Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2025/2518
12.12.2025
VERORDNUNG (EU) 2025/2518 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 26. November 2025
zur Festlegung zusätzlicher Verfahrensregeln für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679
(Text von Bedeutung für den EWR)
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 16,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Mit der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) wird ein dezentrales Durchsetzungssystem eingeführt, mit dem eine einheitliche Auslegung und Anwendung der genannten Verordnung in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, sichergestellt werden soll. In diesen Fällen ist gemäß dem dezentralisierten Durchsetzungssystem eine Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden erforderlich, um einen Konsens zu erzielen. Für den Fall, dass die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können, ist in der Verordnung (EU) 2016/679 eine Streitbeilegung durch den Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „der Ausschuss“) vorgesehen.
(2)
Damit die Verfahren für die Zusammenarbeit und die Streitbeilegung gemäß den Artikeln 60 und 65 der Verordnung (EU) 2016/679 reibungslos und wirksam funktionieren, müssen Regeln für die Durchführung der Verfahren durch die Aufsichtsbehörden in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, und durch den Ausschuss im Rahmen des Streitbeilegungsverfahrens, einschließlich der Behandlung von Beschwerden, festgelegt werden. Aus diesem Grund ist es auch notwendig, Vorschriften für die Wahrnehmung des Rechts auf rechtliches Gehör, bevor die Aufsichtsbehörden und gegebenenfalls der Ausschuss Beschlüsse fassen, festzulegen.
(3)
Mangels einschlägiger Unionsregeln ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten Sache jedes Mitgliedstaats, die Modalitäten der Verwaltungs- und Gerichtsverfahren festzulegen, mit denen ein hohes Maß an Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte sichergestellt werden soll. Für die Aufsichtsbehörden sollte daher das Verfahrensrecht der einzelnen Mitgliedstaaten gelten, sofern diese Verordnung keine Harmonisierung bestimmter Fragen bewirkt und solange die Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz des Unionsrechts durch diese nationalen Verfahrensvorschriften nicht beeinträchtigt werden.
(4)
Mit dieser Verordnung soll sichergestellt werden, dass Untersuchungen in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, im Einklang mit dem Grundsatz der guten Verwaltungspraxis und insbesondere unparteiisch, gerecht und innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt werden. Mit der vorliegenden Verordnung werden daher einige horizontale Grundsätze bezüglich der Verfahren zur Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 in solchen Fällen festgelegt.
(5)
Beschwerden stellen eine wesentliche Informationsquelle zur Aufdeckung von Verstößen gegen Datenschutzbestimmungen dar. Informationen, die ein Beschwerdeführer im Rahmen der eingereichten Beschwerde oder bei der Darlegung seines Standpunkts vorlegt, können Argumente und Beweise enthalten, die dazu beitragen können, die Untersuchung voranzubringen. Die Festlegung klarer und effizienter Verfahren für die Behandlung von Beschwerden in Fällen, die grenzüberschreitende Verarbeitungen betreffen, ist erforderlich, da die Beschwerde möglicherweise von einer anderen Aufsichtsbehörde als der, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, behandelt wird.
(6)
Unter einer Beschwerde ist eine von einer betroffenen Person bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 77 Absatz 1 oder Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 erhobene Forderung zu verstehen. Die bloße Meldung mutmaßlicher Verstöße, die nicht die Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person betreffen, Ersuchen um Rat von Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern oder allgemeine Anfragen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 von Verantwortlichen, Auftragsverarbeitern oder natürlichen Personen sind nicht als Beschwerden anzusehen.
(7)
Damit eine Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, zulässig ist, sollte sie bestimmte Angaben enthalten. Für die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde sollten keine Angaben erforderlich sein, die über die in dieser Verordnung festgelegten Angaben hinausgehen. Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen an die Zulässigkeit von Beschwerden gemäß dem nationalen Recht der Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, etwa betreffend die Sprache, die Verjährungsfrist, Identifizierungsmittel, ein elektronisches Formular, eine spezifische Vorlage oder die Unterschrift, gelten weiterhin.
(8)
Die Kontaktdaten der Person, die die Beschwerde einreicht, können eine Postanschrift, ihren Wohnort und, soweit vorhanden, eine E-Mail-Adresse umfassen. Wenn ein Beschwerdeführer eine natürliche Person ist, die nicht in der Lage ist, ihr Beschwerderecht ohne Unterstützung eines gesetzlichen Vertreters auszuüben, z. B. weil sie ein Kind ist oder weil sie eine Behinderung hat oder schutzbedürftig ist, und die daher ihre Rechte über eine andere Person wie einen Elternteil, einen gesetzlichen Vormund oder ein Familienmitglied ausübt, sofern eine solche Vertretung nach nationalem Recht zulässig ist, muss dies zum Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde eindeutig angegeben werden.
(9)
Wird die Beschwerde von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht, so sollten ein Nachweis darüber, dass die Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ordnungsgemäß gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde zusammen mit dem Namen und den Kontaktdaten der Einrichtung, Organisation oder Vereinigung sowie ein Nachweis darüber vorgelegt werden, dass diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung aufgrund eines Mandats der betroffenen Person handelt. Die Modalitäten und Verfahren für die Erbringung dieser Nachweise werden gemäß dem Recht des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde festgelegt, bei der die Beschwerde eingereicht wurde.
(10)
Der Beschwerdeführer sollte nicht verpflichtet sein, sich vor Einreichung einer Beschwerde an die untersuchte Partei zu wenden, damit die Beschwerde zulässig ist. Wenn eine Beschwerde die Wahrnehmung eines Rechts der betroffenen Person betrifft, und ist dafür Voraussetzung, dass die betroffene Person ein Ersuchen an den Verantwortlichen richten muss, so sollte dieses Ersuchen an den Verantwortlichen gerichtet werden, bevor die Beschwerde eingereicht wird.
(11)
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, sollte im Wege einer vorläufigen Schlussfolgerung feststellen, ob die Beschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, welche Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 1 der genannten Verordnung die mutmaßlich zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist und ob Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung findet. Wurde kein Verfahren zur frühzeitigen Beilegung eingeleitet, sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, zulässige Beschwerden an die Aufsichtsbehörde weiterleiten, welche mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, und den Beschwerdeführer davon in Kenntnis setzen. Die Feststellung der Zulässigkeit der Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, sollte für die federführende Aufsichtsbehörde verbindlich sein.
(12)
Es ist wichtig, dass die Aufsichtsbehörden dem Beschwerdeführer die Übermittlung aller erforderlichen Informationen, beispielsweise durch die Bereitstellung von Vorlagen oder elektronischen Formularen, unter Berücksichtigung der einschlägigen Leitlinien des Ausschusses erleichtern. Die Aufsichtsbehörden können die Einreichung von Beschwerden in einem benutzerfreundlichen elektronischen Format und unter Berücksichtigung der Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen erleichtern, sofern die von dem Beschwerdeführer abverlangten Angaben mit den aufgeführten erforderlichen Informationen übereinstimmen. Es sollten keine weiteren Angaben erforderlich sein, um die Beschwerde für zulässig zu erachten.
(13)
Um sich die Behandlung einer Beschwerde zu erleichtern, sollten die Aufsichtsbehörden vom Beschwerdeführer zusätzliche Informationen anfordern können. Fehlt teilweise Informationen, die für die Erachtung der Beschwerde als zulässig erforderlich sind, könnte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufnehmen, um die fehlenden Informationen einzuholen, sofern dies möglich ist. Ist eine Beschwerde unzulässig, sollte die Aufsichtsbehörde sie unzulässig erklären und den Beschwerdeführer innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Frist über das Fehlen der Informationen unterrichten, damit dieser die Möglichkeit erhält, eine zulässige Beschwerde einzureichen.
(14)
Benötigt die federführende Aufsichtsbehörde nach der Übermittlung einer zulässigen Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, durch eine Aufsichtsbehörde zusätzliche Informationen vom Beschwerdeführer, um eine umfassende Untersuchung auf der Grundlage der Beschwerde durchzuführen, so sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die federführende Aufsichtsbehörde, erforderlichenfalls auch durch Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer, dabei unterstützen, die erforderlichen Informationen einzuholen.
(15)
Leitet die federführende Aufsichtsbehörde eine Untersuchung auf der Grundlage einer Beschwerde ein, so sollten die untersuchten Parteien unverzüglich über die Einreichung dieser Beschwerde und ihre wichtigsten Elemente unterrichtet werden. Die Bereitstellung solcher Informationen durch die federführende Aufsichtsbehörde könnte jedoch so lange aufgeschoben werden, wie dies erforderlich ist, um die Integrität der Untersuchung zu schützen und die wirksame Durchführung von Untersuchungsmaßnahmen zu ermöglichen.
(16)
Für das wirksame Funktionieren der in Kapitel VII der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz müssen Fälle, die die grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen, zügig und im Geiste der aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit, der Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 zugrunde liegt, gelöst werden. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte ihre Zuständigkeit in enger Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ausüben. Ebenso sollten sich die betroffenen Aufsichtsbehörden an einer Untersuchung in einem frühen Stadium aktiv beteiligen, um einen Konsens zu erzielen, und dabei die in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in vollem Umfang nutzen. Es ist wichtig, dass die Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Aufsichtsbehörden auf einem offenen Dialog beruht, der es den betroffenen Aufsichtsbehörden ermöglicht, den Verlauf der Untersuchung durch den Austausch von Erfahrungen und Standpunkten mit der federführenden Aufsichtsbehörde wesentlich zu beeinflussen, wobei dem Ermessensspielraum der einzelnen Aufsichtsbehörden gebührend Rechnung zu tragen ist. Die Aufsichtsbehörden sollten die Verfahren zügig und effizient durchführen und aufrichtig und wirksam zusammenarbeiten, etwa, indem sie sich bei Bedarf gegenseitig unterstützen und auf Ersuchen unverzüglich reagieren.
(17)
Die Aufsichtsbehörden sollten innerhalb einer angemessenen Frist über Beschwerden entscheiden. Zu diesem Zweck werden in dieser Verordnung Fristen festgelegt. Was als angemessene Frist anzusehen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dessen Kontext, den einzelnen Verfahrensschritten der federführenden Aufsichtsbehörde, dem Verhalten der untersuchten Parteien und des Beschwerdeführers während des Verfahrens und der Komplexität des Falls. Damit die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten wirksam geschützt werden, müssen Beschwerden effizient und zügig behandelt werden. Je nach den Umständen eines Falls kann der für die Behandlung einer Beschwerde erforderliche Zeitrahmen kürzer sein als die in dieser Verordnung vorgesehene Frist. Eine effiziente Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden kann sich auch im Hinblick auf eine zügige Behandlung von Fällen positiv auswirken.
(18)
Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der ihre Beschwerde eingereicht wurde. Diese Möglichkeit schließt nicht aus, dass sie auch mit einer anderen Aufsichtsbehörde, einschließlich der federführenden Aufsichtsbehörde, in direkten Kontakt treten.
(19)
Es ist wichtig, dass die verarbeiteten personenbezogenen Daten und die Situation der betroffenen Person berücksichtigt werden, beispielsweise, wenn sich eine Beschwerde auf die Verarbeitung personenbezogener Daten von Kindern bezieht.
(20)
Die federführende Aufsichtsbehörde sollte der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die erforderlichen Informationen über den Fortgang der Untersuchung übermitteln, damit diese den Beschwerdeführer auf dem Laufenden halten kann.
(21)
Um Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zügig abzustellen und eine rasche Lösung für die Beschwerdeführer zu finden, sollten sich die Aufsichtsbehörden, soweit angemessen, bemühen, Beschwerden im Wege eines vorgesehenen Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung gemäß dieser Verordnung beizulegen. Zu diesem Zweck sollte die Aufsichtsbehörde prüfen, ob der in der Beschwerde gerügte Verstoß in einer Weise abgestellt wurde, die die Beschwerde gegenstandslos macht. Die Mitgliedstaaten sind nicht verpflichtet, nach nationalem Recht neue Verfahren einzuführen, die es ihren Aufsichtsbehörden ermöglichen, eine Beschwerde im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung beizulegen.
(22)
Eine Beschwerde sollte nur dann in einem Verfahren zur frühzeitigen Beilegung beigelegt werden, wenn der Beschwerdeführer nicht rechtzeitig Einspruch gegen die Feststellung, dass der mutmaßliche Verstoß abgestellt wurde und die Beschwerde daher gegenstandslos ist, erhoben hat. Die frühzeitige Beilegung einer Beschwerde sollte daher in Fällen angewandt werden, in denen der Beschwerdeführer in der Lage ist, das vorgeschlagene Ergebnis gebührend zu bewerten.
(23)
Die frühzeitige Beilegung einer Beschwerde kann besonders nützlich sein, um Beschwerden über Verletzungen der Rechte der betroffenen Person im Sinne von Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 zur Zufriedenheit des Beschwerdeführers zügig beizulegen. Diese frühzeitige Beilegung sollte es der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, oder der federführenden Aufsichtsbehörde ermöglichen, auf der Grundlage einer vorläufigen Zusammenarbeit mit dem Verantwortlichen und unter der Voraussetzung, dass entsprechende Beweise erhoben wurden, festzustellen, dass die Beschwerde gegenstandslos ist.
