Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2024/2594
8.10.2024
VERORDNUNG (EU) 2024/2594 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 18. September 2024
zur Festlegung von Bestandserhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen für den Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 des Rates
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Eines der Ziele der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) besteht darin, eine Nutzung biologischer Meeresressourcen zu gewährleisten, die nachhaltige wirtschaftliche, ökologische und soziale Vorteile mit sich bringt. Darüber hinaus muss die Union gemäß Artikel 28 der genannten Verordnung sicherstellen, dass ihre Fischereitätigkeiten außerhalb der Unionsgewässer auf denselben Grundsätzen und Standards beruhen, die nach dem Unionsrecht im Bereich der GFP gelten, und auf gleiche Ausgangsbedingungen für Betreiber aus der Union im Verhältnis zu Betreibern aus Drittländern hinwirken.
(2)
Mit dem Beschluss 98/392/EG des Rates (4) hat die Union das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen angenommen. Mit dem Beschluss 98/414/EG des Rates (5) hat die Union das Übereinkommen zur Durchführung dieses Seerechtsübereinkommens in Bezug auf die Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände und weit wandernder Fischbestände angenommen, das Grundsätze und Vorschriften für die Erhaltung und Bewirtschaftung der lebenden Meeresressourcen enthält. Im Rahmen ihrer umfassenderen internationalen Verpflichtungen beteiligt sich die Union an den Bemühungen um die Erhaltung der Fischbestände auf Hoher See.
(3)
Mit dem Beschluss 81/608/EWG des Rates (6) hat die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik angenommen, mit dem die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik (NEAFC) eingerichtet wurde (im Folgenden „NEAFC-Übereinkommen“). Die Änderungen des NEAFC-Übereinkommens von 2004 und 2006 wurden mit dem Beschluss 2009/550/EG des Rates (7) genehmigt. Diese Änderungen traten am 29. Oktober 2013 förmlich in Kraft, jedoch wurde im Einklang mit der Erklärung von 2005 zur Auslegung und Durchführung des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (im Folgenden „Londoner Erklärung“) vereinbart, dass die Änderungen ab dem Datum ihrer Annahme bis zu ihrem Inkrafttreten vorläufig anzuwenden waren.
(4)
Ziel des NEAFC-Übereinkommens ist es, die langfristige Erhaltung und die optimale Nutzung der Fischereiressourcen in dem Gebiet, in dem es gilt (im Folgenden „das Übereinkommensgebiet“) und damit einen nachhaltigen Nutzen in wirtschafts-, umwelt- und sozialpolitischer Hinsicht sicherzustellen. Zu diesem Zweck ist die NEAFC befugt, rechtsverbindliche Beschlüsse (im Folgenden „Empfehlungen“) über die Bestandserhaltung, Bewirtschaftung und Kontrolle der Fischereiressourcen in ihrem Zuständigkeitsbereich zu erlassen. Diese Empfehlungen sind in erster Linie an die NEAFC-Vertragsparteien (im Folgenden „die Vertragsparteien“) gerichtet, enthalten jedoch auch Verpflichtungen für die Betreiber, beispielsweise die Kapitäne von Fischereifahrzeugen. Solche Maßnahmen können für die Union verbindlich werden und sind im Falle der Union in das Unionsrecht aufzunehmen, soweit sie nicht bereits durch das Unionsrecht abgedeckt sind.
(5)
In der NEAFC-Empfehlung 19:2014 werden Maßnahmen zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme festgelegt, indem für die Grundfischerei gesperrte Gebiete, bestehende Grundfischereigebiete und Anforderungen für die Versuchsfischerei bestimmt werden. Einige Teile dieser Empfehlung wurden durch die Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates in Unionsrecht umgesetzt (8). Es ist daher angemessen, mit der vorliegenden Verordnung sicherzustellen, dass diese Empfehlung vollständig in Unionsrecht umgesetzt wird, wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Union gemäß der Empfehlung 19:2014 der NEAFC vorschlagen kann, bestimmte Gebiete zu streichen oder zu ändern, wenn es laut dem Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) nicht wahrscheinlich ist, dass es in diesen Gebieten zu erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme kommt.
(6)
Die NEAFC hat ferner die Empfehlungen 01:2023 und 04:2023 angenommen, mit denen Sperrgebiete für Rotbarsch in der Irmingersee und für Schellfisch im Gebiet Rockall festgelegt wurden. Diese Empfehlungen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden.
(7)
Für bestimmte Fischereien war die NEAFC nicht in der Lage, einschlägige Empfehlungen anzunehmen. Dennoch sollten Bestandserhaltungsmaßnahmen im Einklang mit den von der Union in der NEAFC geäußerten Standpunkten erlassen werden, um einen Nutzen für die Erhaltung dieser Bestände zu gewährleisten.
(8)
Die letzte Umsetzung von durch die NEAFC angenommenen Kontrollmaßnahmen in Unionsrecht erfolgte durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (9). Seitdem hat die NEAFC einige Maßnahmen geändert, die bereits in Kraft getreten sind, und neue Maßnahmen angenommen, die noch nicht in Unionsrecht umgesetzt wurden. Dies betrifft insbesondere Kontrollmaßnahmen im Rahmen der Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC (im Folgenden „NEAFC-Regelung“).
(9)
Die NEAFC-Regelung ist eine Empfehlung, mit der Kontroll- und Durchsetzungsmaßnahmen für die in den Gewässern des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien (im Folgenden „Regelungsbereich“) tätigen Schiffe unter der Flagge einer Vertragspartei, Regelungen für Inspektions- und Überwachungsverfahren auf See im Regelungsbereich sowie Verfahren für den Fall eines Verstoßes festgelegt werden, die von den Vertragsparteien durchgeführt werden müssen. Sie enthält bestimmte Kontrollmaßnahmen, die für das Übereinkommensgebiet gelten, das Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien umfasst, wie z. B. Anforderungen für die Kennzeichnung von Gefrierfisch. Die NEAFC-Regelung sieht auch eine Hafenstaatkontrollregelung für Fischereifahrzeuge der Vertragsparteien vor, die Fischereiressourcen aus dem Übereinkommensgebiet an Bord mitführen und beabsichtigen, Häfen einer anderen Vertragspartei anzulaufen. Nach dieser Regelung ist eine Anmeldung des Betreibers vor dem Anlaufen eines Hafens erforderlich, die von der Flaggenvertragspartei zu überprüfen ist, bevor der Hafenstaat die Genehmigung zur Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste erteilt.
(10)
Mit der NEAFC-Empfehlung 19:2019 wurde ein elektronisches Meldesystem (ERS) für die Übermittlung von Daten zwischen den Vertragsparteien und dem NEAFC-Sekretariat auf der Grundlage des FLUX-Standards des UN/CEFACT für eine nachhaltige Bestandsbewirtschaftung eingeführt. Die Einführung dieses Standards ist mit dem Inkrafttreten einer neuen Kontroll- und Durchsetzungsregelung der NEAFC verbunden. Diese Empfehlung muss in Unionsrecht umgesetzt werden.
(11)
Im Jahr 2022 führten die Union, die Färöer, Grönland, Island, Norwegen und das Vereinigte Königreich Konsultationen über Kontrollmaßnahmen für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten im Nordostatlantik. Diese Konsultationen wurden im November 2022 auf der Grundlage des vom Rat am 14. Oktober 2022 gebilligten Standpunkts der Union abgeschlossen. Die in diesen Konsultationen vereinbarten Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. Gemäß der Vereinbarung der Parteien dieser Fischereikonsultationen sollte die Anwendung bestimmter Maßnahmen verschoben werden, damit genügend Zeit für ihre Umsetzung zur Verfügung steht. Die Ziele dieser Maßnahmen werden nur dann in vollem Umfang erreicht werden, wenn sich alle Parteien der einschlägigen Fischereikonsultationen uneingeschränkt zu den Grundsätzen der nachhaltigen Bewirtschaftung der Fischbestände und der gegenseitigen Zusammenarbeit verpflichten und davon absehen, einseitige Fischereimaßnahmen zu ergreifen.
(12)
In Anlande- und Verarbeitungseinrichtungen, in denen jährlich mehr als 3 000 Tonnen bestimmter pelagischer Arten gewogen werden und in denen Anlandungen dieser Arten über 10 Tonnen durchgeführt werden, sollten nur die Anlandungen und das Wiegen von Anlandungen über 10 Tonnen mithilfe von Kamera- und Sensortechnologien überwacht werden, wodurch die kleine Küstenfischerei und die handwerkliche Fischerei ausgenommen werden. Zur Bestimmung der Schwelle von 3 000 Tonnen sollten alle Anlandungen gezählt werden. Die Mitgliedstaaten sollten eine Liste der Häfen veröffentlichen, die diese Schwellenwerte erreichen. Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, diese Schwellen sowie die Methoden zu ihrer Berechnung anzupassen, wenn diese Aspekte in zukünftigen Vereinbarungen zwischen Küstenstaaten oder in Vereinbarungen im Rahmen der NEAFC angepasst oder präzisiert werden.
(13)
Die Umsetzung der Fernüberwachung von Anlandungen kann aus dem mit der Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) eingerichteten Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds gefördert werden.
(14)
Personenbezogene Daten, die im Rahmen der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden, sollten gemäß den geltenden Bestimmungen der Verordnungen (EU) 2016/679 (11) und (EU) 2018/1725 (12) des Europäischen Parlaments und des Rates behandelt werden. Um die Erfüllung der Verpflichtungen aus dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten die personenbezogenen Daten nach Erhalt der einschlägigen Daten höchstens fünf Jahre lang gespeichert werden. Falls die betreffenden personenbezogenen Daten für die Weiterverfolgung von Beschwerden, Verstößen und Gerichts- oder Verwaltungsverfahren benötigt werden, sollten die Mitgliedstaaten und die Kommission bestimmte Daten bis zum Abschluss des betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder bis zu der für die Anwendung von Sanktionen benötigten Zeit speichern können. Darüber hinaus sollten im Einklang mit den Anforderungen der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 Schutzmaßnahmen insbesondere gegen Missbrauch, einschließlich der unbeabsichtigten oder unrechtmäßigen Vernichtung, des unbeabsichtigten Verlusts, der Veränderung, der unbefugten Weitergabe sowie des unbefugten Zugangs festgelegt werden.
(15)
Um künftige NEAFC-Empfehlungen zur Änderung oder Ergänzung der in dieser Verordnung genannten Empfehlungen rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte in Bezug auf die Änderung von Bestimmungen über Folgendes zu erlassen: Verfahren für Mitteilungen an Kontaktstellen, Übermittlung von Mitteilungen und Genehmigungen von Fischereifahrzeugen, Mitteilung von Umladungen, Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat, Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand, Anmeldung von Einsätzen von Inspektionsschiffen und -flugzeugen, Meldung von Verstößen, Überwachungsverfahren und Verfahren für die Meldung von Verstößen; Anforderungen an Staupläne, Liste der regulierten Ressourcen, Indikatorarten für gefährdete marine Ökosysteme (VME), Koordinaten der bestehenden Grundfischereigebiete, technische Maßnahmen im Regelungsbereich; Datenelemente von Mitteilungen, des Produktionslogbuchs, des elektronischen Fischereilogbuchs und der Anlandehafen-Meldungen; Datenübermittlungsformate, Verfahren für Fischereiüberwachungszentren zur manuellen Validierung von Mitteilungen; Datenelemente für die Meldung von Inspektoren und Kontrollplattformen, Überwachungstätigkeiten sowie Sichtungsmeldungen und Überwachungsberichte; Muster für Inspektionsberichte, Vorschriften für die Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter, Datenelemente für die Meldung der Benennung von Anlandehäfen; und Muster für Formblätter für Hafenstaatkontrollen.
(16)
Um künftige Maßnahmen, die von der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks im Rahmen von Konsultationen über die Kontrolle bestimmter Fischereien auf pelagische Arten gebilligt wurden, rasch in Unionsrecht umzusetzen, sollte der Kommission auch die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Änderung der Bestimmungen über Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge, Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes automatischer Sortiermaschinen und Entfernungsbestimmungen zu erlassen.
(17)
Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt, die mit den Grundsätzen in Einklang stehen, die in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegt wurden (13). Um insbesondere für eine gleichberechtigte Beteiligung an der Vorbereitung delegierter Rechtsakte zu sorgen, erhalten das Europäische Parlament und der Rat alle Dokumente zur gleichen Zeit wie die Sachverständigen der Mitgliedstaaten, und ihre Sachverständigen haben systematisch Zugang zu den Sitzungen der Sachverständigengruppen der Kommission, die mit der Vorbereitung der delegierten Rechtsakte befasst sind.
(18)
Die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC für den Regelungsbereich wurden zuletzt durch die Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 (14) und (EWG) Nr. 1638/87 (15) des Rates sowie Anhang XII der Verordnung (EU) 2019/1241 in Unionsrecht umgesetzt. Im Interesse der Klarheit, Vereinfachung und Rechtssicherheit werden die Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85 und (EWG) Nr. 1638/87 sowie Artikel 5 Buchstabe h, Kapitel VI und Anhang XII der Verordnung (EU) 2019/1241 gestrichen und durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt.
(19)
Aus denselben Gründen sollten die Artikel 54b und 54c der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates (16) mit bestimmten Kontrollmaßnahmen für die Fischerei auf pelagische Arten gestrichen und durch die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung ersetzt werden.
(20)
NEAFC-Kontrollmaßnahmen wurden zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 in Unionsrecht umgesetzt. Diese Verordnung sollte daher aufgehoben und durch die vorliegende Verordnung ersetzt werden.
(21)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
TITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand
(1) Mit dieser Verordnung werden
a)
Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen festgelegt und die von der Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik angenommenen Änderungen der Kontroll- und Durchsetzungsregelung (im Folgenden „NEAFC-Regelung“) in Unionsrecht umgesetzt;
b)
Maßnahmen für bestimmte Fischereien auf pelagische Arten im Übereinkommensgebiet und in den Unionsgewässern der Fischereikommission für den östlichen Zentralatlantik (CECAF) gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (17) festgelegt; und
c)
einige Bestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 1224/2009 und (EU) 2019/1241 geändert.
(2) Diese Verordnung gilt ungeachtet der Verpflichtungen aus bestehenden Verordnungen im Fischereisektor, insbesondere der Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und der Verordnungen (EG) Nr. 1005/2008 (19) und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates.
TITEL II
NEAFC-MAẞNAHMEN
KAPITEL I
ANWENDUNGSBEREICH UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Artikel 2
Anwendungsbereich
Titel II dieser Verordnung gilt für:
a)
Fischereifahrzeuge der Union, die im Regelungsbereich der NEAFC tätig sind;
b)
Fischereifahrzeuge der Union mit an Bord befindlichen Fängen aus dem Übereinkommensgebiet, sofern ausdrücklich darauf Bezug genommen wird; und
c)
Drittlandschiffe mit an Bord befindlichen Fängen aus dem Übereinkommensgebiet in Gewässern und Häfen der Union, sofern ausdrücklich darauf Bezug genommen wird.
Artikel 3
Begriffsbestimmungen
Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 und des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009, sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist. Darüber hinaus gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.
„NEAFC“ ist die Kommission für die Fischerei im Nordostatlantik;
2.
„Übereinkommen“ ist das Übereinkommen über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (20);
3.
„Übereinkommensgebiet“ sind die Gebiete
a)
innerhalb jener Teile des Atlantischen und Arktischen Ozeans und ihrer dazugehörigen Gewässer, die nördlich von 36o nördlicher Breite und zwischen 42o westlicher Länge und 51o östlicher Länge liegen, jedoch mit Ausnahme
i)
der Ostsee sowie des Kleinen und Großen Belts südlich und östlich der Linien, die von Hasenøre bis zur Spitze von Gniben, von Korshage bis Spodsbjerg und von Gilbjerg Hoved bis Kullen verlaufen, und
ii)
des Mittelmeers und seiner angrenzenden Gewässer bis zum Schnittpunkt des 36. Breitenkreises nördlicher Breite und des Längenkreises 5o 36′ westlicher Länge;
b)
innerhalb des Teils des Atlantischen Ozeans nördlich von 59o nördlicher Breite und zwischen 44o westlicher Länge und 42o westlicher Länge;
4.
„Regelungsbereich“ sind die Gewässer des Übereinkommensgebiets außerhalb der Gewässer unter der Fischereihoheit der Vertragsparteien;
5.
„Vertragsparteien“ sind die Vertragsparteien des Übereinkommens;
6.
„gefährdete marine Ökosysteme“ (vulnerable marine ecosystems) oder „VME“ sind die unter den Nummern 42 und 43 der internationalen Leitlinien der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation (Food and Agriculture Organization, FAO) für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten VME;
7.
„regulierte Ressourcen“ sind die Fischereiressourcen, für die im Rahmen des Übereinkommens erlassene Empfehlungen gelten und die in der Liste in Anhang I aufgeführt sind;
8.
„VME-Indikatorarten“ sind die Arten, die gemäß Anhang II das Vorkommen von gefährdeten marinen Ökosystemen anzeigen;
9.
„Grundfischerei“ ist der Einsatz von Fanggerät, bei dem die Wahrscheinlichkeit besteht, dass es im Rahmen der normalen Fangeinsätze physisch auf den Meeresboden einwirkt;
10.
„bestehende Grundfischereigebiete“ sind der Teil des Regelungsbereichs, in dem die Grundfischerei im Zeitraum zwischen 1987 und 2007 betrieben wurde, wie durch die in Anhang III aufgeführten Koordinaten bestimmt;
11.
„Versuchsgrundfischerei“ ist jede kommerzielle Grundfischerei in Gebieten mit Fangbeschränkungen für die Grundfischerei oder — bei erheblichen Änderungen des Verhaltens und der Technik der Grundfischerei — innerhalb bestehender Grundfischereigebiete;
12.
„Fischereitätigkeiten“ sind Fischfang, einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze, Fischverarbeitung, das Umladen oder Anlanden von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen sowie jede andere gewerbliche Tätigkeit als Vorbereitung für oder im Zusammenhang mit dem Fischfang, u. a. Verpackung, Transport, Auftanken oder Auffüllen von Vorräten;
13.
„Fischereifahrzeug“ ist jedes Schiff, das für die gewerbliche Nutzung von Fischereiressourcen eingesetzt wird oder eingesetzt werden soll, einschließlich Fischverarbeitungsschiffe und an Umladungen beteiligte Schiffe;
14.
„Treffen“ sind Fänge von VME-Indikatorarten in Mengen, die über den folgenden Grenzwerten liegen:
a)
bei einem Schleppnetz und anderem Fanggerät mit Ausnahme von Langleinen: das Vorhandensein von mehr als 30 kg lebende Korallen und/oder 400 kg lebende Schwämme; und
b)
bei Langleinen: das Vorhandensein von VME-Indikatorarten an 10 Haken je Segment von 1 000 Haken oder je Abschnitt von 1 200 m Langleine, je nachdem, was kürzer ist;
15.
„VMS“ (vessel monitoring system) ist ein Schiffsüberwachungssystem, das den zuständigen Behörden in regelmäßigen Abständen Daten über Position, Kurs und Geschwindigkeit des Fischereifahrzeugs liefert;
16.
„Meldung“ sind die auf elektronischem Wege aufgezeichneten standardisierten Informationen über Fischereitätigkeiten;
17.
„NEAFC-Sekretariat“ sind das Sekretariat der NEAFC und sonstige von der NEAFC gemäß Artikel 3 Absatz 7 des Übereinkommens ernannte Mitarbeiter;
18.
„erhebliche nachteilige Auswirkungen“ sind die unter den Nummern 17 bis 20 der internationalen Leitlinien der FAO für die Bewirtschaftung der Tiefseefischereien auf Hoher See genannten nachteiligen Auswirkungen;
19.
„Fischereiressourcen“ sind Fische, Weichtiere und Krebstiere einschließlich ortsgebundener Arten, mit Ausnahme der — soweit sie von anderen internationalen Vereinbarungen erfasst werden — weit wandernden Arten, die in Anhang I des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 aufgelistet sind, und anadromen Fischbestände;
20.
„Mitteilung“ ist das standardisierte Format, in dem Meldungen zwischen den Vertragsparteien und dem NEAFC-Sekretariat oder zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission ausgetauscht werden;
21.
„IMO-Nummer“ ist eine siebenstellige Nummer, die unter der Zuständigkeit der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation (IMO) oder einer anderen dazu befugten Agentur zum Zeitpunkt des Baus oder bei der erstmaligen Aufnahme eines Schiffs in das IMO-Schiffsregister an das Schiff vergeben wird;
22.
„elektronisches Fischereilogbuch“ ist die elektronische Aufzeichnung von Angaben zum Fangeinsatz durch den Kapitän des Fischereifahrzeugs, die an den Flaggenstaat ab der Anmeldung vor der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich übermittelt wird;
23.
„Fischereiüberwachungszentrum“ oder „FÜZ“ ist ein an Land befindliches Fischereiüberwachungszentrum des Flaggenstaats;
24.
„Anmeldung“ ist eine Meldung über die Absicht, in Zukunft eine Tätigkeit auszuüben;
25.
„Fangreise“ ist in Bezug auf Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich jede Fahrt eines Fischereifahrzeugs, auf der Fischereitätigkeiten vom Zeitpunkt der Einfahrt in den Regelungsbereich bis zur Ausfahrt aus dem Regelungsbereich ausgeübt werden;
26.
„Erklärung“ ist eine Meldung einer Fischereitätigkeit, die zum Zeitpunkt ihrer Aufzeichnung und Übermittlung stattfindet oder stattgefunden hat;
27.
„Umladung“ ist die direkte Übergabe einer beliebigen Menge von Fischereiressourcen oder Fischereierzeugnissen, die sich an Bord eines Fischereifahrzeugs befinden, an ein anderes;
28.
„EFCA“ ist die Europäische Fischereiaufsichtsagentur, die mit der Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates (21) eingerichtet wurde;
29.
„Hafen“ ist ein Ort an Land, der für Anlandungen oder die Erbringung von Diensten im Zusammenhang mit oder zur Unterstützung von Fischereitätigkeiten genutzt wird, oder ein Ort an bzw. in der Nähe der Küste, der von einer Vertragspartei zum Zwecke der Umladung von Fischereiressourcen benannt wurde;
30.
„gemeinsamer Fangeinsatz“ ist jeder Einsatz mit zwei oder mehreren Fischereifahrzeugen, bei dem Fänge aus dem Fanggerät eines Fahrzeugs von einem anderen an Bord genommen werden;
31.
„elektronische Daten“ sind alle Dokumente, Meldungen, Mitteilungen und Formulare, die gemäß den Bestimmungen der NEAFC-Regelung elektronisch übermittelt und empfangen werden;
32.
„für die Grundfischerei gesperrte Gebiete“ sind Gebiete, die zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme für die Grundfischerei im Regelungsbereich gemäß Anhang IV Nummer 8 gesperrt sind;
33.
„Schiff einer Nichtvertragspartei“ ist ein Schiff, das Fischereitätigkeiten ausübt und weder die Flagge einer Vertragspartei noch die einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei der NEAFC führt oder ein Schiff, bei dem der berechtigte Verdacht besteht, dass es gar keine Flagge führt;
34.
„IUU-Fischerei“ sind illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischereitätigkeiten im Sinne des Artikels 2 Nummern 1 bis 4 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008;
35.
„Kennnummer im gemeinsamen Flottenregister“ oder „CFR-Nummer“ ist die eindeutige Kennnummer des Schiffs im Fischereiflottenregister der Union, unabhängig von etwaigen nationalen Fischereiflottennummern, und gemäß Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission (22).
KAPITEL II
BESTANDSERHALTUNGSMAẞNAHMEN
Artikel 4
Maßnahmen zum Schutz von gefährdeten marinen Ökosystemen
(1) Außerhalb der in Anhang III aufgelisteten bestehenden Grundfischereigebiete ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Langleinen, verboten. Dieser Absatz gilt nicht für die Versuchsgrundfischerei gemäß Artikel 5.
(2) In den in Anhang IV Nummer 8 aufgelisteten Gebieten ist der Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich Stellnetzen und Langleinen, verboten.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union, das Grundfischerei betreibt, quantifiziert die Fänge von VME-Indikatorarten. Überschreitet bei einem Fangeinsatz die Menge der VME-Indikatorarten den Grenzwert für ein Treffen, so muss der Kapitän folgendermaßen vorgehen:
a)
wenn das Treffen im Zusammenhang mit dem Einholen eines Schleppnetzes entdeckt wird, den Fischfang einstellen und ein Gebiet verlassen, das als zwei Seemeilen breites Band (Polygon) auf beiden Seiten der Strecke des Schleppnetzhols, bei dem ein Treffen stattgefunden hat, definiert ist; die Strecke ist definiert als die Verbindungslinie zwischen aufeinanderfolgenden VMS-Positionen, ergänzt durch die genauesten verfügbaren Positionsdaten, zwischen dem Anfang und dem Ende des Hols, erweitert an beiden Enden um zwei Seemeilen;
b)
wenn das Treffen im Zusammenhang mit anderem Grundfanggerät entdeckt wird, den Fischfang einstellen und sich mindestens zwei Seemeilen von der Position entfernen, die nach den vorliegenden Anhaltspunkten die größte Nähe zu dem genauen Ort des Treffens aufweist.
(4) Der Kapitän nutzt alle verfügbaren Informationsquellen und teilt dem Flaggenmitgliedstaat unverzüglich die Einzelheiten des Vorfalls einschließlich der Strecke oder der Position gemäß Absatz 3 Buchstaben a und b mit.
(5) Für die Richtigkeit der dem Flaggenmitgliedstaat übermittelten Angaben ist der Kapitän verantwortlich.
(6) Der Flaggenmitgliedstaat übermittelt die Einzelheiten des Vorfalls unverzüglich der Kommission, die diese Informationen an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.
(7) Ermittelt die NEAFC nach Informationen über Treffen mit möglichen gefährdeten marinen Ökosystemen Gebiete, deren vorübergehende Schließung notwendig ist und teilt sie dies mit, so leisten die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union diesen vorübergehende Schließungen Folge, bis das NEAFC-Sekretariat die Wiedereröffnung dieser Gebiete mitgeteilt hat.
Artikel 5
Versuchsgrundfischerei
(1) Die Versuchsgrundfischerei unterliegt einer vorherigen Bewertung durch den Ständigen Lenkungs- und Wissenschaftsausschuss der NEAFC (PECMAS) und den Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES).
(2) Mitgliedstaaten, deren Schiffe Versuchsgrundfischerei betreiben wollen, sammeln die für eine vorherige Bewertung durch den PECMAS und den ICES erforderlichen Daten und übermitteln der Kommission auf elektronischem Wege folgende Informationen zur Bewertung von Anträgen auf Versuchsfischerei:
a)
einen Fangplan, in dem die Zielarten, die vorgeschlagenen Daten und Gebiete sowie die Art des zu verwendenden Grundfanggeräts aufgeführt sind; es sind räumliche Beschränkungen und Aufwandsbeschränkungen zu erwägen, die gewährleisten, dass die Fischerei schrittweise innerhalb eines begrenzten geografischen Gebiets betrieben wird;
b)
einen Risikominderungsplan mit Maßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme, die während der Fischereitätigkeiten angetroffen werden können;
c)
einen Fangüberwachungsplan mit Aufzeichnungen und Meldungen über alle gefangenen Arten;
d)
ein System für die Aufzeichnung und Meldung von Fängen, das eine hinreichend detaillierte Bewertung der Tätigkeit ermöglicht;
e)
einen Plan für die Erhebung detaillierter Daten über die Verteilung der vorgesehenen Hols und Leinen, soweit praktikabel auf Einzelbasis;
f)
einen Datenerhebungsplan zur leichteren Identifizierung von gefährdeten marinen Ökosystemen in dem Gebiet, in dem die Fischereitätigkeiten stattgefunden haben;
g)
Pläne für die Überwachung der Grundfischerei unter Einsatz von Technologien zur Überwachung von Fanggeräten, einschließlich Kameras, soweit dies praktikabel ist;
h)
Daten aus Programmen zur Kartierung des Meeresbodens, Echoloten und, soweit praktikabel, Fächerlotanlagen, sowie andere Daten, die für die vorläufige Bewertung des Risikos erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme relevant sind; und
i)
eine vorläufige Bewertung der bekannten und erwarteten Auswirkungen der vorgeschlagenen Grundfischerei, unter anderem unter Berücksichtigung von Folgendem:
i)
einem Fangplan einschließlich der Art der durchgeführten oder beabsichtigten Fischerei, inklusive Schiffstyp und Fanggerät, Fanggebiete, Zielarten und mögliche Beifangarten, Ausmaß des Fischereiaufwands und Dauer der Fischerei;
ii)
den besten verfügbaren wissenschaftlichen und technischen Informationen über den aktuellen Zustand der Fischereiressourcen und Basisinformationen zu Ökosystemen, Lebensräumen und Lebensgemeinschaften in dem Fanggebiet, die hinsichtlich zukünftiger Veränderungen untersucht werden sollen;
iii)
Identifizierung, Beschreibung und Kartierung (geographische Lage und Größe) von bekannten oder wahrscheinlich vorhandenen gefährdeten marinen Ökosystemen in dem Fanggebiet;
iv)
Identifizierung, Beschreibung und Bewertung von Auftreten, Art, Umfang und Dauer möglicher Auswirkungen, darunter kumulativer Auswirkungen der vorgeschlagenen Fischerei auf gefährdete marine Ökosysteme im Fanggebiet;
v)
Daten und Methoden, um die Auswirkungen der Fischerei, die Identifizierung von Wissenslücken und eine Bewertung der Unsicherheiten bei den Ergebnissen der Prüfung zu identifizieren, zu beschreiben und zu bewerten;
vi)
einer Risikobewertung der wahrscheinlichen Auswirkungen der Fangeinsätze, um festzustellen, welche Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme wahrscheinlich erhebliche nachteilige Auswirkungen sein werden; und
vii)
im Risikominderungsplan enthaltenen Informationen über Risikominderungsmaßnahmen und Bewirtschaftungsmaßnahmen zur Vermeidung erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf gefährdete marine Ökosysteme sowie die Maßnahmen zur Überwachung der Auswirkungen der Fangeinsätze.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat verfährt wie folgt:
a)
Er übermittelt den Antrag auf vorherige Bewertung der Versuchsgrundfischerei und die dazugehörigen Informationen mindestens sieben Monate vor dem vorgeschlagenen Beginn der Fischerei an die Kommission.
b)
Er stellt sicher, dass die an der Versuchsgrundfischerei teilnehmenden Fischereifahrzeuge einen Beobachter an Bord haben, der
i)
jeden Hol auf das Vorhandensein von gefährdeten marinen Ökosystemen überwacht und Korallen, Schwämme und andere Organismen bis zur tiefstmöglichen taxonomischen Ebene identifiziert;
ii)
auf Datenblättern folgende Angaben zur Ermittlung von gefährdeten marinen Ökosystemen erfasst: Schiffsname, Art des Fanggeräts, Datum, Position (Breitengrad/Längengrad), Tiefe, Artencode, Fangreisenummer, Holnummer sowie Name des Beobachters; und
iii)
erforderlichenfalls repräsentative Proben des gesamten Fangs entnimmt und die Proben an das zuständige wissenschaftliche Gremium des Flaggenmitgliedstaats übermittelt.
c)
Er genehmigt den Beginn der Versuchsgrundfischerei erst nach der Billigung dieser Tätigkeiten durch die NEAFC; und
d)
er übermittelt eine Meldung über die Ergebnisse der Versuchsgrundfischerei, einschließlich der relevanten wissenschaftlichen Daten, an den ICES und die Kommission, die diese an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.
