Avis juridique important
Verordnung (EG) Nr. 2112/2002 der Kommission vom 28. November 2002 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
Amtsblatt Nr. L 324 vom 29/11/2002 S. 0037 - 0038
Verordnung (EG) Nr. 2112/2002 der Kommission
vom 28. November 2002
zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1255/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die gemeinsame Marktorganisation für Milch und Milcherzeugnisse(1), zuletzt geändert durch die Verordnung Nr. 509/2002(2), insbesondere auf Artikel 31 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Erstattungsbeträge, die ab 1. November 2002 bei der Ausfuhr von den im Anhang genannten Erzeugnissen in Form von Waren, die nicht unter Anhang I des Vertrages fallen, anzuwenden sind, wurden durch die Verordnung (EG) Nr. 1954/2002 der Kommission(3) festgesetzt.
(2) Die Anwendung der in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2002 enthaltenen Vorschriften und Kriterien auf die Angaben, über die die Kommission gegenwärtig verfügt, führt dazu, dass die gegenwärtig geltenden Ausfuhrerstattungen entsprechend dem Anhang zu dieser Verordnung zu ändern sind.
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in der Verordnung (EG) Nr. 1954/2002 festgesetzten Erstattungssätze werden wie im Anhang zu dieser Verordnung angegeben geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 29. November 2002 in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. November 2002
Für die Kommission
Erkki Liikanen
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 48.
(2) ABl. L 79 vom 22.3.2002, S. 15.
(3) ABl. L 299 vom 1.11.2002, S. 28.
ANHANG
zur Verordnung der Kommission vom 28. November 2002 zur Änderung der Erstattungssätze bei der Ausfuhr von bestimmten Milcherzeugnissen in Form von nicht unter Anhang I des Vertrags fallenden Waren
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