Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Serie L
2023/2833
20.12.2023
VERORDNUNG (EU) 2023/2833 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 13. Dezember 2023
zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 640/2010
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besteht in der Sicherstellung, dass die Bewirtschaftung biologischer Meeresschätze einen nachhaltigen wirtschaftlichen, ökologischen und sozialen Nutzen bringt.
(2)
Die Union ist Vertragspartei des mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) genehmigten Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, des mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates (5) ratifizierten Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des UN-Seerechtsübereinkommens über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen sowie des mit dem Beschluss 96/428/EG des Rates (6) angenommenen Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See. Im Rahmen dieser internationalen Verpflichtungen unterstützt die Union die Bemühungen um eine nachhaltige Bewirtschaftung von weit wandernden Fischbeständen.
(3)
Mit dem Beschluss 86/238/EWG (7)wurde die Union Vertragspartei der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „Konvention“). Die Konvention setzt einen Rahmen für die regionale Zusammenarbeit im Bereich der Erhaltung und Bewirtschaftung von Thunfisch und verwandten Arten im Atlantik und den angrenzenden Meeren durch die Schaffung einer Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (im Folgenden „ICCAT“) und die Verabschiedung von im Konventionsbereich anwendbaren Empfehlungen, die für die Vertragsparteien und kooperierenden Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor (im Folgenden „Parteien“) verbindlich werden.
(4)
Mit der Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) wurde die ICCAT-Empfehlung 09-11 zur Änderung der Empfehlung 08-12, mit der eine Fangdokumentationsregelung für Roten Thun eingeführt wurde, in Unionsrecht umgesetzt.
(5)
Im Rahmen der Maßnahmen zur Regulierung der Bestände von Rotem Thun, zur Verbesserung der Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten und zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen Fischerei hat die ICCAT die Empfehlungen 18-13 und 21-19 über eine ICCAT-Dokumentationsregelung für Roten Thun, mit denen die Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (BCD) eingeführt wird, die Empfehlungen 10-11 über eine elektronische Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (eBCD) und 22-16 über die Anwendung des eBCD-Systems zur Entwicklung und besseren Umsetzung der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun durch Einführung eines verpflichtenden eBCD-Systems sowie die Empfehlung 22-08 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Die Parteien und die Mitgliedstaaten haben im Juni 2016 mit der teilweisen Einführung des eBCD-Systems begonnen. Seit Januar 2017 ist es vollständig umgesetzt und wird von den Mitgliedstaaten genutzt.
(6)
In der Konvention werden Englisch, Französisch und Spanisch als Amtssprachen der ICCAT festgelegt. Damit die Marktteilnehmer ihre Tätigkeiten, die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallen, wirksam durchführen können und um Hindernisse bei der Kommunikation mit den zuständigen Behörden zu vermeiden, sollten das Fangdokument für Roten Thun (im Folgenden „BCD“) und die Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (im Folgenden „BFTRC“) in einer der Amtssprachen der ICCAT übermittelt werden.
(7)
Einige Bestimmungen der ICCAT-Empfehlungen werden häufig durch die Parteien geändert und dürften auch in Zukunft weiter geändert werden. Um künftige Änderungen der ICCAT-Empfehlungen zeitnah in das Unionsrecht aufzunehmen, sollte der Kommission gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union die Befugnis übertragen werden, Rechtsakte in Bezug auf folgende Aspekte zu erlassen: verpflichtende Nutzung von eBCD und BCD, Vorschriften zu Sammel-BCDs, Validierung von BCD und eBCD, Frist für die Ausnahmeregelung hinsichtlich der Angaben bezüglich der Markierungen aufgrund der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates (9), Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System, Angaben zur Validierung und zu Kontaktstellen, Angaben zu BCD in Papierform oder gedruckten eBCD, Fristen für die Übermittlung von Informationen, Verweise auf die Anhänge der ICCAT-Empfehlungen und auf die entsprechenden Anhänge der vorliegenden Verordnung sowie die Anhänge dieser Verordnung. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung (10) niedergelegt wurden. Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(8)
Mit den Rechtsvorschriften der Union sollten lediglich die ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht umgesetzt werden, damit für Fischer der Union und für Fischer aus Drittländern die gleichen Bedingungen gelten und die Vorschriften von allen uneingeschränkt akzeptiert und umgesetzt werden.
(9)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen delegierten Rechtsakte sollten unbeschadet der Umsetzung künftiger Änderungen von ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht im Wege des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens gelten.
(10)
Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 sollte daher aufgehoben werden, da mit der vorliegenden Verordnung neue ICCAT-Maßnahmen bezüglich der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun in Unionsrecht umgesetzt werden.
(11)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) konsultiert und hat am 17. Mai 2022 formelle Bemerkungen abgegeben.
(12)
Werden personenbezogene Daten im Rahmen der Anwendung dieser Verordnung verarbeitet, gelten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) und die Verordnung (EU) 2018/1725, und es sollte sichergestellt werden, dass die Verpflichtungen in Bezug auf den Schutz personenbezogener Daten jederzeit und auf allen Ebenen eingehalten werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten sollten im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erheben, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 gelten. Die Kommission sollte im Zusammenhang mit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die sie nach dieser Verordnung erhebt, als Verantwortliche im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 gelten.
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Geltungsbereich
(1) Mit dieser Verordnung wird eine Fangdokumentationsregelung der Union für Roten Thun eingeführt, um die von der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) verabschiedete Fangdokumentationsregelung umzusetzen, sowie der obligatorische Einsatz des elektronischen Fangdokumentationssystems (eBCD) festgelegt, um die Herkunft sämtlicher Fänge von Rotem Thun zu ermitteln, mit dem Ziel, die Umsetzung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT zu unterstützen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für den Binnenhandel mit und die Einfuhr, Ausfuhr und Wiederausfuhr von anderen Fischteilen als Fischfleisch (z. B. Köpfe, Augen, Rogen, Innereien und Schwänze).
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
1.
„BCD“ das Fangdokument für Roten Thun, dessen Format in Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 18-13 und in Anhang II der vorliegenden Verordnung festgelegt ist;
2.
„Roter Thun“ Fisch der Art Thunnus thynnus, der unter die in Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 (13) des Rates genannten einschlägigen Codes der Kombinierten Nomenklatur fällt;
3.
„Konvention“ die Internationale Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik;
4.
„Konventionsbereich“ das geografische Gebiet gemäß Artikel I der Konvention, für das die ICCAT-Maßnahmen gelten;
5.
„Binnenhandel“
a)
den Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit Rotem Thun, der von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union im Konventionsbereich gefangen wurde und im Hoheitsgebiet der Union angelandet wird, und
b)
den Handel in einem Mitgliedstaat oder zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten mit gezüchtetem Roten Thun, der ursprünglich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union im Konventionsbereich gefangen wurde und in einem im Hoheitsgebiet der Union niedergelassenen Zuchtbetrieb in Netzkäfige eingesetzt wird;
6.
„Einfuhr“ das Einführen von Rotem Thun, der im Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren eines Drittlandes gefangen wurde, in das Gebiet der Union, auch zu Zwecken der Einsetzung in Netzkäfige, Mast, Aufzucht oder Umladung;
7.
„Ausfuhr“ jedes Verbringen von Rotem Thun, der im Konventionsbereich von einem Fangschiff oder in Tonnaren der Union gefangen wurde, in ein Drittland, darunter jedes Verbringen aus dem Gebiet der Union, aus Drittländern oder direkt von den Fanggründen;
8.