(24)
Die frühzeitige Beilegung einer Beschwerde im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung sollte die federführende Aufsichtsbehörde nicht daran hindern, z. B. im Falle systemischer oder wiederholter Verstöße gegen die Verordnung (EU) 2016/679, ihre Befugnisse gemäß der genannten Verordnung betreffend den gleichen Gegenstand auszuüben.
(25)
Ist die federführende Aufsichtsbehörde, welcher die Beschwerde übermittelt wurde, der Auffassung, dass eine Beschwerde im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung beigelegt werden kann, so sollte den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, damit ein endgültiger Beschluss gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen werden kann, mit dem festgestellt wird, dass der mutmaßliche Verstoß abgestellt wurde und dass die Beschwerde oder ein Teil der Beschwerde durch die federführende Aufsichtsbehörde beigelegt wurde. Der vorgelegte Beschlussentwurf könnte daher vereinfacht und auf die Information beschränkt werden, dass die Beschwerde vollständig oder teilweise im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung beigelegt wurde, wobei die Gründe für den Beschluss und der Umfang der Beilegung anzugeben sind und zu bestätigen ist, dass die Beschwerde daher gegenstandslos ist. In solchen Fällen sollte die federführende Aufsichtsbehörde den betroffenen Aufsichtsbehörden ihren Beschlussentwurf direkt vorlegen, ohne eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte oder vorläufige Feststellungen erstellen und übermitteln zu müssen.
(26)
Ist die federführende Aufsichtsbehörde zu einem vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung gelangt, so sollte es ihr möglich sein, mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Rahmen eines vereinfachten Verfahrens der Zusammenarbeit zusammenzuarbeiten. Das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit sollte auf Einzelfallbasis angewandt werden, sofern die federführende Aufsichtsbehörde der Ansicht ist, dass es mit Blick auf den Umfang der Untersuchung keine begründeten Zweifel gibt und die identifizierten rechtlichen und sachlichen Fragen keine zusätzliche Zusammenarbeit erfordern, die für die Zwecke einer komplexen Untersuchung erforderlich wäre, insbesondere, wenn diese Fragen auf der Grundlage der Merkmale des Falls und früherer Beschlüsse in ähnlichen Fällen behandelt werden können. Darüber hinaus ist es wichtig, dass die bestehende Rechtsprechung und die vom Ausschuss angenommenen Leitlinien zu den mutmaßlichen Verstößen gegen die Verordnung (EU) 2016/679, die untersucht werden sollen, auch von der federführenden Aufsichtsbehörde bei ihrer Erwägung berücksichtigt werden, dass sich wahrscheinlich ein Konsens über die wichtigsten Elemente eines Falls erzielen lässt. Grundsätzlich findet das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit keine Anwendung, wenn der Fall systemische oder wiederkehrende Probleme in mehreren Mitgliedstaaten aufwirft, eine allgemeine Rechtsfrage in Bezug auf die Auslegung, Anwendung oder Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 betrifft, mit der Verzahnung des Datenschutzes mit anderen Rechtsbereichen in Zusammenhang steht, eine große Zahl betroffener Personen in mehreren Mitgliedstaaten betrifft oder mit einer großen Zahl von Beschwerden in mehreren Mitgliedstaaten zusammenhängt oder wenn ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen bestehen könnte.
(27)
Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit anzuwenden, so sollte sie die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von ihrer Absicht in Kenntnis setzen und alle einschlägigen Informationen zu den Merkmalen des Falls und der Beschwerde, einschließlich der wichtigsten relevanten Tatsachen und des mutmaßlichen Verstoßes, der untersucht werden soll, zur Verfügung stellen. Wird das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit angewandt, so sollte die federführende Aufsichtsbehörde weiterhin mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten und innerhalb der in dieser Verordnung vorgesehenen Fristen einen Beschlussentwurf vorlegen.
(28)
Ist eine Aufsichtsbehörde verpflichtet, bestimmte Verfahrensschritte innerhalb bestimmter Fristen zu unternehmen, so soll mit diesen Fristen sichergestellt werden, dass das Verfahren innerhalb einer angemessenen Frist fortgesetzt und abgeschlossen wird. Diese Fristen hindern die Aufsichtsbehörden nicht daran, die erforderlichen Verfahrensschritte nach dem Ablauf dieser Fristen zu unternehmen. Es muss daher sichergestellt werden, dass das Unternehmen solcher Verfahrensschritte nach Ablauf der entsprechenden Fristen nicht als Grund für die Rechtswidrigkeit oder Ungültigkeit des betreffenden Verfahrensschritts oder des endgültigen Beschlusses angesehen werden kann.
(29)
Die federführende Aufsichtsbehörde sollte die Frist für die Vorlage eines Beschlussentwurfs verlängern können. Eine solche Verlängerung sollte nur in Ausnahmefällen aufgrund der Komplexität eines Falls erfolgen. Die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden sollten unterrichtet werden und die Möglichkeit haben, gegen die Verlängerung Einspruch zu erheben, den die federführende Aufsichtsbehörde bei der Entscheidung über die Anwendung einer Fristverlängerung und gegebenenfalls die Dauer dieser Verlängerung berücksichtigen sollte.
(30)
Verlängert die federführende Aufsichtsbehörde die Frist für die Vorlage eines Beschlussentwurfs, so sollten die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die federführende Aufsichtsbehörde von ihrer Auffassung in Kenntnis setzen können, dass Handlungsbedarf besteht, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Wurde die federführende Aufsichtsbehörde über eine solche Auffassung unterrichtet und legt sie innerhalb der verlängerten Frist keinen Beschlussentwurf vor, so sollte davon ausgegangen werden, dass dringender Handlungsbedarf im Sinne von Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht. Ungeachtet dieser Möglichkeit steht den Aufsichtsbehörden unter den in Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Bedingungen weiterhin das Dringlichkeitsverfahren zur Verfügung.
(31)
Damit das Verfahren unbeschadet der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten effizient geführt wird, sollten Rechtsbehelfe gegen Verfahrensschritte der Aufsichtsbehörden vorzugsweise nur in Verbindung mit einem Rechtsbehelf gegen einen endgültigen Beschluss zur Verfügung stehen, es sei denn, der Verfahrensschritt an sich beeinträchtigt die Rechte der untersuchten Partei oder des Beschwerdeführers unabhängig von dem endgültigen Beschluss unwiederbringlich.
(32)
Für die Aufsichtsbehörden ist es besonders wichtig, dass möglichst frühzeitig und vor der Annahme des Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 ein Konsens über die wichtigsten Aspekte des Falls erzielt wird.
(33)
Der Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ist ein wichtiges Element, um den Geist einer aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit zu unterstützen. Dieser Austausch und die rechtzeitige Bereitstellung spezifischer Informationen durch die federführende Aufsichtsbehörde sind ein kontinuierlicher Prozess im gesamten Verlauf einer Untersuchung, und die Unterlagen und Detailinformationen, die erforderlich sind, können sich in Abhängigkeit von der Komplexität der Fälle unterscheiden. Je nach dem Stadium der Untersuchung und den Umständen eines Falls könnten zu den zweckdienlichen Informationen unter anderem der Schriftwechsel mit dem Verantwortlichen oder der betroffenen Person in Bezug auf eine Beschwerde oder Untersuchung, die vorbereitenden Unterlagen für eine Prüfung oder Inspektion oder eine vorläufige technische oder rechtliche Bewertung durch die federführende Aufsichtsbehörde als Ergebnis eines bestimmten Schritts im Rahmen ihrer Untersuchung gehören.
(34)
Während die federführende Aufsichtsbehörde den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich alle zweckdienlichen Informationen bereitstellen sollte, sobald diese Informationen verfügbar sind, sollten die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ebenfalls proaktiv alle relevanten Informationen zur Verfügung stellen, die als zweckdienlich für die Bewertung der rechtlichen und sachlichen Elemente eines Falls erachtet werden. Mit dem Austausch zweckdienlicher Informationen sollte die rasche und wirksame Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden gefördert werden, und er kann in bestimmten Fällen durch Zusammenfassungen, Auszüge oder Kopien von Dokumenten unterstützt werden, um das rasche Verständnis eines Falls zu erleichtern, wobei zugleich die Möglichkeit bestehen sollte, erforderlichenfalls ergänzende Informationen bereitzustellen. Um den wirksamen und angemessenen Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen den Aufsichtsbehörden zu erleichtern, sollte der Ausschuss Modalitäten und Anforderungen für den Austausch solcher Informationen festlegen können.
(35)
Als Teil der zweckdienlichen Informationen zu einem bestimmten Fall sollte die federführende Aufsichtsbehörde den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte übermitteln, in der sie ihren vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung darlegt. Diese Zusammenfassung sollte zu einem Zeitpunkt vorgelegt werden, der früh genug ist, um die wirksame Einbeziehung der von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden vorgelegten Standpunkte zu ermöglichen, aber auch zu einem Zeitpunkt, zu dem die federführende Aufsichtsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, um, erforderlichenfalls mittels einer vorläufigen Analyse und möglicher erster Untersuchungsmaßnahmen, ihren Standpunkt zu dem Fall zu erarbeiten. Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte sollte gegebenenfalls auch eine vorläufige Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen umfassen, wenn die federführende Aufsichtsbehörde über ausreichende Elemente verfügt, um einen vorläufigen Standpunkt zu diesen Maßnahmen zu erarbeiten, insbesondere, wenn die von dem mutmaßlichen Verstoß betroffenen Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679 in einem frühen Stadium leicht identifiziert werden können.
(36)
Die betroffenen Aufsichtsbehörden sollten die Möglichkeit haben, zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte Stellung zu nehmen, einschließlich zu einem breiten Spektrum von Angelegenheiten wie z. B. zum Umfang der Untersuchung, zur Identifikation der mutmaßlichen Verstöße und zur Identifikation sachlicher und rechtlicher Aspekte, die für die Untersuchung relevant sind. Da der Umfang der Untersuchung die von der federführenden Aufsichtsbehörde zu untersuchenden Fragen bestimmt, sollten sich die Aufsichtsbehörden bemühen, so früh wie möglich einen Konsens über den Umfang der Untersuchung zu erzielen.
(37)
Im Interesse einer wirksamen und umfassenden Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und allen anderen betroffenen Aufsichtsbehörden ist es wichtig, dass die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden kurzgefasst und so klar und präzise formuliert werden, dass sie für alle Aufsichtsbehörden leicht verständlich sind. Die rechtlichen Argumente sind unter Bezugnahme auf den Teil der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, auf den sie sich beziehen, zu gruppieren. Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden können durch zusätzliche Dokumente ergänzt werden. Ein bloßer Verweis auf ergänzende Dokumente in der Stellungnahme einer betroffenen Aufsichtsbehörde kann jedoch das Fehlen wesentlicher rechtlicher oder sachlicher Argumente, die in der Stellungnahme enthalten sein sollten, nicht ausgleichen. Die wesentlichen rechtlichen und sachlichen Umstände, auf die in diesen Dokumenten Bezug genommen wird, müssen zumindest in zusammengefasster, kohärenter und verständlicher Form in der Stellungnahme selbst dargelegt werden.
(38)
Die Aufsichtsbehörden sollten alle Mittel einsetzen können, die erforderlich sind, um im Geiste einer aufrichtigen und wirksamen Zusammenarbeit einen Konsens zu erzielen. Bestehen zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den betroffenen Aufsichtsbehörden Unterschiede in der Auffassung über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem zu untersuchenden mutmaßlichen Verstoß betroffen sind, oder beziehen sich die Stellungnahmen der betroffenen Aufsichtsbehörden auf eine wesentliche Änderung der komplexen rechtlichen oder sachlichen Bewertung oder auf die erste Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen, können die betroffenen Aufsichtsbehörden die in den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Instrumente in Anspruch nehmen.
(39)
Die Verordnung (EU) 2016/679 ermöglicht es der Aufsichtsbehörde, um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren zu ersuchen, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde trotz dringenden Handlungsbedarfs keine geeignete Maßnahme getroffen hat, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Gemäß der vorliegenden Verordnung sollten, wenn die Aufsichtsbehörden nach Anwendung der in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Mittel keinen Konsens über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, erzielen, die in Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Bedingungen für das Ersuchen um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren als erfüllt gelten, und die federführende Aufsichtsbehörde sollte um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren ersuchen. Mit einem in einem Dringlichkeitsverfahren gefassten verbindlichen Beschluss des Ausschusses über den Umfang einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, kann weder dem Ergebnis der Untersuchung der federführenden Aufsichtsbehörde noch der Wirksamkeit des Rechts der untersuchten Parteien auf rechtliches Gehör vorgegriffen werden.
