BVerwG 1 WDS-VR 4.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth
am 25. März 2008 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Antrags des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Dezember 2007 (BVerwG 1 WB 4.08) gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ ... - vom 7. Dezember 2007 wird angeordnet. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt. Gründe I
1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 7. Dezember 2007, mit der er vom 12. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 vom Bundeswehrkrankenhaus ... auf eine Stelle des zbV-Etats im Institut für ... der Bundeswehr in A. versetzt worden ist.
2 Der 1954 geborene Antragsteller ist Berufssoldat, dessen Dienstzeit voraussichtlich mit Ablauf des 31. März 2016 enden wird. Nach seiner Promotion zum Doktor der Medizin erhielt er am 27. Juni 1990 die Anerkennung als „Arzt für Laboratoriumsmedizin“. Am 5. November 1997 wurde ihm das Recht verliehen, die Bezeichnung „Facharzt für Transfusionsmedizin“ zu führen. Mit Wirkung vom 1. Januar 1995 wurde er zum Oberstarzt ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 16 eingewiesen. Vom 1. April 1990 bis zum 11. Dezember 2007 wurde er als Leiter der Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus in ... verwendet.
3 Mit Verfügung vom 15. Oktober 2007 leitete der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Er bezeichnete den Antragsteller als hinreichend verdächtig, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, indem er als Leiter der Abteilung ... des Bundeswehrkrankenhauses ... 1. an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag im Zeitraum Januar bis April 1993 in den Praxisräumen des Gemeinschaftslabors P. in K. von dem damaligen Geschäftsführer des Gemeinschaftslabors, Herrn Dr. P., für die weitere Vergabe von Aufträgen des Bundeswehrkrankenhauses... an das Gemeinschaftslabor eine monatliche Beteiligung am Umsatz des Labors gefordert habe, 2. an einem nicht mehr genau bestimmbaren Tag innerhalb eines Zeitraumes von zwei bis drei Wochen nach der unter 1. beschriebenen Forderung in K. von Herrn Dr. P. einen Umschlag mit 6 000 DM angenommen habe.
4 Mit Schreiben vom 16. November 2007 beantragte der Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses... beim Bundesministerium der Verteidigung - PSZ ... - die Kommandierung des Antragstellers auf eine geeignete Stelle außerhalb des Bundeswehrkrankenhauses... Der Antrag war auf einen eingetretenen Vertrauensverlust gestützt und bezog sich zur Begründung auf den durch die genannte Einleitungsverfügung belegten Verdacht gegen den Antragsteller. Zu diesem Kommandierungsantrag hatte der Chefarzt dem Antragsteller am 9. November 2007 einen Entwurf eröffnet; der Antragsteller hatte dazu mit Schreiben vom 15. November 2007 Stellung genommen.
5 Mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 schloss sich der Kommandeur des Sanitätskommandos II dem Kommandierungsantrag des Chefarztes an und beantragte zusätzlich auch die Versetzung des Antragstellers wegen Nichteignung als Leitender Arzt der Abteilung ... Zur Begründung führte er aus, dass selbst dann, wenn der strafrechtliche Vorwurf möglicherweise bereits verjährt sei, durch den in der Einleitungsverfügung dokumentierten dringenden Verdacht eines schwerwiegenden Dienstvergehens erhebliche Zweifel bestünden, dass sich der Antragsteller weiterhin für die Leitung der Abteilung ... eigne. In Bereichen, in denen eine lückenlose Dienstaufsicht nicht immer möglich sei, müsse er, der Kommandeur, sich auf die Redlichkeit und Aufrichtigkeit seiner Kameraden uneingeschränkt verlassen können; dies gelte insbesondere bei einem Sanitätsoffizier in der prominenten Stellung eines liquidationsberechtigten Abteilungsleiters ... des Bundeswehrkrankenhauses..., der im Rahmen der notwendigen Leistungserbringung für die anderen Abteilungen dieses Krankenhauses regelmäßig Aufträge an Stellen außerhalb der Bundeswehr vergebe. Setze sich ein Sanitätsoffizier - wie hier der Antragsteller - in dem korruptionsanfälligen Bereich der Vergabe von Leistungen an externe Leistungserbringer durch sein Verhalten dem Verdacht der persönlichen Vorteilsnahme oder der Bestechlichkeit aus, eigne er sich nicht mehr für die Wahrnehmung dieser Aufgabe. Alle in der Zwischenzeit erbrachten Leistungen des Antragstellers könnten diese Eignungszweifel weder schmälern noch relativieren. Der Kommandeur des Sanitätskommandos II hatte dem Antragsteller diesen (Kommandierungs- und) Versetzungsantrag in Gestalt eines Entwurfs vom 26. November 2007 eröffnet und ihn zugleich unter dem 26. November 2007 über die Möglichkeit belehrt, die Anhörung der Vertrauensperson, in seinem Fall des örtlichen Personalrats bei dem Bundeswehrkrankenhaus ..., zu beantragen. Diese Belehrung wurde dem Antragsteller am 28. November 2007 eröffnet. Zu dem Entwurf des Versetzungsantrags des Kommandeurs hatten der Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses... und der Antragsteller jeweils mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 Stellung genommen.
