Amtsblatt
der Europäischen Union
DE
Reihe L
2026/1461
30.6.2026
VERORDNUNG (EU) 2026/1461 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 25. Juni 2026
über die Nichtanwendung von Zöllen auf die Einfuhren bestimmter Waren
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1)
Die Union und die Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „Vereinigte Staaten“) haben die umfassendsten und tiefsten bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen der Welt und ihre Volkswirtschaften sind eng miteinander verzahnt. Der bilaterale Handel zwischen ihnen belief sich 2024 auf insgesamt mehr als 1,6 Bio. EUR. Diese vertiefte und umfassende Partnerschaft stützt sich auf erhebliche gegenseitige Investitionen in Höhe von rund 5,3 Bio. EUR in den Markt der jeweils anderen Seite.
(2)
Damit es nicht zu Störungen in ihren bilateralen Handels- und Investitionsbeziehungen kommt und diese Beziehungen weiter verbessert werden, einigten sich die Union und die Vereinigten Staaten auf eine Gemeinsame Erklärung zu einem Zollabkommen, die am 21. August 2020 bekannt gegeben wurde (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung aus dem Jahr 2020“) und in der sich die Union verpflichtete, Zölle auf Einfuhren lebender Hummer und gefrorener Hummererzeugnisse aus den Vereinigten Staaten abzuschaffen, und in der sich die Vereinigten Staaten im Gegenzug verpflichteten, ihre Zollsätze für bestimmte von der Union ausgeführte Waren mit einem durchschnittlichen jährlichen Handelswert von 160 Mio. USD — darunter bestimmte genussfertige Gerichte, bestimmte Kristallglaswaren, Spachtel- und Verputzmassen, Schießpulver, Feuerzeuge und Feuerzeugteile — um 50 % zu senken. Zur Umsetzung der Gemeinsamen Erklärung aus dem Jahr 2020 hat die Union am 16. Dezember 2020 die Verordnung (EU) 2020/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) über die Abschaffung von Zöllen erga omnes auf eine begrenzte Anzahl von Waren, darunter lebende Hummer und gefrorene Hummererzeugnisse mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, für den Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2025 erlassen.
(3)
Am 27. Juli 2025 haben die Präsidentin der Kommission und der Präsident der Vereinigten Staaten eine politische Einigung erzielt, die anschließend in der Gemeinsamen Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel vom 21. August 2025 (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) zum Ausdruck kam. Entsprechend dieser politischen Einigung und der Gemeinsamen Erklärung und zur Sicherstellung des kontinuierlichen Zugangs von Unionswaren zum Markt der Vereinigten Staaten sollte die Union vorsehen, dass die Zölle auf die Einfuhren der von der Verordnung (EU) 2020/2131 erfassten Hummerarten in die Union für einen weiteren Zeitraum nicht angewandt werden. Entsprechend dieser politischen Einigung und der Gemeinsamen Erklärung sollte die Nichtanwendung der Zölle sich auch auf die Einfuhren verarbeiteten Hummers, der in den Code 1605 30 90 der Kombinierten Nomenklatur (KN) gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (3) eingereiht ist, erstrecken.
(4)
Daher sollten die geltenden Einfuhrzölle auf die von dieser Verordnung erfassten Waren 0 % betragen, es sei denn, die Vereinigten Staaten setzen die Gemeinsame Erklärung nicht länger wirksam um.
(5)
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um die Nichtanwendung von Zöllen auf die von dieser Verordnung erfassten Waren unter bestimmten Umständen ganz oder teilweise auszusetzen. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ausgeübt werden.
(6)
Bis zum 31. Januar 2030 sollte die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung vorlegen. Diese Bewertung sollte die Änderungen umfassen, die sich seit dem 1. August 2025 in Bezug auf das Handelsvolumen und den Handelswert der Ausfuhren von von dieser Verordnung erfassten Waren aus den Vereinigten Staaten in die Union ergeben haben. Der Bewertung sollte, wo angemessen, ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung beigefügt werden.
(7)
Da es wichtig ist, Störungen der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten zu vermeiden, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten. Aus demselben Grund sollte diese Verordnung rückwirkend ab dem 1. August 2025 gelten. Zölle, die in der Zeit vom 1. August 2025 bis zum Datum des Inkrafttretens dieser Verordnung entrichtet wurden und über die gemäß dieser Verordnung geltenden Zölle hinausgehen, sollten auf Antrag erstattet werden —
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Nichtanwendung von Zöllen
Die auf die Einfuhren der Waren, die in die im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Codes der Kombinierten Nomenklatur (KN-Codes) eingereiht werden, in die Union geltenden Zölle des mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 eingeführten Gemeinsamen Zolltarifs betragen 0 %.