(40)
Einem Beschwerdeführer sollten Verfahrensrechte eingeräumt werden, soweit seine Rechte und Freiheiten als betroffene Person betroffen sind. Mit den in dieser Verordnung festgelegten Verfahrensschritten in Bezug auf die Zusammenarbeit zwischen Aufsichtsbehörden werden dem Beschwerdeführer oder den untersuchten Parteien keine Rechte verliehen. Daher wird in dieser Verordnung klargestellt, mit welchen Bestimmungen über Verfahrensschritte natürlichen Personen oder den untersuchten Parteien weder Rechte verliehen werden noch ihre Rechte eingeschränkt werden.
(41)
Beschwerdeführer sollten die Möglichkeit haben, ihren Standpunkt darzulegen, bevor ein für sie nachteiliger Beschluss gefasst wird. Wird eine Beschwerde in einem Fall, der eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt, sollte der Beschwerdeführer daher die Möglichkeit haben, seinen Standpunkt darzulegen, bevor ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679, ein überarbeiteter Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung oder ein verbindlicher Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung vorgelegt wird.
(42)
Es ist erforderlich, die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde in einem Fall, der eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, zu klären. Als Kontaktstelle für den Beschwerdeführer während der Untersuchung sollte die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer die Möglichkeit einräumen, seinen Standpunkt zu der vorgeschlagenen vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde darzulegen, und diese Behörde sollte für die gesamte Kommunikation mit dem Beschwerdeführer zuständig sein. Die gesamte Kommunikation sollte an die federführende Aufsichtsbehörde weitergeleitet werden. Da gemäß Artikel 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, für den Erlass des endgültigen Beschlusses über die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde zuständig ist, sollte die federführende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erstellen. Diese Zusammenarbeit umfasst die Möglichkeit, die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, bei der Ausarbeitung eines solchen Entwurfs um Unterstützung zu ersuchen.
(43)
Bei der wirksamen Durchsetzung der Datenschutzvorschriften der Union sollten die Verteidigungsrechte der untersuchten Parteien uneingeschränkt gewahrt werden, was ein Grundprinzip des Unionsrechts darstellt, das unter allen Umständen zu beachten ist, und diese Rechte sind von besonderer Bedeutung in Verfahren, die Sanktionen nach sich ziehen könnten.
(44)
Um das Recht auf eine gute Verwaltung und die Verteidigungsrechte, wie sie in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) verankert sind, wirksam zu schützen, ist es wichtig, klare Regeln für die Wahrnehmung des Anspruchs jeder Person auf rechtliches Gehör, bevor eine für sie nachteilige individuelle Maßnahme getroffen wird, vorzusehen.
(45)
Mit den Vorschriften für das Verwaltungsverfahren, die die Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 anwenden, sollte sichergestellt werden, dass die untersuchten Parteien während des gesamten Verfahrens tatsächlich Gelegenheit haben, sich zum Vorliegen und zur Erheblichkeit der von der Aufsichtsbehörde angeführten Tatsachen und vorgebrachten Einsprüche und Umstände zu äußern, damit sie ihre Verteidigungsrechte wahrnehmen können. Die vorläufigen Feststellungen geben den vorläufigen Standpunkt zu dem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 nach Abschluss einer Untersuchung wieder. Sie stellen somit eine wesentliche Verfahrensgarantie zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Damit die untersuchten Parteien sich wirksam verteidigen und zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen Stellung nehmen können, sollten ihnen die dafür erforderlichen Dokumente zur Verfügung gestellt werden, indem sie Zugang zur Verwaltungsakte erhalten.
(46)
Diese Vorschriften sollten die Möglichkeit der Aufsichtsbehörden unberührt lassen, gemäß dem nationalen Recht der federführenden Aufsichtsbehörde einen weitreichenderen Zugang zur Verwaltungsakte zu gewähren, um die Standpunkte etwaiger untersuchter Parteien oder des Beschwerdeführers im Zuge des Verfahrens zu hören.
(47)
Die vorläufigen Feststellungen bestimmen den Umfang der Untersuchung und damit den Geltungsbereich eines künftigen endgültigen Beschlusses, der gegebenenfalls auf der Grundlage eines verbindlichen Beschlusses des Ausschusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 gefasst wird und an Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter gerichtet werden kann. Die vorläufigen Feststellungen sollten knapp, aber hinreichend klar formuliert sein, damit die untersuchten Parteien die Art des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 richtig erkennen können. Die Verpflichtung, den von einer Untersuchung betroffenen Parteien alle erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie sich angemessen verteidigen können, ist erfüllt, wenn im endgültigen Beschluss den untersuchten Parteien keine anderen als die in den vorläufigen Feststellungen genannten Verstöße zur Last gelegt werden und nur Tatsachen berücksichtigt werden, zu denen sich die untersuchten Parteien äußern konnten. Der endgültige Beschluss der federführenden Aufsichtsbehörde muss jedoch nicht notwendigerweise den vorläufigen Feststellungen entsprechen. Der federführenden Aufsichtsbehörde sollte es in ihrem endgültigen Beschluss erlaubt sein, die Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls auf den überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 zu berücksichtigen. Die federführende Aufsichtsbehörde sollte in der Lage sein, eine eigene Bewertung der von den untersuchten Parteien vorgebrachten Tatsachen und rechtlichen Argumente vorzunehmen, um entweder die Argumente zurückzuweisen, wenn sie diese für unbegründet hält, oder ihre Feststellungen zur Stützung der von ihr aufrechterhaltenen Argumente sowohl in sachlicher als auch in rechtlicher Hinsicht zu ergänzen und neu zu formulieren. Wird beispielsweise ein Argument, das eine untersuchte Partei im Verwaltungsverfahren vorgebracht hat, berücksichtigt, ohne dass ihr vor Erlass des endgültigen Beschlusses Gelegenheit gegeben wurde, sich dazu zu äußern, so kann dies allein keine Verletzung ihrer Verteidigungsrechte darstellen.
(48)
Diese Verordnung enthält Vorschriften für Situationen, in denen die federführende Aufsichtsbehörde nach nationalem Recht verpflichtet ist, sich weiter an nachfolgenden innerstaatlichen Verfahren im Zusammenhang mit demselben Fall, wie z. B. verwaltungsrechtlichen Berufungsverfahren, zu beteiligen.
(49)
Die untersuchten Parteien sollten Recht auf rechtliches Gehör haben, bevor ein überarbeiteter Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt wird oder der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erlässt. Neue rechtliche Elemente umfassen maßgebliche und begründete Einsprüche, wenn diese Einsprüche andere rechtliche Bewertungen enthalten als jene, die die federführende Aufsichtsbehörde in dem gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegten Beschlussentwurf vorgeschlagen hat.
(50)
Beschwerdeführer sollten an einem Verfahren beteiligt werden können, das von einer Aufsichtsbehörde eingeleitet wurde, um Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 zu identifizieren oder zu klären. Der Möglichkeit einer betroffenen Person, als Beschwerdeführer aufzutreten, steht nicht entgegen, dass eine Aufsichtsbehörde in Bezug auf den Gegenstand der Beschwerde bereits eine Untersuchung eingeleitet hat oder sich nach Eingang der Beschwerde im Rahmen einer Untersuchung von Amts wegen mit der Beschwerde befassen wird. Bei der Untersuchung eines möglichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Aufsichtsbehörde, der durch einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter begangen wurde, handelt es sich um ein Verfahren, das eine Aufsichtsbehörde in Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 57 Absatz 1 der genannten Verordnung von sich aus oder aufgrund einer Beschwerde einleitet. Die untersuchten Parteien und der Beschwerdeführer befinden sich nicht in derselben verfahrensrechtlichen Situation, und es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verteidigungsrechte der untersuchten Partei gewahrt werden. Die untersuchten Parteien und der Beschwerdeführer können sich auf das Grundrecht auf rechtliches Gehör berufen, wenn der Beschluss ihre Rechtsstellung beeinträchtigt.
(51)
Beschwerdeführern sollte die Möglichkeit eingeräumt werden, zu den vorläufigen Feststellungen schriftlich Stellung zu nehmen, soweit sich diese Stellungnahmen auf ihre Beschwerde über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten beziehen. Sie sollten jedoch keinen Zugang zu Geschäftsgeheimnissen oder anderen vertraulichen Informationen der Verfahrensbeteiligten oder anderer Personen haben.
(52)
Bei der Festsetzung von Fristen für die Stellungnahme der untersuchten Parteien und der Beschwerdeführer zu den vorläufigen Feststellungen ist es wichtig, dass die Aufsichtsbehörden die Komplexität der in den vorläufigen Feststellungen aufgeworfenen Fragen berücksichtigen, um sicherzustellen, dass die untersuchten Parteien und die Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit haben, zu den aufgeworfenen Fragen in angemessener Weise Stellung zu nehmen.
(53)
Der Meinungsaustausch zwischen den Aufsichtsbehörden vor der Vorlage eines Beschlussentwurfs umfasst einen offenen Dialog und einen umfassenden Meinungsaustausch, bei dem sich die Aufsichtsbehörden bestmöglich bemühen sollten, einen Konsens über das weitere Vorgehen im Rahmen einer Untersuchung zu erzielen. Umgekehrt sollten Meinungsverschiedenheiten, die in maßgeblichen und begründeten Einsprüchen gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Ausdruck gebracht werden, die das Potenzial für ein Streitbeilegungsverfahren zwischen den Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 65 der genannten Verordnung erhöhen und die Annahme eines endgültigen Beschlusses durch die zuständige Aufsichtsbehörde verzögern, nur in Fällen auftreten, in denen die Aufsichtsbehörden keinen Konsens erzielen können, und wenn dies erforderlich ist, um eine einheitliche Auslegung der Verordnung (EU) 2016/679 sicherzustellen. Von solchen Einsprüchen sollte Gebrauch gemacht werden, wenn es darum geht, die Verordnung (EU) 2016/679 einheitlich durchzusetzen.
(54)
Im Interesse eines effizienten und umfassenden Abschlusses des Streitbeilegungsverfahrens, bei dem alle Aufsichtsbehörden die Möglichkeit haben sollten, ihren Standpunkt darzulegen, und unter Berücksichtigung der zeitlichen Einschränkungen während des Streitbeilegungsverfahrens sollten Form und Struktur der maßgeblichen und begründeten Einsprüche bestimmten Anforderungen genügen.
(55)
Der Zugang zur Verwaltungsakte ist in der Charta als Teil der Verteidigungsrechte und des Rechts auf eine gute Verwaltung verankert. Den untersuchten Parteien sollte Zugang zur Verwaltungsakte gewährt werden, wenn ihnen die vorläufigen Feststellungen mitgeteilt werden, und es sollte die Frist für die Übermittlung ihrer schriftlichen Antwort gesetzt werden.
(56)
Wenn den untersuchten Parteien und dem Beschwerdeführer Zugang zur Verwaltungsakte gewährt wird, sollten die Aufsichtsbehörden den Schutz von Geschäftsgeheimnissen und anderen vertraulichen Informationen sicherstellen. Die Kategorie „andere vertrauliche Informationen“ umfasst Informationen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind, aber gemäß Unionsrecht und nationalem Recht insoweit als vertraulich angesehen werden könnten, als durch ihre Offenlegung einem Verantwortlichen, einem Auftragsverarbeiter oder einer natürlichen oder juristischen Person erheblicher Schaden zugefügt würde. Als vertrauliche Informationen sollten insbesondere Informationen gelten, die nur einer begrenzten Zahl von Personen bekannt sind und durch deren Offenlegung der Person, die sie bereitgestellt hat, oder dritten Personen schwerer Schaden zugefügt werden könnte und bei denen die Interessen, die durch die Offenlegung dieser Informationen beeinträchtigt werden könnten, objektiv schutzwürdig sind. Die Aufsichtsbehörden sollten von den untersuchten Parteien, die Dokumente oder Erklärungen vorlegen oder vorgelegt haben, verlangen können, vertrauliche Informationen kenntlich zu machen.
(57)
Sind Geschäftsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen zum Nachweis eines Verstoßes erforderlich, sollte die Aufsichtsbehörde bei jedem einzelnen Dokument auf verhältnismäßige Weise prüfen, ob das Erfordernis, sie offenzulegen, größer ist als der Schaden, der aus ihrer Offenlegung entstehen könnte.
(58)
Der Zugang zu Dokumenten, die in der Verwaltungsakte auf der Grundlage des Zugangs zu öffentlichen Dokumenten enthalten sind, wird gemäß dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten gewährt. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, dass die Integrität des Entscheidungsprozesses geschützt wird, bis die zuständige Aufsichtsbehörde den endgültigen Beschluss erlässt.
(59)
Es ist wichtig, dass der Ausschuss den Zugang zu den entsprechend den Verfahren der Zusammenarbeit und Kohärenz gefassten Beschlüssen erleichtert, indem er den Wortlaut der endgültigen Beschlüsse der nationalen Aufsichtsbehörden online über leicht zugängliche Register zur Verfügung stellt. Im Einklang mit dem geltenden nationalen Recht können die Aufsichtsbehörden Namen und andere Informationen, die die Identifizierung der untersuchten Parteien oder des Beschwerdeführers ermöglichen, sowie sonstige nach geltendem Unionsrecht und nationalem Recht geschützte Informationen redigieren.
