BVerwG 1 WDS-VR 2.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 10. April 2008 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 17. Januar 2008 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung Nr. 4547 vom 20. Dezember 2007 in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 21. Januar 2008 anzuordnen, wird abgelehnt. Gründe I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen seine vom Bundesministerium der Verteidigung angeordnete Versetzung von der MAD-Stelle ... in A. zum Amt für den Militärischen Abschirmdienst (MAD-Amt) in K. mit Dienstantritt am 14. April 2008.
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes und ursprünglich Angehöriger der Luftwaffe. Seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des ... 2012 enden. Er wurde am 13. Juli 1995 zum Hauptmann ernannt und zum 1. September 2006 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Er war nach seiner Bewerbung um eine Verwendung im Militärischen Abschirmdienst und nach erfolgreicher Teilnahme an einem entsprechenden Auswahlverfahren zum 1. Januar 1983 zur damaligen MAD-Gruppe ... in M. versetzt worden. Vom 1. Oktober 1988 bis zum 18. September 1994 wurde er als MAD-Offizier bei dieser MAD-Gruppe verwendet. Vom 19. September 1994 bis zum 31. Mai 2004 war er als MAD-Offizier bei der MAD-Stelle ... in A. eingesetzt. Vom 1. Juni 2004 bis zum 31. Mai 2005 absolvierte er eine Aufbauverwendung im MAD-Amt in K. Seit dem 1. Juni 2005 ist der Antragsteller auf einem nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten bei der MAD-Stelle ... in A. eingesetzt. Er ist Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst.
3 Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - informierte als personalbearbeitende Stelle das MAD-Amt mit Schreiben vom 19. März 2007, dass die Versetzung des Antragstellers in das MAD-Amt voraussichtlich zum 1. September 2007 beabsichtigt sei. Diese Planung stand in Verbindung mit der Einnahme einer neuen Organisationsstruktur im Militärischen Abschirmdienst, in deren Folge alle nach Besoldungsgruppe A 12 bewerteten Dienstposten für Offiziere des militärfachlichen Dienstes in den Teileinheiten „Ermittlungen“ der regionalen MAD-Stellen wegfallen sollten. Diese Versetzungsplanung wurde dem Antragsteller bekanntgegeben und ein Dienstantritt für den 11. Februar 2008 in Aussicht genommen. Eine von der personalbearbeitenden Stelle zeitgleich erwogene vorzeitige Zurruhesetzung des Antragstellers nach dem Personalanpassungsgesetz zum 31. Dezember 2007 wurde nicht realisiert.
4 Mit der angefochten Verfügung Nr. ... vom 20. Dezember 2007 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - die Versetzung des Antragstellers auf den Dienstposten eines MAD-Offiziers beim MAD-Amt zum 1. Januar 2008 mit Dienstantritt am 11. Februar 2008 an.
5 Gegen die „Modalitäten“ der geplanten Versetzung zum MAD-Amt legte der Antragsteller mit Schreiben vom 27. Dezember 2007 Beschwerde ein, die er mit weiterem Schreiben vom 10. Januar 2008 unter anderem damit begründete, er sei unter dem 19. März 2007 darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass er im Rahmen der Einnahme der neuen Organisationsstruktur im MAD zum 1. September 2007 mit einer Versetzung zum MAD-Amt zu rechnen habe. Zu dieser Versetzung sei es jedoch nicht gekommen. Vielmehr habe er am 19. November 2007 die Planung erfahren, ihn zum 31. Dezember 2007 nach dem Personalanpassungsgesetz vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Er habe deshalb anordnungsgemäß seinen Resturlaub angetreten und die Auskleidung durchgeführt. Die Entlassungsuntersuchung sei unterblieben, weil das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - am 17. Dezember 2007 mitgeteilt habe, er werde nicht zum Ende des Jahres vorzeitig in den Ruhestand versetzt. Stattdessen sei ihm der Dienstantritt am 2. Januar 2008 beim MAD-Amt in K. befohlen worden. Dieser urplötzliche, sehr kurzfristige und nicht nachvollziehbare Umschwung stelle für ihn und seine Familie eine völlig neue Situation dar und beinhalte eine erhebliche Belastung. Er bestehe auf der Einhaltung der dreimonatigen Schutzfrist. Außerdem bitte er um Berücksichtigung der „Weisung für die Luftwaffe“ Nr. 02/2001 vom 1. April 2001, derzufolge Versetzungen in einem Zeitrahmen von 24 bis 60 Monaten vor der Zurruhesetzung möglichst in einem regionalen Bereich erfolgen sollten. Diese Weisung habe für alle Luftwaffenuniformträger Geltung. Zugleich bat er, die Versetzung bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens auszusetzen.
