BVerwG 1 WDS-VR 5.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
am 10. April 2008 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 13. März 2008 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 25. Februar 2008 anzuordnen, wird abgelehnt. Gründe I
1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung, mit der er von dem Dienstposten eines Abteilungsleiters beim Bundeswehrkrankenhaus X auf eine z.b.V.-Planstelle beim Sanitätszentrum X versetzt wurde.
2 Der ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des ... 2017. Zuletzt wurde er - seit dem 1. Oktober 2006 - als Leiter der Abteilung ... des Bundeswehrkrankenhauses X verwendet.
3 Mit Verfügung vom 19. Dezember 2007 leitete der Inspekteur des Sanitätsdienstes der Bundeswehr gegen den Antragsteller ein gerichtliches Disziplinarverfahren ein. Dem Antragsteller wird zur Last gelegt, seine Dienstpflichten schuldhaft verletzt zu haben, indem er 1. im Jahre 2007 dem Dienst im Bundeswehrkrankenhaus X in drei jeweils mehr als dreitägigen Zeiträumen eigenmächtig und daneben an zahlreichen weiteren Tagen jeweils unerlaubt ferngeblieben sei; 2. einer nicht genehmigten Nebentätigkeit als Leiter des von ihm betriebenen ...zentrums L. nachgegangen sei und im Rahmen dieser Tätigkeit seit April 2003 für die Unfallkasse SA in 207 Fällen sowie seit Juni 2002 für die Unfallkasse S in 546 Fällen Patienten begutachtet/untersucht und dafür insgesamt rund 101 000 € bzw. rund 188 000 € liquidiert habe; 3. ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung gegen ein Honorar von jeweils 1 000 € an sieben Tagen im Jahre 2007 als Referent bei gesundheitspädagogischen Seminaren für die Unfallkasse SA tätig gewesen und dabei zumindest an sechs Terminen dem Dienst ohne Erlaubnis ferngeblieben sei; 4. ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung gegen Vergütung seit Oktober 2005 an 15 Terminen als Referent bei gesundheitspädagogischen Seminaren für die Unfallkasse S tätig gewesen sei; 5. ohne entsprechende Nebentätigkeitsgenehmigung für den Bundesverband der Unfallkassen bei den zweitägigen H. Rehabilitationstagen im Juni 2007 als Referent tätig gewesen und dabei dem Dienst ohne Erlaubnis ferngeblieben sei.
4 Mit Verfügung vom 11. März 2008 hat der Inspekteur des Sanitätsdienstes die Sache, soweit sie die Fälle eigenmächtiger Abwesenheit des Antragstellers betrifft, gemäß § 33 Abs. 3 WDO an die Staatsanwaltschaft abgegeben.
5 Am 21. Januar 2008 wurde dem Antragsteller der Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - ausgehändigt, wonach beabsichtigt sei, ihn wegen der ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen unverzüglich zum ...kommando ... in W. zu versetzen. Zugleich wurde ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und er auf die Möglichkeit hingewiesen, die Anhörung des örtlichen Personalrats zu beantragen.
6 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 24. Januar 2008 nahm der Antragsteller ausführlich Stellung und widersprach der beabsichtigten Versetzung. Mit weiterem Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 31. Januar 2008 an die Wehrdisziplinaranwaltschaft für den Bereich des Inspekteurs des Sanitätsdienstes äußerte sich der Antragsteller außerdem im Einzelnen zu den ihm in der Einleitungsverfügung vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen.
7 Am 14. Februar 2008 nahm der örtliche Personalrat beim Bundeswehrkrankenhaus X zu der geplanten Versetzung Stellung und stimmte dieser nicht zu. Trotz der Einleitung eines disziplinargerichtlichen Verfahrens bestehe bisher nur der Verdacht einer Dienstpflichtverletzung, so dass eine Versetzung einer Vorverurteilung gleichkäme. Die bisherige ärztliche Tätigkeit des Antragstellers und seine Tätigkeit als Leiter der ... Abteilung seien untadelig. Das Vertrauensverhältnis zu dem ihm unterstellten Bereich sowie zu seinem unmittelbaren dienstlichen Vorgesetzten sei ungestört. Die Versetzung stelle eine besondere persönliche Härte dar, da sich der Antragsteller derzeit krankheitsbedingt in spezieller ärztlicher Betreuung in X befinde.