(60)
Es ist wichtig, dass die Übermittlung einer Fassung des endgültigen Beschlusses gemäß dieser Verordnung an den Beschwerdeführer die Möglichkeit einer Aufsichtsbehörde unberührt lässt, im Rahmen ihrer Abhilfebefugnisse zu entscheiden, ob sie den Beschluss veröffentlicht.
(61)
Wenn die federführende Aufsichtsbehörde eine Angelegenheit gemäß Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss zur Streitbeilegung verweist, sollte sie dem Ausschuss alle erforderlichen Dokumente und Informationen zur Verfügung stellen, damit dieser die Zulässigkeit der maßgeblichen und begründeten Einsprüche beurteilen und den Beschluss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung erlassen kann. Sobald dem Ausschuss alle erforderlichen Dokumente und Informationen vorliegen, sollte der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 registrieren.
(62)
Der verbindliche Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 sollte sich ausschließlich auf die Angelegenheiten beziehen, die zur Einleitung des Streitbeilegungsverfahrens geführt haben, und so formuliert sein, dass die federführende Aufsichtsbehörde ihren endgültigen Beschluss auf der Grundlage des Beschlusses des Ausschusses erlassen kann.
(63)
Um die Beilegung von Streitigkeiten zwischen Aufsichtsbehörden, die dem Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden, zu erleichtern, ist es erforderlich, Verfahrensregeln für die Dokumente und Informationen festzulegen, die dem Ausschuss vorzulegen sind und auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte. Ferner sollte der Zeitpunkt für die Registrierung der Verweisung der Angelegenheit an die Streitbeilegung festgelegt werden.
(64)
Um das Dringlichkeitsverfahren für Stellungnahmen und verbindliche Beschlüsse des Ausschusses gemäß Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 zu straffen, ist es erforderlich, Verfahrensregeln festzulegen in Bezug auf den Zeitpunkt, zu dem Ersuchen um eine Stellungnahme oder einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren zu stellen sind, und auf die dem Ausschuss vorzulegenden Dokumente und Informationen, auf die der Ausschuss seinen Beschluss stützen sollte.
(65)
In der Verordnung (EU) 2016/679 ist vorgesehen, dass die betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn eine zuständige Aufsichtsbehörde sich nicht mit einer Beschwerde befasst. Mit dieser Verordnung werden weder neue gerichtliche Rechtsbehelfe geschaffen, die über die bereits mit der Verordnung (EU) 2016/679 geschaffenen Rechtsbehelfe hinausgehen, noch wird die Anwendung der in der genannten Verordnung vorgesehenen Rechtsbehelfe eingeschränkt. Gewisse Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sind von besonderer Bedeutung für die rechtzeitige Übermittlung des endgültigen Beschlusses durch die Aufsichtsbehörden im Rahmen der Behandlung von Beschwerden. Bei der Feststellung, ob eine Aufsichtsbehörde sich mit einer Beschwerde befasst hat, sollte geprüft werden, ob die Aufsichtsbehörde bestimmte in der vorliegenden Verordnung und in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Fristen eingehalten hat. Bei dieser Feststellung ist es unerlässlich, dass das Recht des Beschwerdeführers darauf, dass seine Beschwerde innerhalb einer angemessenen Frist behandelt wird, gewahrt wird. Die Bestimmungen dieser Verordnung lassen die Möglichkeit unberührt, im nationalen Recht Rechtsbehelfe für die untersuchte Partei vorzusehen, im Hinblick auf ihr Recht auf Behandlung ihrer Angelegenheiten innerhalb einer angemessenen Frist.
(66)
Für die Durchführung dieser Verordnung sind zur Unterstützung eines raschen und sicheren Informationsaustauschs geeignete digitale Instrumente erforderlich. Es ist wichtig, dass allen Datenschutzbehörden ein geeignetes elektronisches Instrument zur Verfügung steht, das sicher ist und gemeinsam genutzt werden kann, wobei die Erfahrungen zu berücksichtigen sind, die mit der Nutzung bestehender Instrumente gemacht wurden. Es ist auch wichtig, dass die für die Einführung eines solchen elektronischen Instruments erforderlichen Ressourcen bereitgestellt werden und dass dieses Instrument die Erhebung und Konsolidierung von Durchsetzungsstatistiken über Fälle, die die grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen, durch den Ausschuss erleichtert.
(67)
Die Kapitel III und IV der vorliegenden Verordnung betreffen die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden, die Verfahrensrechte der untersuchten Parteien und die Beteiligung der Beschwerdeführer. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Bestimmungen nicht für Untersuchungen gelten, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits im Gange sind. Sie sollten für Untersuchungen gelten, die von Amts wegen mindestens 15 Monate nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde mindestens 15 Monate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingereicht wird. Die Kapitel V und VI der vorliegenden Verordnung enthalten Verfahrensregeln für Fälle, die nach Artikel 65 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Streitbeilegung verwiesen werden, und für Ersuchen um eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/679. Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten diese Kapitel nicht für Fälle gelten, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung an die Streitbeilegung verwiesen wurden. Sie sollten für alle Fälle gelten, die mindestens 15 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung in die Streitbeilegung verwiesen wurden.
(68)
Der Europäische Datenschutzbeauftragte und der Ausschuss wurden gemäß Artikel 42 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) angehört und haben am 19. September 2023 eine gemeinsame Stellungnahme abgegeben—
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Gegenstand und Anwendungsbereich
In dieser Verordnung werden Verfahrensvorschriften für die Behandlung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in Beschwerdefällen und von Amts wegen durch Aufsichtsbehörden bei der Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegt, wenn diese Fälle eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen. Die Behandlung von Beschwerden und die Durchführung von Untersuchungen in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen, umfassen die Feststellung, ob ein Fall eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 4 der Verordnung (EU) 2016/679.
Darüber hinaus gilt die folgende Begriffsbestimmung:
„untersuchte Partei“ bezeichnet den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter, der wegen eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, der eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, einer Untersuchung unterzogen wird;
Artikel 3
Grundsätze für die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen
(1) Die Aufsichtsbehörden führen die in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fallenden Verfahren zügig und effizient durch. Sie arbeiten untereinander aufrichtig und wirksam zusammen, indem sie bei Bedarf Unterstützung leisten und unverzüglich auf Ersuchen einer jeweils anderen Aufsichtsbehörde antworten.
(2) Eine Aufsichtsbehörde kann Verfahren nach nationalem Verfahrensrecht verbinden oder voneinander trennen, soweit eine Verbindung oder Trennung dieser Verfahren die Rechte der untersuchten Parteien oder des Beschwerdeführers nicht beeinträchtigt.
(3) Ein Beschwerdeführer hat die Möglichkeit, ausschließlich mit der Aufsichtsbehörde zu kommunizieren, bei der sie ihre Beschwerde gemäß Artikel 77 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht haben.
(4) Die Behandlung einer Beschwerde muss stets in einen Beschluss münden, der Gegenstand eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 ist.
(5) Im Interesse der Effizienz der Verfahren können die Aufsichtsbehörden die Länge der Eingaben der untersuchten Partei und des Beschwerdeführers begrenzen, wobei sie die Komplexität des Falles und die bereits übermittelten Dokumente berücksichtigen.
KAPITEL II
EINREICHUNG VON BESCHWERDEN UND FRÜHZEITIGE BEILEGUNG
Artikel 4
Beschwerden, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen
(1) Eine Beschwerde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/679, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, ist zulässig, sofern sie die folgenden Angaben enthält:
a)
den Namen und die Kontaktdaten der Person, die die Beschwerde einreicht;
b)
wenn die Beschwerde von einer Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht im Sinne von Artikel 80 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wird, den Nachweis, dass diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ordnungsgemäß gemäß dem Recht eines Mitgliedstaats gegründet wurde;
c)
wenn die Beschwerde auf der Grundlage des Artikels 80 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wird, den Namen und die Kontaktdaten der Einrichtung, Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die die Beschwerde einreicht, und den Nachweis, dass diese Einrichtung, Organisation oder Vereinigung auf der Grundlage eines Mandats einer betroffenen Person handelt;
d)
Angaben, die die Identifizierung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, der Gegner der Beschwerde ist, ermöglichen;
e)
eine Beschreibung des mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679.
Für die Zulässigkeit einer Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, sind über die in Unterabsatz 1 genannten Angaben keine weiteren Angaben erforderlich.
Die Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen des nationalen Verfahrensrechts der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, gelten weiterhin.
(2) Stellt die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, fest, dass diese Beschwerde die in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Angaben nicht enthält, so erklärt sie diese Beschwerde binnen zwei Wochen nach ihrem Eingang für unzulässig und setzt den Beschwerdeführer über die Gründe hierfür in Kenntnis.
(3) Für die Zulässigkeit einer Beschwerde ist es nicht erforderlich, dass der Beschwerdeführer vor Einreichung der Beschwerde mit der untersuchten Partei Kontakt aufgenommen hat.
Betrifft eine Beschwerde die Wahrnehmung eines Rechts der betroffenen Person, und ist dafür Voraussetzung, dass die betroffene Person ein Ersuchen an den Verantwortlichen richtet, so ist dieses Ersuchen unbeschadet des Unterabsatzes 1 an den Verantwortlichen zu richten, bevor die Beschwerde eingereicht wird.
(4) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, legt im Wege einer vorläufigen Schlussfolgerung Folgendes fest:
a)
ob die Beschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft;
b)
welche Aufsichtsbehörde sie für die zuständige federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 hält und
c)
ob Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 Anwendung findet.
(5) Ist eine Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, zulässig und erfolgte keine frühzeitige Beilegung gemäß Artikel 5, so leitet die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Beschwerde spätestens sechs Wochen nach deren Eingang an die Aufsichtsbehörde weiter, die sie für die zuständige federführende Aufsichtsbehörde hält, und setzt den Beschwerdeführer von dieser Weiterleitung in Kenntnis.
Die Feststellung der Zulässigkeit einer Beschwerde durch die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, ist für die federführende Aufsichtsbehörde verbindlich.
(6) Die Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, bestätigt entweder binnen sechs Wochen nach Eingang einer Beschwerde ihre Zuständigkeit oder legt — sofern es widersprüchliche Standpunkte dazu gibt, welche der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden für die Hauptniederlassung zuständig ist — die Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 binnen sechs Wochen nach Eingang der Beschwerde dem Europäischen Datenschutzausschuss (im Folgenden „Ausschuss“) zur Streitbeilegung vor.
Wenn die Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, nicht binnen der in Unterabsatz 1 genannten Frist ihre Zuständigkeit bestätigt oder die Angelegenheit dem Ausschuss vorlegt, so legt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Angelegenheit gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 dem Ausschuss zur Streitbeilegung vor.
(7) Die Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, oder die federführende Aufsichtsbehörde kann unbeschadet der Zulässigkeit der Beschwerde den Beschwerdeführer auffordern, zusätzliche Information vorzulegen, um die Behandlung der Beschwerde zu erleichtern und ihre umfassende Untersuchung zu ermöglichen.
(8) Die federführende Aufsichtsbehörde setzt die untersuchte Partei unverzüglich von der Einreichung einer Beschwerde und von deren wichtigsten Elementen in Kenntnis.
Artikel 5
Frühzeitige Beilegung
(1) Eine Beschwerde, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft und die die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person gemäß Kapitel III der Verordnung (EU) 2016/679 betrifft, kann, gegebenenfalls im Wege eines Verfahrens zur frühzeitigen Beilegung beigelegt werden, und zwar durch
a)
die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, nachdem sie im Wege einer vorläufigen Schlussfolgerung festgestellt hat, dass die Beschwerde eine grenzüberschreitende Verarbeitung betrifft, und bevor die Beschwerde möglicherweise an die Aufsichtsbehörde weitergeleitet wird, die mutmaßlich die zuständige federführende Aufsichtsbehörde ist, oder
b)
die federführende Aufsichtsbehörde, welcher die Beschwerde weitergeleitet wurde, zu jedem Zeitpunkt vor der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 19 dieser Verordnung, oder — sofern das in Artikel 6 dieser Verordnung genannte vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit Anwendung findet — vor der Vorlage des Beschlussentwurfs.
Die Aufsichtsbehörden können die frühzeitige Beilegung von Beschwerden fördern und erleichtern und zu diesem Zweck gegebenenfalls mit der untersuchten Partei bzw. dem Beschwerdeführer kommunizieren.
(2) Stellt die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte Aufsichtsbehörde für die Zwecke der frühzeitigen Beilegung auf der Grundlage von Beweismitteln fest, dass der mutmaßliche Verstoß beendet wurde, so erachtet diese Aufsichtsbehörde die Beschwerde als gegenstandslos.
Wurde die Beschwerde als gegenstandslos erachtet, so setzt die in Unterabsatz 1 Buchstabe a oder b genannte Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in klarer und einfacher Sprache über das Folgende in Kenntnis:
a)
dass der mutmaßliche Verstoß beendet wurde und dass sie die Beschwerde als gegenstandslos betrachtet,
b)
über die Folgen der frühzeitigen Beilegung und
c)
dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit hat, binnen vier Wochen nach dem Erhalt dieser Information Einspruch gegen die frühzeitige Beilegung zu erheben.