6 Mit der angefochtenen fernschriftlichen Verfügung vom 7. Dezember 2007 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ ... - die Versetzung des Antragstellers vom Bundeswehrkrankenhaus ... auf eine nach Besoldungsgruppe A 16 bewertete Stelle des zbV-Etats im Institut für ... der Bundeswehr in A. für die Zeit vom 12. Dezember 2007 bis zum 30. November 2008 an. Dieses Fernschreiben wurde am 7. Dezember 2007 um 10.33 Uhr u.a. an den Chefarzt des Bundeswehrkrankenhauses... gesendet. Am selben Tag richtete der Antragsteller um 13.12 Uhr an diesen eine E-Mail, mit der er die Anhörung der Vertrauensperson beantragte. Das Versetzungsfernschreiben wurde dem Antragsteller am 10. Dezember 2007 vom stellvertretenden Chefarzt eröffnet.
7 Dagegen legte der Antragsteller mit Schreiben vom 20. Dezember 2007 Beschwerde und Antrag auf gerichtliche Entscheidung ein.
8 Diesen Rechtsbehelf, der Gegenstand des Verfahrens BVerwG 1 WB 4.08 ist, hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2008 dem Senat vorgelegt.
9 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 12. Februar 2008 hat der Antragsteller die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Versetzungsverfügung vom 7. Dezember 2007 beantragt.
10 Zur Begründung trägt der Antragsteller insbesondere vor: Für seine Wegversetzung von seinem bisherigen Dienstposten als Leiter der Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus ... bestehe kein dienstliches Bedürfnis. Die Personalmaßnahme hätten seine Vorgesetzten ursprünglich für erforderlich gehalten, weil sie infolge der Einleitungsverfügung vom 15. Oktober 2007 das Vertrauen in seine Pflichttreue verloren hätten. Nachdem bekannt geworden sei, dass der Chefarzt als bisheriger Disziplinarvorgesetzter Zweifel an seiner, des Antragstellers, Redlichkeit ausdrücklich ausgeschlossen habe, sei die beabsichtigte Versetzung zusätzlich mit seiner fehlenden Eignung für den Dienstposten begründet worden. Seine fachliche Eignung stehe außer Zweifel. Er habe den Dienstposten des Leiters des ... des Bundeswehrkrankenhauses seit dem 1. April 1990 inne und dort, wie sich aus seinen Beurteilungen ergebe, hervorragende Arbeit geleistet. Der allein in Betracht kommende charakterliche Mangel lasse sich hingegen nicht in einem einmaligen, 14 Jahre zurückliegenden Fehlverhalten erkennen. Ohne Frage sei es ein Fehler gewesen, die von Herrn Dr. P. erhaltenen 4 000 DM nicht zurückzugeben. Aus heutiger Sicht handele es sich bei dem Vorgang aber um eine Jugendsünde. Inzwischen habe er über viele Jahre tadelloses dienstliches Verhalten und Charakterfestigkeit bewiesen. Insbesondere im Bereich des Abrechnungswesens, wo er für ein Umsatzvolumen von 1,2 Mio. € im Jahr verantwortlich gewesen sei, habe es nicht die geringsten Beanstandungen gegeben. Auch im Rahmen der eingeleiteten intensiven Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft hätten sich keine Unregelmäßigkeiten herausgestellt. Wäre das Bundesministerium der Verteidigung tatsächlich von seiner Nichteignung überzeugt, wäre die Personalmaßnahme von vornherein mit diesem Gesichtspunkt begründet worden. Ein Umdenken habe indessen erst eingesetzt, als sich sein unmittelbarer Vorgesetzter geweigert habe, ihm, dem Antragsteller, „sozusagen auf Befehl“ das Misstrauen auszusprechen. Er rüge ausdrücklich, dass die Beteiligung der Vertrauensperson