„Wiederausfuhr“ jedes Verbringen von Rotem Thun, der zuvor in das Gebiet der Union eingeführt wurde, aus dem Gebiet der Union;
9.
„Tonnare-Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem die Tonnare aufgestellt ist;
10.
„Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat“ den Mitgliedstaat, in dem der Zuchtbetrieb niedergelassen ist;
11.
„Parteien“ die Vertragsparteien der Konvention und kooperierende Nichtvertragsparteien, Rechtsträger und Rechtsträger im Fischereisektor.
KAPITEL II
FANGDOKUMENT FÜR ROTEN THUN
Artikel 3
Allgemeine Bestimmungen
(1) Das eBCD-System wird für jeden Fang, jede Anlandung, jede Umsetzung, einschließlich Umsetzungen innerhalb und zwischen Zuchtbetrieben, jede Umladung, jedes Einsetzen in Netzkäfige, jede Entnahme, jeden Binnenhandel, jede Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun verwendet. BCD in Papierform können in Ausnahmefällen gemäß Artikel 11 verwendet werden.
(2) Ein BCD ist in einer der Amtssprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) für jeden Roten Thun auszufüllen, der von einem Fischereifahrzeug oder einer Tonnare gefangen, im Hafen von einem Fischereifahrzeug oder aus einer Tonnare umgesetzt, angelandet oder umgeladen oder von Zuchtbetrieben in Netzkäfige eingesetzt oder aus diesen entnommen wird.
(3) Jedem Los von Rotem Thun, das innerhalb der Union gehandelt, in die Union eingeführt oder aus dem Hoheitsgebiet der Union ausgeführt oder wieder ausgeführt wird, muss, sofern nicht Artikel 4 Absatz 4 Anwendung findet, ein von der zuständigen Behörde validiertes BCD und gegebenenfalls eine ICCAT-Übernahmeerklärung oder eine validierte Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun (im Folgenden „BFTRC“) beigefügt werden. Jedes Los von Rotem Thun darf nur Erzeugnisse aus Rotem Thun umfassen, die dieselbe Aufmachung haben, aus demselben relevanten geografischen Bereich und von demselben Fischereifahrzeug oder derselben Gruppe von Fischereifahrzeugen oder aus derselben Tonnare stammen.
(4) Es ist verboten, Roten Thun ohne ein ausgefülltes und gegebenenfalls validiertes BCD und, soweit erforderlich, ohne eine ausgefüllte und validierte BFTRC anzulanden, umzusetzen, umzuladen, in Netzkäfige einzusetzen, zu liefern, zu entnehmen, im Binnenhandel zu handeln, einzuführen, auszuführen oder wiederauszuführen.
(5) Jedes BCD trägt eine einmalige Dokumentennummer. Jeder Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat vergibt länderspezifische Dokumentennummern.
(6) Sofern alle Fische am selben Tag in denselben Netzkäfig eingesetzt werden, können zum Zeitpunkt des Einsetzens in Netzkäfige die entsprechenden BCD in folgenden Fällen als „Sammel-BCD“ mit einer neuen BCD-Nummer zusammengefasst werden:
a)
mehrere Fänge desselben Fischereifahrzeugs;
b)
Fänge im Rahmen gemeinsamer Fangeinsätze.
(7) Die Sammel-BCD ersetzt alle damit verbundenen ursprünglichen BCD; ihr muss die Liste aller zugehörigen BCD-Nummern beigefügt sein. Die Kopien dieser zusammengefassten BCD werden den Kontrollbehörden der Mitgliedstaaten oder der Parteien auf Anfrage zur Verfügung gestellt.
(8) Roter Thun, der als Beifang von Fischereifahrzeugen gefangen wird, die gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 nicht aktiv auf Roten Thun fischen dürfen, darf gehandelt werden. Die Behörden der Mitgliedstaaten, die Hafenbehörden und die zugelassene Selbstregistrierung des Schiffskapitäns oder seines Vertreters erleichtern dem Schiffskapitän oder seinem Vertreter den Zugang zum eBCD-System, etwa durch ihre nationale Registriernummer. Die Flaggenmitgliedstaaten der betreffenden Fischereifahrzeuge müssen der Kommission keine Liste dieser Fischereifahrzeuge übermitteln.
(9) Roter Thun, der beim unter die Artikel 40 bis 55 der Verordnung (EU) 2023/2053 fallenden Umsetzen, Schleppen oder Einsetzen in Netzkäfige verendet, kann gegebenenfalls von den Vertretern der Ringwadenfänger, Hilfsschiffe, Tonnaren und/oder Zuchtbetriebe gehandelt werden.
(10) Roter Thun, der in der Sport- und Freizeitfischerei entnommen wird und dessen Verkauf verboten ist, fällt nicht unter diese Verordnung und muss daher nicht im eBCD-System erfasst werden.
Artikel 4
Validierung
(1) Die Kapitäne von Fangschiffen, Betreiber von Tonnaren, Betreiber von Zuchtbetrieben, Verkäufer und Ausführer oder deren befugte Vertreter füllen für jeden Roten Thun, der gefangen, angelandet, in Netzkäfige eingesetzt, entnommen, umgeladen, im Binnenhandel gehandelt oder ausgeführt wird, ein BCD aus, machen die erforderlichen Angaben und beantragen die Validierung des Dokuments gemäß Absatz 2.
(2) Das BCD wird von einer zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats des Schiffs, des Tonnare- oder Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats, der den Roten Thun gefangen oder entnommen hat, oder des Mitgliedstaats validiert, in dem der Verkäufer oder Ausführer, der den Roten Thun im Binnenhandel gehandelt oder ausgeführt hat, niedergelassen ist.
(3) Die Mitgliedstaaten validieren die BCD für Erzeugnisse aus Rotem Thun nur, wenn
a)
bei der Überprüfung des BCD festgestellt wurde, dass alle Angaben korrekt sind,
b)
sich die Gesamtfangmengen im Rahmen der Quoten oder Fangbeschränkungen für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls im Rahmen der den Fangschiffen oder Tonnare-Fischern zugeteilten Einzelquoten bewegen und
c)
die Erzeugnisse allen anderen einschlägigen Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT entsprechen.
(4) Eine Validierung nach Absatz 2 dieses Artikels ist nicht erforderlich, wenn alle verkaufsbereiten Roten Thunfische gemäß Artikel 6 Absatz 4 vom Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat, der sie gefangen hat, markiert wurden.
(5) Werden weniger als eine metrische Tonne oder weniger als drei Exemplare Roter Thun gefangen und angelandet, können die Logbuchaufzeichnungen oder Verkaufsbelege als vorübergehendes BCD verwendet werden, sofern die Validierung des BCD binnen sieben Tagen nach Anlandung und vor der Ausfuhr erfolgt.
(6) Ein validiertes BCD enthält gegebenenfalls die Angaben gemäß Anhang 1 der ICCAT-Empfehlung 18-13 sowie gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung. Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des BCD sind in Anhang 3 der ICCAT-Empfehlung 18-13 und in Anhang III der vorliegenden Verordnung festgelegt.
(7) Die Angaben zum Käufer im Abschnitt Handelsangaben werden vor der Validierung in das eBCD-System eingegeben. Der Abschnitt Handelsangaben eines eBCD wird vor der Ausfuhr validiert.
(8) Die Ausfuhr aus den Mitgliedstaaten erfolgt nur, wenn der vorherige Handel zwischen den Mitgliedstaaten ordnungsgemäß erfasst wurde. Für diese Ausfuhr ist weiterhin eine Validierung im eBCD-System gemäß den Absätzen 1 bis 5 erforderlich.