(3) In einem Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, bei der eine Beschwerde eingereicht wurde, stellt diese Aufsichtsbehörde — sofern der Beschwerdeführer vor Ablauf der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c genannten Frist keinen Einspruch erhebt — binnen zwei Wochen nach Ablauf dieser Frist fest, dass die Beschwerde beigelegt wurde, und setzt den Beschwerdeführer, die untersuchte Partei und gegebenenfalls die federführende Aufsichtsbehörde von dieser Beilegung in Kenntnis.
(4) In einem Verfahren vor der federführenden Aufsichtsbehörde, der die Beschwerde weitergeleitet wurde, legt diese federführende Aufsichtsbehörde — sofern der Beschwerdeführer in der in Absatz 2 Unterabsatz 2 Buchstabe c des vorliegenden Artikels genannten Frist keinen Einspruch erhebt — binnen vier Wochen nach Ablauf dieser Frist einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor, um einen endgültigen Beschluss gemäß Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2016/679 annehmen zu können, in dem festgestellt wird, dass die Beschwerde beigelegt wurde.
(5) Die frühzeitige Beilegung einer Beschwerde erfolgt unbeschadet der Wahrnehmung der in Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Befugnisse zu demselben Gegenstand durch die federführende Aufsichtsbehörde.
(6) Die Artikel 10 bis 20 gelten nicht für Beschwerden, die gemäß dem vorliegenden Artikel beigelegt wurden.
KAPITEL III
ZUSAMMENARBEIT GEMÄẞ ARTIKEL 60 DER VERORDNUNG (EU) 2016/679
ABSCHNITT 1
VEREINFACHTE ZUSAMMENARBEIT
Artikel 6
Vereinfachtes Verfahren der Zusammenarbeit
(1) Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, kann sie im Wege eines Verfahrens der vereinfachten Zusammenarbeit nach Maßgabe dieses Artikels mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zusammenarbeiten, sofern
a)
sie der Ansicht ist, dass es in Bezug auf den Umfang der Untersuchung, insbesondere hinsichtlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind, keine begründeten Zweifel gibt, und
b)
die von der federführenden Aufsichtsbehörde identifizierten rechtlichen und sachlichen Fragen keine zusätzliche Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden erfordern, die für die Zwecke einer komplexen Untersuchung erforderlich wäre, insbesondere, wenn diese Fragen auf der Grundlage früherer Beschlüsse in ähnlichen Fällen behandelt werden können.
Wendet die federführende Aufsichtsbehörde das in Unterabsatz 1 genannte vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit an, so gelten die Artikel 10, 11, 16, 19 und 20, Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben a und b und Artikel 23 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung nicht. Die federführende Aufsichtsbehörde legt innerhalb der in Artikel 12 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung genannten Frist einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.
(2) Binnen sechs Wochen, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, setzt die federführende Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden von ihrer Absicht in Kenntnis, das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit anzuwenden, und stellt einschlägige Informationen zu den Merkmalen des Falles bereit, mit denen festgestellt werden kann, ob die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Bedingungen erfüllt sind.
(3) Erhebt eine der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden binnen zwei Wochen nach ihrer diesbezüglichen Benachrichtigung Einspruch gegen die Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Zusammenarbeit, so kommt dieses Verfahren nicht zur Anwendung, und die federführende Aufsichtsbehörde erstellt eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte gemäß Artikel 10 und arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Maßgabe der in Kapitel III genannten Verfahren zusammen.
(4) Bei der Anwendung des vereinfachten Verfahrens der Zusammenarbeit trägt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage eines Beschlussentwurfs dafür Sorge, dass die untersuchten Parteien, falls angezeigt, ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen können und dass dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten wird, seinen Standpunkt darzulegen. Für die Zwecke dieses Absatzes gelten Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen nach dem nationalen Verfahrensrecht der federführenden Aufsichtsbehörde bzw. der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, weiterhin.
(5) Kapitel III gilt nicht für Fälle, die von der betroffenen Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 behandelt werden.
ABSCHNITT 2
ERZIELUNG EINES KONSENSES IM SINNE DES ARTIKELS 60 ABSATZ 1 DER VERORDNUNG (EU) 2016/679
Artikel 7
Verleihung oder Einschränkung von Rechten
Die Bestimmungen dieses Abschnitts betreffen die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und verleihen Einzelpersonen oder den untersuchten Parteien weder Rechte noch schränken sie deren Rechte ein.
Artikel 8
Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden
Bei der Zusammenarbeit in dem Bemühen um einen Konsens gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 können die Aufsichtsbehörden alle in der genannten Verordnung vorgesehenen Mittel nutzen, einschließlich der Amtshilfe gemäß Artikel 61 der genannten Verordnung und gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung.
Artikel 9
Zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auszutauschende zweckdienliche Informationen
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden tauschen die in Artikel 60 Absätze 1 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten zweckdienlichen Informationen aus. Diese Informationen umfassen gegebenenfalls:
a)
Informationen über die Einleitung einer Untersuchung aufgrund eines mutmaßlichen Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679;
b)
Auskunftsersuchen nach Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2016/679 und damit zusammenhängende Dokumente, die sich aus diesen Ersuchen ergeben;
c)
Informationen über die Ausübung anderer Untersuchungsbefugnisse nach Artikel 58 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 und damit zusammenhängende Dokumente, die sich aus der Ausübung dieser Untersuchungsbefugnisse ergeben;
d)
falls die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde beabsichtigt ist, die Gründe der federführenden Aufsichtsbehörde für die Abweisung oder Ablehnung der Beschwerde;
e)
Angaben zu der frühzeitigen Beilegung der Beschwerde gemäß Artikel 5 dieser Verordnung;
f)
die in Artikel 10 dieser Verordnung genannte Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und die Stellungnahmen zu dieser Zusammenfassung;
g)
Informationen über den Umfang der Untersuchung;
h)
Informationen über die Entwicklungen oder Erkenntnisse, die eine Änderung des Untersuchungsumfangs oder die Einleitung einer neuen Untersuchung bewirken könnten;
i)
Informationen über unternommene Schritte und vorgenommene rechtliche Würdigungen zur Feststellung eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679, bevor vorläufige Feststellungen und der Beschlussentwurf ausgearbeitet werden;
j)
vorläufige Feststellungen;
k)
die Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen;
l)
den Standpunkt des Beschwerdeführers zu der nichtvertraulichen Fassung der vorläufigen Feststellungen und gegebenenfalls zu anderen Aspekten der Untersuchung, zu denen es förmliche schriftliche Eingaben des Beschwerdeführers gab;
m)
im Falle der vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde die schriftlichen Eingaben des Beschwerdeführers;
n)
Informationen über alle einschlägigen Schritte, die die federführende Aufsichtsbehörde nach Erhalt der Antworten der untersuchten Parteien auf die vorläufigen Feststellungen und vor Vorlage eines in Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Beschlussentwurfs unternommen hat;
o)
die Stellungnahmen der untersuchten Parteien zu einem überarbeiteten Beschlussentwurf;
p)
alle sonstigen Informationen, die als für die Untersuchung nützlich und zweckdienlich erachtet werden.
(2) Im Zuge der Untersuchung tauschen die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die in Absatz 1 genannten Informationen schnellstmöglich, spätestens jedoch eine Woche, nachdem diese Informationen verfügbar wurden, aus, sofern in der vorliegenden Verordnung oder in der Verordnung (EU) 2016/679 nichts anderes vorgesehen ist.
(3) Der Ausschuss kann die Modalitäten und Anforderungen für den Austausch zweckdienlicher Informationen zwischen Aufsichtsbehörden näher festlegen.
Artikel 10
Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte
(1) Sobald die federführende Aufsichtsbehörde einen vorläufigen Standpunkt zu den wichtigsten Fragen einer Untersuchung erarbeitet hat, erstellt sie eine Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte für die Zwecke der Zusammenarbeit nach Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte umfasst Folgendes:
a)
die wichtigsten maßgeblichen Tatsachen;
b)
eine vorläufige Identifikation des Umfangs der Untersuchung, insbesondere der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind;
c)
identifizierte rechtliche und sachliche Fragen;
d)
eine Analyse der einschlägigen Standpunkte, die von der untersuchten Partei oder vom Beschwerdeführer abgegeben wurden, sofern diese Standpunkte zur Zeit der Erstellung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte verfügbar sind;
e)
gegebenenfalls eine erste Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde stellt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich und binnen drei Monaten, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zur Verfügung.
(4) Die betroffenen Aufsichtsbehörden können zu der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte binnen vier Wochen nach dem Erhalt dieser Zusammenfassung Stellung nehmen. Die federführende Aufsichtsbehörde kann diese Frist aufgrund der Komplexität des Falles oder auf Ersuchen der anderen betroffenen Aufsichtsbehörde um zwei Wochen verlängern.
(5) Wenn die betroffenen Aufsichtsbehörden nach Absatz 4 Stellung nehmen, werden diese Stellungnahmen allen anderen betroffenen Aufsichtsbehörden übermittelt. Die federführende Aufsichtsbehörde antwortet auf diese Stellungnahmen innerhalb von vier Wochen nach dem Ablauf der in Absatz 4 genannten Frist mit der Mitteilung, ob und inwiefern sie beabsichtigt, ihnen Rechnung zu tragen. Die federführende Aufsichtsbehörde kann diese Frist aufgrund der Komplexität des Falles um zwei Wochen verlängern.
(6) Im Zuge der Übermittlung eines Falls an die federführende Aufsichtsbehörde kann die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, der federführenden Aufsichtsbehörde Informationen zur Verfügung stellen, die für die Erstellung der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte zweckdienlich sind.
(7) Der Ausschuss kann die Modalitäten und Anforderungen festlegen, die für die Abgabe von Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte durch die betroffenen Aufsichtsbehörden gelten.
Artikel 11
Einsatz von Mitteln zur Erzielung eines Konsenses
(1) Gemäß Artikel 60 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bemühen sich die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden im Einklang mit dem vorliegenden Artikel in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen, darum, einen Konsens zu erzielen, und sie können alle in der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Mittel einsetzen, einschließlich Amtshilfe gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/679 und gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung.
(2) Gibt es Meinungsverschiedenheiten zwischen einer betroffenen Aufsichtsbehörde und der federführenden Aufsichtsbehörde und wird kein Konsens erzielt, so kann diese Aufsichtsbehörde ein Ersuchen um Amtshilfe gemäß Artikel 61 der Verordnung (EU) 2016/679 an die federführende Aufsichtsbehörde richten oder die federführende Aufsichtsbehörde ersuchen, gemeinsame Maßnahmen gemäß Artikel 62 der genannten Verordnung durchzuführen, damit ein Konsens in Bezug auf Folgendes erzielt wird:
a)
den Umfang der Untersuchung in Beschwerdefällen einschließlich der Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/679, die von dem mutmaßlichen Verstoß, der untersucht werden soll, betroffen sind;
b)
gegebenenfalls die in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung genannten rechtlichen oder sachlichen Fragen;
c)
die erste Übersicht über mögliche Abhilfemaßnahmen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe e der vorliegenden Verordnung.
(3) Ein Ersuchen nach Absatz 2 des vorliegenden Artikels ist innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Artikel 10 Absatz 5 genannten Frist zu stellen.
(4) Wird im Einklang mit Absatz 2 des vorliegenden Artikels ein Ersuchen um die Durchführung gemeinsamer Maßnahmen gemäß Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/679 gestellt, so beantwortet die federführende Aufsichtsbehörde dieses Ersuchen binnen eines Monats nach Erhalt.
(5) Die federführende Aufsichtsbehörde arbeitet mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden auf der Grundlage ihrer Stellungnahmen zur Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte und gegebenenfalls als Reaktion auf Ersuchen nach den Artikeln 61 und 62 der Verordnung (EU) 2016/679 zusammen, um einen Konsens zu erzielen. Der Konsens bei in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Gegenständen dient der federführenden Aufsichtsbehörde als Grundlage für die Weiterführung der Untersuchung und den Entwurf der vorläufigen Feststellungen oder gegebenenfalls für die Bereitstellung ihrer Begründung für die Zwecke des Artikels 16 Absatz 1 für die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde.
(6) Gibt es bei einer Untersuchung, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet wurde, im Anschluss an die Verfahren des Artikels 10 Absatz 5 der vorliegenden Verordnung und des Absatzes 5 des vorliegenden Artikels keinen Konsens zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und einer oder mehreren anderen betroffenen Aufsichtsbehörden bezüglich der in Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe b der vorliegenden Verordnung genannten vorläufigen Identifikation des Umfangs der Untersuchung, so wird davon ausgegangen, dass die Bedingungen für das Ersuchen um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 erfüllt sind, und die federführende Aufsichtsbehörde ersucht den Ausschuss um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679.