(4) Die Kommission leitet den Antrag und die dazugehörigen Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
(5) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union
a)
beginnen mit der Versuchsgrundfischerei erst, nachdem die Tätigkeit von der NEAFC gebilligt und vom Flaggenmitgliedstaat genehmigt wurde; und
b)
haben während der Versuchsgrundfischerei einen wissenschaftlichen Beobachter an Bord.
Artikel 6
Sonstige technische Maßnahmen und Bestandserhaltungsmaßnahmen im Regelungsbereich
Die technischen Maßnahmen und sonstigen Bestandserhaltungsmaßnahmen für den Regelungsbereich sind in Anhang IV Nummern 1 bis 7 aufgeführt.
KAPITEL III
KONTROLL- UND DURCHSETZUNGSMAẞNAHMEN
ABSCHNITT 1
Allgemeine Bestimmungen
Artikel 7
Benennung von Kontaktstellen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Kontaktstellen für die Entgegennahme von Überwachungs- und Inspektionsberichten und Daten nach den Artikeln 17, 22 und 23, Artikel 33 Absatz 4 und Artikel 35 Absatz 1 sowie eine Kontaktstelle für den Empfang von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen nach den Artikeln 28 und 29.
(2) Die Benennung der Kontaktstellen umfasst gegebenenfalls die Telefonnummer, die E-Mail-Adresse, die Faxnummer und, wenn die NEAFC-Regelung die Nutzung einer Online-Anwendung auf der NEAFC-Website vorsieht, den Namen, die Organisation, die Funktion, die Rolle innerhalb der Organisation und die individuelle E-Mail-Adresse.
(3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission ihre gemäß Absatz 1 benannten Kontaktstellen und alle nachfolgenden Änderungen der in Absatz 2 genannten Informationen spätestens 15 Tage vor dem Geltungsbeginn dieser Änderungen mit. Die Kommission leitet diese Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die benannten Kontaktstellen für die Entgegennahme von Mitteilungen und die Ausstellung von Genehmigungen gemäß den Artikeln 28 und 29 rund um die Uhr zur Verfügung stehen.
ABSCHNITT 2
Kontrollmaßnahmen
Artikel 8
Kontrolle gemeldeter und zugelassener Fischereifahrzeuge der Union
(1) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission elektronisch die Angaben zu allen in der Union registrierten Schiffen unter ihrer Flagge, denen sie die Genehmigung zur Ausübung von Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich erteilen möchten. Diese Angaben sind für das folgende Jahr bis zum 15. Dezember jedes Jahres oder in jedem Fall vor der Einfahrt des Schiffs in den Regelungsbereich zu übermitteln.
(2) Die in Absatz 1 genannten Angaben und alle diesbezüglichen Änderungen umfassen die einschlägigen Daten für die Mitteilung der Anmeldung, Genehmigung, Streichung, Beschränkung oder Aussetzung gemäß Anhang V.
(3) Die Kommission leitet die in Absatz 1 genannten Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
(4) Fischereifahrzeuge der Union dürfen im Regelungsbereich des Übereinkommens keine Fischereitätigkeiten ausüben, wenn sie nicht als gemeldete Schiffe der NEAFC und — im Falle der Befischung regulierter Ressourcen — als zu dieser Befischung berechtigte Schiffe aufgeführt sind.
(5) Ein Flaggenmitgliedstaat
a)
darf Fischereifahrzeugen unter seiner Flagge nur dann Fischereitätigkeiten gestatten, wenn er in der Lage ist, seinen Verantwortlichkeiten als Flaggenstaat für diese Fischereifahrzeuge nachzukommen;
b)
muss sicherstellen, dass nur fangberechtigte Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge regulierte Ressourcen befischen;
c)
muss sicherstellen, dass gemeldete und zugelassene Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge die anzuwendenden Empfehlungen der NEAFC und diese Verordnung einhalten; und
d)
muss sich verpflichten, die Zahl der zugelassenen Fischereifahrzeuge und ihren Fischereiaufwand entsprechend den Fangmöglichkeiten zu verwalten, die dem betreffenden Mitgliedstaat zur Verfügung stehen.
(6) Die folgenden Informationen zu den Listen der gemeldeten und zum Fischfang im Regelungsbereich zugelassenen Fischereifahrzeuge können auf der NEAFC-Website öffentlich zugänglich gemacht werden:
a)
Schiffsname;
b)
IMO-Nummer oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung;
c)
Flaggenstaat;
d)
äußere Kennnummer (sofern verfügbar);
e)
internationales Rufzeichen;
f)
Schiffstyp (sofern verfügbar);
g)
Tonnage des Schiffs;
h)
Schiffslänge;
i)
Maschinenleistung des Schiffs; und
j)
genehmigte regulierte Ressourcen sowie Anfangs- und Enddatum der Genehmigung.
(7) Sofern nichts anderes bestimmt ist, sind Forschungsschiffe der Union, die wissenschaftliche Forschung zu Fischereiressourcen im Regelungsbereich betreiben, nicht an Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für die Fischerei im Regelungsbereich gebunden.
Unterabsatz 1 dieses Absatzes gilt nicht für Forschungsschiffe, die die im Rahmen von Forschungstätigkeiten im Regelungsbereich getätigten Fänge ganz oder teilweise vermarkten. Solche Forschungsschiffe müssen gemäß Absatz 1 gemeldet werden und die für Fischereifahrzeuge der Union geltenden Aufzeichnungs- und Meldepflichten erfüllen.
Artikel 9
Schiffsanforderungen
(1) Fischereifahrzeuge der Union sind gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission (23) so gekennzeichnet, dass sie leicht zu identifizieren sind.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen gemäß Artikel 7 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 müssen Fischereifahrzeuge der Union an Bord Dokumente mitführen, die von der zuständigen Bescheinigungsbehörde des Flaggenmitgliedstaats, in dem sie registriert sind, ausgestellt sind und mindestens die folgenden Datenelemente enthalten:
a)
Schiffsname;
b)
der (die) Buchstabe(n) des Hafens oder Distrikts, in dem das Fischereifahrzeug registriert ist, und die Nummer(n), unter der (denen) es registriert ist;
c)
sein internationales Rufzeichen;
d)
IMO-Nummer, wenn das Fischereifahrzeug der IMO-Entschließung A.1078(28) unterliegt, oder, falls nicht zutreffend, eine andere eindeutige Schiffskennung;
e)
Name und Anschrift des Eigners und, soweit zutreffend, des Charterers;
f)
Schiffslänge; und
g)
Maschinenleistung in kW/PS.
(3) Die in Artikel 7 Absätze 2 und 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 genannten Dokumente werden in regelmäßigen Abständen von der zuständigen Behörde des Flaggenmitgliedstaats überprüft.
Artikel 10
Kennzeichnung des Fanggeräts
(1) Von Fischereifahrzeugen der Union im Regelungsbereich verwendetes Fanggerät ist gemäß den Artikeln 8 bis 17 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und gemäß allgemein anerkannten internationalen Normen, insbesondere dem Übereinkommen über das Verhalten beim Fischfang im Nordatlantik von 1967, das am 1. Juni 1967 in London unterzeichnet wurde, zu kennzeichnen.
(2) Es ist verboten, Fanggerät einzusetzen, das nicht gekennzeichnet ist, wenn eine Kennzeichnung erforderlich ist oder dessen Kennzeichnung nicht den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht. NEAFC-Fischereiinspektoren können Fanggerät mit nicht konformer Kennzeichnung sowie in diesem Fanggerät vorgefundene Fische entfernen und entsorgen.
Artikel 11
Abfälle von Fischereifahrzeugen und Bergung von verloren gegangenem Fanggerät
(1) Den Kapitänen von Fischereifahrzeugen der Union ist es im Einklang mit Anlage V des MARPOL-Übereinkommens über Regeln zur Verhütung der Verschmutzung durch Abfälle von Schiffen untersagt, Fanggerät absichtlich aufzugeben oder zurückzuwerfen und Abfälle von Schiffen im Sinne der Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates (24) im Meer zu entsorgen.
(2) Der Kapitän ist für jedes absichtliche Aufgeben oder Zurückwerfen von Fanggerät und jedes Entsorgen von Schiffsabfällen gemäß Absatz 1 verantwortlich.
(3) Kann das verloren gegangene Fanggerät nicht geborgen werden, teilen Fischereifahrzeuge der Union den zuständigen Behörden ihres Flaggenmitgliedstaats innerhalb von 24 Stunden die erforderlichen Informationen gemäß Artikel 14 Absatz 7 und Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 mit:
a)
Rufzeichen des Schiffs;
b)
Menge des verloren gegangenen Fanggeräts; und
c)
ob das Schiff versucht hat, das Fanggerät zu bergen oder nicht.
(4) Der Mitgliedstaat übermittelt die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Angaben sowie die Angaben gemäß Artikel 48 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 unverzüglich der Kommission, die sie an das NEAFC-Sekretariat weiterleitet.
(5) Die Mitgliedstaaten veranlassen regelmäßig die Bergung von verloren gegangenem stationären Fanggerät von Schiffen unter ihrer Flagge. Wird Fanggerät geborgen, das nicht als verloren gemeldet wurde, kann der Mitgliedstaat oder die andere Vertragspartei, die das Fanggerät geborgen hat, die Kosten vom Kapitän des Schiffes, das das Fanggerät verloren hat, zurückfordern.
Artikel 12
Kennzeichnung von Gefrierfisch
Der gesamte im Übereinkommensgebiet gefangene Fisch ist, sobald er eingefroren ist, mit einem deutlich lesbaren Etikett oder Stempel zu kennzeichnen. Das Etikett oder der Stempel wird beim Verstauen auf jedem Karton oder Block Gefrierfisch angebracht und enthält die Angabe des FAO-Alpha-3-Codes der Art, das Produktionsdatum in Ziffern, das Untergebiet und die Division des Internationalen Rates für Meeresforschung (ICES), in dem bzw. der der Fisch gefangen wurde, sowie den Namen des Schiffs, das den Fisch gefangen hat.
ABSCHNITT 3
Fischereiüberwachung
Artikel 13
Erfassung der Fänge und des Fischereiaufwands
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben, führen ein elektronisches Fischereilogbuch.
(2) Die vom Kapitän übermittelten und im Fischereiüberwachungszentrum gespeicherten elektronischen Fischereilogbuchdaten gelten als amtliche Daten. Diese Daten und alle diesbezüglichen Änderungen werden dem NEAFC-Sekretariat vom Fischereiüberwachungszentrum unverzüglich mitgeteilt.
(3) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Fischereitätigkeiten ausüben und ihre Fänge verarbeiten oder einfrieren, müssen darüber hinaus
a)
ihre Gesamtproduktion nach Arten und Produktart in ein Produktionslogbuch gemäß Anhang VI eintragen; und
b)
den gesamten verarbeiteten Fang in den Laderäumen so verstauen, dass der Lagerplatz jeder Art einem an Bord des Fischereifahrzeugs befindlichen Stauplan zu entnehmen ist, der die folgenden Anforderungen erfüllt:
i)
die verarbeiteten Fänge sind derart zu lagern und zu kennzeichnen, dass dieselben Arten, Produktkategorien und Mengen bei Lagerung an verschiedenen Plätzen im Laderaum identifiziert werden können;
ii)
der Lagerort der Produkte und die Mengen der Produkte in den Laderäumen sowie die in Kilogramm angegebenen Mengen der an Bord befindlichen Produkte müssen aus dem Stauplan ersichtlich sein und der Stauplan muss täglich für den vorhergehenden Tag, der um 00.00 Uhr Weltzeit (UTC) beginnt und um 24.00 Uhr UTC endet, aktualisiert werden; und
iii)
die Liste der Codes für die Aufmachungsform, die Verpackungsart, die Behälterart und die Art der Verarbeitung müssen den Anforderungen in Anhang VII entsprechen.
(4) Fischereifahrzeuge der Union, die gefrorene Fänge von Fischereiressourcen an Bord haben, die im Übereinkommensbereich von mehr als einem Fischereifahrzeug gefangen wurden, dürfen den Fisch von jedem Schiff in verschiedenen Bereichen des Laderaums verstauen, sofern der Fisch jedes Geberschiffs klar von den von anderen Fischereifahrzeugen gefangenen Fischen getrennt wird (z. B. durch Kunststoff, Sperrholz, Netzwerk u. Ä.). Die im Übereinkommensgebiet gefangenen Fische sind getrennt von Fängen aus anderen Gebieten zu lagern.
(5) Die Aufzeichnungen im elektronischen Fischereilogbuch stehen den Inspektoren an Bord des Fischereifahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten zur Verfügung.
(6) Alle aufgezeichneten Datums- und Zeitelemente sind in UTC-Zeit anzugeben. Die Koordinaten sind unter Verwendung des WGS84-Koordinatenreferenzsystems in Dezimalgraden mit drei Dezimalstellen anzugeben.
(7) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs trägt dafür Sorge, dass die gemäß diesem Artikel aufgezeichneten Mengen genau mit den Mengen an Bord übereinstimmen.
Artikel 14
Kommunikation in Bezug auf Fischereitätigkeiten
(1) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union
a)
übermitteln die Daten des elektronischen Fischereilogbuchs, die mindestens die in Anhang VIII aufgeführten Daten umfassen, auf elektronischem Wege an ihr FÜZ, einschließlich aller Fänge, wenn das Schiff Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen ausübt;
b)
übermitteln frühestens zwölf Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Einfahrt in den Regelungsbereich eine Anmeldung der Einfahrt, in der der Beginn der Fangreise sowie Angaben zu den vor Einfahrt in den Regelungsbereich an Bord behaltenen Fängen enthalten sind;
c)
übermitteln eine Berichtigungsmeldung zur Anmeldung der Einfahrt in den Regelungsbereich vor der Einfahrt in den Regelungsbereich, um die Angaben zu den an Bord behaltenen Fängen, zu Datum, Uhrzeit sowie Position zum Zeitpunkt der Übermittlung zu aktualisieren, wenn das Fischereifahrzeug nach Übermittlung der Anmeldung der Einfahrt und vor der Einfahrt in den Regelungsbereich Fischereitätigkeiten nachgegangen ist;
d)
tragen täglich alle Daten zu allen Fangeinsätzen im elektronischen Fischereilogbuch ein und übermitteln dem FÜZ mindestens täglich und spätestens um 23.59 Uhr UTC eine Fangmeldung. An Tagen, an denen keine Fangtätigkeiten durchgeführt oder keine Fänge getätigt wurden, wird eine Nullmeldung übermittelt. Daten für Fangeinsätze können pro Hol oder täglich gemeldet werden. Jede Übermittlung des elektronischen Fischereilogbuchs enthält Angaben zu den Fängen, die seit der letzten Meldung der Fänge im Regelungsbereich getätigt wurden;
e)
erfassen und übermitteln eine separate Meldung für jedes Fanggerät, wenn das Fischereifahrzeug am selben Tag mehr als eine Art von Fanggerät eingesetzt hat;
f)
tragen alle Fangtätigkeiten im Regelungsbereich in das elektronische Fischereilogbuch ein und übermitteln die Daten vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich oder nach Eingang einer Inspektionsmeldung im Regelungsbereich an das FÜZ;
g)
übermitteln dem FÜZ eine Anmeldung der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich frühestens acht Stunden und spätestens zwei Stunden vor jeder Ausfahrt, einschließlich der an Bord befindlichen Gesamtmenge; und
h)
übermitteln eine Berichtigungsmeldung zur Anmeldung der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich, um die Angaben zu den Fängen an Bord, zu Datum, Uhrzeit sowie Position bei der Ausfahrt zu aktualisieren, wenn das Fischereifahrzeug nach Übermittlung der Anmeldung der Ausfahrt und vor der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich Fischereitätigkeiten nachgegangen ist. Darüber hinaus trägt der Kapitän diese Fischereitätigkeiten im elektronischen Fischereilogbuch ein und leitet die Angaben an das FÜZ weiter, bevor er die Berichtigung zur Anmeldung der Ausfahrt übermittelt.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union dürfen Folgendes nicht:
a)
eine Anmeldung der Einfahrt nach Einfahrt in den Regelungsbereich annullieren;
b)
eine Anmeldung der Ausfahrt nach Verlassen des Regelungsbereichs annullieren;
c)
eine Anmeldung mehr als einmal annullieren;
d)
eine neue Anmeldung außerhalb der in Absatz 1 Buchstaben b und g festgelegten Fristen übermitteln; und
e)
im elektronischen Fischereilogbuch aufgezeichnete Daten nach 12.00 Uhr UTC des Tages nach Abschluss der gemeldeten Fangtätigkeiten oder nach Verlassen des Regelungsbereichs berichtigen.
(3) Das FÜZ kann Berichtigungen außerhalb der festgelegten Fristen gemäß Artikel 17 Absatz 7 akzeptieren.
(4) Das FÜZ stellt sicher, dass
a)
die im elektronischen Fischereilogbuch gespeicherten Daten nur in den in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen berichtigt werden; und
b)
alle Berichtigungen und Annullierungen für Inspektionszwecke erfasst werden und sichtbar sind.
(5) Die Informationen zu Fängen gemäß diesem Artikel sind in Kilogramm Lebendgewicht anzugeben.
Artikel 15
Meldung und Regulierung von Umladungen auf See
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die Umladungen auf See von im Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen durchführen — unabhängig davon, in welchem Gebiet die Umladung auf See stattfindet — und die innerhalb des Regelungsbereichs Umladungen von Fischressourcen durchführen, die außerhalb des Regelungsbereichs gefangen wurden, müssen die folgenden Bedingungen erfüllen:
a)
Sie müssen Umlademeldungen einschließlich der übernommenen und abgegebenen Mengen gemäß der Spezifikation und dem Format, die in Anhang VIII festgelegt sind, auf elektronischem Wege an das FÜZ übermitteln. Der Kapitän eines abgebenden Fischereifahrzeugs der Union übermittelt mindestens 24 Stunden vor Beginn der Umladung eine Umladungsanmeldung des Geberschiffs. Der Kapitän eines Empfängerschiffs der Union übermittelt spätestens eine Stunde nach Ende der Umladung eine Umladungserklärung des Empfängerschiffs. Die Meldungen enthalten das Datum, die Uhrzeit, die geografische Position, das abzugebende oder übernommene gerundete Gesamtgewicht, aufgeschlüsselt nach Arten, in Kilogramm sowie die Identifizierung der an der geplanten Umladung beteiligten Schiffe;
b)
mit der Umladung darf erst begonnen werden, wenn der Flaggen-Mitgliedstaat oder die Flaggen-Vertragspartei des Empfängerschiffs hierzu die Genehmigung erteilt hat und, im Falle von EU-Empfängerschiffen übermittelt der Flaggenmitgliedstaat die Umladegenehmigung unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA; und
c)
unbeschadet des Abschnitts 5 übermittelt der Kapitän eines Empfängerschiffs der Union, das an einer Umladung auf See mit im Regelungsbereich gefangenen Fischereiressourcen oder an einer Umladung von außerhalb des Regelungsbereichs gefangenen Fischereiressourcen, die im Regelungsbereich stattfindet, beteiligt war, mindestens 24 Stunden vor Beginn jeder Anlandung eine Anlandehafen-Meldung in dem in Anhang VIII vorgegebenen Format, in der der an Bord befindliche Gesamtfang, das anzulandende Gesamtgewicht, der Name des Hafens sowie Datum und Uhrzeit der Anlandung angegeben sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anlandung in einem Hafen innerhalb oder außerhalb des Übereinkommensbereichs erfolgen soll.
(2) Eine Berichtigung der Geberschiff-Umladungsanmeldung ist verboten, aber die Meldung kann vor Beginn der Umladung annulliert werden. Wird eine Geberschiff-Umladungsanmeldung annulliert und eine neue Meldung übermittelt, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe a genannten Fristen.
(3) Eine Berichtigung der Anlandehafen-Anmeldung ist verboten, aber die Meldung kann annulliert werden. Wird eine Anlandehafen-Anmeldung annulliert und eine neue Meldung übermittelt, so gelten die in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fristen.
(4) Die Informationen in den Meldungen gemäß Absatz 1 sind in Kilogramm Lebendgewicht anzugeben.
(5) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union dürfen sich nicht an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit Schiffen einer Nichtvertragspartei beteiligen, der nicht der Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt wurde.
(6) Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die an Umladungen beteiligt sind, bei denen Mengen an Bord genommen werden, üben während derselben Fahrt keine anderen Fischereitätigkeiten einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze aus.
Artikel 16
Schiffsüberwachungssystem
(1) Die Mitgliedstaaten
a)
richten gemäß Artikel 9 und 9a der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 ein FÜZ ein, das Datensicherungs- und Datenwiederherstellungsverfahren für den Fall eines Systemfehlers vorsieht, und betreiben dieses;
b)
führen ein VMS für ihre Fischereifahrzeuge ein, die im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten ausüben oder auszuüben planen;
c)
verlangen, dass ihre Fischereifahrzeuge, die Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben, mit einem autonomen System ausgestattet werden, das die automatische Übermittlung von Mitteilungen an das FÜZ ermöglicht, um die Position des Fischereifahrzeugs kontinuierlich orten zu können;
d)
stellen sicher, dass das autonome System es einem Fischereifahrzeug ermöglicht, über Satellit Meldungen an das FÜZ zu übermitteln, die die folgenden Angaben enthalten:
i)
das Schiffskennzeichen;
ii)
die zuletzt festgestellte Position des Schiffs (Längengrad, Breitengrad) mit einem Ortungsfehler von weniger als 500 m bei einem Genauigkeitsgrad von 99 %;
iii)
Datum und Uhrzeit der Messung der in Ziffer ii genannten Position des Schiffs; und
iv)
Geschwindigkeit und Kurs zum Zeitpunkt der Messung der in Ziffer ii genannten Position des Schiffs;
e)
übermitteln an das NEAFC-Sekretariat die Positionsmeldungen für Schiffe unter ihrer Flagge bei der Einfahrt in den oder Ausfahrt aus dem Regelungsbereich unmittelbar nach Erhalt sowie mindestens einmal pro Stunde, wenn sie im Regelungsbereich tätig sind;
f)
arbeiten mit der Kommission, der EFCA und dem NEAFC-Sekretariat bei der Unterhaltung einer Datenbank zur Abgrenzung des Regelungsbereichs zusammen, die für den direkten Import von Koordinaten in ein geografisches Informationssystem geeignet ist. Änderungen dieser Koordinaten werden dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich in computerlesbarer Form gemäß den in Anhang IX beschriebenen Verfahren, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, mitgeteilt. Die Koordinaten lassen den Standpunkt der einzelnen Mitgliedstaaten zur Abgrenzung der Seegebiete unter ihrer Hoheit und Gerichtsbarkeit unberührt;
g)
stellen sicher, dass die Daten des VMS ihrer Fischereifahrzeuge in computerlesbarer Form aufgezeichnet und mindestens drei Jahre lang gespeichert werden; und
h)
gehen in Bezug auf die Grundfischerei im Regelungsbereich folgendermaßen vor:
i)
sie führen ein automatisches System ein, mit dem etwaige Grundfischerei in Gebieten außerhalb der bestehenden Grundfischereigebiete und Fischerei innerhalb von für die Grundfischerei gesperrten Gebieten überwacht und festgestellt werden können; und
ii)
sie stellen sicher, dass in ihrem VMS die Abgrenzungen von für die Grundfischerei gesperrten Gebieten installiert und aktuell sind.
(2) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union stellen sicher, dass die Satellitenortungsanlagen jederzeit voll einsatzfähig sind und dass die Informationen gemäß Absatz 1 an das FÜZ übermittelt werden. Bei technischem Versagen oder Ausfall der Satellitenortungsanlage an Bord eines unter ihrer Flagge fahrenden Fischereifahrzeugs ist die Anlage innerhalb eines Monats nach dem Defekt zu reparieren oder auszutauschen. Nach Ablauf dieses Zeitraums ist es verboten, eine Fangreise mit einer defekten Satellitenortungsanlage zu beginnen. Fällt ein Gerät während einer länger als einen Monat dauernden Fangreise aus, so muss die Anlage repariert oder ersetzt werden, sobald das Fischereifahrzeug in einen Hafen einfährt, und das Fischereifahrzeug darf eine Fangreise erst dann fortsetzen oder beginnen, nachdem die Satellitenortungsanlage repariert oder ersetzt wurde.
(3) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs mit einer defekten VMS-Ortungsanlage übermittelt dem FÜZ mindestens alle vier Stunden Meldungen mit den in Absatz 1 Buchstabe d aufgeführten Informationen in dem in Anhang X festgelegten Format.
Artikel 17
Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat
(1) Die Mitgliedstaaten verwenden ein elektronisches Meldesystem zur unverzüglichen Übermittlung der Meldungen und Informationen an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, in dem Folgendes umgesetzt ist:
a)
die XML-Schema-Definition für die „Fishing Activity Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX P1000-3, der mit dem von der NEAFC angenommenen und von der Kommission notifizierten Umsetzungsdokument für das System „FLUX Fishing Activities“ kompatibel ist, für den Austausch von Fischereilogbuch-, Anmeldungs-, Umladungs- und Anlandedaten gemäß den Artikeln 14 und 15;
b)
die XML-Schemadefinition für die „Vessel Position Domain“ auf Basis des Standards UN/FLUX P1000-7, die mit dem von der NEAFC angenommenen und von der Kommission notifizierten Umsetzungsdokument für das System „FLUX Vessel Position“ im Einklang steht, zur Meldung von VMS-Daten gemäß Artikel 16; und
c)
Datenübermittlungsformate und Datenkommunikationssysteme, die den in Anhang XI dargelegten Regeln entsprechen.
(2) Im Falle eines technischen Defekts sind die Meldungen dem NEAFC-Sekretariat binnen 24 Stunden nach Eingang oder wie mit dem NEAFC-Sekretariat anderweitig vereinbart gemäß den technischen Spezifikationen in den Leitlinien für die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs im NEAFC-Informationssicherheitsmanagementsystem zu übermitteln.
(3) Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union erfüllen die Meldepflichten gemäß Artikel 14, Artikel 15 und Artikel 16 Absätze 2 und 3. Fischereitätigkeitsmeldungen gemäß den Artikeln 14 und 15 können nur dann als akzeptiert betrachtet werden, wenn eine positive Bestätigung des NEAFC-Sekretariats vorliegt. Das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats unterrichtet den Kapitän des Fischereifahrzeugs unverzüglich über den Status der beim NEAFC-Sekretariat eingegangenen Meldung.
(4) Wenn der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union keine positive Bestätigung eines Fangtätigkeitsberichts vom NEAFC-Sekretariat erhält, nimmt er unverzüglich entsprechende Änderungen vor und übermittelt den Fangtätigkeitsbericht erneut an das FÜZ des Flaggenmitgliedstaates. Erhält der Kapitän weiterhin keine positive Bestätigung oder ist es aufgrund von Fristen nicht mehr möglich, die Fischereitätigkeitsmeldungen zu ändern oder erneut vorzulegen, so setzt er sich mit dem FÜZ des Flaggenmitgliedstaats in Verbindung, um die erforderliche Anleitung für das weitere Vorgehen zu erhalten, damit sichergestellt wird, dass die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten übermittelt werden.
(5) Im Falle von Ausrüstungsausfällen oder Übertragungsstörungen, die die ordnungsgemäße Übermittlung von Fischereitätigkeitsmeldungen verhindern, setzt der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union unverzüglich das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats von den Problemen in Kenntnis, die den Datenaustausch beeinflussen, und unterrichtet gegebenenfalls das FÜZ des Flaggenmitgliedstaats über alle Maßnahmen, die zur Behebung des Ausfalls oder der Störung ergriffen wurden. Das FÜZ teilt dem Kapitän die erforderlichen Folgemaßnahmen mit, um sicherzustellen, dass die in den Artikeln 14 und 15 genannten Daten erforderlichenfalls mit alternativen Mitteln übermittelt werden.
(6) Fischereifahrzeuge der Union müssen mit einem elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystem an Bord ausgestattet sein, das jederzeit voll einsatzfähig ist. Im Falle eines technischen Defekts des elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystems an Bord eines Fischereifahrzeugs der Union
a)
ist das System innerhalb eines Monats und sobald das Fischereifahrzeug in einen Hafen einläuft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher eintritt, zu reparieren oder zu ersetzen; und
b)
darf das Fischereifahrzeug den Hafen nicht verlassen, um den Fischfang aufzunehmen, ohne dass das System repariert oder ersetzt worden ist.
