BVerwG 1 WDS-VR 2.07
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 13. Juni 2007 beschlossen:
Der Antrag wird zurückgewiesen. Gründe I
1 Der 1978 geborene Antragsteller ist Soldat auf Zeit mit einer festgesetzten Dienstzeit von acht Jahren, die voraussichtlich mit Ablauf des 31. Oktober 2008 enden wird. Zum Stabsgefreiten wurde er am 13. Januar 2004 ernannt. Seit dem 7. November 2005 wird er beim Bundeswehrkommando USA und Kanada in R. (USA) als Angehöriger der Wachgruppe verwendet; in der zugrundeliegenden Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Luftwaffe vom 4. Oktober 2005 war seine voraussichtliche Verwendungsdauer ursprünglich bis zum 30. April 2008 festgesetzt worden.
2 Am 26. Oktober 2006 eröffnete der Kommandant Stabsquartier Bundeswehrkommando USA und Kanada dem Antragsteller den Entwurf eines Antrages auf dessen sofortige vorzeitige Rückversetzung in das Inland. Der Antrag war auf einen nicht mehr hinzunehmenden großen Vertrauensverlust mit der Begründung gestützt, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller am 16. September 2006 um ca. 1.00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten versucht habe, die verschlossene Zimmertür des Stabsgefreiten B. zu öffnen, wobei die Soldaten ein Luftgewehr mit Zielfernrohr und eine Halogenstehlampe mit sich geführt hätten; der Öffnungsversuch sei mittels eines nicht näher identifizierbaren Gegenstandes und - durch einen der anderen beteiligten Soldaten - mittels einer Scheckkarte erfolgt. Ferner bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller am 16. September 2006 ca. zwischen 2.00 Uhr und 3.00 Uhr zusammen mit zwei anderen Soldaten in das Appartement 300, ... R. Ave, gegangen sei, die Zimmertür des von Stabsgefreiten B. bewohnten Zimmers dieses Appartements aufgebrochen und den im Bett liegenden Stabsgefreiten B. tätlich angegriffen habe.
3 Auf der Grundlage der Endfassung dieses Versetzungsantrages sowie der Stellungnahmen des Antragstellers und seiner nächsthöheren Vorgesetzten ordnete die Stammdienststelle der Luftwaffe mit Kommandierungs- und Versetzungsverfügung vom 8. Dezember 2006 die Versetzung des Antragstellers zur .../Objektschutzregiment ... in K. zum 1. Januar 2007 an. Mit Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 - hat der Senat die aufschiebende Wirkung der Beschwerde des Antragstellers vom 14. Dezember 2006 gegen diese Kommandierungs- und Versetzungsverfügung angeordnet, weil vor ihrem Erlass keine rechtsfehlerfreie Anhörung der zuständigen Personalvertretung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG erfolgt war.
4 Am 5. Februar 2007 verhängte der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada gegen den Antragsteller einen Disziplinararrest von 21 Tagen, dem der Vorsitzende der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Süd durch Beschluss vom 20. Dezember 2006 zugestimmt hatte. Dieser Disziplinarmaßnahme lag folgender Sachverhalt zugrunde: „Er (Stabsgefreiter ... ...) hat am 16.09.2006 in H., Virginia, ... R. Avenue, zusammen mit zwei weiteren Soldaten gegen 01:00 Uhr morgens versucht, die verschlossene Tür der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. unter Anwendung physischer Gewalt mittels einer Scheckkarte und eines zweiten, nicht identifizierten Gegenstandes zu öffnen, und dabei ein Luftgewehr mit Zielfernrohr militärisch richtig auf diese Tür in Anschlag gebracht. Er hat ferner am gleichen Tag zwischen 02:00 Uhr und 02:30 Uhr zusammen mit zwei weiteren Soldaten die Tür der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. eingetreten, diesen aus dem Bett gezerrt und auf ihn eingeschlagen“.