(7) Wenn die federführende Aufsichtsbehörde den Ausschuss nach Absatz 6 dieses Artikels um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ersucht, stellt sie ihm Folgendes zur Verfügung:
a)
die in Artikel 10 Absatz 2 genannten Informationen;
b)
die Stellungnahmen der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, die mit der vorläufigen Feststellung des Untersuchungsumfangs durch die federführende Aufsichtsbehörde nicht einverstanden sind;
c)
die weiteren Austausche zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 10 Absatz 5 und Artikel 11 Absatz 5;
d)
alle sonstigen zweckdienlichen Dokumente oder Informationen, die vom Ausschuss angefordert werden.
(8) Der Ausschuss erlässt auf der Grundlage aller erhaltenen Informationen einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren über den Umfang der Untersuchung.
Artikel 12
Fristen für die Vorlage eines Beschlussentwurfs
(1) Die federführende Aufsichtsbehörde legt binnen 15 Monaten, nachdem sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, einen Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.
(2) Unterbreitet die federführende Aufsichtsbehörde ein Ersuchen gemäß Artikel 11 Absatz 6, so sind die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fristen so lange ausgesetzt, bis der Ausschuss seinen verbindlichen Beschluss angenommen hat.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde kann die in Absatz 1 genannte Frist ausnahmsweise aufgrund der Komplexität des Falles einmal um höchstens zwölf Monate verlängern. Die federführende Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mindestens vier Wochen vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist von ihrer Absicht, die in Absatz 1 genannte Frist zu verlängern, in Kenntnis und gibt dabei die Dauer und die Gründe für die beabsichtigte Verlängerung an.
(4) Eine betroffene Aufsichtsbehörde kann binnen zwei Wochen, nachdem sie gemäß Absatz 3 von der Verlängerung der Frist in Kenntnis gesetzt wurde, Einspruch gegen die Verlängerung erheben. Diese Behörde begründet ihren Einspruch. Bei der Entscheidung darüber, ob die in Absatz 1 genannte Frist verlängert werden soll, und gegebenenfalls über die Dauer der Verlängerung trägt die federführende Aufsichtsbehörde einem solchen Einspruch gebührend Rechnung.
(5) Verlängert die federführende Aufsichtsbehörde die in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannte Frist gemäß den Absätzen 3 und 4 dieses Artikels, so kann jede andere betroffene Aufsichtsbehörde die federführende Aufsichtsbehörde von ihrer Auffassung in Kenntnis setzen, dass Handlungsbedarf besteht, um die Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu schützen. Legt die federführende Aufsichtsbehörde bis zum Ablauf der verlängerten Frist keinen Beschlussentwurf vor, so kann eine Aufsichtsbehörde, die die federführende Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis gesetzt hat, dass Handlungsbedarf besteht, um die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen zu schützen, im Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats eine einstweilige Maßnahme gemäß Artikel 55 der Verordnung (EU) 2016/679 ergreifen. In diesem Fall wird von einem dringenden Handlungsbedarf gemäß Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ausgegangen.
(6) Kommt das vereinfachte Verfahren der Zusammenarbeit nach Artikel 6 der vorliegenden Verordnung zur Anwendung, so legt die federführende Aufsichtsbehörde binnen zwölf Monaten, nachdem die federführende Aufsichtsbehörde ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 4 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung bestätigt hat oder nachdem der Ausschuss gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 einen verbindlichen Beschluss erlassen hat, einen Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.
Erfordert das nationale Recht vorhergehende oder nachfolgende innerstaatliche Verfahren, denen zufolge nach Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist ein Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgelegt werden muss, so kann die federführende Aufsichtsbehörde diese Frist einmal um höchstens zwei Monate verlängern. In diesem Fall setzt die federführende Aufsichtsbehörde die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden mindestens zwei Wochen vor dem Ablauf der in Unterabsatz 1 genannten Frist von der Fristverlängerung in Kenntnis und legt die Dauer dieser Verlängerung fest.
Artikel 13
Nachfolgende innerstaatliche Verfahren
(1) Erfordert das nationale Recht, dass nach dem Erlass eines Beschlusses gemäß den Artikeln 18 oder 21 nachfolgende innerstaatliche Verfahren zu demselben Fall eröffnet werden, so geht die federführende Aufsichtsbehörde wie folgt vor:
a)
Sie erstellt keine neue Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte;
b)
sie wiederholt die Verfahrensschritte nach Artikel 16 oder den Artikeln 19 und 20 nur, wenn die sachliche oder rechtliche Bewertung durch die federführende Aufsichtsbehörde von einem gemäß den Artikeln 18 oder 21 zuvor erlassenen Beschluss abweicht, und
c)
sie legt einen Beschlussentwurf vor, bevor sie einen nachfolgenden Beschluss erlässt, der sich von dem vorangegangenen Beschluss gemäß den Artikeln 18 oder 21 unterscheidet.
(2) Die in Artikel 12 genannten Fristen gelten für die Vorlage eines Beschlussentwurfs in allen in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten nachfolgenden Verfahren.
ABSCHNITT 3
ANWENDUNG DER FRISTEN
Artikel 14
Rechtmäßigkeit und Gültigkeit von Verfahrensschritten und des endgültigen Beschlusses
Erfordert die vorliegende Verordnung oder Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679, dass eine Aufsichtsbehörde binnen einer bestimmten Frist einen Verfahrensschritt unternimmt, so ist dieser Verfahrensschritt oder der endgültige Beschluss auch dann rechtmäßig und gültig, wenn der Schritt erst nach Ablauf dieser Frist unternommen wurde.
Artikel 15
Fristen und das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf
Bei der Feststellung, ob eine Aufsichtsbehörde sich mit einer Beschwerde gemäß Artikel 78 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 nicht befasst hat, ist zu berücksichtigen, ob diese Aufsichtsbehörde binnen der in der vorliegenden Verordnung oder der in Artikel 65 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist einschließlich etwaiger Fristverlängerungen
a)
keinen Beschlussentwurf oder überarbeiteten Beschlussentwurf vorgelegt hat oder
b)
keinen endgültigen Beschluss erlassen hat.
ABSCHNITT 4
VOLLSTÄNDIGE ODER TEILWEISE ABWEISUNG ODER ABLEHNUNG VON BESCHWERDEN
Artikel 16
Verfahren für die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde im Sinne des Artikels 60 Absätze 8 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde, eine Beschwerde vollständig oder teilweise abzuweisen oder abzulehnen, so teilt sie, bevor sie einen Beschlussentwurf gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vorlegt, der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, die Gründe für ihren vorläufigen Standpunkt mit, dass die Beschwerde vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt werden sollte.
Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, unterrichtet den Beschwerdeführer über die Gründe für den in Unterabsatz 1 genannten vorläufigen Standpunkt, gibt dem Beschwerdeführer die Möglichkeit, seinen Standpunkt schriftlich darzulegen, und informiert den Beschwerdeführer über die Konsequenzen, falls er seinen Standpunkt nicht darlegt.
Die federführende Aufsichtsbehörde legt eine angemessene Frist fest, binnen derer der Beschwerdeführer seinen Standpunkt darlegen kann. Diese Frist beträgt mindestens drei Wochen und höchstens sechs Wochen.
(2) Die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, übermittelt den vom Beschwerdeführer dargelegten Standpunkt schnellstmöglich und spätestens eine Woche nach seiner Zurverfügungstellung der federführenden Aufsichtsbehörde.
(3) Bewirkt der vom Beschwerdeführer gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels dargelegte Standpunkt keine Änderung des in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten vorläufigen Standpunkts, so erstellt die federführende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschlussentwurf und legt ihn den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 vor.
(4) Wird in dem nach Absatz 3 vorgelegten Beschlussentwurf das Fazit gezogen, dass die Beschwerde teilweise abgewiesen oder abgelehnt werden soll, so setzt die federführende Aufsichtsbehörde ihre Untersuchung in Zusammenarbeit mit den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden in Bezug auf den noch zu untersuchenden Teil der Beschwerde fort.
Artikel 17
Überarbeiteter Entwurf eines Beschlusses über die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde
Stellt die federführende Aufsichtsbehörde fest, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, mit dem eine Beschwerde vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt wird, neue Elemente enthält, zu denen der Beschwerdeführer die Möglichkeit haben sollte, seinen Standpunkt darzulegen, so gibt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs gemäß Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 Gelegenheit, gemäß Artikel 16 der vorliegenden Verordnung seinen Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.
Artikel 18
Beschluss über die vollständige oder teilweise Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde
Erlässt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, einen Beschluss zur vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde nach Artikel 60 Absätze 8 oder 9 der Verordnung (EU) 2016/679, so unterrichtet sie den Beschwerdeführer über den ihm gemäß Artikel 78 der Verordnung (EU) 2016/679 zur Verfügung stehenden gerichtlichen Rechtsbehelf.
ABSCHNITT 5
AN UNTERSUCHTE PARTEIEN GERICHTETE BESCHLÜSSE
Artikel 19
Vorläufige Feststellungen und Recht auf rechtliches Gehör
(1) Beabsichtigt die federführende Aufsichtsbehörde im Anschluss an die Konsultationen und Verfahren gemäß den Artikeln 10 und 11 dieser Verordnung, den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden einen Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 bezüglich eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679 vorzulegen, so erstellt sie einen Entwurf vorläufiger Feststellungen.
(2) Die vorläufigen Feststellungen enthalten die Ergebnisse der Untersuchung und umfassende und hinreichend klar dargelegte Vorwürfe, damit die untersuchten Parteien Kenntnis von dem von der federführenden Aufsichtsbehörde untersuchten Verhalten nehmen können. Insbesondere werden in den vorläufigen Feststellungen alle Tatsachen, einschließlich der Auflistung aller herangezogenen Beweise, und die gesamte rechtliche Würdigung, die den untersuchten Parteien zur Last gelegt wird, klar aufgeführt, damit die Parteien ihren Standpunkt zu den Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen darlegen können, die die federführende Aufsichtsbehörde im Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 zu ziehen beabsichtigt.
Die vorläufigen Feststellungen enthalten auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und unbeschadet der Standpunkte der untersuchten Parteien Abhilfemaßnahmen, die die federführende Aufsichtsbehörde zu ergreifen in Erwägung zieht.
Prüft die federführende Aufsichtsbehörde auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren Informationen und unbeschadet der Standpunkte der untersuchten Parteien, ob eine Geldbuße gemäß Artikel 83 der Verordnung (EU) 2016/679 zu verhängen ist, so führt sie in den vorläufigen Feststellungen die wesentlichen rechtlichen und sachlichen Elemente auf, die ihr bekannt sind und auf die sie sich bei der Entscheidung über die Verhängung einer Geldbuße und über die Höhe der Geldbuße zu stützen beabsichtigt, wobei sie den in Artikel 83 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 aufgeführten Elementen, einschließlich etwaiger erschwerender oder mildernder Faktoren, die sie berücksichtigen wird, Rechnung trägt.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde übermittelt den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden die vorläufigen Feststellungen. Diese Behörden können der federführenden Aufsichtsbehörde innerhalb von vier Wochen nach der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden Stellungnahmen zu diesen Feststellungen übermitteln. Auf Antrag einer der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden verlängert die federführende Aufsichtsbehörde diese Frist um zwei Wochen.
(4) Die federführende Aufsichtsbehörde informiert jede der untersuchten Parteien über die vorläufigen Feststellungen, wie sie gegebenenfalls geändert wurden, um den von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden abgegebenen Stellungnahmen Rechnung zu tragen.
(5) Bei der Mitteilung der vorläufigen Feststellungen an die untersuchten Parteien setzt die federführende Aufsichtsbehörde eine angemessene Frist von mindestens drei bis höchstens sechs Wochen ab dem Tag der Mitteilung, innerhalb der diese Parteien schriftlich ihren Standpunkt darlegen können oder führt eine Anhörung durch, um die Standpunkte der untersuchten Parteien mündlich anzuhören.
(6) Die federführende Aufsichtsbehörde gewährt den untersuchten Parteien mit der Übermittlung der vorläufigen Feststellungen im Einklang mit den Artikeln 24 und 25 Zugang zu der Verwaltungsakte.
(7) Die untersuchten Parteien können in ihrer Antwort auf vorläufige Feststellungen alle ihnen bekannten Tatsachen und rechtlichen Argumente darlegen, die für ihre Verteidigung gegen die Vorwürfe der federführenden Aufsichtsbehörde relevant sind. Als Nachweis für die vorgetragenen Tatsachen fügen sie alle zweckdienlichen Dokumente bei. Die federführende Aufsichtsbehörde zieht als Grundlage für ihren Beschlussentwurf nur die Vorwürfe und Tatsachen sowie die darauf gründende rechtliche Bewertung heran, zu denen die untersuchten Parteien ihren Standpunkt darlegen konnten.
Artikel 20
Übermittlung vorläufiger Feststellungen an die Beschwerdeführer
(1) Trifft die federführende Aufsichtsbehörde vorläufige Feststellungen in Bezug auf eine Angelegenheit, zu der sie eine Beschwerde erhalten hat, so übermittelt die Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, dem Beschwerdeführer diese vorläufigen Feststellungen im Einklang mit den Vorschriften über den Zugang zur Verwaltungsakte und über vertrauliche Informationen gemäß den Artikeln 24 und 25, und die federführende Aufsichtsbehörde setzt eine angemessene Frist von mindestens drei Wochen bis höchstens sechs Wochen, innerhalb deren der Beschwerdeführer seinen Standpunkt schriftlich darlegen kann.
