BVerwG 1 WDS-VR 8.08
In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 28. Mai 2008 beschlossen:
Der Antrag, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller an der nach der Wahl zum Hauptpersonalrat stattfindenden Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 3 SBG teilnehmen zu lassen, wird als derzeit unzulässig abgelehnt. Gründe I
1 Der Antragsteller begehrt, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an einer Ausbildung für die Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 3 SBG teilnehmen zu lassen.
2 Der Antragsteller ist Berufssoldat. Nachdem er bereits dem 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss beim Bundesministerium der Verteidigung angehört hatte, wurde er im Februar 2008 erneut zum Mitglied des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses gewählt. Der Antragsteller ist derzeit für die Geschäftsführung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses freigestellt.
3 Vom 10. bis 12. März 2008 fand - in Verbindung mit der nachfolgenden konstituierenden und ersten Sitzung (13. und 14. März 2008) - beim Zentrum ... in K. eine Ausbildung für die Mitglieder des neu gewählten 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses statt. Zu dieser Ausbildung hatte sich der Antragsteller angemeldet und war zunächst zugelassen worden. Das Bundesministerium der Verteidigung - ... - machte die Zulassung unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn wieder rückgängig, weil die Ausbildung nur für erstmalig gewählte Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses vorgesehen sei und der Antragsteller wegen seiner Mitgliedschaft im 4. Gesamtvertrauenspersonenausschuss keinen Schulungsbedarf habe. Der Antragsteller nahm daraufhin nur an der konstituierenden und ersten Sitzung, nicht aber an der Ausbildung teil.
4 Gegen die Entscheidung des Bundesministeriums der Verteidigung - ... - richtet sich ein beim Senat anhängiger Antrag des Antragstellers auf gerichtliche Entscheidung (BVerwG 1 WB 17.08 ).
5 Außerdem hatte der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel beantragt, an der Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 teilnehmen zu können. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 1. April 2008 (BVerwG 1 WDS-VR 7.08 ) aus prozessualen Gründen abgelehnt, weil die Ausbildung bereits vor Eingang des Eilantrags beim Senat beendet und eine Teilnahme des Antragstellers daran schon deshalb nicht mehr möglich war.
6 Zusammen mit der Begründung und den Sachanträgen im Verfahren BVerwG 1 WB 17.08 hat der Antragsteller mit Schreiben vom 16. April 2008 (dort Antrag Nr. 2) einen weiteren - hier gegenständlichen - Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt, der die Teilnahme an der nächsten, nach der Wahl zum Hauptpersonalrat durchzuführenden Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3 SBG betrifft.
7 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Bescheid vom 20. Mai 2008 den Erlass einer einstweiligen Maßnahme gemäß § 3 Abs. 2 WBO abgelehnt und mit Schreiben vom selben Tage zu dem an den Senat gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz Stellung genommen.
8 Zur Begründung seines Antrags trägt der Antragsteller insbesondere vor: § 45 Abs. 3 SBG enthalte für die Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses - anders als § 19 Abs. 4 SBG für die Ausbildung der Vertrauenspersonen - keine Beschränkung auf erstmalig gewählte Amtsinhaber. Es sei Wille des Gesetzgebers, alle Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gleich auszubilden, um zu Beginn der Ausbildung einen einheitlichen Ausbildungs- und Wissensstand herzustellen. Die Feststellung eines Schulungsbedarfs sei nicht erforderlich. Auch entstünden keine Kosten für externe Bildungsträger, da die Ausbildung an einer bundeswehreigenen Einrichtung stattfinde. Bedingt durch unterschiedliche Wahlverfahren und Wahltermine seien die 35 Mitglieder des 5. Gesamtvertrauenspersonenausschusses bereits im Februar 2008 gewählt worden, während die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat, die als weitere Mitglieder hinzuträten, erst im Mai 2008 gewählt würden. Auch diese weiteren Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses seien unverzüglich nach ihrer Wahl vom Bundesministerium der Verteidigung für ihre Aufgaben auszubilden. Nachdem er zur Ausbildung vom 10. bis 12. März 2008 nicht zugelassen worden sei, wolle er nun an dieser gleichartigen Ausbildung teilnehmen.