8 Mit Schreiben vom 19. Februar 2008 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - dem Antragsteller mit, dass er ab dem 1. März 2008 und zunächst bis zum 31. Dezember 2008 auf einen z.b.V.-Dienstposten beim Sanitätszentrum X versetzt werde. Durch den in der Einleitungsverfügung hinreichend dokumentierten Verdacht schwerwiegender Dienstpflichtverletzungen, der noch keine Vorverurteilung darstelle, bestünden erhebliche Zweifel, dass sich der Antragsteller weiterhin für die Leitung der Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus X eigne. Seine zur Zufriedenheit seiner Vorgesetzten erbrachten Leistungen, die Sicherstellung der Patientenversorgung oder Bedarfsargumente würden diese Eignungszweifel nicht verringern oder relativieren. Der Anregung des Personalrats folgend, den Antragsteller kurativ zu verwenden und seine eigene Behandlung in X zu ermöglichen, werde von einer Versetzung zum ...kommando ... in W. abgesehen.
9 Mit fernschriftlicher Verfügung vom 25. Februar 2008 ordnete das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 3 - die Versetzung des Antragstellers vom Bundeswehrkrankenhaus X zum Sanitätszentrum X auf eine nach Besoldungsgruppe A 16 bewertete Planstelle z.b.V. für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2008 mit Dienstantritt am 3. März 2008 an. Die Versetzungsverfügung wurde dem Antragsteller am 29. Februar 2008 telefonisch eröffnet und am 4. März 2008 ausgehändigt.
10 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 13. März 2008, beim Bundesministerium der Verteidigung eingegangen am selben Tage, beantragte der Antragsteller hiergegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Das Verfahren ist beim Senat unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 WB 20.08 anhängig.
11 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 26. Februar 2008 hatte der Antragsteller außerdem beim Verwaltungsgericht X beantragt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, seine (zu diesem Zeitpunkt erst angekündigte) Versetzung auf einen z.b.V.-Dienstposten beim Sanitätszentrum X außer Vollzug zu setzen und ihn bis zur gerichtlichen Klärung auf seinem bisherigen Dienstposten zu belassen. Das Verwaltungsgericht X hat dieses Verfahren mit Beschluss vom 6. März 2008 (Az.: VG 36 A 38.08 ) an das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - verwiesen.
12 Zur Begründung seines beim Senat weiterverfolgten Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz bezieht sich der Antragsteller auf sein gesamtes bisheriges Vorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor: In der Frage der Eignung für einen Dienstposten sei zwischen der fachlichen Eignung als Arzt ... und der Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens zu unterscheiden. Sollten sich die Vorwürfe im Disziplinarverfahren bestätigen, habe er, der Antragsteller, mit einer empfindlichen Disziplinarmaßnahme zu rechnen. Dies habe jedoch keinen Einfluss auf seine fachliche Eignung. Solange er nicht rechtskräftig verurteilt sei, gelte auch für ihn die Unschuldsvermutung; seine Versetzung auf eine z.b.V.-Stelle bei einem Sanitätszentrum stelle indes eine Vorverurteilung dar. Mit der Versetzung würden zudem Fakten geschaffen, die endgültig seien. Wenn er nämlich, wovon auszugehen sei, vollständig rehabilitiert werde, sei die Rückversetzung auf seine derzeitige Planstelle nicht mehr möglich, weil die Abteilungsleitung bereits einem anderen Arzt übertragen sei. Nach wie vor genieße er, der Antragsteller, das uneingeschränkte Vertrauen des Chefarztes des Bundeswehrkrankenhauses X ebenso wie das seiner Mitarbeiter und Patienten. Er sehe deshalb die Wegversetzung als eine unverhältnismäßige Maßnahme an. Im Übrigen werde er beim Sanitätszentrum X nicht adäquat verwendet. Der Leiter des Sanitätszentrums wolle ihn als Truppenarzt einsetzen. Hierfür sei er, der Antragsteller, völlig überqualifiziert, abgesehen davon, dass Truppenärzte in der Regel nach A 13/A 14 besoldet würden. Mit der Versetzung würde ihm ein sozialer Abstieg und Ansehensverlust zugemutet, den er nicht hinzunehmen habe.