5 Diese Disziplinarmaßnahme ist nach Darlegung des Antragstellers noch nicht bestandskräftig.
6 Der Kommandant Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada beantragte mit Schreiben vom 22. März 2007 bei der Stammdienststelle der Bundeswehr erneut die vorzeitige Ablösung des Antragstellers von seinem Dienstposten und dessen Rückversetzung nach Deutschland. Der Antrag war auf Störungen und Spannungen im Dienstbetrieb sowie auf mangelhafte Eignung des Antragstellers für seinen Dienstposten gestützt. Der Antragsteller habe gemeinsam mit zwei weiteren Soldaten in der Nacht zum 16. September 2006 einen Kameraden, den Stabsgefreiten B., die ganze Nacht lang schikaniert; darüber hinaus bestehe der Verdacht, dass er am gleichen Tag zwischen 2.00 Uhr und 2.30 Uhr zusammen mit zwei weiteren Personen die Tür der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. eingetreten, diesen aus dem Bett gezerrt und auf ihn eingeschlagen habe. Nach wiederholtem heftigen Klopfen an der Tür der dienstlichen Unterkunft des Stabsgefreiten B. sei unter Ausleuchtung der Szene mittels einer mitgeführten Halogenlampe ein Luftgewehr mit Zielfernrohr militärisch richtig auf die Tür in Anschlag gebracht und versucht worden, die Tür unter Zuhilfenahme einer Scheckkarte sowie eines nicht näher identifizierbaren Gegenstandes gewaltsam zu öffnen. Dieses Vorgehen sei von einem der Tatbeteiligten, dem Hauptgefreiten K., gefilmt worden. Auf diese Weise habe der Stabsgefreite B. vor laufender Kamera mit einer Schreck- und Bedrohungssituation konfrontiert werden sollen; die Filmaufnahmen seien dazu bestimmt gewesen, ihn später damit bloßzustellen oder sich an seiner festgehaltenen Reaktion zumindest dauerhaft belustigen zu können. Der Stabsgefreite B. glaube im Übrigen, den Antragsteller anhand einer auffälligen Oberarmtätowierung als einen der Täter des späteren Überfalls in derselben Nacht erkannt zu haben. Die beschriebenen Taten des Antragstellers seien als außerordentlich schwerwiegende Verstöße gegen die Kameradschaftspflicht nach § 12 SG zu werten, wobei jede für sich eine Spannungsversetzung bedinge. Aufgrund der kleinen Wachstärken und des hoheitlichen Umganges mit Waffen auf dem Staatsgebiet einer befreundeten Nation müsse jeder Angehörige der Wache des Bundeswehrkommandos absolut zuverlässig und vertrauenswürdig sein. Der Antragsteller sei in Ermangelung einer Einsicht in sein unbestreitbares Fehlverhalten für seinen Dienstposten charakterlich nicht mehr geeignet. Sein Verhalten habe das innere Gefüge der aus 18 Soldaten bestehenden Wachgruppe erheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zu gegenseitigem Misstrauen geführt.
7 Dieser Antrag war dem Antragsteller am 19. März 2007 im Entwurf eröffnet worden. Er hatte am selben Tag die Anhörung des Personalrats beantragt und am 22. März 2007 eine Stellungnahme abgegeben.
8 Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes sowie der Kommandeur des Bundeswehrkommandos USA und Kanada befürworteten in ihren Stellungnahmen vom 23. und 26. März 2007 als höhere Vorgesetzte die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers in das Inland. Dabei betonte der Stellvertreter des Kommandeurs, dass es im Bundeswehrkommando USA und Kanada für Soldaten des Dienstgrades und des Vorlaufes des Antragstellers keine andere Aufgabe als den Wachdienst gebe; mit dem entstandenen Verlust des Vertrauens in seine Fähigkeit zur verantwortungsvollen Erfüllung seines Auftrages sei auch sein Einsatz auf dem Dienstposten nicht mehr vorstellbar. Zu dieser Stellungnahme gab der Bevollmächtigte des Antragstellers unter dem 26. März 2007 eine Äußerung ab.
9 Der Gemeinsame Örtliche Personalrat des Bundeswehrkommandos USA und Kanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle in den USA und Kanada teilte mit Schreiben vom 21. März 2007 dem Kommandanten Stabsquartier mit, dass die Soldatengruppe des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats der vorzeitigen Rückversetzung des Antragstellers zustimme.
10 Nachdem die Stammdienststelle der Bundeswehr mit Lotus-Notes-Nachricht vom 3. April 2007 die Absicht mitgeteilt hatte, den Antragsteller zur .../Objektschutzregiment ... in K. zu versetzen, und um die Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats gebeten hatte, erklärte dieser in seiner Stellungnahme vom 18. April 2007, dass die Soldatengruppe der vorzeitigen Rückversetzung des Antragstellers zustimme, weil die von ihm ausgehende Belastung des Betriebsklimas und des inneren Gefüges nach wie vor erheblich und in der Bewertung des Personalrats mit weiterem Zeitablauf eher steigend sei.
11 Mit Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 ordnete die Stammdienststelle der Bundeswehr anschließend die Versetzung des Antragstellers zur .../Objektschutzregiment ... in K. zum 19. April 2007 mit Dienstantritt am 1. Juni 2007 an. Diese Verfügung wurde dem Antragsteller am 4. Mai 2007 bekanntgegeben. Mit der 1. Korrektur vom 7. Mai 2007 zu der Versetzungsverfügung wurde der Dienstantritt auf den 18. Juni 2007 geändert; diese Korrektur der Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 9. Mai 2007 eröffnet.
12 Gegen die Versetzungsentscheidung legte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 7. Mai 2007 Beschwerde ein und beantragte, die Vollziehung der Verfügung bis zur Entscheidung über die Beschwerde auszusetzen, ferner die Aufhebung der Verfügung sowie gleichzeitig „die gerichtliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts“.
13 Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 16. Mai 2007 beantragte der Antragsteller beim Senat die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Zu diesem Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Schreiben vom 1. Juni 2007 Stellung genommen, nachdem er zuvor mit Bescheid vom 25. Mai 2007 den Antrag auf Erlass einer vorläufigen Maßnahme nach § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt hatte.
