwendung eine planmäßige Beurteilung zu erstellen. Dieses Erfordernis legt in inhaltlich unveränderter Form auch Nr. 204 Buchst. a (6) ZDv 20/6 n.F. fest.
29 Da die (planmäßigen) Beurteilungen einen lückenlosen Spiegel des militärischen Werdegangs eines Soldaten gewährleisten sollen, darf eine regelmäßige bzw. planmäßige Beurteilung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen unterbleiben. Eine Lücke in der Abfolge der Beurteilungen ist nur zulässig und hinnehmbar, wenn dies aus besonderen Gründen nicht vermieden werden kann (stRspr, Beschlüsse vom 14. Januar 1997 - BVerwG 1 WB 86.96 - Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 3, vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 23.01 - Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 17 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 28.01 -). Das Gebot der Lückenlosigkeit von Beurteilungen schützt und fördert deren maßgeblichen Zweck, im Rahmen der Verwirklichung des mit Verfassungsrang ausgestatteten Leistungsgrundsatzes (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) aussagekräftige Grundlage für Entscheidungen über die Verwendung von Soldaten insbesondere auf förderlichen oder Beförderungs-Dienstposten und über ihr dienstliches Fortkommen zu sein (Beschluss vom 22. September 2005 a.a.O. m.w.N.).
30 Das Prinzip der Lückenlosigkeit von Beurteilungen prägt auch die Anordnung in Nr. 1202 Buchst. a ZDv 20/6 (a.F. und n.F.), die die Neufassung einer Beurteilung - wie der Antragsteller ebenfalls zugesteht - als Regelfall voraussetzt und zugrunde legt. Hiernach ist die Neufassung einer planmäßigen Beurteilung nach deren Aufhebung grundsätzlich geboten (Beschlüsse vom 15. März 1994 - BVerwG 1 WB 6.94 - NZWehrr 1994, 165 und vom 14. Januar 1997 a.a.O.).
31 Soweit demgegenüber in Nr. 1204 Buchst. b ZDv 20/6 n.F. Beispiele für die Möglichkeit eines Verzichts auf die Neufassung einer aufgehobenen Beurteilung formuliert sind, handelt es sich dabei - angesichts des dargestellten systematischen und teleologischen Zusammenhangs mit Nr. 1202 Buchst. a ZDv 20/6 und § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SLV - um eine eng auszulegende Ausnahmebestimmung (vgl. Beschluss vom 15. März 1994 a.a.O.).
32 Die angefochtenen Bescheide halten diese normativen Vorgaben ein und gehen ohne Rechtsfehler davon aus, dass auf die Neufassung der aufgehobenen planmäßigen Beurteilung vom 18. April 2006 im Falle des Antragstellers nicht verzichtet werden kann.
33 Für den Senat ist nicht ersichtlich und vom Antragsteller auch nicht substanziiert geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für einen Verzicht nach Nr. 1204 Buchst. b 1. bis 3. Spiegelstrich ZDv 20/6 vorliegen. Insbesondere stellt der Umstand, dass die Neufassung einer Beurteilung dem Vorgesetzten zugewiesen ist, der die ursprüngliche (aufgehobene) Fassung erstellt hat (Nr. 1202 Buchst. a ZDv 20/6), für sich allein keinen Grund dar, in der Person dieses Vorgesetzten Anhaltspunkte für die Besorgnis der Befangenheit anzunehmen (Beschluss vom 19. November 1998 - BVerwG 1 WB 45.98 -). Der Antragsteller hat darauf verzichtet, hinsichtlich der beurteilenden Vorgesetzten spezifische Befangenheitsgesichtspunkte geltend zu machen. Seit dem Zeitpunkt der aufgehobenen Beurteilung hat der Antragsteller im Übrigen keine aktuellere Beurteilung erhalten.