Artikel 5
Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System
(1) Nach der Aufzeichnung und Validierung der Fänge und des ersten Handelsvorgangs im eBCD-System gemäß Artikel 4 werden die Informationen über die Inlandsverkäufe von Rotem Thun innerhalb eines Mitgliedstaats in das eBCD-System eingetragen. Für diese Inlandsverkäufe ist keine Validierung erforderlich.
(2) Nach der Aufzeichnung und Validierung der Fänge und des ersten Handelsvorgangs im eBCD-System wird gemäß Artikel 4 der Binnenhandel zwischen Mitgliedstaaten vom Verkäufer im eBCD-System eingetragen.
(3) Die in Artikel 4 Absatz 2 genannte zuständige Behörde validiert den Binnenhandel zwischen den Mitgliedstaaten der Verkaufsformen „ausgenommen und ohne Kiemen“ (GG), „zerlegt“ (DR) und „ganz“ (RD). Abweichend von Artikel 4 ist eine Validierung jedoch nicht erforderlich, wenn
a)
der Binnenhandel mit Rotem Thun in den Erzeugnisformen „Filets“ (FL) oder „andere, spezifiziert“ (OT) gemäß dem eBCD erfolgt;
b)
das unter Buchstabe a genannte FL- und OT-Erzeugnis für den Transport verpackt ist; in diesem Fall ist die zugehörige eBCD-Nummer leserlich und unverwischbar an der Außenseite jedes Packstücks, das einen Teil des Thunfischs enthält, anzubringen, mit Ausnahme von ausgenommenen Erzeugnissen gemäß Artikel 1 Absatz 2.
Bei FL- oder OT-Erzeugnissen darf der anschließende Binnenhandel mit einem anderen Mitgliedstaat erst erfolgen, wenn die Handelsangaben des vorherigen Mitgliedstaats im eBCD-System erfasst wurden.
(4) Die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 3 dieses Artikels gilt bis zum 31. Dezember 2024. Die Mitgliedstaaten erstatten der Kommission jährlich Bericht über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung. Dieser Bericht enthält Informationen über die Nachprüfung durch die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9, die Ergebnisse dieser Nachprüfung und Daten über die betreffenden Handelsvorgänge, einschließlich einschlägiger statistischer Informationen wie der Menge an Rotem Thun und der Zahl der unter diese Ausnahmeregelung fallenden Handelsvorgänge.
(5) Der Handel mit lebendem Rotem Thun, einschließlich aller Handelsvorgänge zu und von Zuchtbetrieben von Rotem Thun, wird gemäß dieser Verordnung und sofern nicht anders bestimmt im eBCD-System aufgezeichnet und validiert.
(6) Abweichend von Artikel 3 Absatz 3 kann die Validierung der Abschnitte 2 (Fang) und 3 (Handel mit lebendem Fisch) im eBCD-System zeitgleich abgeschlossen werden.
(7) Die Änderung und erneute Validierung der Abschnitte 2 (Fang) und 3 (Handel mit lebendem Fisch) im eBCD-System gemäß Artikel 51 und Anhang XI der Verordnung (EU) 2023/2053 zum Einsatz von Stereokamerasystemen kann nach dem Einsetzen in Netzkäfige abgeschlossen werden.
Artikel 6
Markierung
(1) Die Mitgliedstaaten können von ihren Fangschiffen oder Tonnare-Fischern verlangen, dass jeder Rote Thun markiert wird, vorzugsweise, wenn er getötet, spätestens aber, wenn er angelandet wird (im Folgenden „Markierungsprogramm“). Die Markierungen tragen einmalige Kennzeichnungsnummern der Mitgliedstaaten und müssen manipulationssicher sein. Die Markierungsnummern müssen mit dem eBCD verknüpft sein.
(2) Die betreffenden Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission bis zum 30. April jedes Jahres eine Zusammenfassung der Durchführung des Markierungsprogramms für das Vorjahr. Spätere Änderungen des Markierungsprogramm sind ebenfalls an die Kommission zu übermitteln. Die Kommission leitet die Zusammenfassungen an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(3) Die Verwendung von Markierungen gemäß diesem Artikel ist nur zulässig, wenn die Gesamtfangmenge die Quoten oder Fangbeschränkungen der Mitgliedstaaten für das jeweilige Bewirtschaftungsjahr und gegebenenfalls die den Fischereifahrzeugen oder Tonnaren zugewiesenen Einzelquoten nicht übersteigt.
(4) Für die Zwecke von Artikel 4 Absatz 4 muss in den kommerziellen Markierungsprogrammen des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs oder der Tonnare, mit dem bzw. der der Rote Thun gefangen wurde, welche die Markierung des Fisches vornehmen, mindestens Folgendes sichergestellt werden:
a)
dass der gesamte Rote Thun eines betreffenden eBCD einzeln markiert ist;
b)
dass die folgenden Informationen mit der Markierung verbunden sind:
i)
Identifizierung des Fangschiffs oder der Tonnare;
ii)
Datum des Fangs oder der Anlandung;
iii)
Entnahmegebiet der Fische in der Sendung;
iv)
Fanggerät, mit dem der Fisch gefangen wurde;
v)
Art des Erzeugnisses und Einzelgewicht des markierten Roten Thuns;
vi)
(falls zutreffend) Informationen über den Ausführer und Einführer;
vii)
gegebenenfalls der Ausfuhrort.
(5) Abweichend von Absatz 4 Buchstabe b Ziffer v dieses Artikels können die Mitgliedstaaten bei Fischereien, die unter die Ausnahmeregelung in Bezug auf die Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung gemäß der Verordnung (EU) 2023/2053 fallen, bis zum 31. Dezember 2024 stattdessen das ungefähre Gewicht der einzelnen Fische innerhalb des Fangs bei der Entladung angeben, das durch repräsentative Probenahmen bestimmt wird.
(6) Wenden die Mitgliedstaaten die Ausnahmeregelung gemäß Absatz 5 dieses Artikels an, berichten sie der Kommission jährlich gemäß Artikel 5 Absatz 4 über die Anwendung dieser Ausnahmeregelung.
(7) Die Informationen über markierte Fische werden vom für das Markierungsprogramm zuständigen Mitgliedstaat zusammengestellt.
(8) Die Kommission sammelt die von den Mitgliedstaaten erhaltenen Informationen über markierte Fische und übermittelt sie in Form eines Durchführungsberichts der Union an die ICCAT.
KAPITEL III
WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR ROTEN THUN
Artikel 7
Allgemeine Bestimmungen
(1) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass jedem Los von Rotem Thun, das aus seinem Gebiet wieder ausgeführt wird, eine validierte BFTRC beigefügt ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht in Fällen, in denen Roter Thun lebend eingeführt wird.
(3) Der für die Wiederausfuhr zuständige Betreiber füllt die BFTRC in einer der Amtssprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) aus und beantragt deren Validierung für das wiederauszuführende Los von Rotem Thun. Der ausgefüllten BFTRC wird eine Kopie des bzw. der validierten BCD für die zuvor eingeführten Erzeugnisse von Rotem Thun beigefügt.
Artikel 8
Validierung der Wiederausfuhr
(1) Die BFTRC wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, von dessen Hoheitsgebiet das Los wiederausgeführt wird, validiert.