(7) Das FÜZ kann als Ausweichverfahren und nach individueller Bewertung und Validierung Meldungen außerhalb der Fristen annehmen, Meldungen korrigieren oder manuell erstellen. In all diesen Fällen verwendet das FÜZ bei der Übermittlung von Meldungen und Informationen an das NEAFC-Sekretariat die FÜZ-Kennzeichnung gemäß Anhang XII. Die FÜZ-Kennzeichnung ist Teil der vereinbarten Ausweichverfahren und wird in Fällen verwendet, in denen der Kapitän des Schiffs aufgrund technischer Probleme an Bord oder aufgrund von Kommunikationsproblemen zwischen dem Schiff und seinem FÜZ nicht in der Lage ist, den Meldepflichten nachzukommen. Die FÜZ-Kennzeichnung kann auch in Fällen verwendet werden, in denen Kommunikationsprobleme zwischen dem FÜZ und dem NEAFC-Sekretariat den Datenaustausch verzögern. Die FÜZ-Kennzeichnung gibt an, dass das FÜZ das Fischereifahrzeug unterstützt hat, indem es die Meldung im Namen des Kapitäns nach individueller Bewertung und Validierung einer Meldung bearbeitet hat.
(8) Die Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission können das NEAFC-Sekretariat bei jeder elektronischen Übermittlung einer Meldung oder Mitteilung in dem in Anhang XI festgelegten Format um eine Rückmeldung ersuchen.
(9) Alle gemäß den Artikeln 14, 15 und 16 übermittelten Meldungen und Mitteilungen werden vertraulich behandelt.
Artikel 18
Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand
(1) Gemäß Artikel 33 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 teilt jeder Mitgliedstaat der Kommission vor dem 15. jedes Monats auf elektronischem Weg die Mengen der Fischereiressourcen mit, die von Schiffen unter seiner Flagge im Regelungsbereich sowie in unter der Fischereihoheit von Drittstaaten stehenden Gebieten und in Unionsgewässern des Übereinkommensgebiets im Laufe des Vormonats gefangen wurden.
(2) Die Kommission fasst die in Absatz 1 genannten Daten für alle Mitgliedstaaten zusammen und übermittelt dem NEAFC-Sekretariat die vorläufigen monatlichen Fangstatistiken der Union gemäß den von der NEAFC gebilligten Anforderungen.
ABSCHNITT 4
Gemeinsame Inspektion und Überwachung
Artikel 19
Allgemeine Inspektions- und Überwachungsvorschriften
(1) Die EFCA koordiniert die Inspektions- und Überwachungstätigkeiten für die Union im Rahmen der NEAFC-Regelung, einschließlich der Tätigkeiten im Rahmen der Hafenstaatkontrollmaßnahmen gemäß Abschnitt 5. Sie kann in Absprache mit den betroffenen Mitgliedstaaten und der Kommission einen gemeinsamen Einsatzplan gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2019/473 für die Teilnahme der Union an der NEAFC-Regelung für das Folgejahr erstellen.
(2) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge Fischereitätigkeiten im Regelungsbereich ausüben, treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die Durchführung der NEAFC-Regelung zu erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die benötigten personellen und materiellen Ressourcen und die Zeiträume und Einsatzgebiete, in denen diese Ressourcen eingesetzt werden sollen.
(3) Die EFCA und die betreffenden Mitgliedstaaten gewährleisten, dass in allen Fällen, in denen gleichzeitig mehr als zehn Fischereifahrzeuge der Union im Regelungsbereich Fischereitätigkeiten in Bezug auf regulierte Ressourcen ausüben, während dieser Zeit ein Inspektionsschiff im Regelungsbereich patrouilliert oder ein Abkommen mit einer anderen Vertragspartei über die Zusammenarbeit und den Einsatz eines gemeinsamen Inspektionsschiffs geschlossen wurde.
(4) Die Mitgliedstaaten und die EFCA stellen sicher, dass die Inspektionen ohne Diskriminierung und im Einklang mit der NEAFC-Regelung durchgeführt werden. Die Zahl der Inspektionen wird anhand der Größe der Flotte und der Zeit, die die Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich verbracht haben, festgelegt. Bei der Durchführung dieser Inspektionen wird die Gleichbehandlung aller Vertragsparteien mit Fischereifahrzeugen, die im Regelungsbereich tätig sind, sichergestellt.
Artikel 20
NEAFC-Inspektoren
(1) Die Mitgliedstaaten, deren Fischereifahrzeuge im Regelungsbereich fischen dürfen, stellen für die NEAFC-Regelung Inspektoren zur Wahrnehmung von Inspektions- und Überwachungstätigkeiten bereit („NEAFC-Inspektoren“).
(2) Die Mitgliedstaaten stellen jedem NEAFC-Inspektor einen Sonderausweis gemäß dem in Anhang XIII festgelegten Format aus.
(3) Die NEAFC-Inspektoren müssen den Sonderausweis bei sich tragen und vorzeigen, wenn sie an Bord eines Fischereifahrzeugs gehen.
(4) Die NEAFC-Inspektoren wenden Gewalt nur in Notwehr an. Bei Inspektionen an Bord von Fischereifahrzeugen tragen die NEAFC-Inspektoren keine Schusswaffen.
(5) Die NEAFC-Inspektoren stören oder behindern das Fischereifahrzeug, seine Tätigkeiten und den an Bord befindlichen Fang nur in dem zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Maße.
(6) Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass NEAFC-Inspektoren einer anderen Vertragspartei Fischereifahrzeuge unter ihrer Flagge inspizieren dürfen.
Artikel 21
Kontroll- und Inspektionsmittel
(1) Die Mitgliedstaaten stellen ihren NEAFC-Inspektoren ausreichende Mittel zur Verfügung, damit diese ihre Überwachungs- und Inspektionsaufgaben wahrnehmen können, und stellen Inspektionsschiffe und -flugzeuge für die NEAFC-Regelung ab.
(2) Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
a)
die Namen und die eindeutigen Nummern der NEAFC-Inspektoren, einschließlich ihrer jeweiligen E-Mail-Adresse; und
b)
die Inspektionsschiffe sowie die Typen der Flugzeuge mit deren Kenndaten (Registriernummer, Name, Rufzeichen und E-Mail-Adressen), die in dem betreffenden Jahr für die NEAFC-Regelung abgestellt werden.
(3) Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 2 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.
(4) Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 2 genannten Informationen mit, die sie wiederum an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.
(5) Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Informationen werden auf elektronischem Wege in den in Anhang XIV festgelegten Formaten bereitgestellt.
(6) Für die NEAFC-Regelung abgestellte Inspektionsschiffe mit NEAFC-Inspektoren an Bord und das von einem solchen Schiff eingesetzte Beiboot führen den NEAFC-Inspektionswimpel gemäß Anhang XV. Die für die NEAFC-Regelung abgestellten Flugzeuge tragen deutlich sichtbar ihr internationales Rufzeichen.
(7) Die Mitgliedstaaten und die EFCA melden dem NEAFC-Sekretariat den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge über den gesicherten Teil der NEAFC-Website oder gemäß Anhang XVI.
(8) Die Mitgliedstaaten melden den Einsatz ihrer für die NEAFC-Regelung abgestellten Inspektionsschiffe und -flugzeuge der EFCA, die alle Einsätze der Union koordiniert und das Datum und die Uhrzeit aufzeichnet, zu dem die Inspektionsschiffe und -flugzeuge ihren Dienst im Rahmen der Regelung aufnehmen und beenden.
Artikel 22
Überwachungsverfahren
(1) Die Überwachung stützt sich auf Sichtungen, die durch die NEAFC-Inspektoren visuell oder auf andere Weise von einem für die NEAFC-Regelung abgestellten Schiff oder Flugzeug ausgeführt werden.
(2) Die NEAFC-Inspektoren füllen den Überwachungsbericht aus und übermitteln der EFCA eine Kopie.
(3) Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA leiten die Daten aus jedem Überwachungsbericht elektronisch in einer Sichtungsmeldung in einem Format gemäß Anhang XVII unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat oder die Vertragspartei des betreffenden Fischereifahrzeugs und an das NEAFC-Sekretariat weiter. Ein Mitgliedstaat leitet diese Daten mit Kopie an die EFCA weiter. Die während der Überwachung aufgenommenen Bilder werden dem Flaggenmitgliedstaat oder der Vertragspartei des betreffenden Fischereifahrzeugs auf Anfrage übermittelt.
Artikel 23
Inspektionsverfahren auf See
(1) Die NEAFC-Inspektoren gehen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs, ohne vorher eine Funkmeldung an das betreffende Schiff zu senden oder dem Schiff das entsprechende Signal nach dem internationalen Signalbuch mit Angabe der Identität der Inspektionsplattform zu geben. Es ist jedoch nicht notwendig, dass der Empfang einer solchen Meldung bestätigt wird.
(2) Die NEAFC-Inspektoren sind befugt, alle einschlägigen Bereiche, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, Fänge (verarbeitet oder unverarbeitet), Netze und sonstiges Fanggerät, Ausrüstungen und alle zur Überprüfung der Einhaltung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC erforderlichen Unterlagen zu überprüfen sowie den Kapitän oder eine von ihm genannte Person zu befragen.
(3) Das zu betretende Schiff darf nicht aufgefordert werden, während des Fischens oder des Aussetzens bzw. Einholens von Gerät zu stoppen oder zu manövrieren. Die NEAFC-Inspektoren können anordnen, dass das Einholen des Fanggeräts unterbrochen oder verschoben wird, bis sie an Bord gegangen sind, sofern diese Anordnung innerhalb von 30 Minuten übermittelt wird, nachdem das Fischereifahrzeug die in Absatz 1 genannte Anmeldung empfangen hat.
(4) Die NEAFC-Inspektoren können ein Fischereifahrzeug anweisen, seine Einfahrt in den Regelungsbereich oder die Ausfahrt daraus um bis zu sechs Stunden nach dem Zeitpunkt zu verschieben, zu dem das Fischereifahrzeug die Meldungen gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben b und g übermittelt hat.
(5) Eine Inspektion darf höchstens vier Stunden oder, sollte dies länger sein, höchstens die für das Einholen des Netzes und die Inspektion des Netzes und des Fangs erforderliche Zeit dauern. Wenn die NEAFC-Inspektoren jedoch einen Verstoß melden, dürfen sie so lange an Bord bleiben, wie dies für den Abschluss der Maßnahmen gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b nötig ist.
(6) Im Falle eines besonders großen Fischereifahrzeugs oder besonders großer Mengen Fisch an Bord darf die Inspektion länger als in Absatz 5 festgelegt dauern. In diesem Fall bleiben die NEAFC-Inspektoren aber keinesfalls länger an Bord des Fischereifahrzeugs, als für den Abschluss der Inspektion erforderlich ist. Die Gründe für den Aufenthalt über die in Absatz 5 festgelegte Dauer hinaus müssen im Inspektionsbericht vermerkt werden.
(7) Höchstens vier NEAFC-Inspektoren dürfen an Bord eines Fischereifahrzeugs einer anderen Vertragspartei gehen.
(8) Bei ihrer Inspektion dürfen die NEAFC-Inspektoren den Kapitän um die Bereitstellung der erforderlichen Unterstützung ersuchen.
(9) Die NEAFC-Inspektoren hindern den Kapitän nicht daran, sich während des Anbordgehens und der Inspektion mit den Behörden seines Flaggenstaats in Verbindung zu setzen.
(10) Die Inspektionsplattformen halten beim Manövrieren den nach seemännischer Praxis gebotenen Sicherheitsabstand zu den Fischereifahrzeugen ein.
(11) Die NEAFC-Inspektoren dokumentieren jede Inspektion, indem sie einen Inspektionsbericht in dem in Anhang XVIII festgelegten Format ausfüllen. Der Inspektionsbericht kann vom Kapitän mit Anmerkungen versehen werden und muss nach Abschluss der Inspektion von den NEAFC-Inspektoren unterzeichnet werden. Die NEAFC-Inspektoren händigen dem Kapitän des Fischereifahrzeugs eine Kopie des Inspektionsberichts aus.
(12) Die NEAFC-Inspektoren übermitteln der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts und laden die Informationen des Inspektionsberichts unverzüglich in den gesicherten Teil der NEAFC-Website hoch. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird auf Anfrage an den Flaggenmitgliedstaat oder die Vertragspartei des inspizierten Schiffs übersandt.
Artikel 24
Verpflichtungen des Kapitäns eines Fischereifahrzeuges der Union während einer Inspektion auf See
Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs der Union
a)
gestattet die Inspektion durch ordnungsgemäß gemeldete NEAFC-Inspektoren ungeachtet der Vertragspartei, die die Inspektoren gemeldet hat;
b)
erleichtert ein schnelles und sicheres An- und Vonbordgehen der NEAFC-Inspektoren durch Bereitstellung einer Lotsenleiter, die gemäß der Beschreibung in Anhang XIX konstruiert ist und verwendet wird;
c)
stellt, wenn ein mechanischer Aufzug bereitgestellt wird, sicher, dass dessen Zusatzeinrichtung einem von den zuständigen Behörden genehmigten Typ entspricht; der Aufzug muss so entworfen und konstruiert sein, dass ein sicheres An- und Vonbordgehen der Inspektoren sowie ein sicherer Übergang zwischen Aufzug und Deck und in umgekehrter Richtung gewährleistet sind; eine Lotsenleiter gemäß Anhang XIX ist neben dem Aufzug an Deck anzubringen und für den sofortigen Einsatz bereitzuhalten;
d)
kooperiert bei der Inspektion des Fischereifahrzeugs nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung und bietet seine Unterstützung an, unterlässt jede Behinderung, Einschüchterung oder Störung der NEAFC-Inspektoren bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben und garantiert ihre Sicherheit;
e)
gestattet den NEAFC-Inspektoren, sich mit den Behörden des Flaggenstaats und der inspizierenden Vertragspartei in Verbindung zu setzen;
f)
gewährt Zugang zu allen Bereichen, Decks und Räumlichkeiten des Fischereifahrzeugs, an Bord befindlichen (verarbeiteten oder unverarbeiteten) Fängen, Netzen und anderem Gerät, Ausrüstungen sowie zu allen Informationen und Unterlagen, die die NEAFC-Inspektoren in Einklang mit Artikel 23 Absatz 2 für erforderlich halten;
g)
stellt den NEAFC-Inspektoren etwaige verlangte Kopien von Unterlagen zur Verfügung; und
h)
stellt den NEAFC-Inspektoren angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung, gegebenenfalls auch Unterkunft und Verpflegung, wenn letztere nach Artikel 37 Absatz 3 an Bord bleiben.
ABSCHNITT 5
Hafenstaatkontrolle von Drittlandfischereifahrzeugen der Vertragsparteien
Artikel 25
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Nutzung von in Mitgliedstaaten gelegenen Häfen durch Fischereifahrzeuge, die Fischereiressourcen an Bord mitführen, welche im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen und nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden. Er gilt auch für Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union oder deren Vertreter, die beabsichtigen, einen Hafen einer anderen Vertragspartei anzulaufen, und im Übereinkommensbereich gefangene Fischereiressourcen an Bord haben, die nicht zuvor in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden.
Artikel 26
Anwendung des FAO-Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen
(1) Die Bestimmungen des Übereinkommens über Hafenstaatmaßnahmen zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (25) (FAO-PSMA) gelten sinngemäß als Mindeststandard für die Hafenstaatkontrolle von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 25 unbeschadet zusätzlicher Bestimmungen im vorliegenden Abschnitt.
(2) Die Mitgliedstaaten arbeiten bei der wirksamen Durchführung des FAO-PSMA und beim Austausch von Informationen, die für die Durchführung der NEAFC-Regelung relevant sind, zusammen.
Artikel 27
Benannte Häfen
(1) Die Mitgliedstaaten benennen Häfen, in denen Schiffe mit Fischereiressourcen an Bord, die im Übereinkommensgebiet von Fischereifahrzeugen unter der Flagge einer anderen Vertragspartei gefangen wurden und die zuvor nicht in einem Hafen angelandet oder umgeladen wurden, angelandet oder umgeladen und Hafendienste für diese Schiffe erbracht werden dürfen. Sie teilen die Liste dieser Häfen der Kommission mit. Diese Liste enthält die in Anhang XX genannten Angaben und wird der Kommission mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten übermittelt.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission etwaige Änderungen der Liste mindestens 15 Tage vor Inkrafttreten der Änderungen mit.
(3) Die Kommission teilt dem NEAFC-Sekretariat diese Häfen und etwaige Änderungen der Liste unverzüglich mit.
(4) Anlandungen, Umladungen und die Nutzung von Hafendiensten durch Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 25 sind nur in benannten Häfen zulässig.
Artikel 28
Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens
(1) Kapitäne von Fischereifahrzeugen, die Fisch gemäß Artikel 25 an Bord mitführen und einen Hafen der Union anlaufen möchten, oder ihre Vertreter sowie Kapitäne von Fischereifahrzeugen der Union, die im Übereinkommensbereich gefangene Fischereiressourcen an Bord mitführen und einen Hafen einer anderen Vertragspartei anlaufen möchten, oder ihre Vertreter teilen dies den zuständigen Behörden des Hafenstaats spätestens drei Arbeitstage vor der voraussichtlichen Ankunftszeit mit. Hafenmitgliedstaaten können unter Berücksichtigung insbesondere der Art der Verarbeitung des gefangenen Fischs oder der Entfernung zwischen den Fanggründen und ihren Häfen andere Anmeldefristen festlegen. In diesem Fall setzt der betreffende Hafenmitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, welche das NEAFC-Sekretariat unverzüglich darüber unterrichtet.
(2) Die Anmeldung vor Anlaufen eines Hafens gemäß Absatz 1 erfolgt über die NEAFC-Website durch Ausfüllen des Formblatts für die Hafenstaatkontrolle (Port State Control — PSC) gemäß Anhang XXI, wobei Teil A ordnungsgemäß wie folgt auszufüllen ist:
a)
Formblatt PSC 1, wenn das Fischereifahrzeug seinen eigenen Fang mitführt,
b)
Formblatt PSC 2, wenn das Fischereifahrzeug an Umladungen beteiligt war, wobei die Angaben getrennt für jedes Schiff, von dem Fänge übernommen wurden, zu machen sind.
(3) Wenn die NEAFC-Website offline ist, wird die in Absatz 1 genannte Anmeldung per E-Mail oder per Fax übermittelt.
(4) Die Anmeldung gemäß Absatz 1 kann vom Absender annulliert werden, indem die zuständigen Behörden des Hafens, den der Kapitän nutzen wollte, mindestens 24 Stunden vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit im fraglichen Hafen benachrichtigt werden. Hafenmitgliedstaaten können andere Annullierungsfristen festlegen. In diesem Fall setzt der betreffende Hafenmitgliedstaat die Kommission unverzüglich davon in Kenntnis, welche das NEAFC-Sekretariat unverzüglich darüber unterrichtet.
(5) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats übermitteln eine Kopie der Meldungen gemäß den Absätzen 1 und 4 unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, den Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs sowie bei Umladungen an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, von denen Fänge übernommen wurden.
Artikel 29
Genehmigung zur Anlandung, Umladung oder Nutzung anderer Hafendienste
(1) Als Antwort auf eine gemäß Artikel 28 übermittelte Anmeldung bestätigt der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs, das eine Anlandung oder Umladung plant, bzw. — wenn das Schiff an Umladungen außerhalb eines Hafens beteiligt war — der oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe durch Ausfüllen von Teil B des PSC-Formblatts, dass
a)
das Fischereifahrzeug, das nach eigenen Angaben den Fisch gefangen hat, über ausreichende Quoten für die angegebenen Arten verfügte,
b)
die Fischmengen an Bord ordnungsgemäß gemeldet und für die Berechnung etwaiger Fang- oder Aufwandsbeschränkungen berücksichtigt worden sind,
c)
die Fischereifahrzeuge, die nach eigenen Angaben den Fisch gefangen haben, im Besitz einer Fanggenehmigung für die angegebenen Gebiete waren,
d)
der Aufenthalt des Schiffs in dem angegebenen Fanggebiet mittels VMS-Daten überprüft worden ist.
(2) Der Kapitän des Fischereifahrzeugs darf mit der Anlandung, der Umladung oder der Nutzung von Hafendiensten nicht vor der Erteilung der Genehmigung durch die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats, die dazu Teil C des PSC-Formulars über die NEAFC-Website ordnungsgemäß ausfüllen, und nicht vor der in der Anmeldung (PSC1 oder PSC2) angegebenen voraussichtlichen Ankunftszeit beginnen. Die entsprechende Genehmigung wird nur erteilt, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats vorliegt. Mit der Anlandung, Umladung und Nutzung anderer Hafendienste kann jedoch vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit begonnen werden, wenn dies die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats erlauben.
(3) Abweichend von Absatz 2 kann der Hafenmitgliedstaat eine Anlandung ganz oder teilweise genehmigen, wenn die in Absatz 1 genannte Bestätigung des Flaggenstaats nicht vorliegt, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:
a)
Der betreffende Fisch wird in einem von den zuständigen Behörden kontrollierten Lager aufbewahrt,
b)
der betreffende Fisch wird erst zum Verkauf, zur Übernahme oder zum Transport freigegeben, nachdem die Bestätigung gemäß Absatz 1 eingegangen ist, und
c)
geht die Bestätigung nicht binnen 14 Tagen nach Beendigung der Anlandungstätigkeiten ein, so können die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats den Fisch beschlagnahmen und darüber nach Maßgabe nationaler Vorschriften verfügen.
(4) Anlandungen, Umladungen und die anderweitige Nutzung von Hafendiensten sind untersagt, wenn dem Hafenmitgliedstaat eindeutige Beweise vorliegen, dass die an Bord befindlichen Fänge unter Missachtung der für eine Vertragspartei geltenden Bestimmungen hinsichtlich der Gebiete unter ihrer nationalen Gerichtsbarkeit getätigt wurden.
(5) Die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats teilen dem Kapitän oder seinem Vertreter, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat unverzüglich mit, ob sie die Anlandung, Umladung oder anderweitige Nutzung von Hafendiensten genehmigt haben, indem sie gegebenenfalls Teil C des PSC-Formblatts ausfüllen.
Artikel 30
NEAFC-Hafeninspektoren und Beamte
(1) Die Inspektionen werden von ermächtigten Beamten der Mitgliedstaaten durchgeführt, die mit den im Rahmen des Übereinkommens festgelegten Empfehlungen vertraut sind.
(2) Vorbehaltlich der Zustimmung des Hafenmitgliedstaats kann die Kommission Inspektoren anderer Vertragsparteien einladen, die Inspektoren der Hafenmitgliedstaaten zu begleiten und die Inspektion zu beobachten.
(3) Bis zum 1. Dezember jedes Jahres übermitteln die Hafenmitgliedstaaten der EFCA folgende Informationen:
a)
Namen und Daten der NEAFC-Hafeninspektoren, die zur Durchführung von Inspektionen im Rahmen von Kapitel V der NEAFC-Regelung ermächtigt sind, in dem in Anhang XIV festgelegten Format,
b)
Namen und Daten der Beamten, die Anlandungen, Umladungen und die Nutzung anderer Hafendienste genehmigen.
(4) Bis zum 1. Januar jedes Jahres stellt die EFCA die in Absatz 3 genannten Informationen zusammen und übermittelt sie an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission.
(5) Die Mitgliedstaaten teilen der EFCA jede Änderung der in Absatz 3 genannten Listen mit, die sie wiederum unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat mit Kopie an die Kommission weiterleitet.
Artikel 31
Inspektionen im Hafen
(1) Im Zusammenhang mit der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung gemäß Artikel 19 Absatz 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass Inspektionen im Hafen von Fischereifahrzeugen im Rahmen von Artikel 25 auf der Grundlage einer harmonisierten Risikobewertungsmethodik erfolgen, die in Zusammenarbeit mit und unter Koordinierung der EFCA unter Berücksichtigung der in Anhang XXII genannten allgemeinen Leitlinien festgelegt wird.
(2) Zur Risikobewertung und gegebenenfalls zur Inspektion stellen die Mitgliedstaaten nach einer vorherigen Anmeldung gemäß Artikel 28 sicher, dass die NEAFC-Hafeninspektoren die Daten des elektronischen Fischereilogbuchs und des VMS zu allen Fischereitätigkeiten innerhalb des Regelungsbereichs, die das betreffende Schiff dem NEAFC-Sekretariat während eines Zeitraums von einem Jahr vor der geplanten Anlandung übermittelt hat, bewerten. Bei Umladungen werden auch die Daten der Geberschiffe bewertet.
(3) Jeder Mitgliedstaat kontrolliert jedes Jahr mindestens 5 % der Anlandungen oder Umladungen von frischem Fisch und mindestens 7,5 % der Anlandungen oder Umladungen von Gefrierfisch in seinen Häfen, die unter Artikel 25 fallen. Die Inspektion eines Fischereifahrzeugs, das sowohl frische als auch gefrorene Fänge anlandet oder umlädt, wird auf die Eckwerte sowohl für frischen Frisch als auch für Gefrierfisch angerechnet.
(4) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Inspektionen in einer fairen, transparenten und nichtdiskriminierenden Weise durchgeführt werden und keine Belästigung für die Betreiber eines Fischereifahrzeugs darstellen.
(5) Die Mitgliedstaaten stellen im Rahmen der Inspektionsverfahren sicher, dass die Inspektoren
a)
bei einer Inspektion einen geeigneten Ausweis mitführen und dem Kapitän des Fischereifahrzeugs so bald wie möglich vorlegen;
b)
alle relevanten Bereiche des Schiffs kontrollieren, um zu prüfen, ob die geltenden Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen eingehalten werden;
c)
sich bemühen, ein Schiff nicht über Gebühr warten zu lassen, sicherzustellen, dass das Schiff möglichst wenig gestört wird, und eine Qualitätsminderung der Fänge zu vermeiden;
d)
den Kapitän nicht daran hindern, mit den Behörden des Flaggenstaats Verbindung aufzunehmen;
e)
überprüfen, ob die Identifikationsdokumente des Schiffs an Bord und die Informationen über den Schiffseigner wahr, vollständig und richtig sind, unter anderem durch zweckdienliche Kontakte mit dem Flaggenstaat oder gegebenenfalls durch Überprüfung internationaler Schiffsdokumente;
f)
überprüfen, ob die Flagge und die Kennzeichen des Schiffs, einschließlich Name, äußerer Kennnummer, IMO-Nummer, internationalen Rufzeichens und anderer Kennzeichen sowie der Hauptabmessungen, mit den in den Unterlagen enthaltenen Angaben übereinstimmen;
g)
überprüfen, ob die Genehmigungen für die Fischerei und fischereibezogenen Tätigkeiten wahr, vollständig und richtig sind und mit den Informationen gemäß Artikel 28 übereinstimmen;
h)
alle anderen sachdienlichen Unterlagen und Berichte an Bord, einschließlich Informationen in elektronischer Form und VMS-Daten des Flaggenstaats oder von regionalen Fischereiorganisationen, überprüfen. Logbücher, Fangdaten, Dokumente zu Umladungen und Handelsdokumente, Besatzungslisten, Pläne und Zeichnungen der Stauräume, Beschreibungen der Fischlagerräume und Dokumente, die nach dem Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (26) erforderlich sind, können sachdienliche Unterlagen sein;
i)
alle relevanten Fanggeräte an Bord, einschließlich außer Sicht verstauter Fanggeräte sowie ähnlicher Geräte, kontrollieren und überprüfen, ob sie den Auflagen in den Fanggenehmigungen entsprechen; beim Fanggerät wird zudem geprüft, ob dieses etwa in Bezug auf Maschenöffnungen und Garnstärke, Vorrichtungen und Zubehör, Abmessungen und Konfiguration der Netze, Reusen und Dredgen, Hakengrößen und -anzahl mit den geltenden Vorschriften im Einklang steht und ob die Kennzeichnungen denjenigen entsprechen, die für das Schiff zulässig sind;
j)
untersuchen, ob der Fisch an Bord im Einklang mit den betreffenden Genehmigungen gefangen wurde;
k)
die gesamte Entladung oder Umladung überwachen und einen Datenabgleich zwischen den in der Voranmeldung zur Anlandung angegebenen Mengen nach Arten und den angelandeten oder umgeladenen Mengen nach Arten vornehmen;
l)
den Fisch, u. a. anhand von Stichproben, untersuchen, um Menge und Zusammensetzung zu bestimmen; dabei können die Inspektoren Behälter öffnen, in die der Fisch vorverpackt wurde, und den Fang oder die Behälter umräumen, um sich davon zu überzeugen, dass die Fischladeräume nicht manipuliert wurden; eine solche Überprüfung kann die Art des Erzeugnisses und das Nenngewicht einschließen;
m)
nach Abschluss der Anlandung oder Umladung die Mengen des an Bord verbliebenen Fischs nach Arten überprüfen und aufzeichnen;
n)
bewerten, ob es Grund zur Annahme gibt, dass das Schiff illegale, nicht gemeldete oder unregulierte Fischereitätigkeiten oder fischereibezogene Tätigkeiten zur Unterstützung solcher Fischereitätigkeiten durchgeführt hat;
o)
dem Kapitän des Fischereifahrzeugs den vom Inspektor und vom Kapitän zu unterzeichnenden Bericht mit den Ergebnissen der Inspektion und eventuell zu ergreifenden Maßnahmen aushändigen; die Unterschrift des Kapitäns auf dem Bericht dient lediglich der Bestätigung, dass ihm eine Kopie des Berichts ausgehändigt wurde; dem Kapitän wird die Möglichkeit eingeräumt, Anmerkungen oder Einwände auf dem Bericht zu vermerken und gegebenenfalls die zuständigen Behörden des Flaggenstaats zu kontaktieren, insbesondere wenn der Kapitän erhebliche Schwierigkeiten hat, den Inhalt des Berichts zu verstehen; und
p)
wenn erforderlich und möglich, für die Übersetzung der sachdienlichen Unterlagen sorgen.
