BVerwG 1 WDS-VR 7.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Deiseroth und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 1. April 2008 beschlossen:
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung (Beschwerde vom 7. März 2008) gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - vom 4. März 2008 und die diese ausführende Mitteilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 5. März 2008 anzuordnen, wird abgelehnt. Gründe I
1 Der Antragsteller möchte im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes erreichen, an einer Ausbildung für die Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses teilnehmen zu können.
2 Der Antragsteller ist Berufssoldat. Nachdem er bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung angehört hatte, wurde er im Februar 2008 erneut zum Mitglied des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt.
3 Mit Schreiben vom 14. Februar 2008 lud das Bundesministerium der Verteidigung - Zentraler Wahlvorstand zur Wahl des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses - die gewählten Mitglieder, darunter den Antragsteller, zu einer Einweisung in ihre Aufgaben, zur konstituierenden Sitzung sowie zur ersten Sitzung des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 10. bis 14. März 2008 in das Zentrum ... in K. ein. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 teilte der Antragsteller mit, dass er an der gesamten Veranstaltung (Einweisung, konstituierende Sitzung, erste Sitzung) teilnehmen werde.
4 Mit E-Mail vom 4. März 2008 an den Gesamtvertrauenspersonenausschuss wies das Bundesministerium der Verteidigung - Fü ... - darauf hin, dass an der Ausbildung (Einweisung) nur diejenigen Soldatinnen und Soldaten teilnähmen, die erstmals in ihr Amt gewählt worden seien. Soldatinnen und Soldaten, die bereits ein Amt im Gesamtvertrauenspersonenausschuss innehätten, sowie die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat würden erst am 12. März 2008 bis 13.00 Uhr anreisen und ab diesem Zeitpunkt an dem weiteren Verlauf gemäß dem Ausbildungsdienstplan des Zentrums Innere Führung vom 20. Februar 2008 teilnehmen. Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss werde gebeten, dies bei der Einladung zu berücksichtigen. Soweit bereits anderslautende Einladungen verschickt worden seien, seien diese zu berichtigen.
5 Mit E-Mail vom 5. März 2008 unterrichtete der Sprecher des Gesamtvertrauenspersonenausschusses den Antragsteller von der Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü S I 3 - und bat ihn, erst zum 12. März 2008 bis 13.00 Uhr anzureisen.
6 Mit Telefax-Schreiben vom 7. März 2008 legte der Antragsteller Beschwerde ein. Er fühle sich dadurch, dass er an der vom 10. bis 12. März 2008 stattfindenden Ausbildung nicht teilnehmen dürfe, in der Ausübung seines Mandats als Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses behindert. Es gehöre zu seinen Rechten und Pflichten, an dieser Ausbildung teilzunehmen. Er erwarte daher, dass die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü ... - vom 4. März 2008 ausgesetzt werde, bis in der Hauptsache entschieden sei. Sollte eine Aussetzung der Maßnahme nicht erfolgen, beantrage er, eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen, um ihn schadlos zu stellen und ihm eine Teilnahme an der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 zu ermöglichen.
7 Mit E-Mail vom 7. März 2008 teilte das Bundesministerium der Verteidigung - Fü ... - dem Antragsteller mit, dass an der Ausbildung am Zentrum Innere Führung grundsätzlich nur diejenigen Soldatinnen und Soldaten teilnähmen, die erstmals in ihr Amt gewählt worden seien. Sofern der Antragsteller ebenfalls an dieser Ausbildung teilnehmen wolle, weil er beispielsweise Ausbildungsbedarf bzw. Nachschulungs- oder Wiederholungsbedarf in einzelnen Ausbildungsabschnitten sehe, werde das Referat Fü ... keine Einwände gegen seine wiederholte Teilnahme geltend machen. Aus Sicht des Referats Fü ... sei damit der Beschwer des Antragstellers abgeholfen.
8 Am 10. März 2008 reiste der Antragsteller zum Zentrum ... an. Dort wurde ihm telefonisch durch den Leiter des Referats Fü ... mitgeteilt, dass er an der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 nicht teilnehmen dürfe; die gegenteilige Aussage vom 7. März 2008 werde widerrufen. Der Antragsteller reiste daraufhin am selben Tage an seinen Wohnort zurück.