(2) Die zuständige Behörde validiert die BFTRC für alle Erzeugnisse von Rotem Thun, sofern
a)
festgestellt wurde, dass alle Angaben in der BFTRC korrekt sind;
b)
das/die entsprechende/n validierte/n BCD für die Einfuhr der auf der BFTRC deklarierten Erzeugnisse akzeptiert wurde/n;
c)
die wiederauszuführenden Erzeugnisse ganz oder teilweise dieselben Erzeugnisse sind wie die in dem/den validierten BCD angegebenen und
d)
der validierten BFTRC eine Kopie des/der BCD zu dessen/deren Validierung beigefügt ist.
(3) Die validierte BFTRC enthält die Angaben gemäß Anhang 2 der ICCAT-Empfehlung 22-16 und Anhang 5 der ICCAT-Empfehlung 18-13 sowie gemäß den Anhängen IV und V dieser Verordnung.
KAPITEL IV
NACHPRÜFUNG
Artikel 9
Nachprüfung
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ihre zuständigen Behörden jedes Los von Rotem Thun identifizieren, das in ihrem Hoheitsgebiet angelandet, im Binnenhandel gehandelt, in ihr Hoheitsgebiet eingeführt oder aus diesem ausgeführt oder wiederausgeführt wird, und das bzw. die validierte/n BCD und die dazugehörigen Unterlagen für jedes Los von Rotem Thun anfordern und prüfen.
(2) Die zuständigen Behörden können den Inhalt des Loses prüfen, um sich von der Richtigkeit der Angaben im BCD und in den dazugehörigen Unterlagen zu überzeugen. Soweit erforderlich führen die zuständigen Behörden bei den betroffenen Betreibern Nachprüfungen durch.
(3) Kommen bei den Prüfungen oder den Nachprüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in einem BCD auf, so arbeiten der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die endgültige Einfuhr stattgefunden hat, und der Mitgliedstaat oder die Partei, dessen bzw. deren zuständige Behörden das bzw. die BCD oder die BFTRC validiert haben, zusammen, um diese Zweifel auszuräumen.
(4) Entdeckt ein Mitgliedstaat ein Los, dem kein BCD beigefügt ist, so teilt er dies dem Mitgliedstaat, der das Los im Binnenhandel gehandelt hat, oder der Ausfuhr-Partei und, soweit bekannt, dem Flaggenmitgliedstaat oder der Flaggenpartei mit.
(5) Die Mitgliedstaaten geben das Los erst dann für den Binnenhandel, die Einfuhr oder die Ausfuhr frei oder nehmen im Falle von Rotem Thun, der für Zuchtbetriebe bestimmt ist, die Umsetzerklärung erst dann an, wenn die Prüfungen oder Nachprüfungen gemäß den Absätzen 1 und 2 durchgeführt worden sind und bestätigt haben, dass das Los Roter Thun den Anforderungen dieser Verordnung und anderer geltender Rechtsvorschriften der Union entspricht.
(6) Der Binnenhandel, die Einfuhr, Ausfuhr oder Wiederausfuhr von Rotem Thun ist verboten, wenn ein Mitgliedstaat nach Durchführung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Prüfung oder Nachprüfung und in Zusammenarbeit mit den betreffenden für die Validierung zuständigen Behörden feststellt, dass das entsprechende BCD oder die BFTRC ungültig ist.
KAPITEL V
DATENÜBERTRAGUNG
Artikel 10
Registrierung im eBCD-System, Meldung und Nachprüfung der Information
(1) Die Mitgliedstaaten sind dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass ihre Nutzer im eBCD-System registriert sind.
(2) Validiert ein Mitgliedstaat BCD in Bezug auf Fangschiffe unter seiner Flagge, seine Tonnare oder seine Zuchtbetriebe, informiert er die Kommission, die staatlichen Validierungsbehörden oder anderen befugten Personen oder Einrichtungen, die für die Validierung und Überprüfung von BCD oder BFRC zuständig sind, über jede Änderung der folgenden Angaben:
a)
Name und vollständige Anschrift der validierenden Organisation;
b)
Name und Dienstbezeichnung der validierenden Beamten, die individuell bevollmächtigt sind;
c)
Muster des Dokuments;
d)
Musterabdruck des Stempels oder Siegels und
e)
gegebenenfalls Muster der Markierungen.
(3) Bei der Meldung gemäß Absatz 2 ist das Datum anzugeben, ab dem die Änderung gilt. Eine Kopie der nationalen Rechtsvorschriften, die zur Durchführung der Fangdokumentationsregelung für Roten Thun verabschiedet wurden, muss zusammen mit der Erstmeldung übermittelt werden, einschließlich Informationen zu den Verfahren zur Zulassung nichtstaatlicher Personen oder Einrichtungen. Änderungen der Angaben zu den Validierungsbehörden und nationalen Vorschriften müssen der Kommission rasch mitgeteilt werden.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission auf elektronischem Weg die Kontaktstellen und insbesondere den Namen und die vollständige Anschrift der Organisation(en) mit, die bei Fragen zu BCD oder BFTRC zu informieren sind.
(5) Die Kommission leitet die Informationen nach den Absätzen 2 bis 4 unverzüglich an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(6) Die Mitgliedstaaten überprüfen die der ICCAT übermittelten und auf einer öffentlich zugänglichen Website des ICCAT-Sekretariats zugänglichen Informationen über die Validierungsbehörden, um ihre Behörden bei der Überprüfung der Validierung der BCD und BFTRC zu unterstützen.
Artikel 11
BCD in Papierform oder gedruckte eBCD
(1) BCD in Papierform oder gedruckte eBCD dürfen in folgenden Fällen verwendet werden:
a)
Anlandung von weniger als einer metrischen Tonne Roten Thun oder von weniger als drei Fischen; BCD in Papierform werden innerhalb von sieben Arbeitstagen nach der Anlandung oder vor der Ausfuhr, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt, in eBCD umgewandelt;
b)
vor dem 1. Januar 2017 gefangener Roter Thun;
c)
als Ersatz für den unwahrscheinlichen Fall, dass technische Schwierigkeiten im System auftreten, durch die ein Mitgliedstaat das eBCD-System nicht nutzen kann, wobei die Verfahren in Anhang 3 der ICCAT-Empfehlung 22-16 zu befolgen sind; Verzögerungen bei der Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten, wie die Bereitstellung der Daten, die für die Registrierung der Nutzer im eBCD-System notwendig sind, und andere vermeidbare Situationen stellen keine validen technischen Schwierigkeiten dar;
d)
Handel mit Thunfisch aus dem Pazifik;
e)
Handel zwischen der Union und Nicht-Parteien, wenn der Zugang zum eBCD-System über das ICCAT-Sekretariat nicht möglich ist oder nicht rechtzeitig ermöglicht werden kann, um sicherzustellen, dass der Handel nicht über Gebühr verzögert oder unterbrochen wird.
(2) Die Verwendung des in Absatz 1 genannten BCD in Papierform darf von einem Mitgliedstaat oder einer Partei nicht als Grund für eine Verzögerung oder Ablehnung der Einfuhr einer Sendung von Rotem Thun geltend gemacht werden, sofern das BCD in Papierform den Bestimmungen dieser Verordnung entspricht. Gedruckte eBCD, die im eBCD-System validiert wurden, müssen die in Artikel 3 Absatz 3 festgelegten Validierungsanforderungen erfüllen.