(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 gelten weiterhin Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen nach dem nationalen Verfahrensrecht der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde.
(3) Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt auch, wenn die federführende Aufsichtsbehörde
a)
eine Beschwerde gemeinsam mit anderen Beschwerden behandelt,
b)
einen Teil einer Beschwerde gesondert behandelt oder
c)
den Umfang der Untersuchung in den vorläufigen Feststellungen in irgendeiner Weise ändert, auch nach einem verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 8.
Artikel 21
Erlass eines endgültigen Beschlusses
(1) Nach der Übermittlung des Beschlussentwurfs an die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 60 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 und sofern keine dieser anderen Aufsichtsbehörden innerhalb der in Artikel 60 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fristen Einspruch gegen den Beschlussentwurf erhebt, ergreift die federführende Aufsichtsbehörde innerhalb eines Monats nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 4 bzw. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist die folgenden Schritte:
a)
Sie erlässt ihren Beschluss gemäß Artikel 60 Absatz 7 oder gegebenenfalls Artikel 60 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/679 und
b)
sie übermittelt den in Buchstabe a genannten Beschluss an die Hauptniederlassung bzw. an die einzige Niederlassung des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters.
(2) Die dem Beschwerdeführer gemäß Artikel 60 Absätze 7 und 9 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermittelnden Informationen umfassen:
a)
eine Fassung des erlassenen Beschlusses, die seinen vollständigen Tenor sowie die Gründe dieses Beschlusses enthält, in denen keine Elemente enthalten sind, die gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung als vertraulich gelten, oder
b)
eine Zusammenfassung des erlassenen Beschlusses, einschließlich der maßgeblichen Tatsachen und der Gründe dieses Beschlusses.
In jedem Fall erhält der Beschwerdeführer auf Antrag eine Fassung des in Unterabsatz 1 genannten Beschlusses, die dessen vollständigen Tenor sowie die Gründe dieses Beschlusses enthält, in denen keine Elemente enthalten sind, die gemäß Artikel 25 der vorliegenden Verordnung als vertraulich gelten.
Verwaltungsmodalitäten und -anforderungen des nationalen Verfahrensrechts, dem die federführende Aufsichtsbehörde unterliegt, gelten weiterhin.
Artikel 22
Recht auf rechtliches Gehör im Zusammenhang mit dem überarbeiteten Beschlussentwurf mit dem ein Verstoß festgestellt wird
(1) Stellt die federführende Aufsichtsbehörde fest, dass der überarbeitete Beschlussentwurf im Sinne des Artikels 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679, mit dem ein Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 festgestellt wird, neue Elemente enthält, zu denen die untersuchten Parteien Gelegenheit erhalten müssen, ihren Standpunkt darzulegen, so gibt die federführende Aufsichtsbehörde vor der Vorlage des überarbeiteten Beschlussentwurfs nach Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 den untersuchten Parteien die Möglichkeit, ihren Standpunkt zu diesen neuen Elementen darzulegen.
(2) Die federführende Aufsichtsbehörde setzt den untersuchten Parteien eine angemessene Frist von mindestens drei bis höchstens sechs Wochen zur Darlegung ihres Standpunkts.
(3) Die federführende Aufsichtsbehörde setzt die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden über die von den untersuchten Parteien dargelegten Standpunkte schnellstmöglich und spätestens eine Woche nach ihrer Zurverfügungstellung in Kenntnis.
ABSCHNITT 6
MAẞGEBLICHER UND BEGRÜNDETER EINSPRUCH
Artikel 23
Maßgebliche und begründete Einsprüche
(1) Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch gemäß der Definition in Artikel 4 Nummer 24 der Verordnung (EU) 2016/679
a)
muss sich auf sachliche und rechtliche Elemente stützen, die im Beschlussentwurf oder der Kooperationsakte enthalten sind,
b)
darf weder den Umfang einer Untersuchung betreffen, wenn keine der betroffenen Aufsichtsbehörden eine Stellungnahme gemäß Artikel 10 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung abgegeben hat oder aufgrund eingegangener Stellungnahmen ein Konsens erzielt wurde, noch den in einem gemäß Artikel 11 Absatz 8 der vorliegenden Verordnung erlassenen verbindlichen Beschlusses des Ausschusses definierten Umfang einer Untersuchung und
c)
darf keinen Beschlussentwurf betreffen, der gemäß Artikel 5 dieser Verordnung erlassen wurde.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 Buchstabe b kann eine betroffene Aufsichtsbehörde in hinreichend begründeten Fällen einen maßgeblichen und begründeten Einspruch gegen den Umfang einer Untersuchung nach Absatz 1 Buchstabe b erheben, sofern
a)
die federführende Aufsichtsbehörde nicht alle Elemente der Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte, zu denen gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 5 ein Konsens erzielt wurde, untersucht hat oder dem verbindlichen Beschluss des Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 8 nicht nachgekommen ist oder
b)
neue Elemente, die zum Zeitpunkt, zu dem ein Konsens über die Zusammenfassung der wichtigsten Aspekte gemäß Artikel 10 Absatz 5 oder Artikel 11 Absatz 5 erzielt wurde, oder zum Zeitpunkt des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses gemäß Artikel 11 Absatz 8 nicht verfügbar waren, auf ein erhebliches Risiko hinweisen, das von dem Beschlussentwurf in Bezug auf die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person und gegebenenfalls den freien Verkehr personenbezogener Daten in der Union ausgeht, oder beides.
(3) Ein maßgeblicher und begründeter Einspruch muss hinreichend klar, kohärent und präzise sein und enthält erforderlichenfalls Angaben zu den Elementen des Beschlussentwurfs, die zu ändern sind, damit die Aufsichtsbehörden ihre Standpunkte vorbereiten können und der Ausschuss die Streitigkeit gegebenenfalls effizient beilegen kann.
KAPITEL IV
VERWALTUNGSAKTEN, KOOPERATIONSAKTE UND BEHANDLUNG VERTRAULICHER INFORMATIONEN
Artikel 24
Verwaltungsakte
(1) Die Verwaltungsakte in einer Untersuchung zu einem mutmaßlichen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 umfasst alle Dokumente, die von der federführenden Aufsichtsbehörde und von den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden erlangt oder erstellt wurden und die von der federführenden Aufsichtsbehörde zusammengestellt wurden, einschließlich aller belastenden und entlastenden Beweise.
Die Verwaltungsakte enthält keine interne Kommunikation innerhalb einer Aufsichtsbehörde.
(2) Auf Antrag einer untersuchten Partei oder des Beschwerdeführers, wenn der Beschluss seine Interessen beeinträchtigen könnte, gewährt die federführende Aufsichtsbehörde den untersuchten Parteien oder dem Beschwerdeführer Zugang zur Verwaltungsakte, damit sie ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrnehmen können.
Unterabsatz 1 lässt günstigere Vorschriften für die Gewährung des Zugangs zur Verwaltungsakte nach dem nationalen Recht der federführenden Aufsichtsbehörde unberührt.
Wird der Zugang gemäß Unterabsatz 1 gewährt, so erhält die untersuchte Partei diesen Zugang von der federführenden Aufsichtsbehörde, während der Beschwerdeführer von der Aufsichtsbehörde, bei der die Beschwerde eingereicht wurde, Zugang erhält.
(3) Ungeachtet dessen, ob nach Unionsrecht oder nach nationalem Recht Zugang gewährt wurde, sind die folgenden Dokumente oder Teile der folgenden Dokumente vom Zugang ausgeschlossen:
a)
Schriftverkehr oder Beratungen zwischen den Aufsichtsbehörden,
b)
vertrauliche Informationen gemäß Artikel 25 Absatz 1.
(4) Der Zugang zu maßgeblichen und begründeten Einsprüchen, die gemäß Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 eingereicht wurden und auf deren Grundlage die federführende Aufsichtsbehörde einen überarbeiteten Beschlussentwurf anzunehmen beabsichtigt, wird von der federführenden Aufsichtsbehörde nur gewährt, wenn dieser Zugang erforderlich ist, um es den untersuchten Parteien oder dem Beschwerdeführer zu ermöglichen, ihren Standpunkt darzulegen und ihre Rechte zu verteidigen.
Artikel 25
Kenntlichmachung und Schutz vertraulicher Informationen
(1) Informationen, Dokumente oder Teile von Dokumenten gelten als vertraulich, wenn sie Geschäftsgeheimnisse im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) oder sonstige vertrauliche Informationen nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht enthalten.
(2) Sofern im Unionsrecht oder im nationalen Recht nichts anderes bestimmt ist, dürfen Informationen, die von einer Aufsichtsbehörde in Fällen, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung nach der Verordnung (EU) 2016/679 betreffen, erhoben, erstellt oder eingeholt werden und die gemäß Absatz 1 als vertraulich gelten, keiner untersuchten Partei, keinem Beschwerdeführer und keiner dritten Person übermittelt oder zugänglich gemacht werden.
(3) Untersuchte Parteien, Beschwerdeführer oder dritte Personen, die Informationen vorlegen, die sie für vertraulich erachten, haben diese Informationen unter Angabe von Gründen für die geltend gemachte Vertraulichkeit eindeutig zu kennzeichnen. Die untersuchte Partei, der Beschwerdeführer oder die dritte Person legt stets die vollständige Fassung der Informationen vor. Soweit möglich, wird auch eine vorgeschlagene nichtvertrauliche Fassung vorgelegt.
(4) Unbeschadet des Absatzes 3 kann die Aufsichtsbehörde, der die Informationen vorgelegt werden, die untersuchten Parteien oder jede andere Person, die Dokumente vorlegt, auffordern, die Dokumente oder Teile davon kenntlich zu machen, die ihrer Ansicht nach Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, die ihnen gehören, und die Personen zu benennen, die von der Vertraulichkeit dieser Geschäftsgeheimnisse oder sonstiger vertraulicher Informationen betroffen sind.
(5) Die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt werden, setzt den untersuchten Parteien und allen anderen Personen, die eine vertrauliche Behandlung der eingereichten Informationen beantragen, eine angemessene Frist von höchstens sechs Wochen, um
a)
ihre Anträge, denen zufolge die übermittelten Informationen Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen enthalten, für jedes einzelne Dokument oder Teile davon oder für jede Erklärung oder Teile davon zu begründen;
b)
wenn möglich eine nichtvertrauliche Fassung der Dokumente und Erklärungen vorzuschlagen, in der Geschäftsgeheimnisse oder sonstige vertrauliche Informationen geschwärzt sind;
c)
eine knappe, nichtvertrauliche Beschreibung jeder unkenntlich gemachten Information zu geben.
(6) Halten die untersuchten Parteien oder hält jede andere Person die Absätze 4 und 5 nicht ein, so kann die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt wurden, davon ausgehen, dass die betreffenden Dokumente oder Erklärungen keine Geschäftsgeheimnisse oder sonstigen vertraulichen Informationen enthalten.
(7) Die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt werden, stellt fest, ob die Informationen oder einschlägige bestimmte Teile von Dokumenten gemäß Absatz 1 vertraulich sind. Sie stellt sicher, dass die Schwärzung von Dokumenten auf das zum Schutz der vertraulichen Informationen erforderliche und verhältnismäßige Maß beschränkt wird. Die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt werden, unterrichtet die anderen Aufsichtsbehörden bei der Weiterleitung über die Vertraulichkeit der Informationen.
(8) Informationen, die nach dem für die Aufsichtsbehörde, der die Informationen übermittelt werden, geltenden nationalen Recht als vertraulich gelten und die in Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679 ausgetauscht werden, werden von der Aufsichtsbehörde, die sie erhält, weiterhin vertraulich behandelt.
Artikel 26
Kooperationsakte
(1) Für die Zwecke des Austauschs einschlägiger Informationen zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden gemäß Artikel 9 stellt die federführende Aufsichtsbehörde sicher, dass diese einschlägigen Informationen über eine für jede Beschwerde oder Untersuchung geführte Kooperationsakte zur Verfügung gestellt werden. Die Kooperationsakte enthält alle gemäß Artikel 9 ausgetauschten Informationen.
(2) Die Kooperationsakte wird in elektronischer Form geführt und ist über ein gemeinsames elektronisches Instrument den Aufsichtsbehörden und — wenn eine Angelegenheit zur Streitbeilegung gemäß Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 verwiesen wird bzw. wenn eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder ein verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 66 der genannten Verordnung angefordert wird — dem Ausschuss aus der Ferne zugänglich. Die Kooperationsakte ist den untersuchten Parteien, Beschwerdeführern oder dritte Personen nicht unmittelbar zugänglich.
KAPITEL V
STREITBEILEGUNG
Artikel 27
Verweisung zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist legt die federführende Aufsichtsbehörde entweder einen überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung vor oder sie verweist die Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung an den Ausschuss.
(2) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der in Artikel 60 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Frist legt die federführende Aufsichtsbehörde entweder einen weiteren überarbeiteten Beschlussentwurf nach Artikel 60 Absatz 5 der genannten Verordnung vor oder sie verweist die Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der genannten Verordnung an den Ausschuss.