9 Der Antragsteller beantragt vorläufigen Rechtsschutz zur Teilnahme an der nach der Wahl zum Hauptpersonalrat stattfindenden Ausbildung nach § 45 Abs. 3 SBG.
10 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt, den Antrag zurückzuweisen.
11 Der Antrag sei unzulässig, weil derzeit lediglich eine allgemeine Absicht bestehe, auf eine entsprechende Mitteilung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses hin eine Schulungsmaßnahme durchzuführen. Eine endgültige Entscheidung darüber, wer und wann an einer solchen Schulung, die in erster Linie für die neu gewählten Mitglieder des Hauptpersonalrats gedacht sei, teilnehme, werde frühestens nach dem 10. Juni 2008 getroffen; für diesen Tag habe das Bundesministerium der Verteidigung - ... - unter Einbindung des Gesamtvertrauenspersonenausschusses eine Einzelfallbetrachtung für die Auswahl zu schulender Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses geplant. Der Antrag sei im Übrigen auch unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anordnungsanspruch habe. Es bestehe kein Bedürfnis, den Antragsteller als erfahrenes Mitglied des Gesamtvertrauenspersonenausschusses in den Grundzügen der Mandatstätigkeit in diesem Gremium oder über neuere Rechtsprechung zu schulen. Der hinter der Vorschrift des § 19 Abs. 4 SBG stehende Rechtsgedanke, dass ein Schulungsanspruch ein entsprechendes persönliches Schulungsbedürfnis voraussetze, sei auch für die Auslegung des § 45 Abs. 3 SBG fruchtbar zu machen.
12 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 397/08 sowie 226, 227/08 - und die Gerichtsakten der Verfahren BVerwG 1 WB 17.08 und BVerwG 1 WDS-VR 7.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen. II
13 Der Antrag hat keinen Erfolg.
14 Bei sach- und interessengerechter Auslegung begehrt der Antragsteller, den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn an der nach der Wahl zum Hauptpersonalrat stattfindenden Ausbildung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses gemäß § 45 Abs. 3 SBG teilnehmen zu lassen. Ein solcher Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist in entsprechender Anwendung von § 123 VwGO im wehrdienstgerichtlichen Verfahren grundsätzlich statthaft (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 17. Juni 1992 - BVerwG 1 WB 46.92 - DokBer B 1993, 197 und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - BVerwGE 93, 389 = NZWehrr 1994, 211).
15 Der Antrag ist jedoch derzeit unzulässig, weil der Antragsteller kein berechtigtes Interesse an der Gewährung von vorbeugendem Rechtsschutz hat.
16 Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung und in entsprechender Weise ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz im Wehrbeschwerdeverfahren setzen eine dienstliche Maßnahme (oder deren Unterlassung) voraus, die angegriffen oder aber erbeten wird (§ 17 Abs. 3 Satz 1 WBO, hier i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO). Eine solche Maßnahme liegt hier (noch) nicht vor. Die Ausbildung gemäß § 45 Abs. 3 SBG für die im Mai 2008 gewählten Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat, die als weitere Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses hinzutreten (§ 35 Abs. 1 Satz 3 SBG), befindet sich noch in der Vorbereitung. Eine Auswahl der Teilnehmer ist - nicht nur hinsichtlich des Antragstellers, sondern generell - noch nicht getroffen. Das Bundesministerium der Verteidigung - ... - und der Gesamtvertrauenspersonenausschuss planen für den 10. Juni 2008 eine Einzelbetrachtung der Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses, aus der sich die Rahmendaten für die Ausbildung ergeben sollen. Wann auf der Grundlage dieser Betrachtung anschließend eine Auswahlentscheidung ergeht, ist nicht erkennbar. Die Befürchtung des Antragstellers, er werde wie bei der Ausbildung, die vom 10. bis 12. März für die gewählten Mitglieder des Gesamtvertrauenspersonenausschusses (§ 35 Abs. 1 Satz 1 SBG) stattgefunden hat, auch zu der geplanten gleichartigen Ausbildung für die Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat nicht zugelassen werden, betrifft deshalb nicht eine bereits existente, sondern lediglich für die Zukunft erwartete Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO.