(3) Die Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaaten teilen Vordrucke des BCD nur an Fangschiffe und Tonnare-Fischer aus, die berechtigt sind, im Konventionsbereich Roten Thun zu fangen, auch als Beifang. Diese Vordrucke sind nicht übertragbar.
(4) Jedem Teillos bei aufgeteilten Losen und jedem Verarbeitungserzeugnis werden Kopien des BCD in Papierform beigefügt, die über die einmalige Dokumentennummer dem eBCD zugeordnet werden können.
Artikel 12
Übermittlung und Aufbewahrung validierter Dokumente in Papierform
(1) Außer in den Fällen, in denen Artikel 4 Absatz 4 Anwendung findet, übermitteln die Mitgliedstaaten eine Kopie aller validierten BCD oder BFTRC an:
a)
die Kommission;
b)
die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats oder der Partei, in dem/der der Rote Thun im Binnenhandel gehandelt, in einen Netzkäfig eingesetzt oder in den/die er eingeführt wird, und
c)
das ICCAT-Sekretariat.
(2) Die Mitgliedstaaten übermitteln die in Absatz 1 genannte Mitteilung so bald wie möglich und spätestens fünf Arbeitstage nach der Validierung bzw., wenn der Transport voraussichtlich nicht länger als fünf Arbeitstage dauert, vor Abschluss des Transports.
(3) Die Mitgliedstaaten bewahren Kopien der ausgestellten oder erhaltenen Dokumente mindestens zwei Jahre lang auf.
Artikel 13
Jahresbericht
(1) Jedes Jahr übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 15. August für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember des Vorjahres einen Bericht, der die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung 18-13 festgelegten Angaben enthält.
(2) Zur Erfüllung der jährlichen Berichterstattungspflichten gemäß Absatz 1 sind die aus dem eBCD-System generierten Berichte zu verwenden. Die Mitgliedstaaten machen in ihren Jahresberichten auch die in Anhang 6 der ICCAT-Empfehlung 18-13 festgelegten Angaben, die nicht aus dem eBCD-System generiert werden können.
(3) Die Kommission erstellt auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten gemäß den Absätzen 1 und 2 erhaltenen Informationen den Jahresbericht der Union und übermittelt diesen bis zum 15. September eines jeden Jahres dem ICCAT-Sekretariat.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 14
Verfahren zur Änderung geltender Bestimmungen
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 15 delegierte Rechtsakte zur Änderung dieser Verordnung mit Blick auf ihre Anpassung an die von der ICCAT angenommenen Maßnahmen, die für die Union und ihre Mitgliedstaaten bindend sind, in Bezug auf Folgendes zu erlassen:
a)
die verpflichtende Nutzung von eBCD und BCD gemäß Artikel 3 Absätze 1 und 2;
b)
Vorschriften zu Sammel-BCD gemäß Artikel 3 Absatz 6;
c)
Validierung von BCD und eBCD gemäß Artikel 4;
d)
Aufzeichnung und Validierung von Fängen und nachfolgenden Handelsvorgängen im eBCD-System gemäß Artikel 5;
e)
die Frist für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 5 Absatz 4 und Artikel 6 Absatz 5;
f)
Angaben zur Validierung und zu Kontaktstellen gemäß Artikel 10 Absatz 2;
g)
Verwendung von BCD in Papierform oder gedruckten eBCD gemäß Artikel 11 Absatz 1;
h)
Fristen für die Übermittlung von Informationen gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 6 Absatz 2 und Artikel 13 Absätze 1 und 3;
i)
Verweise auf die Anhänge der ICCAT-Empfehlungen gemäß Artikel 2 Absatz 1, Artikel 4 Absatz 6, Artikel 8 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 13 Absätze 1 und 3 sowie auf die entsprechenden Anhänge der vorliegenden Verordnung;
j)
die Anhänge dieser Verordnung;
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Umsetzung von Änderungen der ICCAT-Empfehlungen in Unionsrecht beschränkt.
Artikel 15
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte gemäß Artikel 14 wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem 9. Januar 2024 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die Befugnisübertragung gemäß Artikel 14 kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung enthaltenen Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung des Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 16
Aufhebung
Die Verordnung (EU) Nr. 640/2010 wird aufgehoben.
Artikel 17
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 13. Dezember 2023
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
P. NAVARRO RÍOS
(1) ABl. C 123 vom 9.4.2021, S. 72.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. November 2023 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 8. Dezember 2023.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(5) Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).
(6) Beschluss 96/428/EG des Rates vom 25. Juni 1996 über die Annahme — durch die Gemeinschaft — des Übereinkommens zur Förderung der Einhaltung internationaler Erhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen durch Fischereifahrzeuge auf Hoher See (ABl. L 177 vom 16.7.1996, S. 24).
(7) Beschluss 86/238/EWG des Rates vom 9. Juni 1986 über den Beitritt der Gemeinschaft zu der Internationalen Konvention zur Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik in der Fassung des Protokolls zu der am 10. Juli 1984 in Paris unterzeichneten Schlussakte der Konferenz der Bevollmächtigten der Vertragsparteien der Konvention (ABl. L 162 vom 18.6.1986, S. 33).
(8) Verordnung (EU) Nr. 640/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zur Einführung einer Fangdokumentationsregelung für Roten Thun (Thunnus thynnus) und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1984/2003 des Rates (ABl. L 194 vom 24.7.2010, S. 1).
(9) Verordnung (EU) 2023/2053 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 zur Festlegung eines mehrjährigen Bewirtschaftungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EU) 2017/2107 und (EU) 2019/833 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2016/1627 (ABl. L 238 vom 27.9.2023, S. 1).
(10) ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(11) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(12) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(13) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1).
ANHANG I
Verlangte Angaben im Fangdokument für Roten Thun (BCD)
1.
ICCAT-Fangdokumentnummer
2.
Angaben zum Fang
Name des Fangschiffs oder der Tonnare
Name der anderen Schiffe (bei gemeinsamen Fangeinsätzen)
Flagge
ICCAT-Registernummer
Einzelquote
Für dieses BCD verwendete Quote
Datum, Fanggebiet und Fanggerät
Anzahl Fische, gerundetes Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht (1)
ICCAT-Registernummer der gemeinsamen Fangeinsätze (falls zutreffend)
Markierungsnummern (falls zutreffend)
Behördliche Validierung
Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum
3.
Handelsangaben für den Handel mit lebendem Fisch
Produktbeschreibung
Ausführer/Verkäufer
Transportbeschreibung
Behördliche Validierung
Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum
Einführer/Käufer
4.
Übernahmeangaben
Schlepper
Nummer der ICCAT-Umsetzerklärung
Name und Flagge des Schiffs
ICCAT-Registernummer
Anzahl verendeter Fische bei Übernahme und Gesamtgewicht verendeter Fische (kg)
Gesamtgewicht verendete Fische (kg)
Schlepp-Transportkäfig
Nummer des Netzkäfigs
5.
Umladeangaben
Transportschiff
Name, Flagge, ICCAT-Registernummer, Datum, Hafenname, Hafenstaat, Position
Produktbeschreibung
(F/FR; RD/GG/DR/FL/OT)
Gesamtgewicht (NET)
Behördliche Validierung
Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum
6.
Angaben zum Zuchtbetrieb
Beschreibung Zuchtbetrieb
Name, Partei, ICCAT-Verzeichnis von Zuchtbetrieben von Rotem Thun; Nummer und Standort des Zuchtbetriebs
Teilnahme an einem nationalen Stichprobenprogramm (ja oder nein)
Beschreibung Netzkäfig
Datum des Einsetzens, Nummer des Netzkäfigs
Fischbesatz
Geschätzte Anzahl Fische, Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht (2)
Angaben zum regionalen ICCAT-Beobachter
Name, ICCAT-Nummer, Unterschrift
Geschätzte Größenzusammensetzung ( 30 kg)
Behördliche Validierung
Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum
7.