14 Zur Begründung seines Rechtsschutzbegehrens trägt der Antragsteller insbesondere vor: Die Versetzungsverfügung sei formell rechtswidrig, weil der zuständige Personalrat nicht ordnungsgemäß beteiligt worden sei. Die gesetzlich vorgeschriebenen Mitglieder hätten nicht beraten. Dem Beschluss der Soldatengruppe müsse eine gemeinsame Beratung des Plenums vorausgehen. Hierbei müsse mindestens die Hälfte der Personalratsmitglieder anwesend sein. Seit dem 12. März 2007 sei ausweislich einer Mitteilung des Personalrats von diesem Tag die gesetzliche Mitgliederzahl unterschritten. Überdies sei der Personalratsvorsitzende Stabsfeldwebel M. in dieser Personalangelegenheit befangen, so dass er weder an der Beratung noch an der Beschlussfassung habe teilnehmen dürfen. Stabsfeldwebel M. habe im vorangegangenen Rückversetzungsverfahren unbefugt Einblick in die Disziplinarakte des Antragstellers genommen und Informationen hieraus in seine eigene - unzulässige - Bewertung einfließen lassen. Seine am 23. Januar 2007 erfolgte Anhörung als „Vertrauensperson der Unteroffiziere und Mannschaften“ im Disziplinaraverfahren des Antragstellers weise im Verhältnis zu der Erklärung vom 18. April 2007 eine fast wortgleiche Bewertung auf. Sofern Stabsfeldwebel G. als Mitglied des Personalrats an der Beratung und Beschlussfassung mitgewirkt haben sollte, gelte dieser ebenfalls als befangen, weil er am 19. September 2006 ohne Beteiligung eines Arztes die vorgeblichen Verletzungen des Stabsgefreiten B. attestiert habe. Ein deutscher Sanitätsoffizier beim Bundeswehrkommando USA und Kanada existiere nicht. Stabsfeldwebel G. habe lediglich die ihm vom Stabsgefreiten B. geschilderte Verletzung in die Einlegekarte zu dessen G-Karte aufgenommen; eine Begutachtung der Verletzung durch einen Arzt sei unterblieben; eine ärztliche Abklärung habe Stabsgefreiter B. ausdrücklich abgelehnt. Darüber hinaus kandidiere er, der Antragsteller, für die am 6. Juni 2007 stattfindende Neuwahl des Personalrats; er habe am 2. Mai 2007 die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt und sei seitdem als Wahlbewerber vor einer Versetzung geschützt. Die Versetzungsverfügung sei auch materiell rechtswidrig, weil eine haltbare Begründung für eine Spannungsversetzung fehle. Ein dienstliches Bedürfnis für die Rückversetzung bestehe nicht. Eine Vororientierung sei ihm nicht bekannt gegeben worden; auch eine Aushändigung der Versetzungsverfügung drei Monate vor dem Versetzungszeitpunkt sei unterblieben.
15 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde vom 7. Mai 2007 gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. April 2007 anzuordnen.
16 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
17 Gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 bestünden weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken.
18 Mit Schreiben vom 8. Juni 2007 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mitgeteilt, dass der Antragsteller nach öffentlicher Auszählung der Stimmzettel durch den Wahlvorstand nicht in den Personalrat gewählt worden ist.
19 Auf gerichtliche Anfrage hat der Gemeinsame Örtliche Personalrat mit Schreiben vom 12. Juni 2007 bestätigt, dass er in den Sitzungen vom 18. April und 3. Mai 2007 die vorzeitigen Rückversetzungen des Antragstellers, des Stabsgefreiten ... H. und des Hauptgefreiten ... K. im gesamten Plenum beraten habe und dass anschließend durch die Gruppe der Soldaten die Beschlüsse 21/07, 24/07 und 25/07 gefasst worden seien.
20 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 394/07 -, die Gerichtsakte - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
21 Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.
22 Da der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - den mit der Beschwerde vom 7. Mai 2007 gestellten Antrag nach § 3 Abs. 2 WBO mit Bescheid vom 25. Mai 2007 abgelehnt hat, ist im Ergebnis auch die Zulassungsvoraussetzung des § 17 Abs. 6 Satz 3 WBO erfüllt. Der Senat geht bei sachgerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens des Antragstellers davon aus, dass sich sein Antrag auch gegen die 1. Korrektur der Versetzungsverfügung vom 7. Mai 2007 richtet.
23 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
24 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr: vgl. Beschlüsse vom 22. November 2005 - BVerwG 1 WDS-VR 5.05 -, vom 1. Juni 2006 - BVerwG 1 WDS-VR 1.06 - und vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -).
25 Diese Voraussetzungen für die vom Antragsteller angestrebte Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegen die Versetzungsverfügung der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. April 2007 in der Fassung der 1. Korrektur vom 7. Mai 2007 liegen hier nicht vor.
26 Gegen die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung bestehen bei summarischer Prüfung keine durchgreifenden Bedenken.
