Avis juridique important
Verordnung (EG) Nr. 2568/2001 der Kommission vom 21. Dezember 2001 zur Einstellung des Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
Amtsblatt Nr. L 344 vom 28/12/2001 S. 0041 - 0041
Verordnung (EG) Nr. 2568/2001 der Kommission
vom 21. Dezember 2001
zur Einstellung des Heringsfangs durch Schiffe unter der Flagge der Niederlande
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 des Rates vom 12. Oktober 1993 zur Einführung einer Kontrollregelung für die gemeinsame Fischereipolitik(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1965/2001 der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 2848/2000 des Rates vom 15. Dezember 2000 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (2001)(3), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2425/2001(4), sind für das Jahr 2001 Quoten für Hering vorgegeben.
(2) Um die Einhaltung der Fangbeschränkungen für quotengebundene Bestände zu gewährleisten, muss die Kommission den Zeitpunkt festsetzen, zu dem die zugeteilte Quote aufgrund der Fänge der Fischereifahrzeuge unter der Flagge eines Mitgliedstaats als ausgeschöpft gilt.
(3) Nach den der Kommission übermittelten Angaben haben die Heringsfänge in den ICES-Gebieten I und II durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, die für 2001 zugeteilte Quote erreicht. Die Niederlande haben die Befischung dieses Bestands ab dem 16. November 2001 verboten. Es empfiehlt sich daher, dieses Datum zu übernehmen -
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Aufgrund der Heringsfänge in den ICES-Gebieten I und II durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, gilt die den Niederlanden für 2001 zugeteilte Quote als erschöpft.
Die Fischerei auf Hering in den ICES-Gebieten I und II durch Schiffe, die die Flagge der Niederlande führen oder in den Niederlanden registriert sind, sowie die Aufbewahrung an Bord, das Umladen und Anlanden von Fängen aus diesem Bestand durch die genannten Schiffe nach Beginn der Anwendung dieser Verordnung sind verboten.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 16. November 2001.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 21. Dezember 2001
Für die Kommission
Franz Fischler
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 261 vom 20.10.1993, S. 1.
(2) ABl. L 268 vom 9.10.2001, S. 23.
(3) ABl. L 334 vom 30.12.2000, S. 1.
(4) ABl. L 328 vom 13.12.2001, S. 7.
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