Angaben zur Entnahme aus Zuchtbetrieben
Beschreibung Entnahme
Datum der Entnahme
Anzahl Fische, (gerundetes) Gesamtgewicht und Durchschnittsgewicht
Markierungsnummern (falls zutreffend)
Angaben zum regionalen ICCAT-Beobachter
Name, ICCAT-Nummer, Unterschrift
Behördliche Validierung
Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum
8.
Handelsangaben
Produktbeschreibung
(F/FR; RD/GG/DR/FL/OT)
Gesamtgewicht (NET)
Ausführer/Verkäufer
Ausfuhr-/Abgangsort
Name des Ausfuhrunternehmens, Anschrift, Unterschrift und Datum
Bestimmungsland
Transportbeschreibung (einschlägige Unterlagen beifügen)
Behördliche Validierung
Name der Behörde und Unterzeichner, Dienstbezeichnung, Unterschrift, Siegel und Datum
Einführer/Käufer
Einfuhr-/Bestimmungsort
Name des Einfuhrunternehmens, Anschrift, Unterschrift und Datum der Unterschrift
(1) Das Gewicht ist möglichst als gerundetes Gewicht anzugeben. Wird nicht das gerundete Gewicht angeben, so ist im Abschnitt „Gesamtgewicht“ und „Durchschnittsgewicht“ des Formblatts die Aufmachung (z. B. GG) anzugeben.
(2) Das Gewicht ist möglichst als gerundetes Gewicht anzugeben. Wird nicht das gerundete Gewicht angeben, so ist die Aufmachung (z. B. GG) im Abschnitt „Gesamtgewicht“ und „Durchschnittsgewicht“ des Formblatts anzugeben.
ANHANG II
ICCAT-Fangdokument
ANHANG III
Anweisungen für das Ausstellen, Nummerieren, Ausfüllen und Validieren des Fangdokuments für Roten Thun (BCD)
1. GRUNDPRINZIPIEN
1.
SpracheFür das Ausfüllen des BCD ist eine Amtssprache der ICCAT (Englisch, Französisch und Spanisch) zu verwenden.
2.
NummerierungDie Mitgliedstaaten müssen für die BCD ein einheitliches Nummerierungssystem unter Verwendung ihres ICCAT-Ländercodes oder ihres ISO-Codes in Kombination mit einer achtstelligen Nummer aufstellen, von denen zwei Stellen auf das Fangjahr verweisen.
Beispiel: CA-09-123456 (CA steht für Kanada).
Bei aufgeteilten Sendungen oder Verarbeitungserzeugnissen sind Kopien des ursprünglichen BCD zu nummerieren, indem die Nummer des ursprünglichen BCD durch eine zweistellige Nummer ergänzt wird.
Beispiel: CA-09-123456-01, CA-09-123456-02, CA-09-123456-03.
Die Nummerierung erfolgt fortlaufend und vorzugsweise als Ausdruck. Die Seriennummern der ausgestellten Blanko-BCD sind unter dem Namen des Empfängers zu registrieren.
Im Falle der Erstellung eines Sammel-BCD muss der Betreiber des Zuchtbetriebs oder sein bevollmächtigter Vertreter beim Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat eine neue BCD-Nummer beantragen. Die Nummer von Sammel-BCD muss den Buchstaben „G“ enthalten, beispielsweise wie in „CA-09-123456-G“.
2. FANGINFORMATION
1.
Ausfüllen des Formularsa)
Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist auf alle Fänge von Rotem Thun anwendbar.
Der Kapitän des Fangschiffs oder der Betreiber der Tonnare oder deren befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt FANGINFORMATION ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt FANGINFORMATION ist spätestens bis zum Abschluss der Übernahme, Umladung oder Anlandung auszufüllen.
Hinweis: Wenn bei einem gemeinsamen Fangeinsatz unterschiedliche Flaggen zum Einsatz kommen, ist für jede Flagge ein BCD zu erstellen. In diesem Fall sind in jedem BCD unter SCHIFF/TONNARE die gleichen Informationen über das Schiff, das den Fang tatsächlich getätigt hat, und alle anderen an diesem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Fischereifahrzeuge anzugeben, während unter FANGINFORMATION die Daten über den Fang aufzuführen sind, die jeder Flagge auf der Grundlage des Verteilungsschlüssels des gemeinsamen Fangeinsatzes zugewiesen wurden.
Bei Fängen aus einem gemeinsamen Fangeinsatz, der Schiffe unter derselben Flagge betrifft, füllt der Kapitän des Fangschiffs, das die Fänge tatsächlich getätigt hat, oder sein befugter Vertreter oder der befugte Vertreter der Flagge im Namen aller an diesem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe das BCD-Formular aus.
b)
Besondere Anweisungen
„NAME DES FANGSCHIFFS/DER TONNARE“: Hier ist der Name des Fangschiffes anzugeben, das die Fänge tatsächlich getätigt hat.
„NAME DER ANDEREN FANGSCHIFFE“: Dieses Feld gilt nur für gemeinsame Fangeinsätze. Darin werden die anderen teilnehmenden Fischereifahrzeuge aufgelistet.
„FLAGGE“: Hier ist der Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat anzugeben.
„ICCAT-REGISTERNUMMER“: Hier ist die ICCAT-Nummer des Fangschiffs oder Tonnare-Fischers anzugeben, das/der berechtigt ist, im ICCAT-Konventionsbereich Roten Thun zu fangen. Dieses Feld ist nicht für Fangschiffe vorgesehen, die Roten Thun als Beifang fangen. Bei einem gemeinsamen Fangeinsatz sind die ICCAT-Registernummern des Schiffes, das den Fang tatsächlich getätigt hat, sowie der anderen an diesem gemeinsamen Fangeinsatz beteiligten Schiffe aufzuführen.
„EINZELQUOTE“: Hier ist der Betrag der jedem Schiff zugeteilten Einzelquote anzugeben.
„FÜR DIESES BCD VERWENDETE QUOTE“: Hier ist die Fangmenge anzugeben, die diesem BCD zuzuordnen ist.
„FANGGERÄT“: Hier ist unter Verwendung der folgenden Codes das Fanggerät anzugeben:
BB
Köderschiffe
GILL
Kiemennetz
HAND
Handleinenfänger
HARP
Harpune
LL
Langleinenfänger
MWT
Schwimmschleppnetz
PS
Ringwade
RR
Handangel
SPHL
Sport-Handleine
SPOR
Sportfischerei allgemein
SURF
Oberflächenfischerei allgemein
TL
Tended line
TRAP
Tonnare
TROL
Schleppangel
UNCL
Fangmethode nicht angegeben
OT
Sonstige
„ANZAHL FISCHE“: Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, an denen Schiffe unter derselben Flagge beteiligt sind, ist die Gesamtzahl der bei diesem Einsatz gefangenen Fische anzugeben. Wenn an einem gemeinsamen Fangeinsatz unter verschiedenen Flaggen fahrende Schiffe beteiligt sind, ist die Anzahl der den einzelnen Flaggen zugeordneten Fische gemäß dem Verteilungsschlüssel anzugeben.
