BVerwG 2 WDS-VR 1.10 Truppendienstgericht Nord 3. Kammer - 07.04.2010 - AZ: TDG N 3 BLb 1/10
In der Disziplinarsache hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer
am 9. April 2010 beschlossen:
Die Vollstreckung des am 12. März 2010 durch den Kommandeur des ...bataillons ... verhängten Disziplinararrestes wird ausgesetzt. Gründe I
1 Der Antragsteller leistet Grundwehrdienst. Die Dienstzeit endet am 15. April 2010.
2 Am 12. März 2010 verhängte der Kommandeur des ...bataillons ... gegen den Antragsteller einen Disziplinararrest von 21 Tagen. Die Beschwerde des Antragstellers hat das Truppendienstgericht mit Beschluss vom 7. April 2010 zurückgewiesen und dabei die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Dagegen hat der Verteidiger des Antragstellers mit Schreiben vom 9. April 2010 Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und zugleich beantragt, die Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme auszusetzen. Das Truppendienstgericht hat den Aussetzungsantrag zuständigkeitshalber dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Disziplinarvorgesetzte hat zu dem Antrag Stellung genommen.
3 Der Disziplinararrest wird seit dem 9. April 2010, 10:00 Uhr vollstreckt. II
4 Der Antrag ist zulässig und begründet.
5 1. a) Zu Recht hat das Truppendienstgericht die Zuständigkeit des Senats für die Entscheidung über den Aussetzungsantrag angenommen. Für Entscheidungen über die Aussetzung der Vollziehung oder den Erlass einer einstweiligen Anordnung ist generell das Gericht der Hauptsache zuständig (§ 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 23a Abs. 2 WBO, § 80 Abs. 5 Satz 1, § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO; Dau, WBO, 5. Aufl. 2009, § 17 Rn. 151, § 22b Rn. 5 und 13). Gericht der Hauptsache ist ab Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde das Bundesverwaltungsgericht und zwar unabhängig davon, ob ihm die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde bereits vorliegt oder nicht (so zur Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision nach § 133 VwGO Beschluss vom 19. Juni 1998 - BVerwG 6 AV 2.98 - Buchholz 303 § 719 ZPO Nr. 1).
6 b) Der Antrag ist auch sonst zulässig. In der Rechtsprechung des Senats ist bereits geklärt, dass im Beschwerdeverfahren gegen einfache Disziplinarmaßnahmen, bei denen der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukommt, ein Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 42 Satz 1 WDO i.V.m. § 17 Abs. 6 Satz 2 WBO zulässig ist (Beschluss vom 6. Juli 1982 - BVerwG 2 WDB 8.82 -; Dau, a.a.O. § 17 Rn. 138). Nichts anderes muss gelten, wenn der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt, die Disziplinarmaßnahme aber dennoch vollstreckt werden soll oder bereits vollstreckt wird. In dieser Situation kann der betroffene Soldat zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) entweder die Feststellung begehren, dass dem Rechtsbehelf aufschiebende Wirkung zukommt, oder - im Falle der bereits begonnenen Vollstreckung der Disziplinarmaßnahme - die Aussetzung der Vollstreckung beantragen.
7 2. Der Antrag ist auch begründet. Die nach Auskunft des Disziplinarvorgesetzten am 9. April 2010 um 10:00 Uhr begonnene Vollstreckung des Disziplinararrestes war auf Antrag auszusetzen. Nach § 42 Nr. 2 Satz 1 WDO hemmt die Beschwerde die Vollstreckung einer Disziplinarmaßnahme, wenn der Soldat sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt hat. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Gegen den von dem Kommandeur des ...bataillons ... verhängten Disziplinararrest war gemäß § 42 Nr. 5 Satz 1 WDO die Beschwerde an das Truppendienstgericht gegeben. Da sie vor Beginn der Vollstreckung eingelegt wurde, hatte sie aufschiebende Wirkung.
8 Generell endet die aufschiebende Wirkung - vorbehaltlich einer abweichenden gesetzlichen Regelung (vgl. etwa § 42 Nr. 2 Satz 3 Alt. 2 WDO; § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO) - erst mit der Unanfechtbarkeit der angegriffenen Maßnahme (Urteil vom 27. Oktober 1987 - BVerwG 1 C 19.85 - BVerwGE 78, 192 = Buchholz 402.24 § 7 AuslG Nr. 27 S. 21 f.). Dies folgt aus dem Sinn und Zweck der aufschiebenden Wirkung, die im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes verhindern soll, dass trotz Inanspruchnahme des gerichtlichen Rechtsschutzes vollendete Verhältnisse geschaffen werden.
Full & Egal Universal Law Academy