(3) Wenn die federführende Aufsichtsbehörde die Angelegenheit zur Streitbeilegung nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 an den Ausschuss verweist, stellt sie diesem Folgendes zur Verfügung:
a)
den Beschlussentwurf oder den überarbeiteten Beschlussentwurf, gegen den maßgebliche und begründete Einsprüche erhoben wurden;
b)
eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen;
c)
die schriftlich dargelegten Standpunkte der untersuchten Parteien nach Artikel 19 und gegebenenfalls Artikel 22 der vorliegenden Verordnung, zumindest insoweit, als sich diese Standpunkte auf die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit beziehen;
d)
die schriftlich dargelegten Standpunkte der Beschwerdeführer nach den Artikeln 16, 17 und 20 der vorliegenden Verordnung, zumindest insoweit, als sich diese Standpunkte auf die dem Ausschuss vorgelegte Angelegenheit beziehen;
e)
die maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen die federführende Aufsichtsbehörde sich nicht angeschlossen hat, und die Einsprüche, die die federführende Aufsichtsbehörde als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat;
f)
die Gründe, aus denen sich die federführende Aufsichtsbehörde maßgeblichen und begründeten Einsprüchen nicht angeschlossen hat oder die Einsprüche als nicht maßgeblich oder nicht begründet abgelehnt hat.
(4) Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(5) Der Ausschuss ermittelt innerhalb von vier Wochen nach dem Zurverfügungstellen der in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten Dokumente und Informationen vorläufig, ob die in Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Einsprüche maßgeblich und begründet sind und ob sie mit Artikel 23 der vorliegenden Verordnung im Einklang stehen. Innerhalb derselben Frist registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.
(6) Die in Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegte Frist für den Erlass des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses läuft nicht während der in Absatz 5 dieses Artikels genannten Zeitspanne.
Artikel 28
Anhörung der untersuchten Partei und des Beschwerdeführers vor Erlass eines Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Vor Erlass des verbindlichen Beschlusses nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679 gibt der Ausschuss der untersuchten Partei oder, falls der Beschluss des Ausschusses zur vollständigen oder teilweisen Abweisung oder Ablehnung einer Beschwerde führen könnte, dem Beschwerdeführer Gelegenheit, den eigenen Standpunkt zu allen neuen sachlichen oder rechtlichen Elementen, auf die sich sein Beschluss stützen soll, schriftlich darzulegen, einschließlich der maßgeblichen und begründeten Einsprüche, denen er sich in seinem Beschluss anzuschließen beabsichtigt.
(2) Erhält die von Untersuchungen betroffene Partei oder gegebenenfalls der Beschwerdeführer gemäß Absatz 1 Gelegenheit, ihren Standpunkt darzulegen, so setzt der Ausschuss ihnen eine angemessene Frist von höchstens zwei Wochen, um ihren Standpunkt darzulegen.
(3) Die Frist für die Annahme des verbindlichen Beschlusses des Ausschusses gemäß Artikel 65 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 wird ausgesetzt, bis die untersuchten Partei bzw. der Beschwerdeführer ihren Standpunkt dargelegt haben oder bis die in Absatz 2 dieses Artikels genannte Frist abläuft, je nachdem, was zuerst eintritt.
Artikel 29
Verfahren im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Bei der Befassung des Ausschusses mit einer Angelegenheit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 stellt die Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, dem Ausschuss das Folgende zur Verfügung:
a)
eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen, auch in Bezug auf die betreffende Verarbeitung;
b)
die Bewertung dieser maßgeblichen Tatsachen, um festzustellen, ob eine Aufsichtsbehörde die zuständige federführende Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist, und insbesondere die Bewertung der Fragen, ob die Verarbeitung als grenzüberschreitende Verarbeitung anzusehen ist und wo sich die Hauptniederlassung des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters befindet;
c)
den Standpunkt des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters, dessen Hauptniederlassung Gegenstand der Befassung ist;
d)
den jeweiligen Standpunkt anderer von der Befassung betroffener Aufsichtsbehörden;
e)
alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die die Aufsichtsbehörde, welche die Angelegenheit verweist, für maßgeblich und erforderlich hält, um eine Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen.
(2) Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(3) Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.
Artikel 30
Verfahren im Zusammenhang mit einem Beschluss nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Wird eine Angelegenheit nach Artikel 65 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 dem Ausschuss verweist, so stellt die Aufsichtsbehörde oder die Kommission dem Ausschuss Folgendes zur Verfügung:
a)
eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen;
b)
je nach Fall die Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 oder den Beschluss, den die zuständige Aufsichtsbehörde nach der Stellungnahme des Ausschusses nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassen hat;
c)
den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die die Angelegenheit verweist, oder der Kommission zu der Frage, ob eine Aufsichtsbehörde gegebenenfalls verpflichtet war, dem Ausschuss den Beschlussentwurf nach Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu übermitteln, oder ob eine Aufsichtsbehörde sich der nach Artikel 64 der Verordnung (EU) 2016/679 abgegebenen Stellungnahme des Ausschusses nicht angeschlossen hat, einschließlich einer Erklärung darüber, welchen Punkten der Stellungnahme sie sich nicht angeschlossen hat, sowie eines Verweises auf den entsprechenden Teil des erlassenen Beschlusses.
(2) Der Ausschuss fordert folgende Dokumente an:
a)
den Standpunkt der Aufsichtsbehörde, die mutmaßlich die Verpflichtung zur Verweisung eines Beschlussentwurfs an den Ausschuss nicht erfüllt hat oder sich einer Stellungnahme des Ausschusses mutmaßlich nicht angeschlossen hat;
b)
alle sonstigen Dokumente oder Informationen, die diese Aufsichtsbehörde für maßgeblich und erforderlich hält, um eine Lösung in der Angelegenheit herbeizuführen.
(3) Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(4) Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 2 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.
(5) Erklärt eine Aufsichtsbehörde, dass sie ihren Standpunkt zu der Angelegenheit, mit der sie befasst wurde, darzulegen beabsichtigt, so legt sie diesen innerhalb von zwei Wochen nach der in Absatz 1 genannten Befassung vor.
KAPITEL VI
DRINGLICHKEITSVERFAHREN
Artikel 31
Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Ein Ersuchen um eine Stellungnahme des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden und das Folgende enthalten:
a)
eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen, einschließlich der Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679;
b)
die einstweilige Maßnahme, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der um Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren ersuchenden Aufsichtsbehörde erlassen wurde, ihre Dauer und die Gründe für ihren Erlass, einschließlich der Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen;
c)
eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen zu erlassen, einschließlich einer Erläuterung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass dieser endgültigen Maßnahmen erforderlich machen.
(2) Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm für eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(3) Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.
Artikel 32
Verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Ein Ersuchen um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 muss spätestens vier Wochen vor Ablauf der nach Artikel 61 Absatz 8, Artikel 62 Absatz 7 oder Artikel 66 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassenen einstweiligen Maßnahmen gestellt werden. Dieses Ersuchen enthält das Folgende:
a)
eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen, einschließlich der Vorwürfe eines Verstoßes gegen die Verordnung (EU) 2016/679;
b)
die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren beantragt, erlassene vorläufige Maßnahme, ihre Dauer und die Gründe für ihre Annahme, einschließlich einer Begründung des dringenden Handlungsbedarfs zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen;
c)
Informationen über alle Untersuchungsmaßnahmen, die im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die den verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren beantragt, ergriffen wurden, und Antworten der untersuchten Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz dieser ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden;
d)
eine Begründung für die dringende Notwendigkeit, endgültige Maßnahmen zu erlassen, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass der endgültigen Maßnahmen erforderlich machen, oder einen Nachweis darüber, dass eine Aufsichtsbehörde gegen Artikel 61 Absatz 5 oder Artikel 62 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 verstoßen hat;
e)
den Standpunkt der federführenden Aufsichtsbehörde, wenn es sich bei der ersuchenden Aufsichtsbehörde nicht um die federführende Aufsichtsbehörde handelt;
f)
gegebenenfalls den jeweiligen Standpunkt der örtlichen Niederlassung der untersuchten Parteien, an die sich die einstweiligen Maßnahmen nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gerichtet haben.
(2) Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(3) Innerhalb einer Woche nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.
(4) Erlässt der Ausschuss einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren, in dem festgelegt wird, dass endgültige Maßnahmen zu erlassen sind, so erlässt die Aufsichtsbehörde, an die der Beschluss gerichtet ist, diese Maßnahmen vor Ablauf der nach Artikel 66 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 erlassenen einstweiligen Maßnahmen.
(5) Geht aus dem in einem Dringlichkeitsverfahren gefassten verbindlichen Beschluss hervor, dass endgültige Maßnahmen nicht dringend erlassen werden müssen, so wenden die federführende Aufsichtsbehörde und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden das Verfahren nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/679 an.
Artikel 33
Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder verbindlicher Beschluss im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679
(1) Ein Ersuchen um eine Stellungnahme des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren oder um einen verbindlichen Beschluss des Ausschusses im Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 enthält das Folgende:
a)
eine Zusammenfassung der maßgeblichen Tatsachen;
b)
eine Begründung der dringenden Notwendigkeit, geeignete Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen zu ergreifen, unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Umstände, die den Erlass solcher Maßnahmen erforderlich machen, insbesondere etwaiger Elemente, die die zuständige Aufsichtsbehörde zum Schutz der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen hätte berücksichtigen müssen;
c)
sofern relevant und verfügbar, Informationen über von der ersuchenden Aufsichtsbehörde im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der Aufsichtsbehörde, die um eine Stellungnahme im Dringlichkeitsverfahren oder um einen verbindlichen Beschluss im Dringlichkeitsverfahren ersucht hat, ergriffene Untersuchungsmaßnahmen und Antworten der untersuchten Parteien oder sonstige Informationen, die sich im Besitz dieser ersuchenden Aufsichtsbehörde befinden;
d)
den Standpunkt der zuständigen Aufsichtsbehörde nach Artikel 66 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679.
(2) Der Ausschuss kann von einer Aufsichtsbehörde weitere Unterlagen in Bezug auf die ihm vorgelegte Angelegenheit anfordern.
(3) Innerhalb einer Woche nach Zurverfügungstellung der in Absatz 1 genannten Dokumente und Informationen registriert der Vorsitzende des Ausschusses die Befassung mit der Angelegenheit, die ihm vorgelegt wurde. Sobald die Befassung registriert ist, wird die Akte den Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt.
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 34
Durchsetzungsstatistiken über Fälle, die eine grenzüberschreitende Verarbeitung betreffen
(1) Im Rahmen des nach Artikel 71 der Verordnung (EU) 2016/679 zu erstellenden Jahresberichts stellt der Ausschuss Statistiken über die Durchsetzung der Verordnung (EU) 2016/679 in Fällen, die in den Anwendungsbereich der vorliegenden Verordnung fallen, zur Verfügung, insbesondere über
a)
die Anzahl der aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Fälle;
b)
die Anzahl der aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleiteten Fälle, die abgeschlossen wurden;
c)
die Anzahl der von betroffenen Aufsichtsbehörden nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 beantragten Untersuchungen;
d)
die Anzahl der eingereichten Beschwerden;
e)
die Anzahl der Beschwerden, die vollständig oder teilweise abgewiesen oder abgelehnt wurden;
f)
die durchschnittliche Dauer der abgeschlossenen Fälle, die aufgrund einer Beschwerde oder von Amts wegen eingeleitet wurden;
g)
die Anzahl und Höhe der nach Artikel 83 und Artikel 84 der Verordnung (EU) 2016/679 verhängten Geldbußen.
(2) Stehen die in Absatz 1 genannten Statistiken dem Ausschuss nicht unmittelbar zur Verfügung, so stellen die Aufsichtsbehörden sie dem Ausschuss auf Anfrage zeitnah bereit.
Artikel 35
Bericht der Kommission
Die Kommission erstattet im Rahmen ihres Berichts über die Bewertung und Überprüfung der Verordnung (EU) 2016/679 gemäß Artikel 97 der genannten Verordnung auch über die Anwendung und Wirkungsweise der vorliegenden Verordnung Bericht.
Artikel 36
Übergangsbestimmungen
Die Kapitel III und IV gelten für Untersuchungen, die von Amts wegen nach 2. April 2027 eingeleitet werden, sowie für Untersuchungen, die aufgrund einer Beschwerde eingeleitet werden, wenn die Beschwerde nach 2. April 2027 eingereicht wird.
Die Kapitel V und VI der vorliegenden Verordnung gelten für alle Fälle, in denen an das Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 65 und das Dringlichkeitsverfahren nach Artikel 66 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/679 nach 2. April 2027 verwiesen wird.
Artikel 37
Inkrafttreten und Anwendung
(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Diese Verordnung gilt ab dem 2. April 2027.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Straßburg am 26. November 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. BJERRE
(1) ABl. C, C/2024/1578, 5.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1578/oj.
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 21. Oktober 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 17. November 2025.
(3) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(4) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/943/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/2518/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)
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