6 Gegen die ihm am 11. Januar 2008 eröffnete Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2007 legte der Antragsteller anschließend mit Schreiben vom 17. Januar 2008 Beschwerde ein. Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - setzte am 21. Januar 2008 mit der 1. Korrektur zu der angefochtenen Versetzungsverfügung den Dienstantritt auf den 14. April 2008 fest.
7 Den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit Bescheid vom 24. Januar 2008 zurück.
8 Mit Schreiben vom 12. Februar 2008 beantragte der Antragsteller die gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung (Verfahren BVerwG 1 WB 12.08 ) sowie außerdem die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Diese Anträge hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 14. Februar 2008 dem Senat vorgelegt.
9 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor: Die Versetzungsverfügung sei rechtswidrig, weil sie ohne Beachtung der „Weisung für die Luftwaffe“ Nr. 02/2001 vom 1. April 2001 ergangen sei. Nach Anlage 6 dieser Weisung seien bei Angehörigen der Luftwaffe bis fünf Jahre vor der Zurruhesetzung Versetzungen ohne Neuausbildung möglichst im gleichen regionalen Bereich durchzuführen. Eine diesbezügliche Prüfung habe das Bundesministerium der Verteidigung in seinem Fall unterlassen. Die Weisung gelte für den Uniformträgerbereich Luftwaffe und werde unabhängig davon angewandt, ob der betroffene Soldat im Bereich Luftwaffe oder in einer anderen Teilstreitkraft bzw. einem anderen Organisationsbereich wie etwa der Streitkräftebasis eingesetzt werde. Zum Beweis dafür beziehe er sich auf das Zeugnis des Oberstleutnants G. im Streitkräfteunterstützungskommando in K.
10 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung vom 20. Dezember 2007 in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 21. Januar 2008 anzuordnen.
11 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
12 Für die angeordnete Versetzung bestehe ein dienstliches Bedürfnis, weil der bisherige Dienstposten des Antragstellers in der MAD-Stelle ... infolge der Einnahme der neuen Organisationsstruktur im Militärischen Abschirmdienst zum 1. Januar 2008 weggefallen sei. Im MAD-Amt sei der Dienstposten eines MAD-Offiziers, Teileinheit/Zeile ..., in der Abteilung ... zu besetzen. Schwerwiegende persönliche Gründe, die im Sinne der Nr. 6 oder Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien ein Versetzungshindernis begründen könnten, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Solche Gründe seien auch nicht ersichtlich. Auf die „Weisung für die Luftwaffe Nr. 02/2001“ könne sich der Antragsteller nicht berufen. Diese Weisung finde keine Anwendung auf Angehörige des Militärischen Abschirmdienstes. Der Militärische Abschirmdienst sei als Verfassungsschutzbehörde für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung von der Einnahme der neuen Luftwaffenstruktur nicht betroffen. Dass Offiziere, die als Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst eingesetzt seien, aus ihrer bisherigen Teilstreitkraft herausgelöst würden, ergebe sich außerdem aus dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung zur „Personalführung der Offiziere im MAD“ vom 27. März 2003. Danach sei unter bestimmten Voraussetzungen ausdrücklich eine Rückführung dieser Offiziere in ihre bisherige Teilstreitkraft vorgesehen.