17 Vor Ergehen einer truppendienstlichen Maßnahme kommt vorbeugender Rechtsschutz - und zwar sowohl in Form eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung in der Hauptsache als auch (wie hier) in Form eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - grundsätzlich nur in engen Grenzen in Betracht (vgl. zum Folgenden Beschluss vom 22. Januar 2003 - BVerwG 1 WB 44.02 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 48 = NZWehrr 2003, 119 mit zahlreichen Nachweisen; zu den entsprechenden Voraussetzungen des vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes im allgemeinen Verwaltungsprozessrecht vgl. Puttler, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. 2006, § 123 Rn. 39, 71 m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Antrags auf vorbeugenden Rechtsschutz setzt danach einerseits voraus, dass das künftige Handeln der Vorgesetzten des Soldaten nach seinem Inhalt und seinen tatsächlichen wie rechtlichen Voraussetzungen soweit spezifiziert ist, dass eine Rechtmäßigkeitsprüfung durch den Senat möglich ist. Solange sich noch nicht mit der dafür erforderlichen Bestimmtheit übersehen lässt, welche Maßnahmen drohen oder unter welchen tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sie ergehen werden, kann ein berechtigtes Interesse an vorbeugendem Rechtsschutz dagegen nicht anerkannt werden. Das für einen Antrag auf vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verlangt zum anderen, dass dem Soldaten nicht zugemutet werden kann, die beabsichtigte truppendienstliche Maßnahme abzuwarten, weil schon eine nur kurzfristige Hinnahme der befürchteten Maßnahme geeignet wäre, ihn in besonders schwerwiegender, womöglich nicht wieder gutzumachender Weise in seinen Rechten zu beeinträchtigen.
18 Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
19 Zum einen ist die künftige Maßnahme, die vom Gericht überprüft werden soll, noch nicht hinreichend spezifiziert. Dies betrifft sowohl den Zeitpunkt als auch den konkreten Zuschnitt der - in erster Linie an die hinzutretenden Soldatenvertreter im Hauptpersonalrat gerichteten - Ausbildungsveranstaltung. Auch erscheint es angebracht, das Ergebnis des Abstimmungsprozesses zwischen dem Bundesministerium der Verteidigung - ... - und dem Gesamtvertrauenspersonenausschuss abzuwarten, zumal beide Seiten mit den Schreiben vom 5. Mai 2008 (...) bzw. vom 19. Mai 2008 (Sprecher GVPA) jeweils bedenkenswerte Sachargumente vorgebracht haben, aus denen sich durchaus Spielräume für die zu treffende Entscheidung über den Teilnehmerkreis der Ausbildung ergeben.
20 Zum anderen ist es dem Antragsteller zumutbar, die von ihm befürchtete erneute Nichtzulassung zu der Ausbildung nach § 45 Abs. 3 SBG abzuwarten. Da die Auswahl der Teilnehmer schon aus organisatorischen Gründen mit einigem zeitlichen Vorlauf getroffen wird, besteht im Falle einer negativen Entscheidung für den Antragsteller hinreichend Gelegenheit, bis zum Beginn der Veranstaltung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes seine Rechte geltend zu machen und eine Klärung der dann konkret strittigen Punkte zu erlangen. Dem Senat liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich eine den effektiven (auch vorläufigen) Rechtsschutz ausschließende Situation wie am 10. März 2008 wiederholen wird, als die Zulassung des Antragstellers nach seiner Anreise zur Ausbildung unmittelbar vor Veranstaltungsbeginn wieder aufgehoben wurde.
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