27 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten.
28 Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem/ihrem pflichtgemäßen Ermessen (Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - BVerwG 1 WB 8.70 - BVerwGE 43, 215 , vom 17. Mai 1988 - BVerwG 1 WB 53.87 - BVerwGE 86, 25 und vom 3. Juli 2001 - BVerwG 1 WB 24.01 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 26 = NVwZ-RR 2001, 75). Das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar. Die sich daran anschließende Ermessensentscheidung kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 114 VwGO analog; stRspr, zuletzt Beschlüsse vom 3. Juli 2001 a.a.O. und vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45).
29 Für die vorzeitige Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten beim Bundeswehrkommando USA und Kanada in R. (USA) besteht ein dienstliches Bedürfnis.
30 Das dienstliche Bedürfnis für eine (vorzeitige) Versetzung liegt u.a. dann vor, wenn Störungen, Spannungen und/oder Vertrauensverluste, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten, nur durch Versetzung eines der beteiligten Soldaten behoben werden können (Nr. 5 Buchst. h der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 i.d.F. vom 11. August 1998 - Versetzungsrichtlinien -; stRspr: vgl. z.B. Beschlüsse vom 8. Mai 2001 - BVerwG 1 WB 14.01 - und vom 27. Juli 2006 - BVerwG 1 WB 22.06 - DokBer 2007, 6 m.w.N.).
31 Dieser Rechtfertigungsgrund des dienstlichen Bedürfnisses gilt auch, wie sich aus Nr. 24 der Versetzungsrichtlinien ergibt, für Versetzungen vom Ausland in das Inland.
32 Danach ist die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr - auf der Grundlage der Stellungnahmen der Vorgesetzten des Antragstellers im Bundeswehrkommando USA und Kanada - rechtlich nicht zu beanstanden, dass in der Wachgruppe dieser Dienststelle im Anschluss an die Vorfälle vom 16. September 2006 Störungen und Vertrauensverluste eingetreten sind, die den Dienstbetrieb unannehmbar belasten und an denen der Antragsteller beteiligt ist. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats kann eine Wegversetzung nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien darauf gestützt werden, dass gegen den betroffenen Soldaten der Verdacht einer schuldhaften Dienstpflichtverletzung besteht (vgl. Beschlüsse vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 2.00 - und vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.). Gegen den Antragsteller wurde mit Verfügung vom 5. Februar 2007 ein Disziplinararrest von 21 Tagen wegen seines unter I näher dargestellten Verhaltens verhängt. Diese Disziplinarmaßnahme belegt den hinreichend konkreten Verdacht, der Antragsteller habe am 16. September 2006 gegen seine Pflicht zur Kameradschaft nach § 12 SG verstoßen. Dieser Verdacht stellt eine Störung des Dienstbetriebes dar, denn er ist objektiv geeignet, das Vertrauen der Vorgesetzten des Antragstellers in dessen uneingeschränkte Integrität und Zuverlässigkeit gegenüber Kameraden in einer kleinen Wachgruppe in der exponierten Situation auf dem Staatsgebiet einer befreundeten Nation und beim Umgang mit Waffen zu beeinträchtigen. In diesem Zusammenhang ist unerheblich, ob die verhängte Disziplinarmaßnahme bereits bestandskräftig geworden ist oder der hier zugrunde gelegte - vom Antragsteller bestrittene - Sachverhalt rechtskräftig festgestellt ist. Da Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien grundsätzlich nicht den Charakter diskriminierender Maßnahmen tragen, reicht der bloße Verdacht der dem betroffenen Soldaten zur Last gelegten schuldhaften Dienstpflichtverletzung aus, um ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung zu begründen (Beschluss vom 27. Juli 2006 a.a.O. m.w.N.).
33 Störungen des Dienstbetriebes und Vertrauensverluste ergeben sich außerdem aus den präzisen, in sich schlüssigen und ausführlichen Darlegungen des Kommandanten Stabsquartier des Bundeswehrkommandos USA und Kanada in der Endfassung seines Versetzungsantrages vom 22. März 2007. Dieser betont besonders, dass im Hinblick auf die geringe Größe der aus 18 Soldaten bestehenden Wachgruppe die Tat des Antragstellers neben den physischen und psychischen Auswirkungen auf das Opfer das innere Gefüge der Gruppe erheblich erschüttert und unter den Soldaten zu Unsicherheit und zum gegenseitigen Misstrauen geführt habe. Der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes des Bundeswehrkommandos USA und Kanada hat in seiner Stellungnahme vom 23. März 2007 ergänzend unterstrichen, dass durch das ungewöhnlich lange weitere Verbleiben des Antragstellers bei der Dienststelle nach seinem schwerwiegenden Dienstvergehen unter den Soldaten des Stabsquartiers inzwischen unhaltbare Zustände eingetreten seien, welche die militärische Ordnung und das menschliche Miteinander auf das Tiefste zerrüttet und eine Zersplitterung der Wachgruppe herbeigeführt hätten. Innerhalb der Mannschaftsdienstgrade existierten seit dem Vorfall im September 2006 mindestens zwei voneinander abgeschottete Gruppen, die sich bekämpften und vor der Anwendung körperlicher Gewalt nicht zurückschreckten.