13 Auf Anforderung des Senats vom 6. März 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - unter dem 14. März 2008 eine Amtliche Auskunft erteilt und erklärt, es bestehe eine ständige Verwaltungspraxis der für den Militärischen Abschirmdienst zuständigen personalbearbeitenden Stelle, die genannte „Weisung für die Luftwaffe“, insbesondere deren Anlage 6, nicht auf Luftwaffenuniformträger anzuwenden, die als Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst eingesetzt sind; diese ständige Verwaltungspraxis beruhe auf dem Umstand, dass der Militärische Abschirmdienst als Verfassungsschutzbehörde für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung von der Einnahme der neuen Luftwaffenstruktur nicht betroffen sei. Nach dieser Amtlichen Auskunft besteht die dargelegte ständige Verwaltungspraxis seit der Gültigkeit der Weisung vom 1. April 2001.
14 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - zu den Az.: 49/08, 77/08 und 125/08 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
15 Der Antrag ist nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.
16 Dabei wertet der Senat die „Beschwerde“ vom 17. Januar 2008 gegen die angefochtene Versetzungsverfügung Nr. ... als Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Denn für die Überprüfung von Entscheidungen oder Maßnahmen des Bundesministers der Verteidigung ist lediglich der Antrag auf gerichtliche Entscheidung der statthafte Rechtsbehelf (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO). Eine Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung liegt auch dann vor, wenn er - wie hier - unter der Bezeichnung „Bundesministerium der Verteidigung“ als oberste Dienstbehörde bzw. als zuständige personalbearbeitende Stelle handelt (vgl. Beschlüsse vom 11. Dezember 2003 - BVerwG 1 WB 14.03 - BVerwGE 119, 341 = Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 52 = NZWehrr 2004, 163, vom 9. August 2007 - BVerwG 1 WB 16.07 - sowie vom 16. September 2004 - BVerwG 1 WB 38.04 -).
17 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
18 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2008, 39 jeweils m.w.N.).
19 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
20 Die Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2007 in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 21. Januar 2008, die das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 - als zuständige personalbearbeitende Stelle (Art. 3 Nr. 3 ZDv 14/5 Teil B 125) erlassen hat, ist weder offensichtlich rechtswidrig, noch entstehen dem Antragsteller durch ihre sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wiedergutzumachende Nachteile.
21 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Während das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar ist, kann die Ermessensentscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
22 Das dienstliche Bedürfnis für die Wegversetzung des Antragstellers von der MAD-Stelle ... ergibt sich daraus, dass der von ihm dort wahrgenommene Dienstposten eines MAD-Offiziers, Teileinheit/Zeile ..., im Zuge der Einnahme der neuen Organisationsstruktur im Militärischen Abschirmdienst zum 1. Januar 2008 weggefallen ist. Der Wegfall eines Dienstpostens am bisherigen Standort kann das dienstliche Bedürfnis für eine Wegversetzung rechtfertigen (Beschluss vom 13. November 2003 - BVerwG 1 WB 40.03 - m.w.N.; vgl. ferner Nr. 5 Buchst. c der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt geänderten Fassung vom 11. August 1998 , im Folgenden: Versetzungsrichtlinien). Für die Zuversetzung des Antragstellers zum MAD-Amt besteht ebenfalls ein dienstliches Bedürfnis, weil der dort für ihn vorgesehene Dienstposten eines MAD-Offiziers, Teileinheit/Zeile ..., frei und zu besetzen ist (vgl. Nr. 5 Buchst. a der Versetzungsrichtlinien). Dass die Voraussetzungen für ein dienstliches Bedürfnis im vorliegenden Fall erfüllt sind, stellt auch der Antragsteller nicht in Frage.
23 Die Versetzungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung hält die Regelung in Nr. 21 der Versetzungsrichtlinien ein. Danach sind Versetzungen, die - wie im Falle des Antragsteller - mit einem Wechsel des Standortverwaltungsbereichs verbunden sind, dem Soldaten spätestens drei Monate vor Dienstantritt bei der neuen Einheit oder Dienststelle bekanntzugeben. Die Versetzungsverfügung vom 20. Dezember 2007 wahrt in der Fassung ihrer 1. Korrektur vom 21. Januar 2008 mit der Neufestsetzung des Dienstantritts auf den 14. April 2008 die Drei-Monats-Frist.