13 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 7. April 2008 ist der Antragsteller nochmals den gegen ihn im Disziplinarverfahren erhobenen Vorwürfen entgegengetreten.
14 Der Antragsteller beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung im Wege einer einstweiligen Anordnung entsprechend § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, seine Versetzung zum 1. März 2008 auf einen z.b.V.-Dienstposten beim Sanitätszentrum X außer Vollzug zu setzen und ihn bis zur gerichtlichen Klärung auf dem Dienstposten beim Bundeswehrkrankenhaus X zu belassen.
15 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
16 Die angefochtene Maßnahme sei rechtmäßig und verletze den Antragsteller nicht in seinen Rechten. Wegen der in der Einleitungsverfügung dokumentierten erheblichen Verdachtsmomente auf schwerwiegende disziplinare Verfehlungen des Antragstellers bestünden erhebliche Zweifel an seiner charakterlichen Eignung für den bisher wahrgenommenen Dienstposten. Seine fachliche Eignung stehe im Übrigen ebenso außer Frage wie das ungestörte Vertrauensverhältnis zu seinen Mitarbeitern und Vorgesetzten. Die zeitlich befristete Wegversetzung sei nicht unverhältnismäßig. Da sie zunächst nur für die Dauer von etwa neun Monaten vorgesehen sei, könnten neue Erkenntnisse aus dem disziplinargerichtlichen Verfahren bei der weiteren Verwendungsplanung Berücksichtigung finden. Auch die Zuversetzung auf eine A 16-Planstelle z.b.V. beim Sanitätszentrum X sei nicht zu beanstanden. Planstellen z.b.V. könnten insbesondere für Soldaten in Anspruch genommen werden, deren sofortiges Herauslösen aus ihrer Verwendung aus disziplinaren Gründen unumgänglich sei, ohne dass eine dienstgrad- und ausbildungsgerechte Umsetzung auf einen anderen Dienstposten zeitgleich möglich sei. Dies sei bei dem Antragsteller der Fall, weil alle für ihn geeigneten A 16-Dienstposten besetzt seien. Mit der Versetzung an eine Dienststelle in X sei dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, seine eigene Behandlung fortzusetzen; es sei daher die ihn am wenigsten belastende Alternative einer Zuversetzung gewählt. Soweit sich der Antragsteller dagegen wende, dass er auf Weisung des Leiters des Sanitätszentrums X als Truppenarzt verwendet werden solle, handle es sich nicht um eine Entscheidung des Bundesministers der Verteidigung, sondern um eine solche des Vorgesetzten im Rahmen seines Direktionsrechts. Insoweit sei daher zunächst der Beschwerdeweg zum Sanitätskommando ... eröffnet.
17 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 205/08 und 240/08 - und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 20.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
18 Der als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO in entsprechender Anwendung) formulierte Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist bei sach- und interessengerechter Auslegung des Rechtsschutzbegehrens als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung vom 13. März 2008 gegen die Versetzungsverfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 25. Februar 2008 auszulegen. Dieser Antrag ist gemäß § 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO zulässig.
19 Der Antrag ist jedoch unbegründet.
20 Der Gesetzgeber hat dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit truppendienstlicher Maßnahmen grundsätzlich den Vorrang vor privaten Belangen eingeräumt (§ 17 Abs. 6 Satz 1 WBO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kommt deshalb nur in Betracht, wenn sich bereits bei summarischer Prüfung durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Maßnahme ergeben oder dem Soldaten durch deren sofortige Vollziehung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 11. Januar 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.06 - Buchholz 449.7 § 23 SBG Nr. 4 und vom 13. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 1.07 - Buchholz 449.7 § 48 SBG Nr. 1 = NZWehrr 2008, 39 jeweils m.w.N.).
21 Bei summarischer Prüfung bestehen gegen die Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 25. Februar 2008 keine rechtlichen Bedenken.