Artikel 2
Aussetzung
(1) Die Kommission kann einen Durchführungsrechtsakt erlassen, mit dem die Anwendung des Artikels 1 ganz oder teilweise ausgesetzt wird, wenn einer der folgenden Umstände vorliegt:
a)
die Vereinigten Staaten setzen die am 21. August 2025 bekannt gegebene Gemeinsame Erklärung über einen Rahmen für ein Abkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten über einen auf Gegenseitigkeit beruhenden, gerechten und ausgewogenen Handel (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“) nicht um oder untergraben die Ziele der Verbesserung der Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten sowie die mit der Gemeinsamen Erklärung verfolgten Ziele auf andere Weise, untergraben den Zugang von Wirtschaftsteilnehmern aus der Union zum Markt der Vereinigten Staaten oder stören die Handels- und Investitionsbeziehungen zwischen der Union und den Vereinigten Staaten anderweitig,
b)
es gibt hinreichende Hinweise darauf, dass die Vereinigten Staaten künftig in der in Buchstabe a genannten Weise handeln werden, oder
c)
die objektiven Umstände gegenüber den zum Zeitpunkt der Gemeinsamen Erklärung herrschenden Umständen haben sich geändert.
Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 3 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Der in Absatz 1 genannte Durchführungsrechtsakt gilt, solange die in dem genannten Absatz genannten Umstände andauern.
Artikel 3
Ausschussverfahren
(1) Die Kommission wird von dem mit der Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) eingesetzten Ausschuss „Handelshemmnisse“ unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 4
Erstattung von Zöllen
Auf Antrag der betreffenden Wirtschaftsteilnehmer erstatten die zuständigen nationalen Zollbehörden der Mitgliedstaaten alle über die gemäß dieser Verordnung geltenden Zölle hinausgehenden Zölle, die in Bezug auf in der Zeit zwischen dem 1. August 2025 und dem 30. Juni 2026 in die Union eingeführte Waren, die in die im Anhang aufgeführten KN-Codes eingereiht werden, entrichtet wurden.
Artikel 5
Bewertung und Berichterstattung
(1) Bis zum 31. Januar 2030 legt die Kommission eine Bewertung der Auswirkungen dieser Verordnung vor. Diese Bewertung umfasst die Änderungen, die sich seit dem 1. August 2025 in Bezug auf das Handelsvolumen und den Handelswert der Ausfuhren von Waren, die in die im Anhang aufgeführten KN-Codes eingereiht werden, aus den Vereinigten Staaten in die Union ergeben haben.
(2) Der in Absatz 1 genannten Bewertung wird, wo angemessen, ein Gesetzgebungsvorschlag zur Verlängerung des Anwendungszeitraums dieser Verordnung beigefügt.
(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig und zeitnah über relevante Entwicklungen bei der Anwendung dieser Verordnung.
Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt vom 1. August 2025 bis zum 31. Juli 2030.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 25. Juni 2026
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
M. DAMIANOS
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 16. Juni 2026 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 25. Juni 2026.
(2) Verordnung (EU) 2020/2131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Abschaffung von Zöllen auf bestimmte Waren (ABl. L 430 vom 18.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2131/oj).
(3) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
(4) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(5) Verordnung (EU) 2015/1843 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 zur Festlegung der Verfahren der Union im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik zur Ausübung der Rechte der Union nach internationalen Handelsregeln, insbesondere den im Rahmen der Welthandelsorganisation vereinbarten Regeln (ABl. L 272 vom 16.10.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1843/oj).
ANHANG
KN-Code 2025 (1)
Warenbezeichnung
0306 11 90
Langusten (Palinurus spp., Panulirus spp., und Jasus spp.), auch geräuchert, auch ohne Panzer, gefroren, einschließlich Langusten in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht (ausgenommen Langustenschwänze)
0306 12 10
Hummer (Homarus spp.), ganz, auch geräuchert oder in Wasser oder Dampf gekocht, gefroren
0306 12 90
Hummer (Homarus spp.), auch geräuchert, auch ohne Panzer, gefroren, einschließlich Hummern in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht (ausgenommen ganze Hummer)
0306 32 10
Hummer (Homarus spp.), lebend
1605 30 90
Hummer, zubereitet oder haltbar gemacht (ausg. nur geräuchert; ausg. Hummerfleisch, gekocht, zum Herstellen von Hummerbutter, -pasten, -suppen oder -soßen)
(1) Die Codes der Nomenklatur sind der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif in der für 2025 geltenden Fassung und sinngemäß in der durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassung entnommen.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2026/1461/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)
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