(6) Die Mitgliedstaaten bemühen sich nach Kräften, die Kommunikation mit dem Kapitän oder mit leitenden Besatzungsmitgliedern des Schiffs zu erleichtern, unter anderem indem sie — soweit erforderlich und möglich — sicherstellen, dass der Inspektor von einem Dolmetscher begleitet wird.
(7) Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 festgelegten Vorschriften für das Inspektionsverfahren.
Artikel 32
Verpflichtungen der Betreiber während Inspektionen im Hafen
(1) Dieser Artikel gilt zusätzlich zu den in Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 113 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 festgelegten allgemeinen Verpflichtungen.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs, das inspiziert wird, oder gegebenenfalls der Vertreter des Kapitäns erfüllt die Verpflichtungen gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 und Artikel 114 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 und gegebenenfalls die Verpflichtungen gemäß Artikel 24 der vorliegenden Verordnung.
Artikel 33
Inspektionsberichte
(1) Jede NEAFC-Hafeninspektion wird durch Ausfüllen eines Hafenstaatkontrollberichts (Formblatt PSC 3) gemäß Anhang XXIII dokumentiert.
(2) Der Kapitän eines Fischereifahrzeugs kann dem Inspektionsbericht, der nach Abschluss der Inspektion von dem Inspektor und dem Kapitän unterzeichnet wird, Anmerkungen hinzufügen. Eine Kopie des Inspektionsberichts wird dem Kapitän des Fischereifahrzeugs oder dem Vertreter des Kapitäns ausgehändigt.
(3) Die Behörden des Hafenmitgliedstaats stellen sicher, dass eine Kopie jedes Inspektionsberichts unverzüglich dem Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, dem oder den Flaggenstaat(en) der Geberschiffe, von denen gegebenenfalls Fänge umgeladen wurden, sowie dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, übermittelt wird. Das Original oder eine beglaubigte Kopie jedes Inspektionsberichts wird dem Flaggenstaat des inspizierten Schiffs auf Anfrage übersandt.
(4) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, an die Inspektionsberichte gemäß diesem Artikel zu übermitteln sind.
ABSCHNITT 6
Verstöße
Artikel 34
Verfahren bei Verstößen
(1) Wenn Inspektoren einen Verstoß eines Fischereifahrzeugs im Zusammenhang mit Fischereitätigkeiten gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC feststellen, so
a)
vermerken sie den Verstoß in dem in Artikel 22 Absatz 3, Artikel 23 Absatz 11 oder Artikel 33 Absatz 1 genannten Bericht,
b)
zeichnen sie die Nachweise auf, die sie im Zusammenhang mit dem Verstoß für notwendig erachten,
c)
treffen sie alle erforderlichen Vorkehrungen, um das Beweismaterial für eine nachfolgende Inspektion im Hafen dauerhaft sicherzustellen; an allen Teilen des Fanggeräts, für die der Inspektor befindet, dass sie nicht vorschriftsmäßig sind oder waren, kann eine nicht zu lösende Kennmarke angebracht werden und
d)
versuchen sie unverzüglich, mit den Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats und der EFCA Verbindung aufzunehmen.
(2) Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von ihr durchgeführt wird, teilt der benannten Behörde des Flaggenstaats des inspizierten Schiffs sowie der Kommission und der EFCA, soweit möglich, im Laufe des ersten Arbeitstages nach Beginn der Inspektion die Einzelheiten des Verstoßes schriftlich und auf elektronischem Wege mit. Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA teilt die Feststellungen gegebenenfalls auch der Vertragspartei mit, in deren Gewässern der Verstoß erfolgte, sowie dem Land, dessen Staatsangehörigkeit der Kapitän besitzt.
(3) Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA übermittelt unverzüglich das Original des Überwachungs- oder Inspektionsberichts mit allen Belegen an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des inspizierten Fischereifahrzeugs, mit Kopie an das NEAFC-Sekretariat, die Kommission und die EFCA.
(4) Wird ein Verstoß gegen NEAFC-Vorschriften in dem Bericht gemäß Artikel 33 Absatz 1 festgehalten, so ergreift der inspizierende Mitgliedstaat entweder geeignete Durchsetzungsmaßnahmen oder unterrichtet die benannten Behörden des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei des inspizierten Fischereifahrzeugs per E-Mail über die Absicht, das Verfahren zu übertragen. Dieses Verfahren lässt die Gerichtsbarkeit des inspizierenden Mitgliedstaats, des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei zur Durchsetzung ihrer eigenen Rechtsvorschriften und die Gerichtsbarkeit des Flaggenstaats in Bezug auf Fangtätigkeiten im Regelungsbereich unberührt.
Artikel 35
Verfolgung eines Verstoßes
(1) Die Mitgliedstaaten benennen die zuständigen Behörden, an die das Beweismaterial für einen Verstoß zu übermitteln ist. Die benannten zuständigen Behörden, die die Mitteilung erhalten haben, dass ein Fischereifahrzeug des jeweiligen Mitgliedstaats einen Verstoß begangen hat, müssen unverzüglich Schritte einleiten, um Beweise für den Verstoß einzuholen und zu prüfen und die für die weitere Verfolgung erforderlichen Untersuchungen durchzuführen sowie möglichst auch das betroffene Fischereifahrzeug zu inspizieren.
(2) Die Mitgliedstaaten berücksichtigen die Berichte von NEAFC-Inspektoren anderer Vertragsparteien im Rahmen der NEAFC-Regelung und reagieren auf diese in derselben Weise wie auf Berichte ihrer eigenen Inspektoren. Die Mitgliedstaaten arbeiten untereinander und mit den anderen Vertragsparteien zusammen, um gerichtliche und andere Verfahren aufgrund eines von einem Inspektor im Rahmen der NEAFC-Regelung vorgelegten Berichts zu erleichtern.
Artikel 36
Schwere Verstöße
Als schwere Verstöße in Bezug auf Fischereiressourcen im Sinne dieser Verordnung gelten
a)
Fischfang ohne gültige Genehmigung des Flaggenstaats,
b)
Fischfang ohne Quote oder nach deren Ausschöpfung,
c)
Einsatz verbotener Fanggeräte,
d)
falsche Fangmeldungen für regulierte Ressourcen in erheblichem Umfang,
e)
wiederholte Nichtbeachtung der Artikel 14 und 16 oder — in Bezug auf regulierte Ressourcen — des Artikels 15,
f)
Anlandung oder Umladung in einem nicht nach Artikel 27 benannten Hafen,
g)
Nichtbeachtung der in Artikel 28 Absätze 1 bis 4 festgelegten Anforderungen,
h)
Anlandung oder Umladung ohne Genehmigung des Hafenstaates oder vor der gemeldeten voraussichtlichen Ankunftszeit ohne Genehmigung des Hafenstaats gemäß Artikel 29,
i)
Hinderung der Inspektoren an der Erfüllung ihrer Pflichten,
j)
gezielte Befischung eines Bestands, für den ein Moratorium oder ein Fangverbot gilt,
k)
Fälschen oder Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung des Fischereifahrzeugs,
l)
Verbergen, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial für eine Untersuchung,
m)
mehrfache Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen ergeben,
n)
Umladungen oder gemeinsame Fangeinsätze mit Schiffen einer Nichtvertragspartei, der die NEAFC nicht den Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt hat,
o)
Lieferung von Vorräten, Treibstoff oder sonstigen Dienstleistungen an Schiffe, die auf der Liste der Schiffe stehen, die IUU-Fischerei betreiben, gemäß Artikel 47 Absatz 1.
Artikel 37
Verfolgung schwerer Verstöße
(1) Hat ein Inspektor begründeten Anlass zu der Vermutung, dass der Kapitän oder der Betreiber eines Fischereifahrzeugs einen schweren Verstoß begangen hat, so teilt der Inspektor diesen Verstoß unverzüglich den zuständigen Behörden des inspizierenden Mitgliedstaats, der Kommission und der EFCA mit. Der inspizierende Mitgliedstaat oder die EFCA, wenn die Inspektion oder Überwachung von der EFCA durchgeführt wird, leitet die Informationen unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat, an die zuständigen Behörden des Flaggenstaats des Schiffs und gegebenenfalls an den oder die Flaggenstaat(en) der Geberschiffe weiter, wenn das inspizierte Schiff Umladungen vorgenommen hat.
(2) Zur Sicherung von Beweisen für einen Verstoß trifft der Inspektor die erforderlichen Vorkehrungen, um Beweismaterial dauerhaft sicherzustellen, ohne das Schiff und seine Aktivitäten unnötig zu behindern oder zu stören.
(3) Im Falle einer Inspektion auf See im Regelungsbereich ist der Inspektor berechtigt, so lange an Bord des Fischereifahrzeugs zu bleiben, wie er braucht, um einen von der Flaggenvertragspartei ordnungsgemäß befugten Inspektor über den Verstoß zu informieren, oder so lange, bis er gemäß der Antwort des Flaggenmitgliedstaats oder der Flaggenvertragspartei das Fischereifahrzeug verlassen muss.
Artikel 38
Verfolgung schwerer Verstöße eines Fischereifahrzeugs der Union
(1) Die Flaggenmitgliedstaaten reagieren unverzüglich auf die Mitteilung eines schweren Verstoßes und stellen sicher, dass das betreffende Fischereifahrzeug der Union binnen 72 Stunden von einem in Bezug auf diesen Verstoß ordnungsgemäß befugten Inspektor inspiziert wird.
(2) Nach Mitteilung der Ergebnisse der Untersuchung gemäß Absatz 1 dieses Artikels und Artikel 37 Absatz 1 fordert der Flaggenmitgliedstaat, sofern das Beweismaterial dies rechtfertigt, das Fischereifahrzeug auf, unverzüglich einen von diesem Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen anzulaufen, in dem unter Aufsicht des Flaggenmitgliedstaats und in Anwesenheit eines NEAFC-Inspektors jeder anderen Vertragspartei, die teilnehmen möchte, eine eingehende Inspektion durchgeführt wird.
(3) Der Flaggenmitgliedstaat kann den inspizierenden Staat ermächtigen, das Fischereifahrzeug unverzüglich zu einem vom Flaggenmitgliedstaat benannten Hafen zu bringen.
(4) Ordnet der Flaggenmitgliedstaat gegenüber dem Fischereifahrzeug nicht an, einen Hafen anzulaufen, so begründet er dies in angemessener Frist gegenüber der EFCA und der Kommission, die die Informationen an die inspizierende Vertragspartei und das NEAFC-Sekretariat weiterleiten.
(5) Wird gegenüber einem Fischereifahrzeug angeordnet, zwecks eingehender Inspektion gemäß Absatz 2 oder 3 einen Hafen anzulaufen, so darf mit Zustimmung des Flaggenmitgliedstaats des Fischereifahrzeugs ein NEAFC-Inspektor einer anderen Vertragspartei an Bord des Fischereifahrzeugs gehen und während der Fahrt zum Hafen und auch während der Inspektion des Fischereifahrzeugs im Hafen an Bord bleiben.
(6) Die Flaggenmitgliedstaaten müssen die Kommission und die EFCA unverzüglich über die Ergebnisse der Inspektion sowie über die Maßnahmen, die sie als Folge des Verstoßes ergriffen haben, unterrichten.
Artikel 39
Maßnahmen zur Gewährleistung der Einhaltung der Vorschriften
Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass gegen natürliche oder juristische Personen, die für einen Verstoß gegen die geltenden und ihnen gegenüber durchsetzbaren Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC verantwortlich sind, systematisch geeignete Maßnahmen einschließlich der im nationalen Recht vorgesehenen Verwaltungs- oder Strafverfahren eingeleitet werden.
Artikel 40
Berichte über Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten, über Verstöße und deren Nachverfolgung sowie über IUU-Tätigkeiten
(1) Bis zum 1. Februar jedes Jahres übermittelt jeder Mitgliedstaat der EFCA und der Kommission folgende Informationen:
a)
die Zahl der gemäß den Artikeln 22, 23 und 31 durchgeführten Inspektionen, aufgeschlüsselt nach der Zahl der Inspektionen nach Flaggenstaat des inspizierten Fischereifahrzeugs, und im Falle von Verstößen, das Datum und die Position des betreffenden Fischereifahrzeugs sowie die Art des Verstoßes;
b)
die Zahl der auf NEAFC-Patrouillen verbrachten Flugstunden und Stunden auf See, die Zahl der Sichtungen nach Flaggenstaat der gesichteten Schiffe sowie die Liste der einzelnen Fischereifahrzeuge, für die ein Überwachungsbericht verfasst wurde;
c)
die Anzahl der im Rahmen der NEAFC-Regelung auf See oder in seinen Häfen inspizierten Schiffe von Nichtvertragsparteien, die Namen der inspizierten Schiffe und den jeweiligen Flaggenstaat, die Daten der Inspektionen, die Namen der Häfen, in denen die Inspektionen stattfanden, sowie die Ergebnisse dieser Inspektionen;
d)
bei Anlandungen oder Umladungen im Anschluss an eine Inspektion nach der NEAFC-Regelung das Beweismaterial gemäß Artikel 46; und
e)
den Stand der Verfahren in Bezug auf jeden Verstoß gegen die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC, der im vorausgegangenen Kalenderjahr begangen wurde, und die Verstöße, die weiterhin in jedem nachfolgenden Bericht aufgeführt werden, bis die Verfahren nach den geltenden nationalen Rechtsvorschriften abgeschlossen sind; der Bericht gibt Auskunft über den Stand der Verfahren, insbesondere darüber, ob das Verfahren anhängig oder in Berufung ist oder ob noch ermittelt wird, und enthält darüber hinaus eine genaue Beschreibung der gegebenenfalls verhängten Sanktionen oder Strafen, insbesondere Höhe der Geldbußen, Wert des beschlagnahmten Fischs oder Fanggeräts, schriftliche Verwarnungen und, bei Verzicht auf Verfolgung, die entsprechenden Gründe.
(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden gemäß den von der NEAFC angenommenen Mustern bereitgestellt.
(3) Die EFCA erstellt einen Bericht für die Union auf der Grundlage der Berichte der Mitgliedstaaten und der im Rahmen der gemeinsamen Inspektions- und Überwachungsregelung der Union verfügbaren Informationen. Die EFCA übermittelt den Bericht für die Union bis zum 20. Februar jedes Jahres an die Kommission. Die Kommission übermittelt den Bericht für die Union bis zum 1. März jedes Jahres an das NEAFC-Sekretariat.
ABSCHNITT 7
Maßnahmen zur Förderung der Einhaltung der Vorschriften durch Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien
Artikel 41
Anwendungsbereich
Dieser Abschnitt gilt für die Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, die für Fischereitätigkeiten in Bezug auf Fischereiressourcen im Übereinkommensgebiet eingesetzt werden oder eingesetzt werden sollen.
Artikel 42
Sichtungen und Identifizierungen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien
(1) Die Mitgliedstaaten oder die EFCA übermitteln unverzüglich alle Informationen über Schiffe von Nichtvertragsparteien, die bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurden, an die EFCA, mit Kopie an die Kommission. Die EFCA unterrichtet unverzüglich das NEAFC-Sekretariat und die übrigen Mitgliedstaaten von jeder eingegangenen Sichtungsmeldung.
(2) Die EFCA oder der Mitgliedstaat, der das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei gesichtet hat, bemüht sich, dem Schiff unverzüglich mitzuteilen, dass es bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde und folglich die Vermutung besteht, dass es die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterläuft, sofern seinem Flaggenstaat nicht von der NEAFC der Status einer aktiven kooperierenden Nichtvertragspartei zuerkannt wurde.
(3) Wird ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei beim Umladen gesichtet oder auf andere Weise als an Umladungstätigkeiten beteiligt identifiziert, so gilt die Vermutung, dass die Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der NEAFC unterlaufen werden, auch für jedes andere Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei, das bei solchen Tätigkeiten mit diesem Schiff identifiziert wurde.
Artikel 43
Inspektionen auf See
(1) Die NEAFC-Inspektoren fragen an, ob sie an Bord eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei, das von einer Vertragspartei bei Fischereitätigkeiten im Übereinkommensgebiet gesichtet oder auf andere Weise identifiziert wurde, gehen und dieses inspizieren dürfen. Stimmt der Kapitän dem Anbordgehen und der Inspektion des Schiffs zu, so wird die Inspektion durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Anhang XVIII dokumentiert.
(2) Die NEAFC-Inspektoren übermitteln dem Kapitän des Schiffs der Nichtvertragspartei, der Kommission und der EFCA unverzüglich eine Kopie des Inspektionsberichts. Die EFCA leitet die Kopie unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter. Wenn das Beweismaterial in diesem Bericht es rechtfertigt, ergreift ein Mitgliedstaat geeignete Maßnahmen gemäß dem Völkerrecht.
(3) Will der Kapitän die Inspektoren nicht an Bord des Fischereifahrzeugs kommen und dieses nicht inspizieren lassen oder kommt er einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei IUU-Fischereitätigkeiten nachgegangen ist. Der NEAFC-Inspektor teilt dies der EFCA und der Kommission unverzüglich mit. Die Kommission leitet diese Angaben unverzüglich an das NEAFC-Sekretariat weiter.
Artikel 44
Anlaufen eines Hafens
(1) Will der Kapitän eines Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einen Hafen anlaufen, so teilt er dies den zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats gemäß Artikel 28 mit. Der betreffende Hafenmitgliedstaat leitet diese Angaben unverzüglich an den Flaggenmitgliedstaat des Fischereifahrzeugs und an das NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, weiter.
(2) Der Hafenmitgliedstaat untersagt Fischereifahrzeugen einer Nichtvertragspartei, die sich nicht vorschriftsmäßig vor Anlaufen des Hafens angemeldet haben oder nicht die in Absatz 1 genannten Angaben vorgelegt haben, die Einfahrt in seine Häfen.
(3) Der Hafenmitgliedstaat teilt dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Nichtvertragspartei oder einem Vertreter des Kapitäns, dem Flaggenstaat des Schiffs und dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Entscheidung mit, das Anlaufen eines Hafens zu untersagen.
Artikel 45
Inspektionen im Hafen
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass alle Fischereifahrzeuge von Nichtvertragsparteien, denen das Anlaufen eines der Häfen der Mitgliedstaaten gestattet wird, im Einklang mit Artikel 31 Absätze 4 bis 8 inspiziert werden. Das Fischereifahrzeug der Nichtvertragspartei darf Fänge erst nach abgeschlossener Inspektion anlanden oder umladen. Jede Inspektion wird durch Abfassen eines Inspektionsberichts gemäß Artikel 33 dokumentiert.
(2) Kommt der Kapitän des Fischereifahrzeugs einer Nichtvertragspartei einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nach, so gilt die Vermutung, dass das Schiff IUU-Tätigkeiten nachgegangen ist.
(3) Der Hafenmitgliedstaat übermittelt dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, unverzüglich die Ergebnisse aller in seinen Häfen durchgeführten Inspektionen von Fischereifahrzeugen von Nichtvertragsparteien und die getroffenen Folgemaßnahmen.
Artikel 46
Anlandungen, Umladungen und Nutzung eines Hafens
(1) Mit der Anlandung, Umladung oder anderweitigen Nutzung eines Hafens durch Schiffe von Nichtvertragsparteien darf erst begonnen werden, wenn die zuständigen Behörden des Hafenmitgliedstaats hierzu die Genehmigung gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 erteilt haben.
(2) Hat ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei den Hafen angelaufen, untersagen die Mitgliedstaaten diesem Schiff die Anlandung, Umladung, Verarbeitung und Verpackung von Fischereiressourcen sowie die Nutzung anderer Hafendienste, einschließlich Betankung und Bevorratung, Wartung und Trockendockarbeiten, wenn
a)
das Schiff gemäß Artikel 45 inspiziert wurde und sich bei dieser Inspektion herausstellt, dass das Schiff Arten an Bord hat, für die NEAFC-Empfehlungen gelten, es sei denn, der Kapitän des Fischereifahrzeugs weist den zuständigen Behörden zu deren Zufriedenheit nach, dass der Fisch außerhalb des Regelungsbereichs oder im Einklang mit allen einschlägigen NEAFC-Empfehlungen gefangen wurde;
b)
der Flaggenstaat des Fischereifahrzeugs oder — im Falle einer Umladung — der bzw. die Flaggenstaat(en) der abgebenden Fischereifahrzeuge die Bestätigung gemäß Artikel 29 nicht vorlegen;
c)
der Kapitän des Schiffs einer der Pflichten gemäß Artikel 24 Buchstaben b bis f nicht nachgekommen ist;
d)
den Mitgliedstaaten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Fischereiressourcen an Bord in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit einer Vertragspartei unter Verstoß gegen die geltenden Vorschriften gefangen wurden; oder
e)
den Mitgliedstaaten hinreichende Beweise vorliegen, dass das Fischereifahrzeug anderweitig an IUU-Fischerei im Übereinkommensgebiet beteiligt war oder solche Fischereitätigkeiten unterstützt hat.
(3) Im Falle eines Nutzungsverbots gemäß Absatz 2 teilen die Mitgliedstaaten ihre Entscheidung dem Kapitän des Fischereifahrzeugs der Nichtvertragspartei oder einem Vertreter des Kapitäns sowie dem NEAFC-Sekretariat, mit Kopie an die Kommission und die EFCA, mit.
(4) Die Mitgliedstaaten heben ihre Entscheidung, wonach ein Fischereifahrzeug einer Nichtvertragspartei ihre Häfen nicht nutzen darf, nur dann auf, wenn hinreichende Beweise vorliegen, dass die Gründe für das Nutzungsverbot unangemessen oder fehlerhaft waren oder nicht mehr bestehen.
(5) Hebt ein Mitgliedstaat gemäß Absatz 4 das ausgesprochene Nutzungsverbot auf, so informiert er unverzüglich alle, die eine Mitteilung nach Absatz 3 erhalten haben.
Artikel 47
Maßnahmen gegen in der NEAFC-Liste der IUU-Schiffe geführte Schiffe
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Fischereifahrzeuge, die die NEAFC in ihre vorläufige Liste (im Folgenden „A-Liste“) oder in ihre bestätigte Liste (im Folgenden „B-Liste“) von Fischereifahrzeugen, die IUU-Tätigkeiten betreiben, aufgenommen hat,
a)
gemäß Artikel 45 inspiziert werden, wenn sie den Hafen eines Mitgliedstaats anlaufen,
b)
keine Genehmigung zur Anlandung oder Umladung im Hafen eines Mitgliedstaats erhalten,
c)
weder Hilfe von Fischereifahrzeugen, Hilfsschiffen, Tankschiffen, Mutterschiffen und Frachtschiffen, die die Flagge eines Mitgliedstaats führen, noch die Genehmigung erhalten, sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit solchen Schiffen zu beteiligen, und
d)
keine Vorräte, keinen Treibstoff und keine sonstigen Dienstleistungen erhalten.
(2) Absatz 1 Buchstaben b, c und d gelten nicht für in der A-Liste der NEAFC aufgeführte IUU-Schiffe, wenn der NEAFC empfohlen wurde, die betreffenden Schiffe von dieser Liste zu streichen.
(3) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Maßnahmen treffen die Mitgliedstaaten in Bezug auf die in der B-Liste aufgeführten Schiffe folgende Maßnahmen:
a)
Sie verbieten die Einfahrt in ihre Häfen für solche Schiffe und teilen dieses Verbot gemäß Artikel 44 Absatz 3 mit,
b)
sie untersagen solchen Schiffen die Genehmigung, in Gewässern unter ihrer Gerichtsbarkeit zu fischen,
c)
sie verbieten das Chartern solcher Schiffe,
d)
sie verweigern die Erteilung ihrer Flagge an solche Schiffe,
e)
sie verbieten die Einfuhr von Fisch, der aus solchen Schiffen kommt,
f)
sie verbieten Einführern, Beförderern und anderen betroffenen Sektoren die Umladung von sowie den Handel mit Fischereierzeugnissen, die von solchen Schiffen gefangen wurden, und
g)
sie sammeln sachdienliche Informationen und tauschen diese mit den anderen Mitgliedstaaten und Vertragsparteien außer der Union oder kooperierenden Nichtvertragsparteien mit dem Ziel aus, die Verwendung falscher Einfuhr- oder Ausfuhrbescheinigungen für Fisch oder Fischereierzeugnisse von solchen Schiffen aufzudecken, zu bekämpfen und zu verhindern.
(4) Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 Buchstaben a und d finden keine Anwendung, wenn es den Vertragsparteien gestattet ist, an ein auf der IUU-Liste aufgeführtes Schiff Vorräte, Treibstoff oder sonstige Dienstleistungen zu liefern oder diesem Schiff ihre Flagge zu erteilen, da eine Empfehlung an die NEAFC vorliegt, die auf zufriedenstellenden Nachweisen beruht, dass ein Schiff zum Abwracken bestimmt ist oder dauerhaft für andere Zwecke als Fischereitätigkeiten eingesetzt werden soll.
TITEL III
MAẞNAHMEN FÜR BESTIMMTE FISCHEREIEN AUF PELAGISCHE ARTEN
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 48
Anwendungsbereich
Sofern nichts anderes bestimmt ist, gilt dieser Titel für Fischereifahrzeuge der Union und Fischereifahrzeuge von Drittländern, die in den Unionsgewässern in den folgenden geografischen Gebieten Hering (Clupea harengus), Makrele (Scomber scombrus), Bastardmakrele (Trachurus spp.) und Blauen Wittling (Micromesistius poutassou) befischen:
a)
dem Übereinkommensgebiet und
b)
den Unionsgewässern von CECAF.
KAPITEL II
PELAGISCHE FISCHEREIEN
Artikel 49
Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge
(1) Der Höchstabstand der Stäbe im Wassertrenner an Bord von pelagischen Fischereifahrzeugen beträgt 10 mm. Die Stäbe sind fest angeschweißt. Werden im Wassertrenner Löcher und keine Stäbe verwendet, darf der Durchmesser dieser Löcher nicht größer sein als 10 mm. Löcher in Trichtern vor dem Wassertrenner haben einen Höchstdurchmesser von 15 mm.
(2) Der Kapitän eines pelagischen Fischereifahrzeugs führt jederzeit Zeichnungen der Fangbearbeitungs- und -entladevorrichtungen an Bord mit. Die Zeichnungen und jegliche Änderungen daran werden von den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats beglaubigt. Der Kapitän übermittelt eine Kopie der Zeichnungen und jeglicher Änderungen daran den zuständigen Fischereibehörden des Flaggenmitgliedstaats, die regelmäßig die Genauigkeit der eingereichten Zeichnungen überprüfen.
(3) Pelagischen Fischereifahrzeugen ist es untersagt, Fisch unterhalb der Wasserlinie des Schiffs aus Puffertanks oder Seewasserkühltanks zu löschen.
(4) Alle Entladestellen unter der Wasserlinie sind zu versiegeln. Die Flaggenmitgliedstaaten können jedoch gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 eine Fangerlaubnis erteilen, die es erlaubt, eine Entladestelle unter der Wasserlinie nicht zu versiegeln, sofern
a)
jede Nutzung der Entladestelle von den Kontrollbehörden aus der Ferne elektronisch überwacht werden kann und
b)
die Entladestelle und die zugehörigen elektronischen Überwachungseinrichtungen in den in Absatz 2 genannten beglaubigten Zeichnungen beschrieben sind.
Artikel 50
Einschränkung des Einsatzes von automatischen Sortiermaschinen
(1) Vorrichtungen, mit denen Heringe, Makrelen, Blaue Wittlinge oder Bastardmakrelen automatisch nach Größe sortiert werden können, dürfen nicht an Bord eines Fischereifahrzeugs mitgeführt oder eingesetzt werden.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind das Mitführen und der Einsatz solcher Vorrichtungen zulässig, sofern
a)
der gesamte Fang, der nach den geltenden Vorschriften an Bord behalten werden darf, in tiefgefrorenem Zustand aufbewahrt wird, die sortierten Fische sofort nach dem Sortieren, Verarbeiten und Verpacken tiefgefroren werden und sortierte Fische nicht ins Meer zurückgeworfen werden, ausgenommen Nebenprodukte wie Innereien oder Köpfe, und die Vorrichtung auf dem Schiff so installiert und angeordnet ist, dass das sofortige Tiefgefrieren sichergestellt ist und Rückwürfe nicht möglich sind;
b)
die Sortiermaschine an Bord des Schiffs vor Beginn der Fangreise von einer Stromquelle getrennt und von den zuständigen Behörden verplombt wurde, sodass das Sortiersystem erst dann verwendet werden kann, wenn die zuständigen Behörden die Plomben entfernen;
c)
das Fischereifahrzeug mit elektronischen Fernüberwachungssystemen an Bord für den Zweck ausgestattet ist, die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überprüfen; oder
d)
sich an Bord des Fischereifahrzeugs ein Beobachter befindet, um die Einhaltung der Anlandeverpflichtung zu überwachen.
Artikel 51
Entfernungsbestimmungen
Die Kapitäne von Fischereifahrzeugen wechseln das Fanggebiet, in dem sie tätig sind, von der Position eines früheren Fangeinsatzes, bei dem mehr als 10 % (Lebendgewicht) der Fänge einer der in Artikel 48 genannten Arten aus Fängen bestehen, die unterhalb der einschlägigen Referenzmindestgrößen für die Bestandserhaltung liegen.
KAPITEL III
BESONDERE REGELN FÜR WIEGE- UND VERARBEITUNGSEINRICHTUNGEN
Artikel 52
Fernüberwachung
(1) Die Hafenmitgliedstaaten gewährleisten die Überwachung durch Kamera- und Sensortechnologien für Anlandungen über 10 Tonnen in Anlande- und Verarbeitungseinrichtungen, in denen jährlich insgesamt mehr als 3 000 Tonnen der in Artikel 48 genannten Arten gewogen werden. Zu diesem Zweck veröffentlichen die Mitgliedstaaten eine Liste ihrer Häfen, die diese Schwellenwerte erreichen und in denen diese Anforderungen gelten müssen.