„GESAMTGEWICHT“: Hier ist das gerundete Gesamtgewicht in Kilogramm anzugeben. Wenn das gerundete Gewicht zum Zeitpunkt des Fangs nicht angegeben wird, so ist die Aufmachungsform (z. B. GG) anzugeben. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen unter verschiedenen Flaggen ist das gerundete Gewicht anzugeben, das der entsprechenden Flagge gemäß dem Verteilungsschlüssel zugewiesen wurde.
„GEBIET“: Hier ist das Mittelmeer, der Westatlantik, der Ostatlantik oder der Pazifische Ozean anzugeben.
„MARKIERUNGSNUMMER (falls zutreffend)“: Hier können weitere Zeilen eingefügt werden, damit die Markierungsnummern für die einzelnen Fische aufgelistet werden können.
2.
ValidierungFür die Validierung des Abschnitts FANGINFORMATION ist der Flaggen- oder Tonnare-Mitgliedstaat verantwortlich, es sei denn, der Rote Thun wird nach Maßgabe von Artikel 6 dieser Verordnung markiert.
3. HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH
1.
Ausfüllen des Formularsa)
Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für die Ausfuhr von lebendem Roten Thun vorgesehen.
Der Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH ist vor dem ersten Übernahmevorgang, d. h. der Übertragung von Fisch vom Netz des Fangschiffs in den Transportkäfig, auszufüllen.
Hinweis: Wenn eine gewisse Menge Fisch während der Übernahme verendet und auf dem betreffenden Inlandsmarkt gehandelt oder ausgeführt wird, ist das ursprüngliche BCD (wobei der Abschnitt FANGINFORMATION ausgefüllt ist) zu kopieren, und der Abschnitt HANDELSANGABEN des kopierten BCD ist von dem Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugtem Vertreter oder dem befugten Vertreter des Flaggenmitgliedstaats auszufüllen und an den Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt bzw. an den Einführer zu übermitteln. Mit der Validierung dieser Kopie durch die staatlichen Behörden wird sichergestellt, dass es sich um eine gültige Kopie handelt, die von den Behörden des Mitgliedstaats erfasst wurde. Ohne behördliche Validierung ist eine BCD-Kopie nichtig.
Bei einem gemeinsamen Fangeinsatz, an dem Schiffe desselben Mitgliedstaats beteiligt sind, ist der Kapitän des Fangschiffes, das die Fänge tatsächlich getätigt hat, oder sein befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats für das Ausfüllen des Formulars verantwortlich.
b)
Besondere Anweisungen
„GEBIET“: Hier wird das Übernahmegebiet — Mittelmeer, Westatlantik, Ostatlantik oder Pazifik — angegeben.
„AUSFUHR-/ABGANGSORT“: Hier wird für das Fischereigebiet, in dem die Übernahme des Roten Thuns stattfindet, der Name des Mitgliedstaats oder der Konventionspartei oder andernfalls „Hohe See“ angegeben.
„TRANSPORTBESCHREIBUNG“: Alle einschlägigen Dokumente, die als Handelsbeleg gelten, sind beizufügen.
2.
ValidierungDer Flaggenmitgliedstaat darf keine Dokumente validieren, bei denen der Abschnitt FANGINFORMATION nicht ausgefüllt ist.
4. ÜBERNAHMEANGABEN
1.
Ausfüllen des Formularsa)
Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für lebenden Roten Thun vorgesehen.
Der Kapitän des Fangschiffs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt ÜBERNAHMEANGABEN ausgefüllt wird. Bei gemeinsamen Fangeinsätzen, an denen Schiffe desselben Mitgliedstaats beteiligt sind, ist der Kapitän des Fangschiffes, das die Fänge tatsächlich getätigt hat, oder sein befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats für das Ausfüllen des Formulars verantwortlich.
Der Abschnitt ÜBERNAHMEANGABEN ist spätestens am Ende des ersten Übernahmevorgangs, d. h. der Übertragung von Fisch vom Netz des Fangschiffs in den Transportkäfig, auszufüllen.
Nach Abschluss der Übernahme übermittelt der Kapitän des Fangschiffs (oder der Kapitän des Fangschiffs, das die Fänge tatsächlich getätigt hat, bei einem gemeinsamen Fangeinsatz, an dem Schiffe desselben Mitgliedstaats beteiligt sind) dem Kapitän des Schleppers das BCD (mit den ausgefüllten und falls erforderlich validierten Abschnitten FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHMEANGABEN).
Das ausgefüllte BCD muss bei der Übernahme des Fischs während des Transports in einen Zuchtbetrieb, einschließlich des Umsetzens von lebendem Rotem Thun aus dem Transportkäfig in einen anderen Transportkäfig, oder während des Transfers von verendetem Roten Thun aus dem Transportkäfig auf ein Hilfsschiff vorhanden sein.
Hinweis: Wenn eine gewisse Menge Fisch während der Übernahme verendet, ist das ursprüngliche BCD (wobei die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHMEANGABEN ausgefüllt und gegebenenfalls validiert sind) zu kopieren, und der Abschnitt HANDELSANGABEN des kopierten BCD ist von dem Verkäufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt/Ausführer oder dessen befugtem Vertreter oder dem befugten Vertreter des Flaggenmitgliedstaats auszufüllen und an den Käufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt/Einführer zu übermitteln. Mit der Validierung dieser Kopie durch die staatlichen Behörden wird sichergestellt, dass es sich um eine gültige Kopie handelt, die von den Behörden des Mitgliedstaats erfasst wurde. Ohne behördliche Validierung ist eine BCD-Kopie nichtig.
b)
Besondere Anweisungen
„ANZAHL VERENDETE FISCHE BEI ÜBERNAHME“ und „GESAMTGEWICHT VERENDETE FISCHE“: Dieses Feld ist (gegebenenfalls) vom Kapitän des Schleppers auszufüllen.
„NETZKÄFIG Nr.“: Hier ist die Zahl der Käfige anzugeben, wenn der Schlepper mehrere Käfige transportiert.
2.
ValidierungDieser Abschnitt muss nicht validiert werden.
5. UMLADUNG
1.
Ausfüllen des Formularsa)
Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für verendeten Roten Thun vorgesehen.
Der Kapitän des umladenden Fischereifahrzeugs oder dessen befugter Vertreter oder der befugte Vertreter des Flaggenmitgliedstaats trägt die Verantwortung dafür, dass der Abschnitt UMLADUNG ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt UMLADUNG ist bis zum Abschluss der Umladung auszufüllen.
b)
Besondere Anweisungen
„DATUM“: Hier ist das Datum der Umladung anzugeben.
„HAFENNAME“: Hier ist der bezeichnete Umladehafen anzugeben.
„HAFENSTAAT“: Hier ist der Mitgliedstaat oder die Konventionspartei des bezeichneten Umladehafens anzugeben.
2.
ValidierungDer Flaggenmitgliedstaat darf keine Dokumente validieren, bei denen der Abschnitt FANGINFORMATION nicht ausgefüllt und validiert ist.
6. ZUCHTBETRIEB
1.
Ausfüllen des Formularsa)
Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für lebenden, in Käfige eingesetzten Roten Thun vorgesehen.
Der Kapitän des Schleppers übergibt das BCD (wobei die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHMEANGABEN ausgefüllt und gegebenenfalls validiert sind) zum Zeitpunkt des Einsetzens an den Betreiber des Zuchtbetriebs.