34 Die Einschätzung der Stammdienststelle der Bundeswehr, dass die aufgetretenen Störungen und Vertrauensverluste den Dienstbetrieb in der Wachgruppe im Bundeswehrkommando USA und Kanada unannehmbar belasten und nur durch eine (Weg-)Versetzung des Antragstellers behoben werden können, ist nachvollziehbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Der konkrete Verdacht eines Dienstvergehens, gegen die Kameradschaftspflicht verstoßen zu haben, stellt in Verbindung mit den von den Vorgesetzten des Antragstellers dargelegten Spannungen innerhalb der Wachgruppe erkennbar die weitere dienstliche Zusammenarbeit mit dem Antragsteller in der Wachgruppe grundsätzlich in Frage. Außerdem hat der Kommandant Stabsquartier ausdrücklich betont, es gebe am Standort außerhalb des Wachdienstes keine Aufgabe für den Antragsteller. Diese Bewertung hat der Stellvertreter des Kommandeurs und Chef des Stabes in seiner Äußerung vom 23. März 2007 bestätigt.
35 Die dargelegten Umstände reichen aus, um ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers zu begründen. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht darauf an, wer an der Entstehung der Störungen, Spannungen oder des Vertrauensverlusts „schuld“ ist, bzw. ob daran einem der Beteiligten überhaupt eine „Schuld“ im Rechtssinne zugewiesen werden kann oder ob die objektiv gegebenen Störungen, Spannungen und Vertrauensverluste auf Gründe zurückzuführen sind, die sich der Zuweisung von „Schuld“ entziehen (Beschlüsse vom 13. Februar 1985 - BVerwG 1 WB 173.82 -, vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 51.94 -, vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 70.95 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 8, vom 18. Dezember 1998 - BVerwG 1 WB 86.98 -, vom 24. Mai 2000 a.a.O. und vom 8. Mai 2001 a.a.O.). Für eine Wegversetzung genügt es vielmehr, dass der von dieser Maßnahme betroffene Soldat an den entstandenen Störungen und Vertrauensverlusten beteiligt war (Beschluss vom 10. März 1998 - BVerwG 1 WB 58.97 -). Dass dies hier objektiv der Fall war, wird bereits durch die verhängte Disziplinarmaßnahme hinreichend belegt.
36 Besteht danach ein dienstliches Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von seinem Dienstposten im Bundeswehrkommando USA und Kanada nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien, begründet dieser Umstand zugleich das dienstliche Bedürfnis für seine Zuversetzung zur .../Objektschutzregiment ... in K.
37 Angesichts dieser Sach- und Rechtslage kann der Senat offenlassen, ob die Wegversetzung des Antragstellers außerdem nach Nr. 5 Buchst. g der Versetzungsrichtlinien mit der Einschätzung seiner fehlenden Eignung für den von ihm innegehabten Dienstposten begründet werden kann.
38 Die angefochtene Versetzungsverfügung verstößt auch nicht gegen Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien. Danach sind zwar Versetzungen mit Wechsel des Standortverwaltungsbereichs dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit/Dienststelle bekanntzugeben. Dies gilt jedoch nicht bei Versetzungen nach Nr. 5 Buchst. h der Versetzungsrichtlinien.
39 Die Versetzungsverfügung verstößt bei summarischer Prüfung auch nicht gegen § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG. Diese Vorschriften gelten gemäß § 48 Satz 1 SBG auch für die Soldaten, die Wahlbewerber für eine Personalvertretung in einer personalratsfähigen Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 SBG sind. Nach § 48 SBG gilt für die Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen das Bundespersonalvertretungsgesetz, wobei dessen grundsätzliche Geltung nach Satz 1 lediglich durch die §§ 49 bis 52 SBG abgewandelt wird (Altvater/Hamer/Ohnesorg/Peiseler, BPersVG, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 1; Gronimus, Die Beteiligungsrechte der Vertrauenspersonen in der Bundeswehr, 5. Aufl., § 48 SBG Rn. 3); § 51 Abs. 3 Satz 1 SBG erklärt die §§ 46, 47 BPersVG im Übrigen ausdrücklich für anwendbar. Bei dem Bundeswehrkommando USA und Kanada handelt es sich um eine personalratsfähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 SBG (Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -). Im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 8.06 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - vorgetragen, dass beim Bundeswehrkommando USA und Kanada und der Bundeswehrverwaltungsstelle USA und Kanada ein Gemeinsamer Örtlicher Personalrat gebildet worden ist. Dies ist durch die im vorliegenden Verfahren vorgelegten Unterlagen des Gremiums bestätigt worden. Ein Wahlbewerber für diesen Gemeinsamen Örtlichen Personalrat kann deshalb grundsätzlich den Versetzungsschutz nach § 48 Satz 1 SBG i.V.m. § 24 Abs. 1 Satz 3 und § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG geltend machen.