(2) Die Überwachung gilt für die Anlande- und Verarbeitungsorte und -einrichtungen und erstreckt sich auf den Ablauf von der Anlandung der Fische bis hin zum Abschluss des Wiegens. Diese Anforderung gilt nicht während des Transports angelandeter Fänge zur Verarbeitungs- und Wiegeeinrichtung.
(3) Die für das Wiegen verantwortliche Person
a)
gewährt den zuständigen Behörden einen Live-Streaming-Zugang zu den Überwachungsdaten und
b)
speichert die Überwachungsdaten für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten und höchstens drei Jahren und stellt den zuständigen Behörden auf Anfrage eine Kopie der gespeicherten Daten zur Verfügung.
(4) Die gemäß diesem Artikel erhobenen Daten werden ausschließlich für Fischereikontrollzwecke und nicht für die Identifizierung natürlicher Personen verwendet.
TITEL IV
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 53
Datenverwaltung, Schutz personenbezogener Daten und Vertraulichkeit
(1) Personenbezogene Daten, die für die Anwendung von Artikel 7 Absatz 2, Artikel 13, Artikel 14 Absatz 1, Artikel 15 Absatz 1, Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 17 Absätze 3, 4 und 5, Artikel 20 Absatz 2, Artikel 21 Absätze 2 bis 5, 7 und 8, Artikel 22 Absätze 2 und 3, Artikel 23 Absätze 11 und 12, Artikel 24 Buchstaben f und g, Artikel 27 Absätze 1 und 2, Artikel 28 Absätze 1 und 2, Artikel 30 Absätze 3 und 4, Artikel 31 Absatz 5, Artikel 33 und 34, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 39, Artikel 40 Absätze 1 und 3, Artikel 42 Absatz 1, Artikel 43 Absätze 1 und 2, Artikel 45 Absatz 3, Artikel 47 Absätze 1 und 3, Artikel 49 Absätze 2 und 4, Artikel 50 Absatz 2 Buchstaben c und d sowie Artikel 52 erforderlich sind, werden von den Behörden der Mitgliedstaaten, der EFCA und der Kommission für folgende Zwecke erhoben und verarbeitet:
a)
Einhaltung der Verpflichtungen der Identifizierung einschlägiger Kontaktstellen und Durchführung des Datenaustauschs von Fischereidaten gemäß den Artikeln 7, 8, 13 bis 19, 21, 22, 27 bis 31, 33, 34, 35, 37 bis 40, 42 bis 46, 49, 50 und 52,
b)
Überwachung der Fangmöglichkeiten einschließlich der Quotenausschöpfung gemäß Artikel 18,
c)
Validierung von Daten gemäß Artikel 17,
d)
Überwachung, Kontrolle, Inspektion und Beaufsichtigung der Fischereitätigkeiten gemäß den Artikeln 19 bis 47 und
e)
Untersuchungen im Zusammenhang mit Beschwerden, Verstößen sowie Gerichts- oder Verwaltungsverfahren gemäß den Artikeln 35 bis 40 und 42 bis 47.
(2) Personenbezogene Daten, die gemäß dieser Verordnung eingehen, dürfen nicht länger als notwendig für den Zweck, für den sie erhoben wurden, gespeichert werden, und in jedem Fall nicht länger als fünf Jahre ab der Erhebung, mit Ausnahme personenbezogener Daten, die für die Verfolgung von Beschwerden, Verstößen und Gerichts- oder Verwaltungsverfahren erforderlich sind und die bis zum Abschluss des betreffenden Vorgangs, des betreffenden Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens oder der für die Anwendung von Sanktionen erforderlichen Zeit aufbewahrt werden können. Werden die Daten für einen längeren Zeitraum gespeichert, müssen die Daten anonymisiert werden.
(3) Die Behörden der Mitgliedstaaten gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung erheben und übermitteln, als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679.
(4) Die Kommission und die EFCA gelten in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, die sie gemäß der vorliegenden Verordnung erheben und übermitteln, jeweils als Verantwortliche im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725.
(5) Zusätzlich zu den in den Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 festgelegten Verpflichtungen werden die Behörden der Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission jeweils
a)
die Vertraulichkeit bei der Übermittlung und dem Empfang elektronischer Daten gewährleisten,
b)
die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Vertraulichkeits- und Sicherheitsbestimmungen gemäß den von der NEAFC gebilligten Empfehlungen ergreifen, einschließlich geeigneter Verschlüsselungsprotokolle, um Vertraulichkeit und Authentizität zu gewährleisten,
c)
erforderlichenfalls auf Ersuchen des NEAFC-Sekretariats elektronische Meldungen oder Mitteilungen berichtigen oder löschen, die in einer Weise verarbeitet werden, die dieser Verordnung nicht entspricht,
d)
sicherstellen, dass elektronische Daten ausschließlich für die Überwachung, Kontrolle, Inspektion und Durchsetzung oder andere in dieser Verordnung genannte Zwecke gespeichert und verwendet werden, und
e)
sicherstellen, dass bei der gesamten Übermittlung elektronischer Daten Datenkommunikationssysteme verwendet werden, die mit dem NEAFC-Sekretariat ordnungsgemäß geprüft wurden.
(6) Die Behörden der Mitgliedstaaten, die EFCA und die Kommission gewährleisten jeweils die Sicherheit der Verarbeitung personenbezogener Daten, die für die Anwendung dieser Verordnung stattfindet, einschließlich der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Behörden mit Zugangsberechtigung für die einschlägigen Fischereidatenbanken. Insbesondere treffen sie die erforderlichen Maßnahmen, einschließlich der Annahme eines Betriebskontinuitätsplans und Maßnahmen zur Einhaltung der Leitlinien und Bedingungen für das Informationssicherheitsmanagementsystem, die mit der NEAFC-Empfehlung 08:2014 angenommen wurden, um
a)
die Daten physisch zu schützen, unter anderem durch Aufstellung von Notfallplänen für den Schutz kritischer Infrastrukturen,
b)
das unbefugte Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen von Datenträgern zu verhindern,
c)
die unbefugte Eingabe von Daten und den unbefugten Zugriff auf gespeicherte personenbezogene Daten sowie die unbefugte Änderung oder Löschung solcher Daten zu verhindern,
d)
die unbefugte Verarbeitung von Daten sowie das unbefugte Kopieren, Ändern oder Löschen von Daten zu verhindern,
e)
sicherzustellen, dass die zum Zugriff auf die einschlägigen Fischereidatenbanken berechtigten Personen nur mittels einer persönlichen Benutzerkennung und vertraulicher Zugriffsverfahren ausschließlich auf die ihrer Zugriffsberechtigung unterliegenden Daten zugreifen können,
f)
sicherzustellen, dass überprüft und festgelegt werden kann, an welche Stellen personenbezogene Daten übermittelt werden dürfen und welche Daten in den einschlägigen Fischereidatenbanken wann, von wem und zu welchem Zweck verarbeitet wurden,
g)
das unbefugte Lesen, Kopieren, Ändern oder Löschen von personenbezogenen Daten während der Übermittlung von personenbezogenen Daten an die oder aus den einschlägigen Fischereidatenbanken oder während des Transports von Datenträgern, insbesondere durch geeignete Verschlüsselungstechniken, zu verhindern und
h)
die Wirksamkeit der in diesem Absatz genannten Sicherheitsmaßnahmen zu überwachen und die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen für die interne Überwachung zu treffen, um die Einhaltung der vorliegenden Verordnung sicherzustellen.
(7) Die in Artikel 113 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 festgelegten Verpflichtungen gelten für die im Rahmen der vorliegenden Verordnung erhobenen und erhaltenen Daten.
Artikel 54
Änderungsverfahren
(1) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Durchführung der von der NEAFC angenommenen Maßnahmen zu erlassen, die Folgendes ändern:
a)
die Verfahren für Mitteilungen an Kontaktstellen gemäß Artikel 7 Absätze 1, 2 und 3,
b)
die Verfahren für die Übermittlung von Mitteilungen und Genehmigungen von Fischereifahrzeugen gemäß Artikel 8 Absätze 1 und 2,
c)
die Anforderungen an Staupläne gemäß Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b,
d)
die Verfahren für die Meldung von Umladungen gemäß Artikel 15 Absätze 1, 2 und 3,
e)
die Verfahren für Mitteilungen an das NEAFC-Sekretariat gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 8,
f)
die Verfahren für die Gesamtmeldung von Fängen und Fischereiaufwand gemäß Artikel 18,
g)
die Verfahren für die Meldung von Einsätzen von Inspektionsschiffen und -flugzeugen gemäß Artikel 21 Absatz 7,
h)
das Überwachungsverfahren gemäß Artikel 22,
i)
die Verfahren für die Meldung von Verstößen, die in Artikel 34 Absätze 2 und 3 genannt sind,
j)
die Liste der regulierten Ressourcen gemäß Anhang I,
k)
die Liste der VME-Indikatorarten gemäß Anhang II,
l)
die Koordinaten der bestehenden Grundfischereigebiete gemäß Anhang III,
m)
die im Regelungsbereich anwendbaren technischen Maßnahmen gemäß Anhang IV,
n)
die Datenelemente der Mitteilungen gemäß Anhang V,
o)
die Datenelemente des Produktionslogbuchs gemäß Anhang VI,
p)
die Liste der Codes für die Aufmachungsform, die Verpackungsart, die Behälterart und die Art der Verarbeitung gemäß Anhang VII,
q)
die Datenelemente des elektronischen Fischereilogbuchs, der Umlade- und der Anlandehafen-Meldungen gemäß Anhang VIII,
r)
das Format der Datenübermittlung und der Datenelemente gemäß Anhang XI,
s)
die FÜZ-Kennzeichnungsverfahren gemäß Anhang XII,
t)
die Datenelemente für die Meldung von Inspektoren und Inspektionsplattformen gemäß Anhang XIV,
u)
die Datenelemente für die Meldung von Überwachungstätigkeiten gemäß Anhang XVI,
v)
die Datenelemente für die Übermittlung von Sichtungsmeldungen und Überwachungsberichten gemäß Anhang XVII,
w)
die Muster für Inspektionsberichte gemäß den Anhängen XVIII und XXIII,
x)
die Vorschriften für die Konstruktion und Verwendung der Lotsenleiter gemäß Anhang XIX,
y)
die Datenelemente für die Meldung der Benennung von Häfen gemäß Anhang XX und
z)
das Muster für Formblätter für Hafenstaatkontrollen gemäß Anhang XXI.
(2) Änderungen gemäß Absatz 1 sind strikt auf die Durchführung von Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der NEAFC-Regelung und anderer NEAFC-Empfehlungen beschränkt.
(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 55 delegierte Rechtsakte zur Änderung des Titels III zu erlassen, um ihn an Maßnahmen anzupassen, die von der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligt und in einem vereinbarten Aufzeichnungsverfahren dokumentiert wurden, im Rahmen von Konsultationen über die Kontrolle der Fischereien gemäß Artikel 48 oder im Rahmen der NEAFC angenommen wurden und Folgendes betreffen:
a)
die Fangbearbeitungs- und -entladebeschränkungen für pelagische Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 49,
b)
die Ausnahmen vom Verbot des Einsatzes automatischer Sortiermaschinen gemäß Artikel 50 Absatz 2,
c)
die Entfernungsbestimmungen gemäß Artikel 51 und
d)
die in Artikel 52 genannten Schwellenwerte.
(4) Änderungen gemäß Artikel 3 dieses Artikels sind strikt auf die Durchführung von Maßnahmen beschränkt, mit denen die Kontrolle von Fischereien gemäß Artikel 48 geändert oder ergänzt wird,
a)
die im Rahmen von Konsultationen der Union und anderen Küstenstaaten des Nordostatlantiks gebilligt wurden, oder
b)
die im Rahmen der NEAFC angenommen und für die Union verbindlich sind.
Artikel 55
Ausübung der Befugnisübertragung
(1) Die Befugnis zum Erlass delegierter Rechtsakte wird der Kommission unter den in diesem Artikel festgelegten Bedingungen übertragen.
(2) Die Befugnis zum Erlass der in Artikel 54 genannten delegierten Rechtsakte wird der Kommission für einen Zeitraum von fünf Jahren ab 1. Dezember 2023 übertragen. Die Kommission erstellt spätestens neun Monate vor Ablauf des Zeitraums von fünf Jahren einen Bericht über die Befugnisübertragung. Die Befugnisübertragung verlängert sich stillschweigend um Zeiträume gleicher Länge, es sei denn, das Europäische Parlament oder der Rat widersprechen einer solchen Verlängerung spätestens drei Monate vor Ablauf des jeweiligen Zeitraums.
(3) Die in Artikel 54 genannte Befugnisübertragung kann vom Europäischen Parlament oder vom Rat jederzeit widerrufen werden. Der Beschluss über den Widerruf beendet die Übertragung der in diesem Beschluss angegebenen Befugnis. Er wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union oder zu einem im Beschluss über den Widerruf angegebenen späteren Zeitpunkt wirksam. Die Gültigkeit von delegierten Rechtsakten, die bereits in Kraft sind, wird von dem Beschluss über den Widerruf nicht berührt.
(4) Vor dem Erlass eines delegierten Rechtsakts konsultiert die Kommission die von den einzelnen Mitgliedstaaten benannten Sachverständigen im Einklang mit den in der Interinstitutionellen Vereinbarung vom 13. April 2016 über bessere Rechtsetzung niedergelegten Grundsätzen.
(5) Sobald die Kommission einen delegierten Rechtsakt erlässt, übermittelt sie ihn gleichzeitig dem Europäischen Parlament und dem Rat.
(6) Ein delegierter Rechtsakt, der gemäß Artikel 54 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das Europäische Parlament noch der Rat innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Übermittlung dieses Rechtsakts an das Europäische Parlament und den Rat Einwände erhoben haben oder wenn vor Ablauf dieser Frist das Europäische Parlament und der Rat beide der Kommission mitgeteilt haben, dass sie keine Einwände erheben werden. Auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates wird diese Frist um zwei Monate verlängert.
Artikel 56
Änderungen anderer Verordnungen
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 werden die Artikel 54b und 54c gestrichen.
(2) In der Verordnung (EU) 2019/1241 werden Artikel 5 Buchstabe h, Kapitel VI und Anhang XII gestrichen.
Artikel 57
Aufhebungen
(1) Die Verordnungen (EWG) Nr. 1899/85, (EWG) Nr. 1638/87 und (EU) Nr. 1236/2010 werden aufgehoben.
(2) Verweise auf die aufgehobenen Verordnungen gelten als Verweise auf die vorliegende Verordnung.
Artikel 58
Inkrafttreten und Geltung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 49 Absatz 4 und Artikel 52 gelten ab dem 1. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 18. September 2024.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
BÓKA J.
(1) ABl. C, C/2023/871 vom 8.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2023/871/oj.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 10. April 2024 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 22. Juli 2024.
(3) Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
(4) Beschluss 98/392/EG des Rates vom 23. März 1998 über den Abschluss des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 und des Übereinkommens vom 28. Juli 1994 zur Durchführung des Teils XI des Seerechtsübereinkommens durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 179 vom 23.6.1998, S. 1).
(5) Beschluss 98/414/EG des Rates vom 8. Juni 1998 betreffend die Ratifikation des Übereinkommens zur Durchführung der Bestimmungen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 über die Erhaltung und Bewirtschaftung von gebietsübergreifenden Fischbeständen und weit wandernden Fischbeständen durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 189 vom 3.7.1998, S. 14).
(6) Beschluss 81/608/EWG des Rates vom 13. Juli 1981 über den Abschluss des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik (ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 21).
(7) Beschluss 2009/550/EG des Rates vom 5. März 2009 über die Genehmigung von Änderungen des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik, die die Einführung von Streitbeilegungsverfahren, die Ausdehnung des Geltungsbereichs des Übereinkommens und eine Überprüfung der Ziele des Übereinkommens ermöglichen (ABl. L 184 vom 16.7.2009, S. 12).
(8) Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 mit technischen Maßnahmen für die Erhaltung der Fischereiressourcen und den Schutz von Meeresökosystemen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1967/2006, (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und (EU) Nr. 1380/2013, (EU) 2016/1139, (EU) 2018/973, (EU) 2019/472 und (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 894/97, (EG) Nr. 850/98, (EG) Nr. 2549/2000, (EG) Nr. 254/2002, (EG) Nr. 812/2004 und (EG) Nr. 2187/2005 des Rates (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 105).
(9) Verordnung (EU) Nr. 1236/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2010 zu einer Kontroll- und Durchsetzungsregelung, die auf dem Gebiet des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik anwendbar ist, und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2791/1999 des Rates (ABl. L 348 vom 31.12.2010, S. 17).
(10) Verordnung (EU) 2021/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 über den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1004 (ABl. L 247 vom 13.7.2021, S. 1).
(11) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(12) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39).
(13) Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission über bessere Rechtsetzung (ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1).
(14) Verordnung (EWG) Nr. 1899/85 des Rates vom 8. Juli 1985 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für die Fischerei auf Lodde im Bereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 179 vom 11.7.1985, S. 2).
(15) Verordnung (EWG) Nr. 1638/87 des Rates vom 9. Juni 1987 zur Festlegung einer Mindestmaschenöffnung für pelagische Schleppnetze beim Fang von Blauem Wittling im Geltungsbereich des Übereinkommens über die künftige multilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Fischerei im Nordostatlantik außerhalb der Seegewässer unter der Fischereigerichtsbarkeit der Vertragsparteien des Übereinkommens (ABl. L 153 vom 13.6.1987, S. 7).
(16) Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1).
(17) Verordnung (EG) Nr. 216/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über die Vorlage von Fangstatistiken durch Mitgliedstaaten, die in bestimmten Gebieten außerhalb des Nordatlantiks Fischfang betreiben (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 1).
(18) Verordnung (EU) 2017/2403 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1006/2008 des Rates (ABl. L 347 vom 28.12.2017, S. 81).
(19) Verordnung (EG) Nr. 1005/2008 des Rates vom 29. September 2008 über ein Gemeinschaftssystem zur Verhinderung, Bekämpfung und Unterbindung der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei, zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1936/2001 und (EG) Nr. 601/2004 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1093/94 und (EG) Nr. 1447/1999 (ABl. L 286 vom 29.10.2008, S. 1).
(20) ABl. L 227 vom 12.8.1981, S. 22.
(21) Verordnung (EU) 2019/473 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Europäische Fischereiaufsichtsagentur (ABl. L 83 vom 25.3.2019, S. 18).
(22) Durchführungsverordnung (EU) 2017/218 der Kommission vom 6. Februar 2017 über das Fischereiflottenregister der Union (ABl. L 34 vom 9.2.2017, S. 9).
(23) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission vom 8. April 2011 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1).
(24) Richtlinie (EU) 2019/883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über Hafenauffangeinrichtungen für die Entladung von Abfällen von Schiffen, zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/59/EG (ABl. L 151 vom 7.6.2019, S. 116).
(25) ABl. L 191 vom 22.7.2011, S. 3.
(26) ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4.
ANHANG I
REGULIERTE RESSOURCEN
1. Pelagische Arten und Hochseearten
Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung)
FAO-Code
Wissenschaftliche Bezeichnung
ICES-Untergebiete und Divisionen
Tiefenbarsch
REB
Sebastes mentella
1, 2, 5, 12, 14
Frühjahrslaichender Norwegischer Hering (Hering des Nördlichen Atlantik)
HER
Clupea harengus
1, 2, 4a, 5, 14
Blauer Wittling
WHB
Micromesistius poutassou
1-9, 12, 14
Makrele
MAC
Scomber scombrus
1-8, 9a, 12, 14
Lodde
CAP
Mallotus villosus
1, 2, 5, 14
Bastardmakrelen
HOM
Trachurus trachurus
2a, 4a, 5b, 6a, 7a-c und e-k, 8
2. Tiefseearten
Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung)
FAO-Code
Wissenschaftliche Bezeichnung
ICES-Untergebiet
Glattkopf
ALC
Alepocephalus bairdii
1 bis 14
Rissos Glattkopf
PHO
Alepocephalus rostratus
1 bis 14
Blauhecht
ANT
Antimora rostrata
1 bis 14
Schwarzer Degenfisch
BSF
Aphanopus carbo
1 bis 14
Katzenhai
API
Apristurus spp.
1 bis 14
Glasaugen
ARG
Argentina spp.
1 bis 14
Goldlachs
ARU
Argentina silus
1 bis 14
Kaiserbarsche n.n.b.
ALF
Beryx spp.
1 bis 14
Lumb
USK
Brosme brosme
1 bis 14
Rauer Schlingerhai
GUP
Centrophorus granulosus
1 bis 14
Blattschuppiger Schlingerhai
GUQ
Centrophorus squamosus
1 bis 14
Schwarzer Fabricius-Dornhai
CFB
Centroscyllium fabricii
1 bis 14
Portugiesenhai
CYO
Centroscymnus coelolepis
1 bis 14
Langnasen-Dornhai
CYP
Centroscymnus crepidater
1 bis 14
Rote Tiefseekrabbe
KEF
Chaceon (Geryon) affinis
1 bis 14
Kuckucks-Knurrhahn
GUR
Chelidonichthys cuculus
1 bis 14
Seeratte
CMO
Chimaera monstrosa
1 bis 14
Opalchimäre
WCH
Chimaera opalescens
1 bis 14
Kragenhai
HXC
Chlamydoselachus anguineus
1 bis 14
Meeraal
COE
Conger conger
1 bis 14
Rundnasen-Grenadier
RNG
Coryphaenoides rupestris
1 bis 14
Schokoladenhai
SCK
Dalatias licha
1 bis 14
Schnabeldornhai
DCA
Deania calcea
1 bis 14
Teleskop-Kardinalfisch
EPI
Epigonus telescopus
1 bis 14
Schwarze Dornhaie n.n.b.
SHL
Etmopterus spp.
1 bis 14
Großer Schwarzer Dornhai
ETR
Etmopterus princeps
1 bis 14
Kleiner Schwarzer Dornhai
ETX
Etmopterus spinax
1 bis 14
Kabeljau
COD
Gadus morhua
1 bis 14
Fleckhai
SHO
Galeus melastomus
1 bis 14
Maus-Katzenhai
GAM
Galeus murinus
1 bis 14
Langnasenchimäre
HCH
Harriotta haeckeli
1 bis 14
Pazifische Langnasenchimäre
HCR
Harriotta raleighana
1 bis 14
Blaumaul
BRF
Helicolenus dactylopterus
1 bis 14
Grauhai
SBL
Hexandus griseus
1 bis 14
Granatbarsch
ORY
Hoplostethus atlanticus
1 bis 14
Mittelmeer-Kaiserbarsch
HPR
Hoplostethus mediterraneus
1 bis 14
Atlantische Chimäre
CYA
Hydrolagus affinis
1 bis 14
Kleine Tiefenseeratte
CYH
Hydrolagus mirabilis
1 bis 14
Portugiesische Chimäre
KXA
Hydrolagus lusitanicus
1 bis 14
Blasse Chimäre
CYZ
Hydrolagus pallidus
1 bis 14
Degenfisch
SFS
Lepidopus caudatus
1 bis 14
Butt
LEZ
Lepidorhombus spp.
1 bis 14
Wolfsfisch
LXK
Lycodes esmarkii
1 bis 14
Nordatlantik-Grenadier
RHG
Macrourus berglax
1 bis 14
Wittling
WHG
Merlangius merlangus
1 bis 14
Schellfisch
HAD
Melanogrammus aeglefinus
1 bis 14
Seehecht
HKE
Merluccius merluccius
1 bis 14
Blauleng
BLI
Molva dypterygia
1 bis 14
Leng
LIN
Molva molva
1 bis 14
Atlantischer Tiefseedorsch
RIB
Mora moro
1 bis 14
Segelflossen-Meersau
OXN
Oxynotus paradoxus
1 bis 14
Rote Fleckbrasse
SBR
Pagellus bogaraveo
1 bis 14
Eismeergarnele
PRA
Pandalus borealis
1 bis 14
Gabeldorsche n.n.b.
FOX
Phycis spp.
1 bis 14
Gabeldorsch
GFB
Phycis blennoides
1 bis 14
Seelachs
POK
Pollachius virens
1 bis 14
Wrackbarsch
WRF
Polyprion americanus
1 bis 14
Fyllasrochen
RJY
Rajella fyllae
1 bis 14
Eisrochen
RJG
Amblyraja hyperborea
1 bis 14
Schwarzbäuchiger Glattrochen
JAD
Dipturus nidarosiensis
1 bis 14
Schwarzer Heilbutt
GHL
Reinhardtius hippoglossoides
1 bis 14
Atlantische Rüsselchimäre
RCT
Rhinochimaera atlantica
1 bis 14
Messerzahnhai
SYR
Scymnodon ringens
1 bis 14
Goldbarsch
REG
Sebastes norvegicus
1 bis 14
Kleiner Rotbarsch
SFV
Sebastes viviparus
1 bis 14
Eishai
GSK
Somniosus microcephalus
1 bis 14
Drachenkopf
TJX
Trachyscorpia cristulata
1 bis 14
Raunasen-Seeratte
TSU
Trachyrincus scabrus
1 bis 14
Grenadierfische
RTX
Macrouridae
1 bis 14
Aalmutter
ELP
Zoarces viviparus
1 bis 14
3. Sonstige regulierte Ressourcen
Bestand (gebräuchliche deutsche Bezeichnung)
FAO-Code
Wissenschaftliche Bezeichnung
ICES-Untergebiet
Heringshai (1)
POR
Lamna nasus
1 bis 14
Dornhai
DGS
Squalus acanthias
1 bis 14
Riesenhai (1)
BSK
Cetorhinus maximus
1 bis 14
(1) Solange die NEAFC-Empfehlungen für diese Bestände in Kraft sind.
ANHANG II
VME-INDIKATORARTEN
Die nachstehende Liste umfasst sieben Arten von Lebensraumtypen sowie physikalische Elemente für den Regelungsbereich mit den in diesen Lebensräumen höchstwahrscheinlich vorkommenden Taxa, die als VME-Indikatoren gelten.
VME-Lebensraumtyp
Repräsentative Taxa
1.
Kaltwasserkorallenriff
a)
Riff mit Lophelia pertusa
b)
Riff mit Solenosmilia variabilis
Lophelia pertusa
Solenosmilia variabilis
2.
Korallengarten
a)
Hartboden-Garten
i)
Hartboden Korallengarten mit Gorgonien und schwarzen Korallen
Anthothelidae
Chrysogorgiidae
Isididae, Keratoisidinae
Plexauridae
Acanthogorgiidae
Coralliidae
Paragorgiidae
Primnoidae
Schizopathidae
ii)
kolonienbildende Steinkorallen auf Felsboden
Lophelia pertusa
Solenosmilia variabilis
iii)
Ansammlungen nicht riffbildender Steinkorallen
Enallopsammia rostrata
Madrepora oculata
b)
Weichboden-Korallengärten
i)
Weichboden-Korallengärten mit Gorgonien und schwarzen Korallen
Chrysogorgiidae
ii)
Kelchkorallenfelder
Caryophylliidae
Flabellidae
iii)
Blumenkohlkorallenfelder
Nephtheidae
3.