24 Die Versetzungsanordnung gibt auch im Übrigen nach der im Verfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Beurteilung keinen Anlass zur rechtlichen Beanstandung.
25 Dies gilt insbesondere für die vom Bundesministerium der Verteidigung getroffene Ermessensentscheidung. Zwar hat der zuständige Vorgesetzte bei einer Verwendungsentscheidung gemäß § 10 Abs. 3 SG auch die persönlichen und familiären Belange des Soldaten unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht in seine Überlegungen einzubeziehen. Er darf dabei aber davon ausgehen, dass ein Soldat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte örtliche Verwendung hat (stRspr, Beschlüsse vom 30. August 2001 - BVerwG 1 WB 37.01 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 45 und vom 13. November 2003 a.a.O.).
26 Schwerwiegende persönliche Gründe, die nach Nr. 6 oder Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien einer Versetzung des Antragstellers an den Standort K. entgegenstehen könnten, hat der Antragsteller nicht geltend gemacht. Derartige Gründe sind auch für den Senat nicht ersichtlich.
27 Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, dass das Bundesministerium der Verteidigung die „Weisung für die Luftwaffe“ Nr. 02/2001 (BMVg InspL - Fü L I 1 - Az: 15-11-00) vom 1. April 2001 (Stand: 1. Januar 2005) bei seiner Ermessensentscheidung unberücksichtig gelassen hat. In Anlage 6 Nr. 2 dieser Weisung ist im Rahmen der „Vorgaben für die Planung und Umsetzung von Personalmaßnahmen“ bestimmt, dass ab zwei bis fünf Jahre vor Zurruhesetzung eine Versetzung ohne Neuausbildung möglichst in den gleichen regionalen Bereich erfolgen soll. Diese Weisung ist auf den Antragsteller als Offizier, der als Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst eingesetzt ist, nicht anzuwenden.
28 Die Weisung regelt ausweislich ihrer Überschrift und nach ihrer Nr. 1 („Lage“) „Personalmaßnahmen im Rahmen der Einnahme der Luftwaffenstruktur 5“. Sie richtet sich zwar nach Nr. 1 Abs. 4 an den „Uniformträgerbereich Luftwaffe“, betont aber unter anderem in Nr. 1 Abs. 6, dass sie (ausschließlich) der Umsetzung von Vorgaben für die Einnahme der Luftwaffenstruktur 5 dient. Nach dem Folgeerlass des Bundesministeriums der Verteidigung - Inspekteur der Luftwaffe - vom 2. November 2004 gilt dies unverändert auch für die Einnahme der Luftwaffenstruktur 6.
29 In der vom Senat eingeholten Amtlichen Auskunft vom 14. März 2008 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - erklärt, es bestehe eine ständige Verwaltungspraxis der für den Militärischen Abschirmdienst zuständigen personalbearbeitenden Stelle (Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 2 -), die genannte Weisung, insbesondere deren Anlage 6, nicht auf Luftwaffenuniformträger anzuwenden, die als Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst eingesetzt sind. Weiterhin hat er erklärt, diese ständige Verwaltungspraxis bestehe seit der Gültigkeit der Weisung, d.h. seit dem 1. April 2001, und beruhe auf dem Umstand, dass der Militärische Abschirmdienst als Verfassungsschutzbehörde für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung von der Einnahme der neuen Luftwaffenstruktur nicht betroffen ist.
30 Dem Inhalt dieser Amtlichen Auskunft ist der Antragsteller nicht entgegengetreten.
31 Die vom Bundesminister der Verteidigung dargelegte ständige Verwaltungspraxis schließt es aus, auf den Antragsteller Anlage 6 der zitierten Weisung anzuwenden.