unterblieben sei. Er habe diese Beteiligung am 7. Dezember 2007 beantragt. Ihm sei keine Frist gesetzt worden, innerhalb derer er sich zur Beteiligung habe äußern sollen. Die von ihm in Anspruch genommene Überlegungsfrist sei nicht unangemessen lang. Die unterlassene Beteiligung des Personalrats mache die Personalmaßnahme unwirksam. Im Rahmen der Interessenabwägung falle ins Gewicht, dass es ihm auf dem Dienstposten in A. nicht möglich sei, sich auf seinem Fachgebiet der Laboratoriumsmedizin und Transfusionsmedizin in Übung zu halten. Daraus entstünden ihm unwiederbringliche Laufbahnnachteile. Außerdem sei ihm die Möglichkeit genommen, gegenüber Privatpatienten erbrachte ärztliche Leistungen zu liquidieren. Durch die Wegversetzung entstünden dem Dienstherrn deutliche Nachteile. Infolge seiner Facharztausbildungen besitze er, der Antragsteller, eine außergewöhnlich hohe fachliche Qualifikation. Diese fachliche Qualifikation könne die Bundeswehr ansonsten nicht aufbieten. Im Übrigen seien ihm zu der Personalmaßnahme nur Entwürfe, jedoch kein endgültiges Exemplar eröffnet worden.
11 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 20. Dezember 2007 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ ... - vom 7. Dezember 2007 anzuordnen.
12 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
13 Die in der Einleitungsverfügung des Inspekteurs des Sanitätsdienstes der Bundeswehr vom 15. Oktober 2007 enthaltenen Vorwürfe gegen den Antragsteller reichten aus, um dessen Eignung für den Dienstposten eines Leitenden Arztes der Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus ... in Frage zu stellen. Es sei nicht entscheidend, dass das disziplinargerichtliche Verfahren nicht abgeschlossen und der vom Antragsteller bezweifelte Sachverhalt noch nicht rechtskräftig festgestellt sei. Allein der bloße Verdacht der dem Antragsteller zur Last gelegten schwerwiegenden schuldhaften Dienstpflichtverletzung begründe ein dienstliches Bedürfnis für seine Wegversetzung. Die Versetzungsentscheidung leide nicht an formellen Fehlern. Der Antragsteller sei ordnungsgemäß über die Möglichkeit belehrt worden, die Beteiligung seines örtlich zuständigen Personalrats zu beantragen. Diesen Antrag habe er jedoch erst neun Tage später zu einem Zeitpunkt gestellt, als seine Wegversetzung vom Bundesministerium der Verteidigung bereits entschieden und per Fernschreiben versandt gewesen sei. Eine Beteiligung des Personalrats sei nicht mehr in Betracht gekommen, weil die Entscheidung der Exekutive bereits vorgelegen habe. Allein auf diesen Zeitpunkt komme es an und nicht etwa auf den der Aushändigung der Versetzungsverfügung.
14 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - 10/08 - sowie die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
15 Der nach § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässige Antrag ist begründet.
16 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 jeweils m.w.N.).
17 Die erstgenannte Voraussetzung ist hier erfüllt, weil auf der Grundlage einer summarischen Überprüfung durchgreifende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Versetzungsverfügung bestehen.
18 Angesichts des im Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 4.08 gestellten Anfechtungsantrags ist für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat maßgeblich (15. Januar 2008).