Ansammlungen von Tiefseeschwämmen
Ansammlungen anderer Schwämme
Geodiidae
Ancorinidae
Pachastrellidae
Hartboden-Schwammgärten
Axinellidae
Mycalidae
Polymastiidae
Tetillidae
Glasschwamm-Gemeinschaften
Rossellidae
Pheronematidae
Seefedern-Felder
Anthoptilidae
Pennatulidae
Funiculinidae
Halipteridae
Kophobelemnidae
Protoptilidae
Umbellulidae
Vigulariidae
Flächen mit Zylinderrosen
Cerianthidae
Fauna des Schlamm- und Sandgrunds
Bourgetcrinidae
Antedontidae
Hyocrinidae
Xenophyophora
Syringamminidae
Flächen mit Moostierchen
Physikalische Elemente
Erläuterung
Isolierte Seeberge
Nicht-MAR-Seeberge
Steilhänge und Gipfel an mittelozeanischen Rücken
Steile Abhänge und Gipfel unterstützen Korallengärten und andere VME-Arten in hoher Dichte
Knollen
Ein topografisches Gebilde, das sich weniger als 1 000 m über den Meeresboden erhebt
Canyonartige Gebilde
Ein „Wassereinzugs“-Gebilde mit steilen Flanken, das nicht unbedingt mit einem Schelf-, Insel- oder Bankrand verbunden ist
Steile Flanken >6,4 o
Aus NAFO-SCR Dok. 11/73
ANHANG III
BESTEHENDE GRUNDFISCHEREIGEBIETE
1. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten der Hatton Bank (HAR 1-5)
HAR 1
HAR 1
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
60.0557
-14.2048
60o 03.34‘
-14o 12.29‘
2
59.6708
-14.0275
59o 40.25‘
-14o 01.65‘
3
59.5262
-14.2562
59o 31.57‘
-14o 15.37‘
4
59.3197
-14.6393
59o 19.18‘
-14o 38.36‘
5
59.2495
-14.8738
59o 14.97‘
-14o 52.43‘
6
59.1178
-14.9539
59o 07.07‘
-14o 57.23‘
7
59.0620
-15.7430
59o 03.72‘
-15o 44.58‘
8
58.9765
-15.9202
58o 58.59‘
-15o 55.21‘
9
59.0620
-16.3034
59o 03.72‘
-16o 18.20‘
10
59.2992
-16.5207
59o 17.95‘
-16o 31.24‘
11
59.6160
-16.5207
59o 36.96‘
-16o 31.24‘
12
59.6160
-15.4456
59o 36.96‘
-15o 26.74‘
13
59.8005
-14.8280
59o 48.03‘
-14o 49.68‘
14
60.0670
-14.3420
60o 04.02‘
-14o 20.52‘
15
60.0557
-14.2048
60o 03.34‘
-14o 12.29‘
HAR 2
HAR 2
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
59.6998
-16.7094
59o 41.99‘
-16o 42.56‘
2
59.2496
-16.8066
59o 14.97‘
-16o 48.39‘
3
59.1530
-17.4699
59o 09.18‘
-17o 28.19‘
4
58.9913
-17.3384
58o 59.48‘
-17o 20.30‘
5
59.0884
-16.9552
59o 05.30‘
-16o 57.31‘
6
58.9618
-16.7094
58o 57.71‘
-16o 42.56‘
7
58.4600
-17.4584
58o 27.60‘
-17o 27.51‘
8
58.1897
-17.5156
58o 11.38‘
-17o 30.94‘
9
58.0901
-17.2297
58o 05.41‘
-17o 13.78‘
10
57.9720
-17.2412
57o 58.32‘
-17o 14.47‘
11
57.9144
-17.1039
57o 54.86‘
-17o 06.23‘
12
57.8292
-17.0925
57o 49.75‘
-17o 05.55‘
13
57.5511
-17.7844
57o 33.07‘
-17o 47.06‘
14
57.4928
-18.2075
57o 29.57‘
-18o 12.45‘
15
57.2955
-18.4935
57o 17.73‘
-18o 29.61‘
16
57.2151
-18.8194
57o 12.91‘
-18o 49.16‘
17
57.0662
-19.3512
57o 03.97‘
-19o 21.07‘
18
56.4992
-19.5399
56o 29.95‘
-19o 32.39‘
19
56.6127
-20.0202
56o 36.76‘
-20o 01.21‘
20
56.3791
-20.4377
56o 22.75‘
-20o 26.26‘
21
56.3791
-20.6435
56o 22.75‘
-20o 38.61‘
22
56.4992
-20.8494
56o 29.95‘
-20o 50.96‘
23
56.6190
-20.8494
56o 37.14‘
-20o 50.96‘
24
56.8354
-20.4262
56o 50.13‘
-20o 25.57‘
25
57.2368
-20.5635
57o 14.21‘
-20o 33.81‘
26
57.5818
-20.5635
57o 34.91‘
-20o 33.81‘
27
57.8566
-20.1803
57o 51.40‘
-20o 10.82‘
28
57.9235
-19.8830
57o 55.41‘
-19o 52.98‘
29
58.4809
-19.2425
58o 28.85‘
-19o 14.55‘
30
58.6806
-19.2826
58o 40.84‘
-19o 16.95‘
31
58.9766
-18.9967
58o 58.59‘
-18o 59.80‘
32
59.2145
-18.2876
59o 12.87‘
-18o 17.26‘
33
59.2700
-17.9216
59o 16.20‘
-17o 55.30‘
34
59.5001
-17.6643
59o 30.01‘
-17o 39.86‘
35
59.6998
-16.7094
59o 41.99‘
-16o 42.56‘
HAR 3
HAR 3
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
54.9406
-17.2011
54o 56.44‘
-17o 12.07‘
2
54.5810
-18.0303
54o 34.86‘
-18o 01.82‘
3
54.4083
-18.3962
54o 24.50‘
-18o 23.77‘
4
54.4781
-19.0538
54o 28.69‘
-19o 03.23‘
5
54.4150
-19.3112
54o 24.90‘
-19o 18.67‘
6
53.9767
-19.9516
53o 58.60‘
-19o 57.10‘
7
54.1847
-20.1289
54o 11.08‘
-20o 07.73‘
8
54.3350
-20.1003
54o 20.10‘
-20o 06.02‘
9
54.6373
-19.3912
54o 38.24‘
-19o 23.47‘
10
54.9800
-19.2540
54o 58.80‘
-19o 15.24‘
11
55.0685
-18.7393
55o 04.11‘
-18o 44.36‘
12
55.4303
-18.6822
55o 25.82‘
-18o 40.93‘
13
55.4076
-18.4134
55o 24.46‘
-18o 24.80‘
14
55.1438
-17.7730
55o 08.63‘
-17o 46.38‘
15
54.9505
-18.0303
54o 57.03‘
-18o 01.82‘
16
54.9800
-17.1325
54o 58.80‘
-17o 07.95‘
17
54.9406
-17.2011
54o 56.44‘
-17o 12.07‘
HAR 4
HAR 4
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
58.4869
-14.7537
58o 29.21‘
-14o 45.22‘
2
58.0659
-14.7766
58o 03.96‘
-14o 46.59‘
3
57.4928
-14.6851
57o 29.57‘
-14o 41.11‘
4
56.9385
-14.5479
56o 56.31‘
-14o 32.87‘
5
56.5812
-14.3020
56o 34.87‘
-14o 18.12‘
6
55.5696
-15.4571
55o 34.18‘
-15o 27.42‘
7
55.5146
-15.7887
55o 30.88‘
-15o 47.32‘
8
55.3914
-15.9488
55o 23.48‘
-15o 56.93‘
9
55.2116
-16.7523
55o 12.69‘
-16o 45.14‘
10
55.2884
-16.8972
55o 17.30‘
-16o 53.83‘
11
55.4329
-16.8667
55o 25.98‘
-16o 52.00‘
12
55.5223
-16.6862
55o 31.34‘
-16o 41.17‘
13
55.5081
-17.5842
55o 30.49‘
-17o 35.05‘
14
55.5656
-17.6744
55o 33.94‘
-17o 40.46‘
15
55.2221
-18.0232
55o 13.32‘
-18o 01.39‘
16
55.3183
-18.2793
55o 19.10‘
-18o 16.76‘
17
55.6856
-17.9905
55o 41.14‘
-17o 59.43‘
18
55.7960
-17.8706
55o 47.76‘
-17o 52.23‘
19
56.4973
-17.7834
56o 29.84‘
-17o 47.00‘
20
56.5994
-17.8215
56o 35.97‘
-17o 49.29‘
21
56.6983
-17.6308
56o 41.90‘
-17o 37.85‘
22
56.7509
-17.3955
56o 45.05‘
-17o 23.73‘
23
56.8948
-17.1325
56o 53.69‘
-17o 07.95‘
24
56.9167
-16.7780
56o 55.00‘
-16o 46.68‘
25
57.1904
-16.7094
57o 11.42‘
-16o 42.56‘
26
57.1532
-15.7887
57o 09.19‘
-15o 47.32‘
27
57.2708
-15.3942
57o 16.25‘
-15o 23.65‘
28
57.6188
-15.3054
57o 37.13‘
-15o 18.32‘
29
57.8415
-15.3104
57o 50.49‘
-15o 18.63‘
30
57.9537
-15.4859
57o 57.22‘
-15o 29.15‘
31
58.0668
-15.4376
58o 04.01‘
-15o 26.26‘
32
58.2131
-15.4859
58o 12.79‘
-15o 29.15‘
33
58.3882
-15.2392
58o 23.29‘
-15o 14.35‘
34
58.3628
-15.1350
58o 21.77‘
-15o 08.10‘
35
58.5018
-14.9024
58o 30.11‘
-14o 54.14‘
36
58.4869
-14.7537
58o 29.21‘
-14o 45.22‘
HAR 5
HAR 5
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
55.8531
-19.9630
55o 51.19‘
-19o 57.78‘
2
55.4368
-19.7457
55o 26.21‘
-19o 44.74‘
3
55.3361
-20.2375
55o 20.17‘
-20o 14.25‘
4
55.4855
-20.7236
55o 29.13‘
-20o 43.41‘
5
55.7856
-20.4548
55o 47.14‘
-20o 27.29‘
6
55.8531
-19.9630
55o 51.19‘
-19o 57.78‘
2. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten des Josephine Seamount (JOS 1)
JOS 1
JOS 1
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
37.0621
-14.1703
37o 03.73‘
-14o 10.22‘
2
36.7150
-14.1044
36o 42.90‘
-14o 06.26‘
3
36.5521
-14.1854
36o 33.12‘
-14o 11.13‘
4
36.5622
-14.2668
36o 33.73‘
-14o 16.01‘
5
36.7029
-14.5385
36o 42.17‘
-14o 32.31‘
6
36.8795
-14.5560
36o 52.77‘
-14o 33.36‘
7
37.0560
-14.2415
37o 03.36‘
-14o 14.49‘
8
37.0621
-14.1703
37o 03.73‘
-14o 10.22‘
3. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten des Mittelatlantischen Rückens (MAR 1-5)
MAR 1
MAR 1
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
57.1717
-33.3419
57o 10.30‘
-33o 20.51‘
2
57.0976
-33.1241
57o 05.85‘
-33o 07.45‘
3
56.7293
-33.4885
56o 43.76‘
-33o 29.31‘
4
56.4943
-33.5696
56o 29.66‘
-33o 34.18‘
5
56.3731
-34.0165
56o 22.39‘
-34o 00.99‘
6
56.5289
-34.2443
56o 31.73‘
-34o 14.66‘
7
56.7449
-34.1446
56o 44.69‘
-34o 08.68‘
8
57.1517
-33.5070
57o 09.10‘
-33o 30.42‘
9
57.1717
-33.3419
57o 10.30‘
-33o 20.51‘
MAR 2
MAR 2
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
44.7495
-25.2187
44o 44.97‘
-25o 13.12‘
2
44.4873
-24.9684
44o 29.24‘
-24o 58.10‘
3
44.3749
-25.2867
44o 22.50‘
-25o 17.20‘
4
44.5689
-25.4261
44o 34.13‘
-25o 25.57‘
5
44.7977
-25.3331
44o 47.86‘
-25o 19.99‘
6
44.7495
-25.2187
44o 44.97‘
-25o 13.12‘
MAR 3
MAR 3
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
45.6840
-27.2571
45o 41.04‘
-27o 15.42‘
2
45.4763
-27.1426
45o 28.58‘
-27o 08.56‘
3
45.4286
-27.4180
45o 25.72‘
-27o 25.08‘
4
45.2023
-27.6218
45o 12.14‘
-27o 37.31‘
5
45.1872
-27.7613
45o 11.23‘
-27o 45.68‘
6
45.4913
-27.8757
45o 29.48‘
-27o 52.54‘
7
45.6690
-27.6683
45o 40.14‘
-27o 40.10‘
8
45.6690
-27.2571
45o 40.14‘
-27o 15.42‘
9
45.6840
-27.2571
45o 41.04‘
-27o 15.42‘
MAR 4
MAR 4
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
46.3844
-27.6218
46o 23.06‘
-27o 37.31‘
2
46.0528
-27.6469
46o 03.17‘
-27o 38.81‘
3
46.0528
-27.9186
46o 03.17‘
-27o 55.12‘
4
46.3992
-27.9186
46o 23.95‘
-27o 55.12‘
5
46.3992
-27.6683
46o 23.95‘
-27o 40.10‘
6
46.3844
-27.6218
46o 23.06‘
-27o 37.31‘
MAR 5
MAR 5
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
47.5556
-27.4395
47o 33.34‘
-27o 26.37‘
2
47.2919
-27.3036
47o 17.51‘
-27o 18.21‘
3
47.2919
-27.8042
47o 17.51‘
-27o 48.25‘
4
47.4638
-27.9437
47o 27.83‘
-27o 56.62‘
5
47.7243
-27.8042
47o 43.46‘
-27o 48.25‘
6
47.5556
-27.4859
47o 33.34‘
-27o 29.16‘
7
47.5556
-27.4395
47o 33.34‘
-27o 26.37‘
4. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten der Barentssee (BAR 1)
BAR 1
BAR 1
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
74.1356
41.0604
74o 08.14‘
41o 03.62‘
2
73.7439
41.3600
73o 44.63‘
41o 21.60‘
3
73.4273
41.0317
73o 25.64‘
41o 01.90‘
4
73.1143
40.7075
73o 06.86‘
40o 42.45‘
5
72.6406
40.5967
72o 38.44‘
40o 35.80‘
6
72.1881
40.5433
72o 11.29‘
40o 32.60‘
7
72.2545
39.7799
72o 15.27‘
39o 46.79‘
8
72.6810
38.8237
72o 40.86‘
38o 49.42‘
9
73.0749
37.6254
73o 04.49‘
37o 37.52‘
10
73.3730
36.6445
73o 22.38‘
36o 38.67‘
11
73.6367
35.3640
73o 38.20‘
35o 21.84‘
12
73.9028
34.1123
73o 54.17“
34o 06.74‘
13
73.9778
33.7019
73o 58.67‘
33o 42.11‘
14
74.2908
35.0644
74o 17.45‘
35o 03.86‘
15
74.5760
36.0207
74o 34.56‘
36o 01.24‘
16
74.9065
36.9441
74o 54.39‘
36o 56.65‘
17
74.9377
37.0000
74o 56.26‘
37o 00.00‘
18
75.1947
37.0000
75o 11.68‘
37o 00.00‘
19
75.5264
37.5368
75o 31.58‘
37o 32.21‘
20
75.8002
38.0000
75o 48.01‘
38o 00.00‘
21
77.3222
38.0000
77o 19.33‘
38o 00.00‘
22
77.1900
39.0197
77o 11.40‘
39o 01.18‘
23
77.0770
40.1494
77o 04.62‘
40o 08.96‘
24
76.9570
41.5452
76o 57.42‘
41o 32.71‘
25
76.8570
42.9472
76o 51.42‘
42o 56.83‘
26
76.8138
43.9780
76o 48.828‘
43o 58.68‘
27
76.6350
43.6305
76o 38.10‘
43o 37.83‘
28
76.3275
43.2220
76o 19.65‘
43o 13.32‘
29
76.1361
43.0563
76o 08.16‘
43o 03.37‘
30
76.0200
42.0669
76o 01.20‘
42o 04.01‘
31
75.5715
42.1034
75o 34.29‘
42o 06.20‘
32
75.0994
39.5952
75o 05.96‘
39o 35.71‘
33
74.1356
41.0604
74o 08.14‘
41o 03.62‘
5. Bestehendes Fischereigebiet: Koordinaten des Reykjanes Ridge
Reykjanes Ridge
Breitengrad
Längengrad
LAT
LON
1
60.9844
-27.0000
60o 59.07‘
-27o 00.00‘
2
60.8811
-27.4432
60o 52.86‘
-27o 26.59‘
3
60.8893
-27.6897
60o 53.36‘
-27o 41.38‘
4
60.9592
-27.8432
60o 57.55‘
-27o 50.59‘
5
61.0295
-27.7756
61o 01.77‘
-27o 46.53‘
6
61.1569
-28.0560
61o 09.41‘
-28o 03.36‘
7
61.1901
-28.0221
61o 11.41‘
-28o 01.33‘
8
60.9844
-27.0000
60o 59.07‘
-27o 00.00‘
ANHANG IV
IM REGELUNGSBEREICH ANWENDBARE TECHNISCHE MAẞNAHMEN
1. Anlandeverpflichtung
Es ist verboten, Fänge der nachstehend aufgeführten Arten aus dem Regelungsbereich zurückzuwerfen oder freizusetzen:
a)
Arten, die in Anhang I Abschnitt 1 aufgelistet sind
b)
Schellfisch
c)
Kabeljau
d)
Wittling
e)
Seelachs in den ICES-Untergebieten 3-14
f)
Seeteufel
g)
Butte
h)
Seezunge
i)
Seehecht
j)
Kaisergranat
k)
Scholle
l)
Pollack
m)
Bastardmakrele
n)
Leng
o)
Goldlachs
p)
Lumb
q)
Blauleng
r)
Schwarzer Heilbutt
s)
Eberfisch
t)
Schwarzer Degenfisch
u)
Kaiserbarsch
v)
Rundnasen-Grenadier und
w)
Rote Fleckbrasse
2. Mindestreferenzgrößen für die Bestandserhaltung im Regelungsbereich
Arten
NEAFC
Schellfisch (Melanogrammus aeglefinus)
30 cm
Leng (Molva molva)
63 cm
Blauleng (Molva dipterygia)
70 cm
Makrele (Scomber spp.)
30 cm
Hering (Clupea harengus)
20 cm
3. Maschenöffnungen im Regelungsbereich
3.1. Mindestmaschenöffnungen für gezogenes Fanggerät
Im Regelungsbereich gelten folgende Maschenöffnungen und einschlägigen Bedingungen für den Steert:
Maschenöffnung im Steert
Geografische Gebiete
Bedingungen
mindestens 100 mm
gesamtes Gebiet
keine
mindestens 35 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf Blauen Wittling
mindestens 32 mm
ICES-Untergebiete 1 und 2
gezielte Fischerei auf Tiefseegarnelen (Pandalus borealis)
Es wird ein Selektionsgitter mit einem Abstand von höchstens 22 mm zwischen den Gitterstäben eingesetzt.
mindestens 16 mm
gesamtes Gebiet
gezielte Fischerei auf Makrele, Lodde (1) und Glasaugen
3.2. Mindestmaschenöffnungen für Stellnetze
Im Regelungsbereich gelten folgende Maschenöffnungen und einschlägigen Bedingungen für Stellnetze:
Maschenöffnung
Geografische Gebiete
Bedingungen
mindestens 220 mm
gesamtes Gebiet
keine
4. Maßnahmen zur Sicherstellung der Nachhaltigkeit des Rotbarschs in der Irmingersee und angrenzenden Gewässern
4.1.
In dem durch die folgenden Koordinaten nach dem WGS84-System begrenzten Gebiet sind alle Fischereitätigkeiten verboten:Breitengrad
Längengrad
63o 00′ N
30o 00′ W
61o 30′ N
27o 35′ W
60o 45′ N
28o 45′ W
62o 00′ N
31o 35′ W
63o 00′ N
30o 00′ W
4.2.
Außer in Fällen höherer Gewalt dürfen Fischereifahrzeuge mit an Bord befindlichen Fängen von Schnabelbarsch (Sebastes mentella) aus flachen und tiefen pelagischen sowie angrenzenden Gewässern der Irmingersee (ICES-Untergebiete 5, 12 und 14 sowie NAFO-Untergebiete 1 und 2) nicht in Häfen der Union einlaufen.4.3.
Fischereifahrzeuge der Union dürfen nicht an der Umladung der in Punkt 4.2 genannten Bestände beteiligt sein.5. Sonderbestimmungen für den Schutz von Blauleng im ICES-Untergebiet 14
Jede Fischerei mit grundberührenden Fanggeräten (Grundschleppnetz, Langleinen und Kiemennetz) ist in der Zeit vom 15. Februar bis zum 15. April in dem durch die folgenden Koordinaten nach dem WGS84-System begrenzten Gebiet verboten:
Breitengrad
Längengrad
60o 58,76 ′ N
27o 27,32 ′ W
60o 56,02 ′ N
27o 31,16 ′ W
60o 59,76 ′ N
27o 43,48 ′ W
61o 03,00 ′ N
27o 39,41 ′ W
6. Maßnahmen für den Rotbarschfang in den internationalen Gewässern der ICES-Untergebiete 1 und 2
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auf den unter ihrer Flagge fahrenden Schiffen eine wissenschaftliche Datenerhebung durch wissenschaftliche Beobachter erfolgt. Mindestens erhoben werden müssen repräsentative Daten zur Geschlechts-, Alters- und Längenzusammensetzung der Fänge nach Tiefe. Diese Angaben werden von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten an den ICES weitergeleitet.
7. Schellfisch-Schutzzone (Rockall) im ICES-Untergebiet 6
Jegliche Fischerei auf Schellfisch, ausgenommen mit Langleinen, ist in den Gebieten verboten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden:
Breitengrad
Längengrad
57o 00′ N
15o 00′ W
57o 00′ N
14o 00′ W
56o 30′ N
14o 00′ W
56o 30′ N
15o 00′ W
8. Sperrgebiete zum Schutz gefährdeter mariner Ökosysteme
In den folgenden Gebieten, die durch Loxodromen zwischen den folgenden Koordinaten nach WGS84-Standard begrenzt werden, ist Fischfang mit Grundschleppnetzen und Fischfang mit stationärem Fanggerät, einschließlich verankerten Kiemennetzen und Grundlangleinen, verboten:
a)
Nördlicher Mittelatlantischer Rücken:
—
59o 45′ N, 33o 30′ W
—
57o 30′ N, 27o 30′ W
—
56o 45′ N, 28o 30′ W
—
59o 15′ N, 34o 30′ W
—
59o 45′ N, 33o 30′ W
b)
Mittlerer Mittelatlantischer Rücken (Charlie-Gibbs-Bruchzone und Subpolares Frontalgebiet):
—
53o 30′ N, 38o 00′ W
—
53o 30′ N, 36o 49′ W
—
55o 04,53′ N, 36o 49′ W
—
54o 58,99′ N, 34o 41,36′ W
—
54o 41,18′ N, 34o 00′ W
—
53o 30′ N, 34o 00′ W
—
53o 30′ N, 30o 00′ W
—
51o 30′ N, 28o 00′ W
—
49o 00′ N, 26o 30′ W
—
49o 00′ N, 30o 30′ W
—
51o 30′ N, 32o 00′ W
—
51o 30′ N, 38o 00′ W
—
53o 30′ N, 38o 00′ W
c)
Südlicher Mittelatlantischer Rücken:
—
44o 30′ N, 30o 30′ W
—
44o 30′ N, 27o 00′ W
—
43o 15′ N, 27o 15′ W
—
43o 15′ N, 31o 00′ W
—
44o 30′ N, 30o 30′ W
d)
Altair Seamount:
—
45o 00′ N, 34o 35′ W
—
45o 00′ N, 33o 45′ W
—
44o 25′ N, 33o 45′ W
—
44o 25′ N, 34o 35′ W
—
45o 00′ N, 34o 35′ W
e)
Antialtair Seamount:
—
43o 45′ N, 22o 50′ W
—
43o 45′ N, 22o 05′ W
—
43o 25′ N, 22o 05′ W
—
43o 25′ N, 22o 50′ W
—
43o 45′ N, 22o 50′ W
f)
Hatton Bank:
—
59o 26′ N, 14o 30′ W
—
59o 12′ N, 15o 08′ W
—
58o 34′ N, 16o 47′ W
—
58o 29′ N, 17o 25′ W
—
58o 30′ N, 17o 52′ W
—
58o 03′ N, 17o 52′ W
—
58o 03′ N, 17o 30′ W
—
57o 55′ N, 17o 30′ W
—
57o 45′ N, 19o 15′ W
—
58o 11,15′ N, 18o 57,51′ W
—
58o 11,57′ N, 19o 11,97′ W
—
58o 27,75′ N, 19o 11,65′ W
—
58o 39,09′ N, 19o 14,28′ W
—
58o 38,11′ N, 19o 01,29′ W
—
58o 53,14′ N, 18o 43,54′ W
—
59o 00,29′ N, 18o 01,31′ W
—
59o 08,01′ N, 17o 49,31′ W
—
59o 08,75′ N, 18o 01,47′ W
—
59o 15,16′ N, 18o 01,56′ W
—
59o 24,17′ N, 17o 31,22′ W
—
59o 21,77′ N, 17o 15,36′ W
—
59o 26,91′ N, 17o 01,66′ W
—
59o 42,69′ N, 16o 45,96′ W
—
59o 20,97′ N, 15o 44,75′ W
—
59o 21′ N, 15o 40′ W
—
59o 26′ N, 14o 30′ W
g)
Northwest Rockall:
—
57o 00′ N, 14o 53′ W
—
57o 37′ N, 14o 42′ W
—
57o 55′ N, 14o 24′ W
—
58o 15′ N, 13o 50′ W
—
57o 57′ N, 13o 09′ W
—
57o 50′ N, 13o 14′ W
—
57o 57′ N, 13o 45′ W
—
57o 49′ N, 14o 06′ W
—
57o 29′ N, 14o 19′ W
—
57o 22′ N, 14o 19′ W
—
57o 00′ N, 14o 34′ W
—
56o 56′ N, 14o 36′ W
—
56o 56′ N, 14o 51′ W
—
57o 00′ N, 14o 53′ W
h)
Southwest Rockall (Empress of Britain Bank):
Gebiet 1
—
56o 24′ N, 15o 37′ W
—
56o 21′ N, 14o 58′ W
—
56o 04′ N, 15o 10′ W
—
55o 51′ N, 15o 37′ W
—
56o 10′ N, 15o 52′ W
—
56o 24′ N, 15o 37′ W
Gebiet 2
—
55o 56,90′ N, 16o 11,30′ W
—
55o 58,20′ N, 16o 11,30′ W
—
55o 58,30′ N, 16o 02,80′ W
—
55o 56,90′ N, 16o 02,80′ W
—
55o 56,90′ N, 16o 11,30′ W
Gebiet 3
—
55o 49,90′ N, 15o 56,00′ W
—
55o 48,50′ N, 15o 56,00′ W
—
55o 48,30′ N, 15o 50,60′ W
—
55o 49,60′ N, 15o 50,60′ W
—
55o 49,90′ N, 15o 56,00′ W
i)
j)
Edora’s Bank
—
56o 26,00′ N, 22o 26,00′ W
—
56o 28,00′ N, 22o 04,00′ W
—
56o 16,00′ N, 21o 42,00′ W
—
56o 05,00′ N, 21o 40,00′ W
—
55o 55,00′ N, 21o 47,00′ W
—
55o 45,00′ N, 22o 00,00′ W
—
55o 43,00′ N, 23o 14,00′ W
—
55o 50,00′ N, 23o 16,00′ W
—
56o 05,00′ N, 23o 06,00′ W
—
56o 18,00′ N, 22o 43,00′ W
—
56o 26,00′ N, 22o 26,00′ W
k)
Southwest Rockall Bank
Gebiet 1
—
55o 58,16′ N, 16o 13,18′ W
—
55o 58,24′ N, 16o 02,56′ W
—
55o 54,86′ N, 16o 05,55′ W
—
55o 58,16′ N, 16o 13,18′ W
Gebiet 2
—
55o 55,86′ N, 15o 40,84′ W
—
55o 51,00′ N, 15o 37,00′ W
—
55o 47,86′ N, 15o 53,81′ W
—
55o 49,29′ N, 15o 56,39′ W
—
55o 55,86′ N, 15o 40,84′ W
l)
Hatton-Rockall Basin
Gebiet 1
—
58o 00,15′ N, 15o 27,23′ W
—
58o 00,15′ N, 15o 38,26′ W
—
57o 54,19′ N, 15o 38,26′ W
—
57o 54,19′ N, 15o 27,23′ W
—
58o 00,15′ N, 15o 27,23′ W
Gebiet 2
—
58o 06,46′ N, 16o 37,15′ W
—
58o 15,93′ N, 16o 28,46′ W
—
58o 06,77′ N, 16o 10,40′ W
—
58o 03,43′ N, 16o 10,43′ W
—
58o 01,49′ N, 16o 25,19′ W
—
58o 02,62′ N, 16o 36,96′ W
—
58o 06,46′ N, 16o 37,15′ W
m)
Hatton Bank 2
Gebiet 1
—
57o 51,76′ N, 18o 05,87′ W
—
57o 55,00′ N, 17o 30,00′ W
—
58o 03,00′ N, 17o 30,00′ W
—
57o 53,10′ N, 16o 56,33′ W
—
57o 35,11′ N, 18o 02,01′ W
—
57o 51,76′ N, 18o 05,87′ W
Gebiet 2
—
57o 59,96′ N, 19o 05,05′ W
—
57o 45,00′ N, 19o 15,00′ W
—
57o 50,07′ N, 18o 23,82′ W
—
57o 31,13′ N, 18o 21,28′ W
—
57o 14,09′ N, 19o 28,43′ W
—
57o 02,21′ N, 19o 27,53′ W
—
56o 53,12′ N, 19o 28,97′ W
—
56o 50,22′ N, 19o 33,62′ W
—
56o 46,68′ N, 19o 53,72′ W
—
57o 00,04′ N, 20o 04,22′ W
—
57o 10,31′ N, 19o 55,24′ W
—
57o 32,67′ N, 19o 52,64′ W
—
57o 46,68′ N, 19o 37,86′ W
—
57o 59,96′ N, 19o 05,05′ W
n)
Logachev Mounds:
—
55o 17′ N, 16o 10′ W
—
55o 34′ N, 15o 07′ W
—
55o 50′ N, 15o 15′ W
—
55o 33′ N, 16o 16′ W
—
55o 17′ N, 16o 10′ W
o)
West Rockall Mound:
—
57o 20′ N, 16o 30′ W
—
57o 05′ N, 15o 58′ W
—
56o 21′ N, 17o 17′ W
—
56o 40′ N, 17o 50′ W
—
57o 20′ N, 16o 30′ W
(1) Ein Fischereifahrzeug betreibt Fischerei auf Lodde, wenn die an Bord befindliche Menge Lodde 50 % des Gewichts der gesamten an Bord vorhandenen Menge Lodde und anderer Arten übersteigt.