22 Der Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Ein dahingehender Anspruch lässt sich auch nicht aus der Fürsorgepflicht ableiten. Vielmehr entscheidet der zuständige Vorgesetzte über die Verwendung eines Soldaten, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach seinem pflichtgemäßen Ermessen (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 25. September 2002 - BVerwG 1 WB 30.02 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 30 und vom 10. Oktober 2002 - BVerwG 1 WB 40.02 - jeweils m.w.N.). Dabei sind die gesetzlich vorgegebenen oder vom Bundesministerium der Verteidigung im Wege der Selbstbindung in Erlassen und Richtlinien festgelegten Maßgaben und Verfahrensvorschriften einzuhalten (vgl. Beschlüsse vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 57.02 - BVerwGE 118, 25 = Buchholz 252 § 23 SBG Nr. 2 = NZWehrr 2003, 212 und vom 11. Januar 2007 a.a.O.).
23 Die Anfechtung einer Versetzungsverfügung erfasst grundsätzlich sowohl die Weg- als auch die Zuversetzung.
24 Nach dem im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes vorliegenden Erkenntnisstand bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Wegversetzung des Antragstellers von seinem bisherigen Dienstposten.
25 Ein dienstliches Bedürfnis für eine Wegversetzung liegt regelmäßig vor, wenn der Soldat sich für seinen Dienstposten nicht eignet (Nr. 5 Buchst. g der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 in der zuletzt am 11. August 1998 geänderten Fassung - Versetzungsrichtlinien -). Bei der Entscheidung über die Eignung eines Soldaten für eine bestimmte Verwendung im Sinne des § 3 Abs. 1 SG steht dem zuständigen Vorgesetzten ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Nachprüfung beschränkt sich darauf, ob der Vorgesetzte bei der Entscheidung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen des Beurteilungsspielraums verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. Beschluss vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41 m.w.N.).
26 Die Einschätzung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 -, dass der Antragsteller für den Dienstposten des Leiters der Abteilung ... im Bundeswehrkrankenhaus X charakterlich nicht (mehr) geeignet ist, ist danach rechtlich nicht zu beanstanden.
27 Zur charakterlichen Eignung gehört jedenfalls und elementar, dass der Dienstherr von dem Soldaten die jederzeitige Erfüllung seiner Dienstpflichten erwarten kann (vgl. Eichen, in: Walz/Eichen/Sohm, SG, 2006, § 3 Rn. 24, § 37 Rn. 32 ff.). Es steht außer Frage, dass schwerwiegende und nachhaltige, in Verbindung mit der dienstlichen Stellung begangene Dienstpflichtverletzungen und Straftaten der Art, wie sie dem Antragsteller vorgeworfen werden, einen Mangel der charakterlichen Eignung begründen und zum Anlass für eine Wegversetzung von dem betreffenden Dienstposten genommen werden können.
28 Das Bundesministerium der Verteidigung konnte seiner Entscheidung die - auf umfänglichen disziplinaren Ermittlungen beruhende - Einleitungsverfügung vom 19. Dezember 2007 zugrunde legen; der dort detailliert und substanziiert dargelegte Sachverhalt berechtigt jedenfalls zu so weitreichenden Zweifeln an der Gesetzes- und Vorschriftentreue des Antragstellers, dass von diesen auf eine mangelnde charakterliche Eignung für die Position eines Abteilungsleiters geschlossen werden durfte. Dabei kann der Senat offenlassen, ob die Einleitungsverfügung nach § 93 Abs. 1 Satz 1 WDO einen hinreichenden Verdacht der Dienstpflichtverletzung (so offenbar Dau, WDO, 4. Aufl. 2002, § 93 Rn. 6) oder nur einen „Anfangsverdacht“ voraussetzt. Der - herausgehobene und auch mit erheblicher Außenwirkung verbundene - Dienstposten des Antragstellers als Abteilungsleiter verlangt die uneingeschränkte charakterliche Eignung des Dienstposteninhabers, an der nicht die geringsten Zweifel bestehen dürfen.