40 Dieser Versetzungsschutz setzt ein, wenn ein Wahlvorstand besteht und für den Wahlbewerber entweder ein ordnungsgemäß unterzeichneter Wahlvorschlag einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft oder ein Wahlvorschlag der wahlberechtigten Beschäftigten vorliegt, der die erforderliche Mindestzahl von Unterschriften aufweist. Der Versetzungsschutz endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses (Altvater u.a., a.a.O., § 24 Rn. 9 und 10; Ilbertz/Widmaier, Bundespersonalvertretungsgesetz, 10. Aufl., § 24 Rn. 11). Der Antragsteller hat nicht substantiiert dargelegt, dass er im Zeitpunkt der Eröffnung der Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 am 4. Mai 2007 bereits die Voraussetzungen des Versetzungsschutzes als Wahlbewerber erfüllte. Seine erstmalig im gerichtlichen Verfahren (im Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 16. Mai 2007) erhobene Behauptung, er habe „am 2. Mai 2007 die erforderliche Anzahl von Stützungsunterschriften für seinen Wahlvorschlag eingeholt“, hat er nicht belegt. Die von ihm vorgelegte „Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge für die Wahl der Soldatenvertreter des Gemeinsamen Örtlichen Personalrates“ vom 8. Mai 2007 weist keinen Nachweis über den Tag auf, an dem der Antragsteller die Voraussetzungen für den Beginn des Versetzungsschutzes erfüllte. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller noch in seinem Beschwerdeschreiben vom 7. Mai 2007 darauf verzichtete, sich auf Versetzungsschutz als Wahlbewerber zu berufen.
41 Bei der am 9. Mai 2007 durchgeführten Eröffnung der 1. Korrektur vom 7. Mai 2007 zur Versetzungsverfügung vom 25. April 2007 war der Antragsteller zwar ausweislich der genannten Bekanntmachung der gültigen Wahlvorschläge vom 8. Mai 2007 Wahlbewerber für die Personalratswahl am 6. Juni 2007. Diese 1. Korrektur betraf jedoch nicht die Versetzungsentscheidung selbst, sondern lediglich die (Neu-)Regelung des Dienstantrittstermins. Dieser neue Dienstantrittstermin am 18. Juni 2007 liegt außerhalb des Schutzzeitraums, auf den sich die Gewährleistung des § 24 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 47 Abs. 2 Satz 1 und 2 BPersVG bezieht. Nach Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 B 171 in der Fassung vom 1. Januar 2007 ist bei Versetzungen der Tag des tatsächlichen Dienstantritts für die Rechtsstellung von Soldatinnen und Soldaten maßgeblich. Hiernach wird die Versetzung des Antragstellers erst am 18. Juni 2007 wirksam. Bezogen auf diesen Zeitpunkt besteht kein Versetzungsschutz als Wahlbewerber mehr. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat im Übrigen mit Schreiben vom 8. Juni 2007 mitgeteilt, dass der Antragsteller bei der Personalratswahl am 6. Juni 2007 nicht in den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat gewählt worden ist.
42 Auch die Ermessensentscheidung im Rahmen der Versetzungsverfügung lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Vor ihrem Erlass hat bei summarischer Prüfung eine rechtsfehlerfreie Anhörung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats stattgefunden.
43 Die beabsichtigte Rückversetzung des Antragstellers aus dem Ausland nach Deutschland löste eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG für den Gemeinsamen Örtlichen Personalrat aus (vgl. im Einzelnen: Beschluss vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 9.06 -). Der hier maßgebliche § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG knüpft an die Regelung in § 38 BPersVG an, die gemäß § 48 Satz 1 und § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG (mit Ausnahme von Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und der Wehrdisziplinarordnung) auch in den personalratsfähigen Dienststellen der Bundeswehr anzuwenden ist. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG bestimmt, dass in Angelegenheiten, die lediglich die Angehörigen einer Gruppe betreffen (wie hier die beabsichtigte Versetzung), nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter dieser Gruppe zur Beschlussfassung berufen sind. Damit werden durch § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG dem Personalrat in Gestalt der zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen (Beschlüsse vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 60.04 - Buchholz 252 § 20 SBG Nr. 1 = BPersV 2005, 388 und vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 -). Aus der Äußerung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 18. April 2007 in Verbindung mit der klarstellenden Bestätigung vom 12. Juni 2007 ergibt sich, dass der Gemeinsame Örtliche Personalrat am 18. April 2007 die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers im gesamten Plenum beraten hat und anschließend durch die Gruppe der Soldatenvertreter der entsprechende Beschluss 21/07 über die vorzeitige Rückversetzung des Antragstellers gefasst worden ist. Maßgeblich ist hier auf die Beschlussfassung vom 18. April 2007 (und nicht auf die vom 21. März 2007) abzustellen, denn nach § 23 Abs. 2 Satz 1 SBG muss die Äußerung der zuständigen Personalvertretung „zu der beabsichtigten Personalmaßnahme“ erfolgen. Die beabsichtigte Maßnahme in diesem Sinne stand erst mit der Anfrage der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 3. April 2007 und der Aufforderung zur Beteiligung des Personalrats fest.