ANHANG V
MELDUNG UND GENEHMIGUNG VON FISCHEREIFAHRZEUGEN
1. Anmeldung
Datenelement
Obligatorisch (O)/
Fakultativ (F)
Bemerkungen
Schiffsname
O
Name des Schiffs
Rufzeichen
O
Internationales Rufzeichen des Schiffs
Flaggenstaat
O
Staat, in dem das Schiff registriert ist
IMO-Nummer des Schiffs
O (3)
IMO/UVI-Nummer des Schiffs
Interne Referenznummer
F (1)
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl
Äußere Kennnummer
O
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
Name des Hafens
O
Registrierhafen
Schiffseigner
O (2)
Verantwortlicher Betreiber des Schiffs
Schiffscharterer
O (2)
Verantwortlicher Betreiber des Schiffs
Schiffstyp
F
FAO-Code des Schiffstyps
Fanggerät
F
Statistische Klassifikation der Fanggeräte — FAO
Schiffskapazität in BRZ
O
Schiffskapazität gemäß dem Londoner Übereinkommen ICTM-69
Schiffslänge über alles
O
Länge über alles (Meter)
Schiffsleistung
O
Maschinenleistung in Kilowatt
Eingeschränkte Genehmigung
F
Angabe zur Zulassung; Genehmigung abhängig von spezifischen Betriebsbeschränkungen im Regelungsbereich, „J“ für Ja oder „N“ für Nein
2. Meldung der Streichung
Datenelement
Obligatorisch (O)/
Fakultativ (F)
Bemerkungen
Rufzeichen
O
Internationales Rufzeichen des Schiffs
IMO-Nummer des Schiffs
F
IMO/UVI-Nummer des Schiffs
Interne Referenznummer
F
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl
Äußere Kennnummer
F
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
Schiffsname
F
Name des Schiffs
Beginn
O
Angabe zur Zulassung; Datum, ab dem die Streichung wirksam wird
3. Meldung der Beschränkung
Datenelement
Obligatorisch (O)/
Fakultativ (F)
Bemerkungen
Rufzeichen
O
Internationales Rufzeichen des Schiffs
IMO-Nummer des Schiffs
F
IMO-Nummer des Schiffs
Interne Referenznummer
F
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl
Äußere Kennnummer
F
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
Schiffsname
F
Name des Schiffs
Beginn
O
Datum, ab dem die Beschränkung wirksam wird
Ende
O
Datum, an dem die Beschränkung endet
Name der Art
F (4)
Art, für die die Beschränkung der gezielten Fischerei gilt; fehlt die Angabe der Art, so gilt die Beschränkung für alle Arten
Bereich
F (4)
ICES-Code für den betreffenden Bereich, in dem die Beschränkung gilt; ist der Bereich nicht angegeben, gilt die Beschränkung für den gesamten Regelungsbereich
4. Meldung der Genehmigung
Datenelement
Obligatorisch (O)/
Fakultativ (F)
Bemerkungen
Rufzeichen
O
Internationales Rufzeichen des Schiffs
IMO-Nummer des Schiffs
F
IMO-Nummer des Schiffs
Interne Referenznummer
F
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl
Äußere Kennnummer
F
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
Schiffsname
F
Name des Schiffs
Ausstellungsdatum
F
Datum der Erteilung der Genehmigung
Beginn
O
Datum des Beginns der Genehmigung
Ende
O
Datum des Endes der Genehmigung
Regulierte Ressourcen
O
Regulierte Ressourcen, durch ein Leerzeichen voneinander getrennt, für die die Genehmigung gilt; XDS für Tiefseearten
5. Meldung der Aussetzung
Datenelement
Obligatorisch (O)/
Fakultativ (F)
Bemerkungen
Rufzeichen
O
Internationales Rufzeichen des Schiffs
IMO-Nummer des Schiffs
F
IMO-Nummer des Schiffs
Interne Referenznummer
F
Eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs: 3-Alpha-Ländercode des Flaggenstaats, gefolgt von einer Zahl
Äußere Kennnummer
F
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
Schiffsname
F
Name des Schiffs
Beginn
O
Datum der Beendigung der Genehmigung
Regulierte Ressourcen
O
Angabe zur Zulassung; regulierte Ressourcen, durch ein Leerzeichen voneinander getrennt, für die die Beendigung der Genehmigung gilt; XDS für Tiefseearten
Die Liste der Codes der wichtigsten Fischereifahrzeugtypen, der wichtigsten Tätigkeiten von Fischereifahrzeugen und der Hauptkategorien von Fanggeräten und -zubehör gemäß dem NEAFC-Masterdatenregister ist unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar.
(1) CFR-Nummer
(2) Je nach Fall
(3) Obligatorisch für Schiffe, die der IMO-Entschließung A.1078(28) unterliegen
(4) Je nach Fall
ANHANG VI
PRODUKTIONSLOGBUCH
Datenelement:
Feldcode
Obligatorisch (O)/
Fakultativ (F)/
Obligatorisch, wenn anwendbar (C)
Anmerkungen
1.
Schiff
Rufzeichen und IMO-Nummer sind erforderlich; wenn die IMO nicht anwendbar ist (für Schiffe, die unter die IMO-Entschließung A.1078(28) fallen), ist die Verwendung entweder der internen Referenznummer der Vertragspartei oder der äußeren Kennnummer des Schiffs erforderlich.
Rufzeichen
RC
O
Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen
IMO-Nummer des Schiffs
C
IMO-Nummer des Schiffs
Zusätzlich zum Rufzeichen ist eine Schiffskennung erforderlich. Schiffe mit IMO-Nummer müssen diese Nummer verwenden.
Interne Referenznummer der Vertragspartei
IR
O
Detail Schiffsregistrierung; eindeutige Nummer des Vertragsparteischiffs
Zusätzlich zum Rufzeichen ist eine Schiffskennung erforderlich. Für Schiffe ohne IMO-Nummer kann die interne Referenznummer der Vertragspartei als zweite Kennung verwendet werden.
Äußere Kennnummer des Schiffs
XR
C
Detail Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer oder — sofern diese Nummer fehlt — die IMO-Nummer
Schiffsname
NA
F
Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffs
2.
Produktionsangaben
Datum
DA
O
Detail Tätigkeit; Datum der Produktion
Erzeugte Menge
QP
Detail Tätigkeit; erzeugte Menge nach Arten/Tag
Name der Art
O
FAO-Artencode
Menge
O
Produktgesamtgewicht in kg
Aufmachungsform
O
Code Aufmachungsform
Menge
O
Produktgewicht in kg
nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen
Gesamtproduktion in dem Zeitraum
AP
Detail Tätigkeit; Gesamtproduktion nach Arten seit Einfahrt in den Regelungsbereich
Name der Art
O
FAO-Artencode
Menge
O
Produktgesamtgewicht in kg
Aufmachungsform
O
Code Aufmachungsform
Menge
O
Produktgewicht in kg
Code Aufmachungsform und Produktgewicht: nach Bedarf so viele Kombinationen wie nötig verwenden, um alle Produkte zu erfassen
3.
Verpackungsangaben
Name der Art
SN
F
Detail Tätigkeit; FAO-Alpha-3-Code der Art
Produktcode
PR
F
Detail Tätigkeit; Produktcode
Art der Verpackung
TY
F
Detail Tätigkeit; Art der Verpackung
Gewichtseinheit
NE
F
Detail Tätigkeit; Nettoproduktgewicht in kg
Stückzahl
NU
F
Detail Tätigkeit; Zahl der verpackten Einheiten
4.
Angaben zu Umladungen durch Empfänger
Datum und Uhrzeit
O
Datum und Uhrzeit bei Abschluss der Umladung
Umgeladene Fänge
O
Detail Tätigkeit; tatsächliche aufgenommene Menge nach Art
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Ort
O
Position, an der die Umladung beendet wurde Koordinaten in DG mit 3 Dezimalstellen in WGS84
Umgeladen von
O
Rufzeichen des Geberschiffs
Menge an Bord
O
Detail Tätigkeit; Nach der Umladung an Bord befindliche Gesamtmenge nach Art
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Kapitän
MA
O
Name und Anschrift des Kapitäns
5.
Meldung Anlandehafen
Art
O
ANKUNFT
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit
O
Geschätztes Datum und Uhrzeit UTC des Einlaufens in den Hafen
Hafen
O
Name des Hafens, in dem die Umladung/Anlandung stattfinden wird
(ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code des Hafens auf der Basis von UN/LOCODE)
Anlandestelle
C
Name des Käufers oder andere Spezifikationen, aus denen genau hervorgeht, wo die Anlandung im Hafen erfolgen wird.
Obligatorisch, falls verfügbar
Menge an Bord
O
Menge nach Arten an Bord — jede Art ist getrennt einzutragen
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für den Artenbestand
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören.
Anzulandende Menge
O
Menge nach Arten an Bord — jede Art ist getrennt einzutragen
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für den Artenbestand
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören.
Die entsprechenden Codelisten müssen dem NEAFC-Masterdatenregister entsprechen, das unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar ist.
ANHANG VII
LISTE DER IM PRODUKTIONSLOGBUCH ZU VERWENDENDEN CODES FÜR DIE AUFMACHUNGSFORM, DIE VERPACKUNGSART, DIE BEHÄLTERART UND DIE ART DER VERARBEITUNG
1. Form oder Aufmachung des Zuschnitts oder Teils einer verarbeiteten Ressource
Code
Aufmachung
Beschreibung
CBF
Kabeljau-Doppelfilet (Escalado)
Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz
CLA
Scheren
Nur Scheren
DWT
ICCAT-Code
Ausgenommen, ohne Kiemen, ohne Teil des Kopfes und ohne Flossen
FIA
Filetiert, ohne Haut, ohne Bauch
FIS ohne Bauch
FIL
Filetiert
HEA + GUT + TLD ohne Gräten, ausgenommen, ohne Schwanz; jeder Fisch ergibt zwei Filets
FIS
Filetiert und enthäutet
FIL + SKI; jeder Fisch ergibt zwei Filets, die nicht zusammenhängen
FMF
Fischmehl
Fischmehl aus ganzen Fischen
FSB
Filetiert, mit Haut und Gräten
Filetiert, Haut und Gräten daran belassen
FSP
Filetiert, enthäutet, mit Stehgräten
Filetiert, Haut entfernt, mit Stehgräten
GHT
Ausgenommen, ohne Kopf und ohne Schwanz
GUH + TLD
GUG
Ausgenommen und ohne Kiemen
Eingeweide und Kiemen entfernt
GUH
Ausgenommen und ohne Kopf
Eingeweide und Kopf entfernt
GUL
Ausgenommen, mit Leber
GUT ohne Entfernen der Leber
GUS
Ausgenommen, ohne Kopf und enthäutet
GUH + SKI
GUT
Ausgenommen
Alle Eingeweide entfernt
HEA
Ohne Kopf
Kopf entfernt
HED
Köpfe
Nur Köpfe
HET
Ohne Kopf und Schwanz
Kopf und Schwanz entfernt
JAP
Japanisch zugeschnitten
Querschnitt — Entfernen aller Teile von Kopf bis Bauch
JAT
Japanisch zugeschnitten und ohne Schwanz
Japanisch zugeschnitten, Schwanz entfernt
LAP
Lappen
Doppelfilet, ohne Kopf, mit Haut, Schwanz und Flossen
LGS
Beinabschnitt
Beine im Schnitt (Krabbe)
LVR
Leber
Nur Leber
Bei gemeinsamer Aufmachung* den Code LVR-C verwenden
OTH
Andere
Andere Aufmachungen
ROE
Rogen und Fischmilch
Nur Rogen und Fischmilch
Bei gemeinsamer Aufmachung* den Code ROE-C verwenden
SAD
Trocken gesalzen
Kopf entfernt, mit Haut, mit Mittelgräte, mit Schwanz und trocken gesalzen
SAL
Leicht feucht gesalzen
CBF + gesalzen
SGH
Gesalzen (ausgenommen, ohne Kopf)
GUH + gesalzen
SGT
Gesalzen (ausgenommen)
GUT + gesalzen
SKI
Enthäutet
Haut entfernt
SUR
Surimi
Surimi
TAL
Schwanz
Nur Schwänze
TLD
Ohne Schwanz
Schwanz entfernt
TNG
Zunge
Nur Zunge
Bei gemeinsamer Aufmachung* den Code TNG-C verwenden
TUB
Nur Rümpfe
Nur Rümpfe (Kalmar)
WHL
Ganz
Keine Verarbeitung
WNG
Flügel
Nur Flügel
2. Art der Verpackung oder des Behälters, in der bzw. dem sich die Ressource befindet
Code
Bezeichnung
Art
Beschreibung
BGS
Säcke
Verpackung
Fang in Säcken angeliefert
BLC
Blöcke
Verpackung
Fang in Blöcken angeliefert
BOX
Boxen
Verpackung
Fang in Boxen angeliefert
BUL
Loser Fisch
Verpackung
Fang lose angeliefert
CRT
Kartons
Verpackung
Fang in Kartons angeliefert
CNT
Container
Behälter
Fang in Containern angeliefert
CSW
Gekühlte Seewassertanks
Behälter
Fang in einem mit Eis gekühlten Seewassertank angeliefert (fest installiert oder tragbar)
FOO
Fischöl — andere
Behälter
in jeder anderen Art von Behältnis angeliefertes Fischöl
FOT
Fischöltank
Behälter
in speziellen Tanks für Öl angeliefertes Fischöl
RSW
Seewasserkühltanks
Behälter
Fang in einem mechanisch gekühlten Seewassertank angeliefert (fest installiert oder tragbar)
TNK
Tank
Behälter
Fisch in Tanks angeliefert, die nicht unter andere Beschreibungen fallen
3. Stand der Verarbeitung der Ressource
Code
Beschreibung
FRE
Frisch
FRZ
Gefroren
OTH
Sonstige Verarbeitung
ANHANG VIII
AUFZEICHNUNG VON FANGMENGEN UND FISCHEREIAUFWAND
1. Elektronisches Logbuch
1.1. Fischereitätigkeitsberichte
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung von Fischereitätigkeitsberichten verwendet und auf der Grundlage des von der NEAFC angenommenen Umsetzungsdokuments für das ERS „FLUX Fishing Activities“ ausgetauscht werden.
a) Fischereitätigkeitsberichte: Kopfdaten
In alle Fischereitätigkeitsberichte aufzunehmende Daten
Datenelement
Status
(O = Obligatorisch
F = Fakultativ
C = Obligatorisch, wenn anwendbar)
Bemerkungen
Berichtsdetails
Berichtskennung
O
Eindeutige Kennung des Fischereitätigkeitsberichts
Berichtsart
O
ANMELDUNG ist ein Bericht über eine künftige Tätigkeit; ERKLÄRUNG ist ein Bericht über eine Tätigkeit in der Vergangenheit.
Zweck
O
Erstellung oder Berichtigung eines Berichts
Referenzierte Berichtskennung
C
Die Berichtskennung des Berichts, der berichtigt wird
Im Falle einer Berichtigung eines angenommenen Berichts
Ursprungs-FÜZ
O
ISO-3-Ländercode des FÜZ des Flaggenstaats
Annahme
O
Datum und Uhrzeit der Annahme der Informationen im FÜZ
FÜZ-Kennung
C
FÜZ-Kennzeichnung
Falls der Bericht vom FÜZ verzögert, berichtigt/annulliert oder manuell erstellt wurde
Erstellung
O
Datum und Uhrzeit der Erstellung des Berichts durch das FÜZ
Laufende Nummer
F
Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNE) versandten Meldungen.
Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht.
Angaben zur Fangreise
Alle Tätigkeiten haben einen Bezug zu der Fangreise
Regelungsbereich-Reisekennung
F
Eindeutige Kennung für die laufende Fahrt im NEAFC-Regelungsbereich
Interne Reise-ID der Vertragspartei
F
ID der Fangreise gemäß der Definition einer Vertragspartei
Angaben zum Schiff
Rufzeichen und IMO-Nummer sind erforderlich. Wenn die IMO nicht anwendbar ist (für Schiffe, die unter die IMO-Entschließung A.1078(28) fallen), ist entweder die interne Referenznummer der Vertragspartei oder die äußere Kennnummer des Schiffs erforderlich.
Rufzeichen
O
Internationales Rufzeichen
IMO-Nummer des Schiffs
C
IMO-Nummer des Schiffs
Wenn verfügbar
Interne Referenznummer der Vertragspartei
O
CFR-Nummer
Äußere Kennnummer des Schiffs
C
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
Wenn die IMO nicht anwendbar ist (für Schiffe, die unter die IMO-Entschließung A.1078(28) fallen), ist entweder die interne Referenznummer der Vertragspartei oder die äußere Kennnummer des Schiffs erforderlich.
Schiffsname
F
Name des Schiffs
Flagge des Schiffs
O
ISO-3-Ländercode des Flaggenstaats
Name des Kapitäns
O
Name des Kapitäns des Schiffs
Datum und Uhrzeit der Übermittlung des Schiffs
M (1)
Datum und Uhrzeit der Übermittlung vom Schiff
Übermittlung Schiffsposition
C
Position des Schiffs zum Zeitpunkt der Übermittlung
Obligatorisch für die Anmeldung der EINFAHRT IN DAS GEBIET
1.2. Arten von Fischereitätigkeitsberichten
a) Anmeldung vor Einfahrt
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung einer Anmeldung der Einfahrt verwendet werden
Elementname
Status
(O = Obligatorisch
F = Fakultativ
C = Obligatorisch, wenn anwendbar)
Bemerkungen
Art
O
EINFAHRT IN DAS GEBIET
Bewirtschaftungsgebiet
O
RFO-Gebiet, in das das Schiff einfährt
Menge an Bord
O
Menge an Bord nach Arten zum Zeitpunkt der Übermittlung
Arten
O
FAO-Artencode; Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst.
Menge
O
Lebendgewicht in kg. Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet.
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für den Artenbestand
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören.
Geplante Tätigkeit
O
Grund für Einfahrt
Detail Tätigkeit
C
Angaben zum voraussichtlichen Beginn der Tätigkeiten
Obligatorisch, wenn es sich bei der geplanten Tätigkeit um Fischerei oder Umladung handelt
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit
F
Geschätzter Zeitpunkt des Beginns der geplanten Tätigkeit
Voraussichtlicher Ort
F
Geschätzte Position des Beginns der geplanten Tätigkeit. Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84
Bereich
F
Das ICES-Gebiet, in dem der Kapitän beabsichtigt, den Fischfang zu beginnen.
Zielart
C
FAO-Artencode der Zielart der Fangreise.
Obligatorisch, wenn es sich bei der geplanten Tätigkeit um Fischerei handelt.
b) Erklärung des Fangeinsatzes
Elementname
Status
(O = Obligatorisch
F = Fakultativ
C = Obligatorisch, wenn anwendbar)
Bemerkungen
Art
O
FANGEINSATZ
Datum
C
Datum, an dem die Fänge getätigt wurden oder für das Nullfänge übermittelt werden
Obligatorisch bei täglicher Meldung oder wenn kein Fangeinsatz stattgefunden hat
Schiffstätigkeit
O
Haupttätigkeit des Schiffs
Daten für Fangeinsätze, die als täglich gemeldet werden
C
Obligatorisch, wenn ein Fangeinsatz stattgefunden hat und Fangeinsätze pro Tag gemeldet werden
Geografisches Gebiet
O
Fanggebiet (statistisches ICES-Rechteck), in dem der Fangeinsatz durchgeführt wurde
Bereich
C
Bewirtschaftungsgebiet, in dem der Fang getätigt wurde
Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern
Dauer
O
Dauer des Fangeinsatzes/der Fangeinsätze in Minuten
Gesamtzahl der gemeldeten Hols/Fangeinsätze
O
Bei täglicher Meldung Anzahl der in der Meldung aggregierten Fangeinsätze
Fanggerät
O
FAO-Fanggeräte-Code. Statistische Standardklassifizierung der Fanggeräte
Fanggerätmerkmale
C
Maschenöffnung
C
Maschengröße in Millimetern (mm)
Obligatorisch, wenn anwendbar
Fanggerät Stababmessung
C
Stababmessung des Fanggeräts in Millimetern (mm) — verwendet für leichte Öffnung im Selektionsgitter
Obligatorisch, wenn im Fanggerät ein Selektionsgitter verwendet wird
Fanggerätabmessung nach Länge
C
Abmessung des Fanggeräts nach Länge des Fanggeräts — in Metern
Obligatorisch für Kiemennetze
Zahl der Fanggeräte
C
Zahl der verwendeten Fanggeräte
Obligatorisch für Schleppnetze, Kurren, Dredgen, Reusen, Haken
Fanggeräteprobleme
C
Beim Einsatz des Fanggeräts ist ein Problem aufgetreten.
Obligatorisch im Fall von Problemen mit Fanggeräten
Partnerschiff
C
Schiff, von dessen Fanggerät die Fänge gepumpt werden, oder Gespannfischereipartner
Obligatorisch beim Pumpen von Fanggerät eines anderen Schiffs oder bei Gespannfischerei
Rolle
O
Die Rolle des Partnerschiffs. z. B. Gespannfischereipartner oder Pumpen von Fanggerät des Schiffs
Rufzeichen
O
Rufzeichen des Partnerschiffs
Flaggenstaat
O
Flaggenstaat des Partners oder Pumpen vom Schiff
Fang an Bord
O
An Bord behaltene Fänge pro Fangeinsatz/Tag nach Art.
Arten
O
FAO-Artencode
Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst.
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet.
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für Bestandsspezifikation
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
Rückwürfe
C
Rückwürfe pro Fangeinsatz/Tag nach Art.
Obligatorisch, wenn Rückwürfe vorgenommen werden
Grund
O
Grund für den Rückwurf
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für Bestandsspezifikation
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
Daten für Fangeinsätze, die pro Hol gemeldet werden
C
Obligatorisch, wenn ein Fangeinsatz stattgefunden hat und Fangeinsätze pro Hol gemeldet werden
Ausbringen des Fanggeräts
O
Datum und Uhrzeit Beginn
O
Datum und Uhrzeit bei Beginn des Fangeinsatzes
Position bei Beginn des Fangeinsatzes
O
Position, an der der Fangeinsatz begonnen wird
Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84.
Fangtiefe bei Beginn
C
Tiefe des vollständig ausgebrachten Fanggeräts, in Metern
Obligatorisch, falls verfügbar
Tiefe des Bodens bei Beginn
C
Tiefenabstand zwischen der Oberfläche und dem Meeresboden, wenn das Fanggerät vollständig ausgebracht ist, in Metern
Obligatorisch, falls verfügbar
Bereich
C
Bewirtschaftungsgebiet, in dem der Fang getätigt wurde
Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern
Dauer
O
Dauer des Fangeinsatzes in Minuten
Fanggerät
O
FAO-Fanggeräte-Code. Statistische Standardklassifizierung der Fanggeräte
Fanggerätmerkmale
O
Maschenöffnung
C
Maschengröße in Millimetern (mm)
Obligatorisch, wenn anwendbar
Fanggerät Stababmessung
C
Stababmessung des Fanggeräts in Millimetern (mm) — verwendet für leichte Öffnung im Selektionsgitter
Obligatorisch, wenn im Fanggerät ein Selektionsgitter verwendet wird
Fanggerätabmessung nach Länge
C
Abmessung des Fanggeräts nach Länge des Fanggeräts — in Metern
Obligatorisch für Kiemennetze
Fanggerätabmessung nach Anzahl
C
Fanggerätabmessung nach Anzahl
Obligatorisch für Schleppnetze, Kurren, Dredgen, Reusen, Haken.
Fanggeräteprobleme
C
Beim Einsatz des Fanggeräts ist ein Problem aufgetreten.
Obligatorisch im Fall von Problemen mit Fanggeräten
Einholen des Fanggeräts
O
Datum/Uhrzeit Ende
O
Zeitstempel am Ende des Fangeinsatzes
Endposition
O
Position bei Ende des Fangeinsatzes
Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84
Fangtiefe bei Ende
C
Tiefe des Fanggeräts vor Beginn des Einholens
Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern
Tiefe des Bodens bei Ende
C
Tiefenabstand zwischen der Oberfläche und dem Meeresboden vor Beginn des Einholens
Obligatorisch, wenn spezifische Bewirtschaftungsmaßnahmen dies erfordern
Partnerschiff
C
Rolle
O
Die Rolle des Partnerschiffs. z. B. Gespannfischereipartner oder Pumpen von Fanggerät des anderen Schiffs
Rufzeichen
O
Rufzeichen des Partnerschiffs
Obligatorisch beim Pumpen von Fanggerät eines anderen Schiffs oder bei Gespannfischerei.
Flaggenstaat
O
Flaggenstaat des Partners oder Pumpen vom Schiff
Fang an Bord
O
An Bord behaltene Fänge pro Fangeinsatz/Tag nach Art
Arten
O
FAO-Artencode
Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst.
Menge
O
Lebendgewicht in kg; Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet.
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für Bestandsspezifikation
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
Rückwürfe
C
Rückwürfe pro Fangeinsatz/Tag nach Art
Obligatorisch, wenn Rückwürfe vorgenommen werden
Grund
O
Grund für den Rückwurf
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für Bestandsspezifikation
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
c) Umladungsanmeldung eines Geberschiffs
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung der Umladungsanmeldung eines Geberschiffs verwendet werden
Datenelement
Status
(O = Obligatorisch
F = Fakultativ
C = Obligatorisch, wenn anwendbar)
Bemerkungen
Art
O
UMLADUNG
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit
F
Geschätztes Datum und Uhrzeit des Beginns der Umladung
Voraussichtlicher Ort
F
Voraussichtliche Position, an der die Umladung stattfinden wird
Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84
Fang an Bord
O
Fang an Bord (vor der Umladung) — jede Art ist getrennt einzutragen.
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Der Code für den Artenbestand.
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
Umgeladene Fänge
O
Zu entladende Mengen nach Art — jede Art ist getrennt einzutragen.
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Der Code für den Artenbestand.
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
Umgeladen auf
O
Angaben zum Empfängerschiff
Rufzeichen
O
Rufzeichen des Empfängerschiffs
Flaggenstaat
O
Flaggenstaat des Empfängerschiffs
d) Umladungserklärung eines Empfängerschiffs
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung der Umladungserklärung eines Empfängerschiffs verwendet werden
Elementname
Status
(O = Obligatorisch
F = Fakultativ
C = Obligatorisch, wenn anwendbar)
Bemerkungen
Art
O
UMLADUNG
Datum und Uhrzeit
O
Datum und Uhrzeit bei Abschluss der Umladung
Ort
O
Position, an der die Umladung beendet wurde
Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84.
Umgeladene Fänge
O
Tatsächlich aufgenommene Menge nach Art
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
Menge an Bord
O
Nach der Umladung an Bord befindliche Gesamtmenge nach Art
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
Umgeladen von
O
Geberschiff
Rufzeichen
O
Rufzeichen des Geberschiffs
Flaggenstaat
O
Flaggenstaat des Geberschiffs.
e) Anmeldung der Ausfahrt
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung einer Anmeldung der Ausfahrt verwendet werden
Elementname
Status
(O = Obligatorisch
F = Fakultativ
C = Obligatorisch, wenn anwendbar)
Bemerkungen
Art
O
AUSFAHRT AUS DEM GEBIET
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit
F
Geschätztes Datum und Uhrzeit der Ausfahrt
Voraussichtliche Position
F
Voraussichtliche Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt aus dem Regelungsbereich
Koordinaten in DG mit drei Dezimalstellen in WGS84.
Bewirtschaftungsgebiet
O
RFO-Gebiet, aus dem das Schiff ausfährt
Fang an Bord
O
Geschätzte Gesamtmenge an Bord nach Art,
d. h. die Summe der bei der Einfahrt in den Regelungsbereich als Menge an Bord gemeldeten Mengen zuzüglich der im Regelungsbereich getätigten Fänge abzüglich der möglicherweise entladenen Mengen und/oder zuzüglich der gegebenenfalls aufgenommenen Mengen bei Schiffen, die als Empfänger an Umladungen beteiligt waren
Arten
O
FAO-Artencode; Nullfänge werden mit dem FAO-Artencode MZZ erfasst.
Menge
O
Lebendgewicht in kg; Nullfänge werden als Menge = 0 aufgezeichnet.
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für den Artenbestand
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
f) Anmeldung Anlandehafen
Daten, die bei der Erstellung oder Berichtigung der Anlandehafen-Anmeldung verwendet werden
Elementname
Status
(O = Obligatorisch
F = Fakultativ
C = Obligatorisch, wenn anwendbar)
Bemerkungen
Art
O
ANKUNFT, wenn Anlandung der Grund für die Ankunft ist
Voraussichtliches Datum und Uhrzeit
O
Geschätztes Datum und Uhrzeit UTC des Einlaufens in den Hafen
Hafen
O
Name des Hafens, in dem die Umladung/Anlandung stattfinden wird
(ISO-Alpha-2-Ländercode + 3-Buchstaben-Code des Hafens auf der Basis von UN/LOCODE)
Anlandestelle
C
Name des Käufers oder andere Spezifikationen, aus denen genau hervorgeht, wo die Anlandung im Hafen erfolgen wird
Obligatorisch, falls verfügbar
Menge an Bord
O
Menge nach Arten an Bord — jede Art ist getrennt einzutragen
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für den Artenbestand
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
Anzulandende Menge
O
Menge nach Arten an Bord — jede Art ist getrennt einzutragen
Arten
O
FAO-Artencode
Menge
O
Lebendgewicht in kg
Größenklasse
F
Code für die Größenverteilung
Bestandscode
C
Code für den Artenbestand
Obligatorisch, wenn die Fänge zu einem in der NEAFC-Empfehlung 02:2011 (in der geänderten Fassung) aufgelisteten Bestand gehören
2. Annullierung von Fischereitätigkeitsberichten
Daten, die bei der Annullierung eines zuvor akzeptierten Fischereitätigkeitsberichts verwendet werden
Elementname
Status
(O = Obligatorisch
F = Fakultativ
C = Obligatorisch, wenn anwendbar)
Bemerkungen
Berichtsdetails
Berichtskennung
O
Eindeutige Kennung des Fischereitätigkeitsberichts
Berichtsart
O
Entspricht der Berichtsart des Berichts, der annulliert wird
Zweck
O
ANNULLIERUNG
Erstellung
O
Datum und Uhrzeit der Erstellung des Berichts durch das FÜZ
Ursprungs-FÜZ
O
ISO-3-Ländercode des FÜZ des Flaggenstaats
Annahme
O
Datum und Uhrzeit der Annahme der Informationen im FÜZ
FÜZ-Kennung
C
FÜZ-Kennzeichnung
Falls der Bericht vom FÜZ verzögert, berichtigt/annulliert oder manuell erstellt wurde
Referenzierte Berichtskennung
O
Die Berichtskennung des Berichts, der annulliert wird
Laufende Nummer
F
Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNE) versandten Meldungen.
Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht.
(1) Gilt nicht für Version 1 des FLUX-Fishing-Activities-Umsetzungsdokuments.