29 Das Ministerium war nicht gehalten, vor einer Personalmaßnahme zunächst den Abschluss des gegen den Antragsteller eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahrens abzuwarten oder durch eigene Ermittlungen - parallel zum Disziplinarverfahren - die erhobenen Vorwürfe zu überprüfen. Abgesehen davon, dass eine solche Vorgehensweise wenig praktikabel wäre, ist die für Personalmaßnahmen zuständige Stelle grundsätzlich berechtigt, an die Verfahrensschritte und Zwischenergebnisse des - hierfür vorgesehenen und mit rechtsstaatlichen Garantien ausgestatteten - Disziplinarverfahrens anzuknüpfen und hieraus Schlussfolgerungen für ihren Aufgabenbereich zu ziehen. Erst recht ist es nicht Aufgabe des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes im Wehrbeschwerdeverfahren, in eine Beweisaufnahme und -würdigung hinsichtlich der eine Vielzahl von Einzelpunkten betreffenden disziplinaren Vorwürfe einzutreten. Dies gilt auch für die zuletzt mit Schriftsatz vom 7. April 2008 (in Verbindung mit der eidesstattlichen Versicherung des Antragstellers vom selben Tage) wiederholten und vertieften Einwände.
30 Der Wegversetzung des Antragstellers steht die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und Art. 6 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten folgende Unschuldsvermutung nicht entgegen. Diese gilt für die straf- und disziplinarrechtliche Würdigung, schließt jedoch Personalmaßnahmen während eines laufenden straf- oder disziplinarrechtlichen Verfahrens nicht aus. Es genügt in einem solchen Fall, dass die Personalmaßnahme so getroffen wird, dass eine Korrektur möglich ist, wenn die Entwicklung oder das Ergebnis des Straf- oder Disziplinarverfahrens diese gebieten sollten. Dem hat das Bundesministerium der Verteidigung - unter ausdrücklichem Hinweis auf mögliche neue Erkenntnisse im Disziplinarverfahren und deren Berücksichtigung bei der weiteren Verwendungsplanung - Rechnung getragen, indem es die Versetzung des Antragstellers auf eine z.b.V.-Planstelle zunächst auf die Dauer von zehn Monaten befristet hat. Entgegen der Auffassung des Antragstellers wurden auch keine irreversiblen Tatsachen dadurch geschaffen, dass die Abteilungsleiterposition inzwischen einem anderen Arzt übertragen worden ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats verfestigt sich eine einmal getroffene militärische Verwendungsentscheidung nicht dahin, dass der durch sie begünstigte Soldat eine rechtlich gesicherte Position erwirbt, auf dem ihm zugewiesenen Dienstposten verbleiben zu können; er müsste es vielmehr hinnehmen, wiederum wegversetzt zu werden, wenn dazu ein Anlass besteht (vgl. zuletzt Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 1 WB 1.07 - m.w.N.).
31 Soweit der Antragsteller auf seine fachliche Eignung als Arzt und auf den störungsfreien Betrieb im Bundeswehrkrankenhaus X verweist, berührt dies den angefochtenen Bescheid nicht, weil dieser sich nicht auf Mängel in diesen Bereichen stützt. Auf der anderen Seite sind die vorhandene fachliche Eignung und der störungsfreie Betrieb aber auch nicht geeignet, den Mangel der charakterlichen Eignung zu kompensieren oder zu relativieren.
32 Auch gegen die Zuversetzung des Antragstellers auf eine nach Besoldungsgruppe A 16 bewertete z.b.V.-Planstelle beim Sanitätszentrum X bestehen keine rechtlichen Bedenken.
33 Ein dienstliches Bedürfnis für eine Zuversetzung liegt regelmäßig vor, wenn der Soldat in einer Dienststelle unter vorübergehender Nutzung einer Planstelle z.b.V. verwendet werden soll (Nr. 5 Buchst. e der Versetzungsrichtlinien). Planstellen z.b.V. können insbesondere für Soldaten in Anspruch genommen werden, deren sofortiges Herauslösen aus ihrer Verwendung aus disziplinaren Gründen unumgänglich ist, ohne dass eine dienstgrad- und ausbildungsgerechte Umsetzung auf einen anderen Dienstposten zeitgleich möglich ist; soll dies im Ausnahmefall für eine längere Dauer als sechs Monate (bis höchstens zwei Jahre) erfolgen, ist über den jeweiligen Führungsstab beim Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 1 - ein ausführlich begründeter Antrag vorzulegen, über den im Benehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung - H I 4 - entschieden wird (Nr. 2.2.16 i.V.m. Nr. 2.1.3 und 2.1 .4 der Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen z.b.V.-Schüleretat des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 1 - vom 20. Mai 2005).