Der Betreiber des Zuchtbetriebs oder dessen befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt ZUCHTBETRIEB ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt ZUCHTBETRIEB ist bis zum Abschluss des Einsetzens in Netzkäfige auszufüllen.
b)
Besondere Anweisungen
„NETZKÄFIG Nr.“: Hier wird die Nummer des einzelnen Netzkäfigs angegeben.
„ANGABEN ZUM REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTER“: Diese Felder sind für Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters vorgesehen.
2.
ValidierungFür die Validierung des Abschnitts ZUCHTBETRIEB ist der Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat verantwortlich.
BCD, bei welchen die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH und ÜBERNAHMEANGABEN nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurden, dürfen vom Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat nicht validiert werden.
7. ENTNAHME
1.
Ausfüllen des Formularsa)
Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist nur für verendeten Roten Thun in Zuchtbetrieben vorgesehen.
Der Betreiber des Zuchtbetriebs oder dessen befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Zuchtbetrieb-Mitgliedstaats ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt ENTNAHME ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt ENTNAHME ist bis zum Abschluss der Entnahme auszufüllen.
b)
Besondere Anweisungen
„MARKIERUNGSNUMMERN (falls zutreffend)“: Hier können weitere Zeilen eingefügt werden, damit die Markierungsnummern für die einzelnen Fische aufgelistet werden können.
„ANGABEN ZUM REGIONALEN ICCAT-BEOBACHTER“: Diese Felder sind für Name, ICCAT-Nummer und Unterschrift des Beobachters vorgesehen.
2.
ValidierungFür die Validierung des Abschnitts ENTNAHME ist der Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat verantwortlich.
BCD, bei welchen die Abschnitte FANGINFORMATION, HANDELSANGABEN FÜR DEN HANDEL MIT LEBENDEM FISCH, ÜBERNAHMEANGABEN und ZUCHTBETRIEB nicht ausgefüllt und gegebenenfalls validiert wurden, dürfen vom Zuchtbetrieb-Mitgliedstaat nicht validiert werden.
8. HANDELSANGABEN
1.
Ausfüllen des Formularsa)
Allgemeine Grundsätze:
Dieser Abschnitt ist auf verendeten Roten Thun anwendbar.
Der Verkäufer auf dem betreffenden Inlandsmarkt oder der Ausführer oder deren befugter Vertreter oder ein befugter Vertreter des Mitgliedstaats dieses Verkäufers bzw. Ausführers ist dafür verantwortlich, dass der Abschnitt HANDELSANGABEN ausgefüllt und die Validierung dieses Abschnitts veranlasst wird.
Der Abschnitt „HANDELSANGABEN“ ist auszufüllen, bevor der Fisch im Binnenhandel gehandelt oder bevor er ausgeführt wird.
b)
Besondere Anweisungen
„TRANSPORTBESCHREIBUNG“: Alle einschlägigen Dokumente, die als Handelsbeleg gelten, sind beizufügen.
2.
ValidierungFür die Validierung des Abschnitts HANDELSANGABEN ist der Mitgliedstaat des Ausführers/Verkäufers verantwortlich, es sei denn, der Rote Thun wird nach Maßgabe von Artikel 6 dieser Verordnung markiert.
Hinweis: In den Fällen, in denen mehr als eine Transaktion im Rahmen des Binnenhandels bzw. mehr als eine Ausfuhr aus einem einzigen BCD resultiert, wird eine Kopie des ursprünglichen BCD vom Mitgliedstaat des inländischen Verkäufers oder Ausführers validiert und als ursprüngliches BCD verwendet und akzeptiert. Mit der behördlichen Validierung dieser Kopie wird sichergestellt, dass es sich um eine gültige Kopie handelt, die von den Behörden des betreffenden Mitgliedstaats registriert wurde. Ohne behördliche Validierung ist eine BCD-Kopie nichtig.
Bei Wiederausfuhr muss, damit alle weiteren Bewegungen verfolgt werden können, die WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG (Anhang V) verwendet werden, in der über die Nummer des Originals des BCD auf die im ursprünglichen BCD enthaltene Fanginformation zu verweisen ist.
Wenn Roter Thun von einem Mitgliedstaat oder einer Partei gefangen wird und dann unter Verwendung des Markierungssystems verendet in ein Land ausgeführt und in ein anderes Land wiederausgeführt wird, muss das der WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG beiliegende BCD nicht validiert werden. Die WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG muss hingegen validiert werden.
Nach der Einfuhr kann der Rote Thun in mehrere Teile zerlegt werden, die anschließend wiederum ausgeführt werden können. Der wiederausführende Mitgliedstaat oder die wiederausführende Partei müssen bestätigen, dass das wiederausgeführte Stück Teil des ursprünglichen Fischs ist, für den das BCD erstellt wurde.
ANHANG IV
ICCAT-Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun
Abschnitt 1: Nummer der Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun
Abschnitt 2: Abschnitt Wiederausfuhr
Land/Rechtsträger/Rechtsträger Fischereisektor, das bzw. der wiederausführt
Wiederausfuhrort
Abschnitt 3: Beschreibung des eingeführten Roten Thun
Nettogewicht (kg)
BCD-Nummer (oder eBCD-Nummer) und Einfuhrdatum bzw. -daten
Abschnitt 4: Beschreibung des wiederauszuführenden Roten Thun
Nettogewicht (kg)
Entsprechende BCD-Nummer (oder eBCD-Nummer)
Bestimmungsland
Abschnitt 6: Behördliche Validierung
ANHANG V
ICCAT-Wiederausfuhrbescheinigung für Roten Thun
1.
DOKUMENTENNUMMER
ICCAT-WIEDERAUSFUHRBESCHEINIGUNG FÜR ROTEN THUN
2.
ABSCHNITT WIEDERAUSFUHR:
LAND/RECHTSTRÄGER/RECHTSTRÄGER FISCHEREISEKTOR, DAS BZW. DER WIEDERAUSFÜHRT
WIEDERAUSFUHRORT
3.
BESCHREIBUNG DES EINGEFÜHRTEN ROTEN THUN
Erzeugnistyp
Nettogewicht
Flaggen-Partei
Einfuhrdatum
BCD
F/FR RD/GG/DR/FL/OT
(kg)
Nummer
4.
BESCHREIBUNG DES WIEDERAUSZUFÜHRENDEN ROTEN THUN
Erzeugnistyp
Nettogewicht
Entsprechende BCD-Nummer
F/FR RD/GG/DR/FL/OT
(kg)
F = frisch, FR = gefroren, RD = ganz, GG = ausgenommen und ohne Kiemen, DR = zerlegt, FL = Filet, OT = andere (Beschreibung:)
BESTIMMUNGSLAND:
5.
WIEDERAUSFÜHRER:
Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.
Name
Anschrift
Unterschrift
Datum
6.
BEHÖRDLICHE VALIDIERUNG:
Hiermit validiere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.
Name und Dienstbezeichnung
Unterschrift
Datum
Behördenstempel
7.
EINFUHR
ERKLÄRUNG EINFÜHRER
Hiermit versichere ich nach bestem Wissen und Gewissen, dass obige Angaben vollständig, wahr und korrekt sind.
Bescheinigung Einführer
Name
Anschrift
Unterschrift
Datum
Finaler Einfuhrort: Stadt
Land/Provinz
Partei
HINWEIS: Dieses Formular ist in einer der Amtssprachen der ICCAT (Englisch, Französisch oder Spanisch) auszufüllen. Alle anderen Sprachfassungen dieses Formulars werden nur informationshalber bereitgestellt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2833/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)
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