19 Die Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ ... - ist wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig, weil sie trotz entsprechenden Antrags des Antragstellers ohne Anhörung des zuständigen Personalrats (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 SBG) ergangen ist. Deshalb liegt ein Ermessensfehlgebrauch vor.
20 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte bzw. die zuständige personalbearbeitende Stelle über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Während das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich voll nachprüfbar ist, kann die Ermessensentscheidung nur daraufhin überprüft werden, ob der Vorgesetzte oder die zuständige Stelle den Soldaten durch Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse in seinen Rechten verletzt bzw. die gesetzlichen Grenzen des ihm/ihr insoweit zustehenden Ermessens überschritten oder von diesem in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. In diesem Zusammenhang ist insbesondere zu prüfen, ob die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Verfahrensvorschriften eingehalten sind (stRspr, z.B. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
21 Es kann offenbleiben, ob für die (Weg-) Versetzung des Antragstellers ein dienstliches Bedürfnis im Sinne der Nr. 5 Buchst. g der „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ (vom 3. März 1988 in der zuletzt geänderten Fassung vom 11. August 1998 ) bestand.
22 Das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ ... - hat vorliegend jedenfalls gegen § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG verstoßen. Bei seiner Ermessensentscheidung hat es als zuständige personalbearbeitende Stelle (vgl. Abschnitt 2 Art. 3 Nr. 1 ZDv 14/5 Teil B 125) zwingend das Ergebnis der Anhörung der Vertrauensperson in die zu treffende Personalentscheidung einzubeziehen, sofern die Vertrauensperson auf Antrag des Soldaten zu einer beteiligungsfähigen Maßnahme anzuhören ist. Entsprechendes gilt für Maßnahmen bei Soldaten, die in einer personalratsfähigen Dienststelle verwendet werden, gemäß § 48 Satz 1, § 49 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 und § 52 Abs. 1 SBG.
23 Die beabsichtigte Versetzung des Antragstellers vom Bundeswehrkrankenhaus in ... zum Institut für ... der Bundeswehr in A. löste eine Beteiligungspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG aus. Eine Versetzung stellt nach dieser Vorschrift nicht nur eine beteiligungsfähige, sondern in der Regel auch eine beteiligungspflichtige Maßnahme dar (Beschlüsse vom 27. Februar 2003 a.a.O., vom 20. Juni 2005 - BVerwG 1 WB 28.05 - und vom 11. Januar 2007 a.a.O.). Ein Ausnahmefall, der ein Absehen von der Beteiligung rechtfertigen könnte, ist hier nicht feststellbar.
24 Bei dem Bundeswehrkrankenhaus in ... handelt es sich um eine personalratsfähige Dienststelle im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG i.V.m. Nr. 2 2. Spiegelstrich der Anlage 4 zur ZDv 10/2, sodass nach § 52 Abs. 1 Satz 1 SBG „die Soldatenvertreter“, also die in dieser Dienststelle in den Personalrat gewählten Soldaten, in Angelegenheiten, die nur die Soldaten betreffen, die Befugnisse der Vertrauensperson haben. Eine solche Angelegenheit ist die Versetzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG. Dem örtlichen Personalrat beim Bundeswehrkrankenhaus in ... waren in Gestalt der nach § 48 Satz 1, § 49 Abs. 2 Satz 3 SBG i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zur Entscheidung berufenen Soldatenvertreter die Beteiligungsrechte nach § 23 SBG zugewiesen. Demzufolge war nach § 52 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG der örtliche Personalrat beim Bundeswehrkrankenhaus ... vor der Versetzungsentscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung anzuhören.
25 Für diese Anhörung hat der Antragsteller am 7. Dezember 2007 einen inhaltlich hinreichend bestimmten Antrag gestellt. Soweit er darin die „Anhörung der Vertrauensperson“ beantragt, ist diese Falschbezeichnung der zu beteiligenden Personalvertretung unschädlich. Denn in seinem Antrag bezieht sich der Antragsteller ausdrücklich auf die ihm am 28. November 2007 eröffnete Belehrung vom 26. November 2007 über die Möglichkeit der Beteiligung der Vertrauensperson. Darin hatte der Kommandeur des Sanitätskommandos II auf die Anhörung der Vertrauensperson, im Falle des Antragstellers des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... hingewiesen. In Verbindung mit dieser Belehrung ist der Antrag des Antragstellers eindeutig dahin auszulegen, dass er die Beteiligung des Personalrats als des richtigen Beteiligungsorgans im Sinne des § 1 Abs. 2 SBG wünschte.