34 Diese Voraussetzungen liegen im Falle des Antragstellers vor. Der Bundesminister der Verteidigung hat vorgetragen, dass alle für den Antragsteller geeigneten A 16-Dienstposten besetzt seien; dem hat der Antragsteller nicht widersprochen. Auch das für eine mehr als sechs- (hier: zehn-)monatige Versetzung auf eine z.b.V.-Planstelle vorgeschriebene Entscheidungsverfahren wurde eingehalten, wie sich aus dem vorgelegten Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 3 - vom 18. Februar 2008 und der E-Mail des Führungsstabs des Sanitätsdienstes vom 22. Februar 2008 (Mitteilung der Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 8 - zur Inanspruchnahme einer z.b.V.-Planstelle vom 1. März bis 31. Dezember 2008) ergibt.
35 Soweit sich der Antragsteller dagegen wendet, dass er auf Weisung des Leiters des Sanitätszentrums X dort als Truppenarzt und damit unterwertig eingesetzt werden solle, betrifft dies nicht die Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen Versetzung. Da einer z.b.V.-Planstelle definitionsgemäß kein abgegrenzter Aufgaben- oder Tätigkeitsbereich zugeordnet ist (Nr. 1.2 und 1.4 der genannten Richtlinien zur Inanspruchnahme von Planstellen z.b.V. und Planstellen z.b.V.-Schülteretat), ist mit einer Versetzung auf eine solche Planstelle auch keine Entscheidung über die konkrete Aufgabenzuweisung getroffen. Vielmehr erfolgt der konkrete Einsatz insoweit stets nach Weisung des jeweils zuständigen Vorgesetzten, wie dies auch die Versetzungsverfügung vom 25. Februar 2008 bestimmt („Einsatz nach Weisung Ltr Sanitätszentrum“). Soll die Aufgabenzuweisung beanstandet werden, so hat sich die Beschwerde deshalb gegen den anweisenden Vorgesetzten, nicht gegen die Stelle, die die Versetzung verfügt hat, zu richten. Etwas Anderes könnte allenfalls dann gelten, wenn es bei dem Sanitätszentrum X überhaupt keine dem Statusamt des Antragstellers entsprechende Verwendungsmöglichkeit gäbe. Das macht aber auch der Antragsteller nicht geltend.
36 Auch sonst bestehen an der Rechtmäßigkeit der Versetzungsverfügung vom 25. Februar 2008 keine Zweifel.
37 Eine fehlerhafte Ermessensausübung (§ 114 VwGO in entsprechender Anwendung) oder ein Überschreiten oder Missbrauch dienstlicher Befugnisse (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) ist nicht ersichtlich. Die Versetzungsverfügung ist auch mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Insoweit ist zum einen auf das bereits zur zeitlichen Befristung der Versetzung Gesagte zu verweisen. Zum anderen wurde mit der Versetzung an das Sanitätszentrum X - anstelle der ursprünglich vorgesehenen Versetzung zum ...kommando ... in W. - den persönlichen Belangen des Antragstellers (Vermeidung eines Umzugs, Behandlung seiner eigenen Erkrankung in X) in weitem Umfang Rechnung getragen.
38 Die erforderliche Anhörung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SBG) durch den örtlichen Personalrat beim Bundeswehrkrankenhaus X (§ 52 Abs. 1 Satz 1 SBG) wurde ordnungsgemäß durchgeführt. Verfahrensfehler sind bei summarischer Prüfung auch sonst nicht erkennbar. Insbesondere entspricht die von dem Antragsteller beanstandete kurze Frist von drei Tagen, die ihm für eine Stellungnahme zu der beabsichtigten Versetzung wegen fehlender charakterlicher Eignung eingeräumt wurde, den Vorgaben von Nr. 9 Abs. 3 Satz 3 der Versetzungsrichtlinien.
39 Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch die sofortige Vollziehung der Versetzungsverfügung unzumutbare, insbesondere nicht wieder gutzumachende Nachteile entstünden. Auch in dieser Hinsicht ist insbesondere darauf zu verweisen, dass der Antragsteller an seinem Standort verbleiben kann.
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