BVerwG 8 B 70.07;
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren und das Verfahren auf Gewährung von Prozesskostenhilfe werden eingestellt. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt. Gründe
1 Die Klägerin hat ihre Beschwerde, und damit auch ihren Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 27. April 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin mit Schriftsatz vom 9. August 2007 zurückgenommen. Das Beschwerde- und Antragsverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.
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