44 Stabsfeldwebel M., der damalige erste Vorsitzende des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats und Angehöriger der Gruppe der Soldatenvertreter, war nach § 49 Abs. 2 Satz 2 SBG i.V.m. § 32 Abs. 3 Satz 2 BPersVG legitimiert, die von den Soldatenvertretern (allein) beschlossene Stellungnahme zu der beabsichtigten Maßnahme gegenüber der anhörenden Stelle zu erklären. Der Mitwirkung eines weiteren Vertretungsberechtigten des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats bedurfte es bei der Erklärung vom 18. April 2007 nicht.
45 Bei summarischer Prüfung war der Gemeinsame Örtliche Personalrat am 18. April 2007 auch beschlussfähig.
46 Zu Unrecht beruft sich der Antragsteller insoweit auf eine Befangenheit der Stabsfeldwebel M. und G.
47 Der Ausschluss befangener Personalratsmitglieder von Beratung und Abstimmung ist gesetzlich nicht geregelt. Gleichwohl ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass sich betroffene und interessierte Personen innerhalb eines objektiven und neutralen Gremiums jeder Tätigkeit in Bezug auf ihre persönliche Rechtsstellung zu enthalten haben (Ilbertz/Widmaier, a.a.O. § 37 Rn. 8). Der Senat lässt im vorliegenden summarischen Verfahren offen, inwieweit die Befangenheit eines Personalratsmitglieds von einem Soldaten gerügt werden kann, der Betroffener einer beteiligungspflichtigen Personalmaßnahme ist. Jedenfalls setzt die Berufung auf die Besorgnis der Befangenheit eines Personalratsmitglieds voraus, dass sie von dem möglicherweise insoweit betroffenen Soldaten unverzüglich gerügt wird.
48 Der Antragsteller hat im vorliegenden Verfahren bezüglich des Stabsfeldwebels M. das Rügerecht einer Befangenheit verwirkt. Am 20. März 2007 ist der Antragsteller ausweislich einer entsprechenden schriftlichen Bestätigung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats durch Stabsfeldwebel M. als damaligen ersten Vorsitzenden dieses Gremiums informiert worden, dass der Personalrat anlässlich seiner vorzeitigen Rückversetzung beteiligt werde; Stabsfeldwebel M. hat dem Antragsteller in Gegenwart des weiteren Mitglieds des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats Stabsfeldwebel R. Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Diese Gelegenheit hat der Antragsteller am 20. März 2007 wahrgenommen, ohne mit einem einzigen Wort die von ihm erst später im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren behauptete Befangenheit geltend zu machen. Es wäre Sache des Antragstellers gewesen, im Hinblick auf die unmittelbar bevorstehende Beteiligung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats in seinem Versetzungsverfahren konkret die Befangenheitsaspekte aus seiner Sicht noch vor der Personalratssitzung geltend zu machen. Hierauf hat er verzichtet.
49 Soweit der Antragsteller hypothetisch für den Fall der Mitbefassung des Stabsfeldwebels G. dessen Befangenheit behauptet, fehlt es an jeglichen objektiven Anhaltspunkten für eine derartige Besorgnis. Es ist nicht erkennbar, dass die vom Antragsteller vorgetragene Unterlassung einer ärztlichen Untersuchung des Geschädigten B. durch den Stabsfeldwebel G. einen auch nur mittelbaren Vor- oder Nachteil zu Lasten des Antragstellers bei der Beschlussfassung am 18. April 2007 hätte auslösen können.
50 Die Beschlussfähigkeit des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats am 18. April 2007 erscheint bei der gebotenen summarischen Prüfung auch im Übrigen nicht zweifelhaft. In seinem Schriftsatz vom 6. Juni 2007 hat der Bevollmächtigte des Antragstellers lediglich mit Nichtwissen bestritten, dass das Vertretungsorgan am 18. April 2007 beschlussfähig gewesen sei, ohne dazu substantiiert begründete Aspekte vorzutragen. Gegen eine Beschlussunfähigkeit spricht vor allem, dass nach der - nicht bestrittenen - Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung vom 11. Juni 2007 eine Anfechtung des Personalratsbeschlusses nicht erfolgt ist. Darüber hinaus dokumentiert die Erklärung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 18. April 2007 in Verbindung mit der Bestätigung vom 12. Juni 2007, dass die Rückversetzung des Antragstellers am 18. April 2007 im Plenum des Beteiligungsorgans beraten und anschließend durch die Gruppe der Soldaten der Zustimmungsbeschluss gefasst worden ist. Diese Bestätigung indiziert die Beschlussfähigkeit, weil deren Feststellung bei Sitzungsbeginn zu den originären Aufgaben des Vorsitzenden der Personalvertretung gehört.