32 Grundsätzlich kann der Bundesminister der Verteidigung eine Bindung seines - je nach Rechtsgrundlage und Sachverhalt verfahrensbezogenen oder materiellen - Ermessens durch Richtlinien, generelle Weisungen oder Erlasse vornehmen; er kann eine derartige Selbstbindung - ohne förmliche Regelung - auch in Gestalt einer ständigen Verwaltungspraxis festlegen. Diese ständige Verwaltungspraxis verpflichtet ihn zur Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle nach Art. 3 Abs. 1 GG.
33 Die vom Bundesminister der Verteidigung dargelegte ständige Verwaltungspraxis, auf Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst die zitierte Weisung nicht anzuwenden, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Sie ist durch den - auf speziellen militärischen Zweckmäßigkeitserwägungen beruhenden - sachlichen Grund gerechtfertigt, dass der Militärische Abschirmdienst als Verfassungsschutzbehörde für den Geschäftsbereich des Bundesministers der Verteidigung eine strukturelle und aufgabenbezogene Eigenständigkeit besitzt und deshalb von der Einnahme der neuen Luftwaffenstruktur nicht betroffen ist.
34 Korrespondierend hierzu hat das Bundesministerium der Verteidigung im Erlass über die „Personalführung der Offiziere im Militärischen Abschirmdienst“ (PSZ I 2 (3) - 16-02-00) vom 27. März 2003 festgelegt, dass grundsätzlich eine Gleichbehandlung aller im Militärischen Abschirmdienst tätigen Offiziere durchzuführen ist, die von ihrer Zugehörigkeit zu einer Teilstreitkraft unabhängig ist. Dieser Erlass dokumentiert eine Herauslösung der im Militärischen Abschirmdienst verwendeten Offiziere aus ihrer bisherigen Teilstreitkraft. Das folgt im Umkehrschluss aus Nr. 17 des Erlasses, wonach Offiziere des Truppendienstes und des militärfachlichen Dienstes, die als Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst eingesetzt werden, unter bestimmten Voraussetzungen in ihre Teilstreitkraft zurückgeführt werden (können). Die strukturell und funktionell eigenständige Organisation des Militärischen Abschirmdienstes als Verfassungsschutzbehörde berechtigt das Bundesministerium der Verteidigung, eine lediglich für eine Teilstreitkraft bzw. für einen Uniformträgerbereich vorgesehene Sonderregelung nicht auf die Soldaten anzuwenden, die als Dauerverwender in diesem Dienst eingesetzt sind.
35 Nicht zu entsprechen ist dem Beweisantrag in den Schriftsätzen der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 4. März und vom 3. April 2008, Oberstleutnant G. vom Streitkräfteunterstützungskommando als Zeugen zu der Behauptung zu vernehmen, dass die zitierte Weisung durch die Personalführung der Luftwaffe unabhängig davon angewandt werde, ob der betreffende Soldat im Bereich Luftwaffe oder in einer anderen Teilstreitkraft bzw. einem anderen Organisationsbereich, z.B. in der Streitkräftebasis, eingesetzt ist. Nach § 21 Abs. 2 Satz 1, § 18 Abs. 2 Satz 2 WBO i.V.m. § 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.w.V.m. § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO darf ein Beweisantrag abgelehnt werden, wenn die Tatsache, die bewiesen werden soll, für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Die Frage der Anwendung der zitierten Weisung im Organisationsbereich der Streitkräftebasis oder in anderen Teilstreitkräften als der Luftwaffe ist für die Beurteilung der angefochtenen Versetzungsentscheidung unerheblich. Ausschlaggebend ist für den vorliegenden Fall lediglich, dass für den Antragsteller als Dauerverwender im Militärischen Abschirmdienst, der weder einen eigenen Organisationsbereich noch eine Teilstreitkraft darstellt, die vorbezeichnete Weisung nicht gilt. Dass dies nicht zutrifft, wird mit dem Beweisantrag nicht behauptet.
36 Im Übrigen ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch den Vollzug der Versetzung nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden.
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