34 Ohne Erfolg macht der Antragsteller unter Berufung auf Nr. 1204 Buchst. b 4. Spiegelstrich ZDv 20/6 n.F. geltend, dass der Zeitraum zwischen der ursprünglichen Erstellung und der Neufassung der Beurteilung zu groß sei. Dieser Zeitraum, nach dessen Ablauf eine Neufassung der Beurteilung nicht mehr sinnvoll ist, lässt sich nach der Rechtsprechung des Senats nicht generell bestimmen, sondern ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen (Beschluss vom 5. November 1985 - BVerwG 1 WB 20.85 - NZWehrr 1986, 130; vgl. auch Beschluss vom 15. März 1994 a.a.O.). Im Falle des Antragstellers liegt zwischen der ursprünglichen Erstellung und der Neufassung der Beurteilung ein Zeitraum von etwa zwei Jahren und drei Monaten. Diese Zeitspanne ist schon deshalb nicht als zu groß zu qualifizieren, weil dem Antragsteller in der Zwischenzeit keine aktuellere (planmäßige) Beurteilung erteilt worden ist. Nach wie vor besteht in dieser Zeitspanne also die von § 2 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 SLV grundsätzlich nicht gewünschte Lücke in der Dokumentation des Eignungs- und Leistungsbildes des Antragstellers für einen Beurteilungszeitraum, dem Nr. 204 Buchst. a (6) ZDv 20/6 n.F. eine besondere Bedeutung für die Werdegangsplanung eines Offiziers zuschreibt. Überdies bestehen keine objektiven Anhaltspunkte für die Annahme, dass nach gut zwei Jahren die Erinnerung der beurteilenden Vorgesetzten an das Eignungs- und Leistungsbild des Antragstellers verlorengegangen sei.
35 Unabhängig davon, ob der Katalog der Verzichtsgründe in Nr. 1204 Buchst. b ZDv 20/6 n.F. als abschließend bezeichnet werden kann oder nicht, verkennt der Antragsteller im Übrigen, dass für die Neufassung seiner planmäßigen Beurteilung im Interesse eines lückenlosen Spiegels der von ihm erbrachten Leistungen weiterhin ein Bedürfnis besteht.
36 Zutreffend hat das Personalamt im angefochtenen Ausgangsbescheid betont, dass die letzte planmäßige Beurteilung dem Antragsteller im Jahr 2002 im Dienstgrad Seekadett und damit noch nicht in der Offizierlaufbahn erteilt worden ist. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Personalamt zur Dokumentation der Kontinuität des Leistungsbildes eines Offiziers der ersten Beurteilung als Offizier eine nicht zu unterschätzende Bedeutung beimisst. Für weitere Auswahlentscheidungen im Werdegang des Antragstellers ist entgegen seiner Auffassung nicht nur die aktuellste Beurteilung maßgeblich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist es zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität zulässig, in Auswahlentscheidungen auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen (Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 - DokBer 2008, 155 m.w.N.). Dabei stellen ältere Beurteilungen nicht lediglich Hilfskriterien für eine zu treffende Auswahlentscheidung dar. Vielmehr handelt es sich bei diesen Beurteilungen um Erkenntnisse, die bei einem Bewerbervergleich bedeutsame Rückschlüsse und Prognosen über die künftige Bewährung des betroffenen Soldaten ermöglichen. Das kommt namentlich dann in Betracht, wenn frühere Beurteilungen positive oder negative Aussagen über Charaktereigenschaften, Kenntnisse, Fähigkeiten, Verwendungen und Leistungen sowie deren voraussichtliche weitere Entwicklung enthalten (Urteile vom 19. Dezember 2002 - BVerwG 2 C 31.01 - Buchholz 237.9 § 20 SaarLBG Nr. 1 und vom 27. Februar 2003 - BVerwG 2 C 16.02 - Buchholz 237.6 § 8 NdsLBG Nr. 10, ferner: Beschluss vom 18. Oktober 2007 - BVerwG 1 WB 6.07 a.a.O).
37 Damit liegt ein Anordnungsanspruch nicht vor. Es kann deshalb dahin stehen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht hat.
38 Insoweit weist der Senat lediglich darauf hin, dass bei einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die das Unterlassen einer Maßnahme zum Gegenstand hat, ein Anordnungsgrund im Sinne einer Eilbedürftigkeit nur für die Fälle anerkannt werden kann, in denen schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, den betroffenen Soldaten in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wieder gutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen (Beschlüsse vom 22. März 1994 - BVerwG 1 WB 17.94 - und vom 22. Oktober 2003 - BVerwG 1 WB 30.03 -). Für den Senat ist nicht erkennbar, dass dem Antragsteller ein besonders schwerer oder nicht wieder gutzumachender Schaden entstünde, wenn ihm zugemutet wird, die Neufassung der aufgehobenen Beurteilung abzuwarten und gegebenenfalls dagegen die ihm nach der Wehrbeschwerdeordnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen.
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