9 Mit einem (ebenfalls als Beschwerde bezeichneten) Schreiben vom 11. März 2008 erklärte der Antragsteller, dass er seine Beschwerde vom 7. März 2008 vollumfänglich aufrechterhalte, und wiederholte und vertiefte sein Vorbringen.
10 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - wertete die Beschwerde vom 7. März 2008 und das Schreiben vom 11. März 2008 als Antrag auf gerichtliche Entscheidung verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung und legte diese mit Stellungnahmen vom 12. und 13. März 2008 dem Senat vor.
11 Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes beantragt der Bundesminister der Verteidigung, den Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung zurückzuweisen.
12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: ... - und die Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens BVerwG 1 WB 17.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
13 Der Antrag ist unzulässig.
14 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat die Beschwerde des Antragstellers vom 7. März 2008 gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - Fü ... - vom 4. März 2008, dass nur erstmals gewählte Soldaten an der Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 10. bis 12. März 2008 teilnehmen dürfen, und die entsprechende Mitteilung des Sprechers des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vom 5. März 2008 zutreffend als Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht gewertet (§ 21 Abs. 1 WBO).
15 Die mit der Beschwerde verbundene Erklärung des Antragstellers, dass er „eine Aussetzung der Maßnahme, bis in der Hauptsache entschieden wird“, erwarte und er, falls das Referat Fü ... „einer Aussetzung der Maßnahme nicht zustimmen sollte“, zugleich beantrage, „eine Entscheidung des zuständigen Gerichts herbeizuführen, um [...] eine Teilnahme an der Ausbildung vom 10. März bis 12. März 2008 zu ermöglichen“, ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung auszulegen (§ 17 Abs. 6 Satz 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Denn der Antragsteller hatte mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - Zentraler Wahlvorstand zur Wahl des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses - vom 14. Februar 2008 bereits eine Einladung zu der Ausbildung erhalten, die durch die angefochtenen Maßnahmen aufgehoben wurde; mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des gegen diese Maßnahmen gerichteten Antrags auf gerichtliche Entscheidung käme - entsprechend dem Rechtschutzbegehren des Antragstellers - seine ursprüngliche Zulassung zu der Ausbildung wieder zum Tragen. Einer darüber hinausgehenden Sicherungsanordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bedarf es nicht.
16 Für den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung fehlt bzw. entfällt jedoch das Rechtsschutzinteresse, wenn sich die Hauptsache erledigt hat und damit auch dem Begehren nach vorläufigem Rechtsschutz die Grundlage entzogen ist. Das ist hier der Fall. Nachdem das Bundesministerium der Verteidigung - Fü S I 3 - zwischenzeitlich seine Bedenken gegen eine Teilnahme des Antragstellers zurückgestellt hatte, hat es die definitive Entscheidung, den Antragsteller nicht an der Ausbildung teilnehmen zu lassen, erst unmittelbar bei Ausbildungsbeginn am Nachmittag des 10. März 2008 getroffen. Die Beschwerde vom 7. März 2008 und das Schreiben vom 11. März 2008, mit dem die Beschwerde aufrechterhalten wurde, sind dem Senat am 12. März 2008 gegen 17.00 Uhr bzw. am 13. März 2008 vorgelegt worden. Die Ausbildung war damit bereits beendet und eine Teilnahme des Antragstellers daran nicht mehr möglich, bevor der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung beim Senat anhängig wurde. Der Antrag geht deshalb ins Leere und ist mangels Rechtsschutzinteresses unzulässig.
17 Soweit es dem Antragsteller um die Feststellung geht, dass es rechtswidrig war, ihn nicht an der Ausbildung teilnehmen zu lassen, kommt eine solche Prüfung nicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern nur in dem anhängigen Hauptsacheverfahren (BVerwG 1 WB 17.08 ) in Betracht (vgl. zu § 123 Abs. 1 VwGO Beschluss vom 27. Januar 1995 - BVerwG 7 VR 16.94 - Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 17; zu § 80 Abs. 5 VwGO OVG Magdeburg, Beschluss vom 23. Mai 2006 - 1 M 95.06 - mit zahlreichen Nachweisen). Hierbei sind die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zu beachten, der im wehrdienstgerichtlichen Verfahren entsprechend anwendbar ist (stRspr, vgl. Beschluss vom 24. Februar 2005 - BVerwG 1 WB 19.04 - m.w.N.).
Full & Egal Universal Law Academy