ANHANG IX
ABGRENZUNG DES REGELUNGSBEREICHS
Jede Änderung der Koordinaten, die für die Datenbank gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe f verwendet werden,
—
muss gegenüber dem NEAFC-Sekretariat als Änderung der Abgrenzung des Regelungsbereichs identifiziert werden, wobei die Anzahl der Punkte gesondert bestätigt und eine Kontaktperson für die Überprüfung der sich daraus ergebenden Kartierung genannt wird;
—
muss in Dezimalgraden und im WGS84-Datum in einer elektronischen Form eingereicht werden, die den direkten Import in die Software des geografischen Informationssystems (GIS) ermöglicht, ohne dass ein manuelles Eingreifen erforderlich ist;
—
dabei können die Positivangabe für die nördliche Breite und die östliche Länge sowie das Pluszeichen (+) bei positiven Werten ausgelassen werden.
ANHANG X
MITTEILUNG VON VMS-MELDUNGEN
Positionsmeldung
Schiffskennung: Es sind mindestens zwei Kennungen zu verwenden. IMO ist zu verwenden, wenn verfügbar.
Datenelement
Status
(O = Obligatorisch
F = Fakultativ
C = Obligatorisch, wenn anwendbar)
Bemerkungen
Rufzeichen
O
Detail Schiffsregistrierung; internationales Rufzeichen des Schiffs
IR
O
CFR
Äußere Kennnummer
C
Detail Schiffsregistrierung; die außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer oder — sofern diese Nummer fehlt — die IMO-Nummer
IMO
C
Detail Schiffsregistrierung; IMO ist zu verwenden, wenn verfügbar.
Flaggenstaat
O
Detail Schiffsregistrierung; Flaggenstaat des Schiffs
Schiffsname
F
Detail Schiffsregistrierung; Name des Schiffs
Geografische Koordinaten
Vom VMS-System übermittelte
Position des Schiffs bei Datum/Uhrzeit der Erlangung
Breitengrad (dezimal)
O
Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Erlangung Datum/Uhrzeit
Längengrad (dezimal)
O
Detail Tätigkeit; Position zum Zeitpunkt der Erlangung Datum/Uhrzeit
Geschwindigkeit
O
Detail Tätigkeit; Schiffsgeschwindigkeit
Kurs
O
Detail Tätigkeit; Vorausrichtung des Schiffs
Art
O
Art der Meldung ist „ENTRY“ (EINFAHRT) für die erste VMS-Meldung aus dem Regelungsbereich, die vom Fischereiüberwachungszentrum der Vertragspartei aufgezeichnet wird. Art der Meldung ist „EXIT“ (AUSFAHRT) für die erste VMS-Meldung außerhalb des Regelungsbereichs, die vom Fischereiüberwachungszentrum der Vertragspartei aufgezeichnet wird; die Details des Längen- bzw. des Breitengrads sind bei dieser Art Meldung fakultativ. Bei Meldungen von Schiffen mit defekter Satellitenortungsanlage ist die Art der Meldung „MANUAL“ (Manuell).
Datum/Uhrzeit
O
Datum, an dem die Position des Schiffs von der Navigationseinrichtung des Schiffs erfasst wurde
ANHANG XI
BERICHTERSTATTUNG IM NAF-FORMAT
1. Datenübermittlungsformat
Jede Datenübermittlung ist folgendermaßen aufgebaut:
—
Zeichen gemäß ISO 8859.1;
—
jede Datenübermittlung ist folgendermaßen aufgebaut:
—
Ein doppelter Schrägstrich (//) und die Buchstaben „SR“ stehen für den Beginn einer Meldung;
—
ein doppelter Schrägstrich (//) und ein Feldcode bedeuten den Beginn eines Datenelements;
—
ein einfacher Schrägstrich (/) trennt den Feldcode und die Daten;
—
Datenpaare werden durch ein Leerzeichen getrennt;
—
der Code „ER“ und ein doppelter Schrägstrich (//) bedeuten das Ende der Datenübertragung.
2. Format für den elektronischen Austausch von Fischereiüberwachungsdaten
Format für den elektronischen Austausch von Fischereiüberwachungsdaten
Kategorie
Datenelement
Feldcode
Art
Inhalt
Begriffsbestimmungen
Systemdetails
Aufzeichnungsbeginn
SR
Kennzeichnet Beginn der Aufzeichnung
Aufzeichnungsende
ER
Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung
Rückmeldung
RS
Char*3
Codes
ACK/NAK = Bestätigt/Nicht Bestätigt
Nr. der Fehlerrückmeldung
RE
Num*3
001-999
Codes zur Angabe von Fehlern, die in der Zentrale eingegangen sind, siehe Anhang XI Nummer 3
Meldungsdetails
Adresse Empfänger
AD
Char*3
ISO-3166 Adresse
Adresse der Stelle, bei der die Meldung eingeht, „XNE“ für NEAFC
Absender
FR
Char*3
ISO-3166 Adresse
Adresse der übermittelnden Partei (Vertragspartei)
Art der Meldung
TM
Char*3
Code
Die ersten drei Buchstaben der Meldungsart
Laufende Nummer
SQ
Num*6
NNNNNN
Seriennummer der von einem Schiff an die Endbestimmung (XNE) versandten Meldungen. Für jedes Schiff für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert für jedes Schiff auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht.
Meldungsnummer
RN
Num*6
NNNNNN
Seriennummer der vom FÜZ an XNE versandten Meldungen. Für jedes FÜZ für ein Kalenderjahr einmalig. Zu Beginn des laufenden Jahres wird dieser Wert auf 1 zurückgesetzt und bei der Versendung der einzelnen Meldungen erhöht.
Aufzeichnungsdatum
RD
Num*8
JJJJMMTT
Jahr, Monat und Tag in UTC vom FÜZ
Uhrzeit der Aufzeichnung
RT
Num*4
SSMM
Stunde und Minute in UTC vom FÜZ
Datum
DA
Num*8
JJJJMMTT
Jahr, Monat und Tag in UTC der ersten Übermittlung. Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übermittlung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff.
Uhrzeit
TI
Num*4
SSMM
Stunden und Minuten in UTC der ersten Übermittlung. Bei RET-Meldungen erfolgt die erste Übermittlung vom FÜZ, in allen anderen Fällen vom Schiff.
Annullierte Meldung
CR
Num*6
NNNNNN
Nummer des Eintrags der zu annullierenden Meldung
Jahr der annullierten Meldung
YR
Num*4
NNNN
Jahr in UTC der zu annullierenden Meldung
Details Schiffsregistrierung
Rufzeichen
RC
Char*7
IRCS-Code
Internationales Rufzeichen des Schiffs
Schiffsname
NA
Char*45
Name des Schiffs
IMO-Nummer
IM
Num*12
NNNNNNNNNNNN
IMO-Nummer des Schiffs
Äußere Kennnummer
XR
Char*14
Außen an der Schiffsseite angebrachte Nummer
Flaggenstaat
FS
Char*3
ISO-3166
Registrierstaat
Interne Referenznummer der Vertragspartei
IR
Char*3 Char*9
ISO-3166 + max. 9 Zeichen
Aus drei Buchstaben bestehender Ländercode gefolgt von 9 Zeichen der eindeutigen Schiffskennung, die vom Flaggenstaat im Rahmen der Registrierung vergeben wird.
Name des Hafens
PO
Char*45
Registrierhafen des Schiffs
Schiffseigner
VO
Char*250
Name und Anschrift des Schiffseigners
Schiffscharterer
VC
Char*250
Name und Anschrift des Schiffscharterers
Schiffsdetails
Schiffskapazität Einheit
VT
Char*2 Num*5
„OC“- oder „LC“-Tonnage
„OC“ OSLO-Übereinkommen 1947/„LC“ LONDON ICTM-69 Kapazität des Schiffs in Tonnen
Schiffsleistung Einheit
VP
Char*2 Num*5
0-99999
Angabe, welche Einheit gilt („PS“ oder „kW“) Gesamtleistung der Hauptmaschine
Schiffslänge
VL
Char*2 Num*3
„OA“ oder „PP“ Länge in Metern
„OA“ = Länge über alles,
„PP“ = Länge zwischen den Loten
Gesamtlänge des Schiffes in Metern, auf ganze Meter auf- oder abgerundet
Schiffstyp
TP
Char*3
Code
Fanggerät
GE
Char*3
FAO-Code
Internationale statistische Standardklassifizierung von Fischfanggeräten
Details Zulassung
Ausstellungsdatum
IS
Num*8
JJJJMMTT
Datum der Fanggenehmigung für eine oder mehrere regulierte Arten
Regulierte Ressourcen
RR
Char*3
FAO-Artencode
FAO-Artencode für die regulierten Ressourcen, getrennt durch Leerzeichen
Beginn
SD
Num*8
JJJJMMTT
Tag, von dem an die Genehmigung/Aussetzung gilt
Ende
ED
Num*8
JJJJMMTT
Tag, an dem die Fanggenehmigung für die regulierte Ressource abläuft
Eingeschränkte Genehmigung
LU
Char*1
„J“ oder „N“ gibt an, ob eine eingeschränkte Genehmigung vorliegt oder nicht
Details Überwachung/Beobachtungen
Breitengrad
LA
Char*5
NDDMM (WGS-84)
z. B. //LA/N6535 = 65o 35′ N
Längengrad
LO
Char*6
E/WDDDMM (WGS-84)
z. B. //LO/W02134 = 21o 34′ W
Geschwindigkeit
SP
Num*3
Knoten * 10
z. B. //SP/105 = 10,5 Knoten
Überwachungsmittel
MI
Char*3
NEAFC-Code
„VES“ = Schiff, „AIR“ = Flugzeug, „HEL“ = Hubschrauber
Bestellter Inspektor
AI
Char*7
NEAFC-Code
ISO-3166-Code für die Vertragspartei, gefolgt von einer vierstelligen Zahl, ggf. wiederholt
Beobachtungsnummer
OS
Num*3
0-999
Laufende Nummer der Beobachtung während des betreffenden Patrouilleneinsatzes im Regelungsbereich
Datum der Sichtung
DA
Num*8
JJJJMMTT
Tag, an dem das Schiff gesichtet wird
Uhrzeit der Sichtung
TI
Num*4
SSMM
Uhrzeit in UTC, zu der das Schiff gesichtet wird
Objektidentifizierung
OI
Char*7
IRCS-Code
Internationales Rufzeichen des gesichteten Schiffs
Foto
PH
Char*1
Wurde ein Foto gemacht? „J“ oder „N“
Text nach Belieben
MS
Char*255
Bereich für freie Anmerkungen
3. Rückmeldungen
Für die Übermittlung von Berichten vom NEAFC-Sekretariat (XNE) an ein FÜZ gilt folgende Formatspezifikation:
Format der Rückmeldung
Datenelement
Feldcode
Obligatorisch (O)/
Fakultativ (F)
Bemerkungen
Aufzeichnungsbeginn
SR
O
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung
Anschrift
AD
O
Detail Meldung; Empfänger, Vertragspartei, von der die Meldung kam
Absender
FR
O
Detail Meldung; XNE ist NEAFC (Absender der Rückmeldung)
Art der Meldung
TM
O
Detail Meldung; Art der Meldung, „RET“ für Rückmeldung
Laufende Nummer
SQ
F
Detail Erfassung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr, kopiert von der eingegangenen Meldung
Rufzeichen
RC
F
Detail Erfassung; internationales Rufzeichen des Schiffs, kopiert von der eingegangenen Meldung
Rückmeldung
RS
O
Detail Erfassung; Code, mit dem der korrekte Empfang bestätigt wird oder nicht (ACK oder NAK)
Nr. der Fehlerrückmeldung
RE
F
Detail Erfassung; Ziffern zur Kennzeichnung der Fehlerart
Meldungsnummer
RN
O
Detail Erfassung; Nummer der eingegangenen Meldung/Mitteilung
Datum
DA
O
Detail Meldung; Datum der Übermittlung der RET-Meldung von NEAFC (XNE) an das FÜZ
Uhrzeit
TI
O
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung der RET-Meldung von NEAFC (XNE) an das FÜZ
Aufzeichnungsende
ER
O
Systemdetail; kennzeichnet Ende der Aufzeichnung
4. Fehlerrückmeldungen
Abgelehnt (NAK) Folgemaßnahme erforderlich
Akzeptiert und gespeichert
(ACK) Folgemaßnahme erforderlich
Akzeptiert und gespeichert (ACK) mit Warnmeldung
Fehlerursache
101
Meldung unleserlich
102
Datenwert oder -größe außerhalb des Normalbereichs
104
Obligatorische Angaben fehlen
105
Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen abgelehnten Bericht nochmals zu senden
106
Unzulässige Datenquelle
150
Sequenzfehler
151
Datum/Uhrzeit in der Zukunft
155
Meldung ist ein Duplikat; Versuch, einen akzeptierten Bericht nochmals zu senden
250
Versuch einer wiederholten Notifizierung eines Schiffs
251
Schiff nicht notifiziert
252
Art weder AUT noch LIM noch SUS
5. Arten von Meldungen und Berichten
Code
Meldung/Bericht
Bemerkungen
RET
Rückmeldung
Automatische elektronische Meldung nach Empfang der Aufzeichnungen
SEN
Einfahrt Überwachung
Von der Vertragspartei übermittelte Meldung über die Ankunft des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich
SEX
Ausfahrt Überwachung
Von der Vertragspartei übermittelte Meldung der Ausfahrt des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs aus dem Regelungsbereich
OBS
Beobachtung
Von der Vertragspartei übermittelte Meldung zu Beobachtungen von Fischereifahrzeugen im Regelungsbereich durch ihre im Rahmen dieser Verordnung eingesetzten Inspektoren
Die Liste der Codes für Fischereifahrzeugtypen und Fanggerätkategorien muss dem NEAFC-Masterdatenregister entsprechen, das unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar ist.
ANHANG XII
FÜZ-KENNZEICHNUNG
Das FÜZ verwendet die folgenden Codes zur Kennzeichnung von Berichten, bevor es diese Berichte erforderlichenfalls an das NEAFC-Sekretariat übermittelt:
Code (1 Buchstabe)
Beschreibung
D
Vom FÜZ verspätet und ohne Änderungen übermittelte Berichte
C
Vom FÜZ berichtigte oder annullierte Berichte
M
Vom FÜZ manuell registrierte Berichte
Die Berichte müssen alle technischen Anforderungen und Formatanforderungen erfüllen.
ANHANG XIII
INSPEKTORENAUSWEIS
Die Karte ist 10 × 7 cm groß und kann in Plastik eingeschweißt sein. Die Ausweisnummer setzt sich aus dem 3-Alpha-Ländercode und der vierstelligen Seriennummer der Vertragspartei zusammen.
ANHANG XIV
MELDUNG VON INSPEKTOREN UND INSPEKTIONSPLATTFORMEN
1. Inspektoren
Datenelement
Feldcode
Status
(O = obligatorisch)
(F = fakultativ)
Bemerkungen
Name des Inspektors
NA
O
Der Name des Inspektors
Eindeutige Vertragspartei-ID
ID
O
Die eindeutige Kennung der Vertragspartei, der der 3-Alpha-Ländercode vorangestellt ist
E-Mail-Adresse
*
O
E-Mail-Adresse des Inspektors
2. Inspektionsplattformen
Datenelement
Feldcode
Status
(O = obligatorisch)
(F = fakultativ)
Bemerkungen
Art
*
O
Schiff, Flugzeug oder Hubschrauber
Flaggenstaat
FS
O
Flaggenstaat der Plattform
Registriernummer
*
F
Flaggenstaat-Registrierung, wenn verfügbar
Bezeichnung
NA
F
Name der Plattform, wenn verfügbar
Rufzeichen
RC
O
Internationales Rufzeichen (IRCS)
Funkfrequenz
*
O
Verfügbare Funkfrequenzen (2 182 kHz, Kanal 16 usw.)
Telefon
*
F
Telefonnummer(n), wenn verfügbar
*
F
E-Mail-Adresse(n), wenn verfügbar
ANHANG XV
NEAFC-INSPEKTIONSWIMPEL
Zwei Wimpel, direkt übereinander, sind tagsüber bei normaler Sicht aufzuziehen.
Die Boote zum Übersetzen müssen ebenfalls einen Inspektionswimpel tragen. Dieser Wimpel darf halb so groß sein. Er darf auf der Schiffswand oder sonstigen Seiten des Bootes aufgemalt sein. In diesem Fall können die schwarzen Buchstaben „NE“ weggelassen werden.
ANHANG XVI
MELDUNG VON ÜBERWACHUNGSTÄTIGKEITEN
1. Meldung der Ankunft eines Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich
Meldung der Überwachungsankunft (SEN)
Datenelement
Status
(O = obligatorisch)
(F = fakultativ)
Bemerkungen
Absender
O
Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei
Meldungsnummer
O
Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
Art der Meldung
O
Detail Meldung; Meldungsart; „SEN“ für die Meldung der Ankunft eines Überwachungsfahr- oder -flugzeugs im Regelungsbereich
Aufzeichnungsdatum
O
Detail Meldung; Datum der Übermittlung
Uhrzeit der Aufzeichnung
O
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Überwachungsmittel
O
Detail Überwachung; „VES“ für Schiff, „AIR“ für Flugzeug, „HEL“ für Hubschrauber
Rufzeichen
O
Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs
ID bestellter Inspektoren
O
Detail Überwachung; Ausweisnummer, erforderlichenfalls wiederholt
Datum
O
Detail Überwachung; Tag der Ankunft (1)
Uhrzeit
O
Detail Überwachung; Uhrzeit der Ankunft (1)
Breitengrad
O
Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ankunft (1)
Längengrad
O
Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ankunft (1)
Aufzeichnungsende
O
Systemdetail; Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung
2. Meldung der Ausfahrt des Überwachungsfahr- oder-flugzeugs aus dem Regelungsbereich
Meldung der Ausfahrt aus der Überwachung (SEX)
Datenelement
Status
(O = obligatorisch)
(F = fakultativ)
Bemerkungen
Absender
O
Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei
Meldungsnummer
O
Detail Meldung; laufende Nummer der Meldung im betreffenden Jahr
Art der Meldung
O
Detail Meldung; Meldungsart; „SEX“ für die Meldung der Ausfahrt des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs aus dem Regelungsbereich
Aufzeichnungsdatum
O
Detail Meldung; Datum der Übermittlung
Uhrzeit der Aufzeichnung
O
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Überwachungsmittel
O
Detail Überwachung; „VES“ für Schiff, „AIR“ für Flugzeug, „HEL“ für Hubschrauber
Rufzeichen
O
Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs
Datum
O
Detail Überwachung; Tag der Ausfahrt (2)
Uhrzeit
O
Detail Überwachung; Uhrzeit der Ausfahrt (2)
Breitengrad
O
Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt (2)
Längengrad
O
Detail Überwachung; Position zum Zeitpunkt der Ausfahrt (2)
Aufzeichnungsende
O
Systemdetails; Kennzeichnet Ende der Aufzeichnung
(1) Schätzung, wenn die Meldung vor Ankunft des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs übermittelt wird.
(2) Identisch mit der Schätzung beim Detail Überwachung in der SEN-Meldung, wenn die Meldung annulliert wird.
ANHANG XVII
SICHTUNGSMELDUNG
Sichtungsmeldung (OBS)
Datenelement
Code
Status
(O = obligatorisch)
(F = fakultativ)
Bemerkungen
Aufzeichnungsbeginn
SR
O
Systemdetail; Beginn der Aufzeichnung
Anschrift
AD
O
Detail Meldung; Empfänger, XNE für NEAFC
Absender
FR
O
Detail Meldung; Adresse der übermittelnden Vertragspartei
Meldungsnummer
RN
O
Detail Meldung; laufende Nummer im betreffenden Jahr
Art der Meldung
TM
O
Detail Meldung; Meldungsart; OBS für Überwachungsmeldung
Rufzeichen
RC
O
Detail Überwachung; internationales Rufzeichen des Überwachungsfahr- oder -flugzeugs
Aufzeichnungsdatum
RD
O
Detail Meldung; Datum der Übermittlung
Uhrzeit der Aufzeichnung
RT
O
Detail Meldung; Uhrzeit der Übermittlung
Laufende Beobachtungsnummer
OS
O
Detail Überwachung; Laufende Nummer der Beobachtung
Datum
DA
O
Detail Überwachung; Datum der Schiffssichtung
Uhrzeit
TI
O
Detail Überwachung; Uhrzeit der Schiffssichtung
Breitengrad
LA
O
Detail Überwachung; Breitengrad der Schiffssichtung
Längengrad
LO
O
Detail Überwachung; Längengrad der Schiffssichtung
Objektidentifizierung
OI
O
Detail Schiffsregistrierung; Rufzeichen des gesichteten Schiffs
Äußere Kennnummer
XR
O
Detail Schiffsregistrierung; Außen an der Schiffsseite angebrachte Kennziffer oder — sofern diese Kennziffer fehlt — IMO-Nummer
Schiffsname
NA
F
Detail Schiffsregistrierung; Name des gesichteten Schiffs
Flaggenstaat
FS
O
Detail Schiffsregistrierung; Flaggenstaat des gesichteten Schiffs
Schiffstyp
TP
F
Schiffsmerkmale; Typ des gesichteten Schiffs
Geschwindigkeit
SP
F
Detail Überwachung; Geschwindigkeit des gesichteten Schiffs
Kurs
CO
F
Detail Überwachung; Kurs des gesichteten Schiffs
Tätigkeit
AC
O
Detail Überwachung; Tätigkeit des gesichteten Schiffs
Foto
PH
O
Detail Überwachung; wurde das gesichtete Schiff fotografiert? „J“ oder „N“
Anmerkungen
MS
F
Detail Überwachung; kann frei formuliert werden; Abschluss der Meldung
Aufzeichnungsende
ER
O
Systemdetail; gibt Ende der Aufzeichnung an
Als tatsächlich identifiziert gilt nur ein Schiff, dessen Rufzeichen oder äußere Kennnummer zu lesen ist.
Ist eine solche Identifizierung nicht möglich, sind die Gründe hierfür im Feld „Anmerkungen“ anzugeben.
Die Liste der Tätigkeiten des gesichteten Schiffs muss dem NEAFC-Masterdatenregister entsprechen, das unter https://www.neafc.org/mdr abrufbar ist.
ANHANG XVIII
ANHANG XIX
KONSTRUKTION UND VERWENDUNG DER LOTSENLEITER
1.
Es wird eine Lotsenleiter zur Verfügung gestellt, die den Inspektoren auf See ein sicheres An- und Vonbordgehen ermöglicht. Die Lotsenleiter wird in sauberem und vorschriftsmäßigem Zustand gehalten.
2.
Die Lotsenleiter wird so befestigt, dassa)
sie frei von jeder möglichen Verschmutzung durch das Schiff bleibt;
b)
sie in genügendem Abstand von den dünneren Leinen und so weit wie möglich im Mittschiffsbereich ist;
c)
jede Stufe fest an der Schiffswand bleibt.
3.
Die Stufen der Lotsenleiter sinda)
aus Hartholz oder anderem gleichartigem Material, aus einem Stück, astfrei gefertigt. Die vier untersten Stufen können aus Gummi von genügender Stärke und Steife oder aus anderem geeignetem Material mit gleichen Eigenschaften bestehen;
b)
mit einer rutschfesten Oberfläche versehen;
c)
mindestens 480 mm lang, 115 mm breit und 23 mm tief, ohne den rutschfesten Belag oder etwaige Rillen;
d)
in gleichmäßigem Abstand von mindestens 300 mm und höchstens 380 mm angebracht;
e)
so angebracht, dass sie waagerecht bleiben.
4.
Keine Lotsenleiter weist mehr als zwei Ersatzstufen auf, die auf andere Weise festgemacht sind als in der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter vorgesehen, und die so angebrachten Stufen werden so rasch wie möglich durch Stufen ersetzt, die der ursprünglichen Konstruktion der Lotsenleiter entsprechen. Wird eine Ersatzstufe an den Seilen der Lotsenleiter mithilfe von Auskehlungen an der Stufe festgemacht, befinden sich diese Auskehlungen an den längeren Seiten der Stufen.
5.
Die seitlichen Seile der Leiter bestehen aus zwei nicht überzogenen Hanfseilen oder gleichwertigen Seilen von nicht weniger als 60 mm Umfang auf jeder Seite; jedes Seil bleibt unbedeckt durch anderes Material und geht durch bis zur obersten Stufe. Zwei Haupttaue, die ordnungsgemäß an dem Schiff befestigt sind und nicht weniger als 65 mm Umfang haben, und eine Sicherheitsleine sind für den Notfall bereitzuhalten.
6.
In Abständen sind Spreizlatten aus Hartholz oder gleichwertigem Material in einem Stück, astfrei und 1,8 m bis 2 m lang angebracht, damit die Lotsenleiter sich nicht verdrehen kann. Die unterste Latte ist auf der fünftuntersten Leiterstufe angebracht, und der Abstand zwischen den einzelnen Spreizlatten beträgt höchstens neun Stufen.
7.
An oder von Bord gehenden Inspektoren wird ein sicherer und einfacher Übergang vom oberen Ende der Lotsenleiter, einer Fallreepstreppe oder sonstigen Vorrichtung ermöglicht. Führt ein solcher Übergang durch eine Öffnung in der Reling oder im Schanzkleid, sind entsprechende Griffe angebracht. Besteht ein solcher Übergang aus einer Schanzkleidleiter, ist diese Leiter sicher an der Reling oder Plattform befestigt, und an der Stelle, an der das Schiff betreten oder verlassen wird, sind in einem Abstand von mindestens 0,70 m und höchstens 0,80 m zwei Stützgriffe angebracht. Jede Stütze ist am Schiffskörper auf oder nahe dem Boden sowie an einer höheren Stelle fest angebracht, hat einen Durchmesser von mindestens 40 mm und ragt mindestens 1,20 m über die obere Kante des Schanzkleids hinaus.
8.
Nachts muss eine Beleuchtung vorgesehen sein, sodass sowohl die Oberseite der Lotsenleiter als auch die Stelle, an der der Inspektor an Bord des Schiffs kommt, angemessen beleuchtet sind. Ein Rettungsring mit selbstzündendem Licht muss bei Bedarf griffbereit sein. Eine Wurfleine muss ebenfalls für den Bedarfsfall griffbereit sein.
9.
Es muss die Möglichkeit bestehen, die Lotsenleiter an jeder Seite des Schiffs benutzen zu können. Der zuständige Inspektor kann angeben, an welcher Seite jener Inspektor die Lotsenleiter angebracht haben möchte.
10.
Die Montierung der Lotsenleiter und das Anbordgehen und das Vonbordgehen eines Inspektors sind von einem verantwortlichen Schiffsoffizier zu überwachen. Der verantwortliche Schiffsoffizier ist im Funkkontakt mit der Brücke.
11.
Sollten auf einem Schiff Konstruktionsmerkmale wie Scheuerleisten die Durchführung von Vorschriften dieser Regelung verhindern, so sind besondere Vorkehrungen zu treffen, um sicherzustellen, dass die Inspektoren das Schiff sicher betreten und verlassen können.
ANHANG XX
ANGABEN ZUR BENENNUNG VON HÄFEN
Hafenidentifizierung
Land
Name des Hafens (1)
Hafencode (1)
(UN/LOCODE, wenn verfügbar)
Grenzkontrollstelle
(Ja/Nein)
Art des Hafens
Anlandung
Umladung
Sonstige Hafendienste
(1) Code und Name, die in der UNECE-Liste erscheinen.
ANHANG XXI
FORMBLÄTTER FÜR HAFENSTAATKONTROLLEN
ANHANG XXII
ALLGEMEINE LEITLINIEN FÜR DAS RISIKOMANAGEMENT BEI DER HAFENSTAATKONTROLLE
1.
Risikomanagement bezeichnet die systematische Ermittlung von Risiken und die Durchführung aller erforderlichen Maßnahmen zur Begrenzung dieser Risiken. Hierzu gehören das Sammeln von Daten und Informationen, die Analyse und Bewertung von Risiken, die Vorbereitung und Umsetzung von Maßnahmen sowie die regelmäßige Überwachung und Überprüfung des Verfahrens und seiner Ergebnisse.
2.
Auf der Grundlage seiner Risikobewertung erarbeiten die Mitgliedstaaten in Abstimmung mit der EFCA eine Risikomanagementstrategie, um die Einhaltung dieser Verordnung zu erleichtern. Diese Strategie sollte die Ermittlung, Beschreibung und Zuweisung geeigneter kostenwirksamer Kontrollinstrumente und Inspektionsmittel, je nach Art und vermutlicher Höhe des jeweiligen Risikos, sowie das Erreichen von Zieleckwerten umfassen.
3.
Es werden Risikobewertungs- und Risikomanagementkriterien für Kontroll-, Inspektions- und Prüftätigkeiten festgelegt, um rechtzeitige Risikoanalysen und allgemeine Bewertungen der relevanten Kontroll- und Inspektionsdaten zu ermöglichen.
4.
Einzelne Fischereifahrzeuge, Gruppen von Fischereifahrzeugen, Betreiber und/oder Fischereitätigkeiten zum Fang verschiedener Arten in verschiedenen Teilen des Übereinkommensgebiets unterliegen je nach zugewiesenem Risikograd Kontrollen und Inspektionen, wobei für die Hafenstaatkontrolle der Anlandungen und Umladungen im Hafen unter anderem die folgenden allgemeinen Annahmen in Bezug auf die Risikokriterien zugrunde gelegt werden:a)
Fänge eines Schiffs einer Nichtvertragspartei;
b)
gefrorene Fänge;
c)
große Fangmengen;
d)
zuvor auf See umgeladene Fänge;
e)
außerhalb der Gewässer unter der Gerichtsbarkeit der Vertragsparteien, d. h. im Regelungsbereich, getätigte Fänge;
f)
sowohl innerhalb als auch außerhalb des Übereinkommensgebiets getätigte Fänge;
g)
Fänge hochwertiger Arten;
h)
Fänge aus Fischereiressourcen, für die die Fangmöglichkeiten besonders begrenzt sind; und
i)
Anzahl der zuvor bereits vorgenommenen Inspektionen und Anzahl der bei einem Schiff und/oder einem Betreiber festgestellten Verstöße.
ANHANG XXIII
HAFENINSPEKTIONSBERICHT
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2594/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)
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