BVerwG 1 WDS-VR 5.09
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 18. August 2009 beschlossen:
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. Gründe I
1 Der Antragsteller wendet sich mit der Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. Juli 2009 - BVerwG 1 WDS-VR 3.09 -, mit dem der Senat den Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller auf einen Dienstposten im Raum H. oder - hilfsweise - auf eine Planstelle des z.b.V.-Etats im Raum H. zu versetzen, abgelehnt hat.
2 Mit Schriftsatz vom 1. August 2009, eingegangen am 4. August 2009, macht der Antragsteller geltend, der Senat habe in diesem Beschluss ein truppenärztliches Gutachten vom 7. April 2009 als offenbar entscheidungserheblich verwendet, das der Bundesminister der Verteidigung am 13. Juli 2009 zu den Gerichtsakten übersandt habe. Zu dem Inhalt dieses Gutachten habe er sich vor der Entscheidung des Senats nicht äußern können.
3 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hatte Gelegenheit, zu der Anhörungsrüge Stellung zu nehmen.
4 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten und der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Die Gerichtsakten BVerwG 1 WDS-VR 3.09 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
5 Der Antrag ist unbegründet.
6 Der angegriffene Beschluss verletzt nicht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
7 Das Ergebnis der truppenärztlichen Begutachtung vom 7. April 2009 ist nicht entscheidungserheblicher Inhalt des Beschlusses. Der Beschluss ist vielmehr - in die Entscheidung tragender Weise - auf die Verfügung des Personalamts der Bundeswehr vom 3. Juni 2009 gestützt, derzufolge der Antragsteller bis zum Wirksamwerden seiner Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit nach § 9 der Soldatenurlaubsverordnung i.V.m. Nr. 87 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatenurlaubsverordnung die Genehmigung zum Aufenthalt an einem anderen Ort (als an seinem Dienstort) erhalten hat. Der Senat hat daraus geschlossen, dass es dem Antragsteller ohne Weiteres möglich ist, sich zulässigerweise bis auf Weiteres an dem von ihm gewünschten Standort H. aufzuhalten, und hat deshalb den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, weil unter diesen Umständen ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht war.
8 Den Inhalt der Verfügung des Personalamts und das Ergebnis der truppenärztlichen Begutachtung vom 7. April 2009 hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - im Übrigen bereits in seinem Schriftsatz vom 16. Juni 2009 (auf Seiten 11 und 12) im Einzelnen vorgetragen. Zu diesem Schriftsatz hat der Antragsteller mit Verfügung des Senats vom 17. Juni 2009 Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.
9 Diese Entscheidung ist gemäß § 23a Abs. 3 WBO i.V.m. § 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO unanfechtbar.
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