26 Das Bundesministerium der Verteidigung war von der Pflicht zur Anhörung des Personalrats nicht dadurch befreit, dass der Antrag des Antragstellers am 7. Dezember 2007 zu einem Zeitpunkt beim nächsten Disziplinarvorgesetzten einging, als die Entscheidung über die Versetzung des Antragstellers bereits gefallen und durch die Versendung des Versetzungsfernschreibens vom 7. Dezember 2007 um 10.33 Uhr teilweise umgesetzt war. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Versetzungsverfügung dem Antragsteller noch nicht bekannt gegeben worden; das erfolgte erst am 10. Dezember 2007. Nach der Rechtsprechung des Senats ist eine Versetzungsverfügung bis zum Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens von der erlassenden Stelle rechtlich unter Kontrolle zu halten, eine verfahrensrechtlich zwingend vorgeschriebene Anhörung anderer Stellen durchzuführen und in die Personalentscheidung noch einzubeziehen (Beschluss vom 27. Februar 2003 a.a.O). Die Versetzungsverfügung wird - ungeachtet ihrer Wirkung für die individuelle Rechtsstellung des Versetzten nach Nr. 12 Abs. 1 ZDv 14/5 Teil B 171 - mit ihrer Bekanntgabe an den betroffenen Soldaten wirksam. Das ergibt sich aus der im Wehrbeschwerdeverfahren entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (ebenso sinngemäß zur Versetzung: Beschluss vom 27. Februar 2003 a.a.O.; vgl. im Übrigen: Beschlüsse vom 27. August 1998 - BVerwG 1 WB 15.98 - BVerwGE 113, 255 = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 4 und vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - DokBer B 2008, 31).
27 Kommt es danach für die Beachtlichkeit des Antrags auf Beteiligung des Personalrats allein auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Versetzungsverfügung an, ist entgegen der Ansicht des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 -der Zeitraum von neun Tagen zwischen der Belehrung des Antragstellers und seinem Antrag auf Beteiligung des Personalrats unerheblich.
28 Da die Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans - wie sich aus § 1 Abs. 1 SBG ergibt - dazu dient, zu einer wirkungsvollen Dienstgestaltung und zu einer fürsorglichen Berücksichtigung der Belange des einzelnen Soldaten beizutragen sowie dadurch zugleich auch die Informations- und Entscheidungsbasis der personalbearbeitenden Stelle zu verbreitern (Beschluss vom 11. Januar 2007 a.a.O.) und da § 23 Abs. 2 Satz 2 SBG zwingend die Einbeziehung des Ergebnisses der Anhörung des Beteiligungsorgans in die zu treffende Personalentscheidung anordnet, ist die angefochtene Versetzungsverfügung rechtswidrig.
29 Ausnahmsweise kann eine angefochtene Verwendungsentscheidung bei unterlassener Anhörung des zuständigen Beteiligungsorgans als nicht rechtsfehlerhaft zu qualifizieren sein, wenn in analoger Anwendung des § 46 VwVfG offensichtlich ist, dass die Verletzung der Anhörungsvorschrift die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, etwa weil das Beteiligungsorgan - sei es von sich aus oder aufgrund nachträglich erfolgter Anhörung im Rahmen der Abhilfeprüfung - ausdrücklich erklärt, es hätte die Verwendungsentscheidung bei vorheriger Anhörung gebilligt oder keine Einwände gegen sie erhoben (Beschluss vom 27. Februar 2003 a.a.O.). Dass diese Voraussetzungen vorliegen könnten, hat der Bundesminister der Verteidigung nicht vorgetragen; hierfür ist auch nichts ersichtlich.
30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO.
Full & Egal Universal Law Academy