51 Entgegen der Auffassung des Antragstellers folgt auch aus der Mitteilung des Gemeinsamen Örtlichen Personalrats vom 12. März 2007 kein Anhaltspunkt für eine Beschlussunfähigkeit des Personalvertretungsgremiums am 18. April 2007. Darin wird lediglich die Reduzierung der Gesamtzahl der Mitglieder des Personalrats um mehr als ein Viertel der vorgeschriebenen Zahl im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 2 BPersVG dokumentiert. Bei dieser Sachlage sieht § 27 Abs. 3 BPersVG vor, dass die Restpersonalvertretung die Geschäfte weiterführt, bis eine neue Personalvertretung gewählt ist. Durch die Vorschrift soll gewährleistet werden, dass die Beschäftigten auch dann durch einen Personalrat vertreten sind und die diesem obliegenden Aufgaben und Rechte, insbesondere die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, wahrgenommen werden können, wenn die Gesamtzahl der Personalratsmitglieder sich verringert hat. In diesem Fall ist die Personalvertretung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der noch vorhandenen Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt (Ilbertz/Widmaier, a.a.O., § 37 Rn. 10 m.w.N.). Insoweit kommt es entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht auf die gesetzliche Zahl der Mitglieder der Personalvertretung an, sondern für die Beschlussfähigkeit ausschließlich auf die tatsächliche Stärke des Personalrats (Altvater u.a., a.a.O., § 37 Rn. 5, 13). Der Antragsteller hat keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die auf eine Beschlussunfähigkeit des Personalrats im Umfang der noch vorhandenen Mitglieder schließen lässt. Dies gilt auch für die gesonderte Frage der Beschlussfähigkeit der Gruppenangehörigen (vgl. dazu Ilbertz/Widmaier a.a.O., § 37 Rn. 10; Altvater u.a., a.a.O., § 37, Rn. 6). Der Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 1. Juni 2007, für eine Beschlussunfähigkeit der Soldatengruppe fänden sich keinerlei Hinweise, ist der Antragsteller nicht substantiiert entgegengetreten. Der Senat war deshalb nicht gehalten, der Anregung seines Bevollmächtigten vom 13. Juni 2007 zu folgen und eine Anwesenheitsliste der Personalratssitzung vom 18. April 2007 anzufordern.
52 Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller darauf, dass die Stammdienststelle der Bundeswehr bei der Versetzungsentscheidung seine persönliche, finanzielle und familiäre Situation nicht hinreichend berücksichtigt habe. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige Stelle bei der Entscheidung über eine bestimmte örtliche Verwendung auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter Fürsorgegesichtspunkten angemessen zu berücksichtigen. Sie dürfen aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat und jederzeit versetzbar sein muss (stRspr, u.a. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 67.00 - und vom 25. Oktober 2000 - BVerwG 1 WB 68.00 -).
53 Die finanziellen Dispositionen, die der Antragsteller vor Beginn seiner Auslandsverwendung getroffen hat, liegen ausschließlich in seiner privaten Entscheidungssphäre und sind deshalb bei der Versetzungsentscheidung der Stammdienststelle der Bundeswehr nicht zu berücksichtigen. Auch die berufliche Situation seiner Ehefrau kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats nicht dazu dienen, den Wunsch eines Soldaten zu rechtfertigen, an einem bestimmten Standort bleiben zu können. Die Berufstätigkeit der Ehefrau eines Soldaten steht in keinem inneren Zusammenhang mit seinem Wehrdienstverhältnis. Die personalbearbeitenden Stellen sind deshalb nicht verpflichtet, bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse eines Soldaten die Berufstätigkeit der Ehefrau zu berücksichtigen. Auf die Frage, in welcher Form die Berufstätigkeit ausgeübt und für welchen Arbeitgeber sie geleistet wird, kommt es dabei rechtlich nicht an (Beschlüsse vom 13. Oktober 1998 - BVerwG 1 WB 27.98 - und vom 25. Oktober 2000 a.a.O.). Die mit dem erforderlichen Rückumzug verbundenen unmittelbaren Aufwendungen werden im Übrigen überwiegend durch die Zusage der Umzugskostenvergütung in der angefochtenen Versetzungsverfügung gemildert.
54 Bei summarischer Prüfung ist die angefochtene Versetzung auch formellrechtlich nicht zu beanstanden. Das Verfahren nach Nr. 9 der Versetzungsrichtlinien ist eingehalten worden. Der Vorschlag zur vorzeitigen Versetzung des Antragstellers nach Deutschland ist dem Antragsteller im Entwurf am 19. März 2007 eröffnet worden. Der Antragsteller hatte Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen, und hat diese Möglichkeit am 22. März 2007 wahrgenommen. Die weiteren Vorgesetzten des Antragstellers haben am 23. und 26. März 2007 Stellung genommen. In diesem Rahmen hat sich der Antragsteller durch Schreiben seines Bevollmächtigten vom 26. März 2007 äußern können.
55 Dem Antragsteller entstehen bei summarischer Prüfung durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung auch keine unzumutbaren, insbesondere keine nicht wieder gutzumachenden Nachteile.
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