Nr. L 305/8 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 23 . 11 . 84
VERORDNUNG (EWG) Nr. 3258/84 DER KOMMISSION
vom 22. November 1984
zur Festsetzung von Zusatzbeträgen für Eier in der Schale
DIE KOMMISSION DER EUROPAISCHEN
GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europä
ischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75 des
Rates vom 29. Oktober 1975 über die gemeinsame
Marktorganisation für Eier ('), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EWG) Nr. 3643/81 (2), besonders auf
Artikel 8 Absatz 4 ,
in Erwägung nachstehender Gründe :
Fällt der Angebotspreis frei Grenze — im folgenden
Angebotspreis genannt — für ein Erzeugnis unter den
Einschleusungspreis, so muß die Abschöpfung für
dieses Erzeugnis um einen Zusatzbetrag erhöht
werden , der gleich dem Unterschied zwischen dem
Einschleusungspreis und dem Angebotspreis ist ;
dieser wird gemäß Artikel 1 der Verordnung Nr.
163/67/EWG der Kommission vom 26. Juni 1967
über die Festsetzung des Zusatzbetrags für Einfuhren
von Erzeugnissen der Geflügelwirtschaft aus dritten
Ländern (3), zuletzt geändert durch die Verordnung
(EWG) Nr. 1527/73 (4), ermittelt.
Der Angebotspreis muß für sämtliche Einfuhren aus
allen dritten Ländern ermittelt werden . Erfolgen
jedoch die Ausfuhren aus einem oder mehreren
dritten Ländern zu anomal niedrigen Preisen, die
unter den von den anderen dritten Ländern ange
wandten Preisen liegen, so muß ein zweiter Angebots
preis für Ausfuhren aus diesen anderen Ländern ermit
telt werden .
Gemäß den Verordnungen Nrn . 54/65/EWG (*),
183/66/EWG (6), 765/67/EWG 0, (EWG) Nr. 59/70 (8)
und (EWG) Nr. 2164/72 (9) werden die Abschöpfungen
für Einfuhren von Eiern in der Schäle von Hausge
flügel mit Ursprung in und Herkunft aus Polen, der
Südafrikanischen Republik, Australien, Rumänien und
Bulgarien nicht um einen Zusatzbetrag erhöht, soweit
es sich um Erzeugnisse handelt, die gemäß Artikel 4a
der Verordnung Nr. 163/67/EWG eingeführt werden .
Die laufende Überprüfung der Angaben, die der Fest
stellung der durchschnittlichen Angebotspreise für die
in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung
(EWG) Nr. 2771 /75 genannten Erzeugnisse zugrunde
liegen, hat ergeben, daß für die im Anhang bezeich
neten Einfuhren Zusatzbeträge in der dort angege
benen Höhe festgesetzt werden müssen .
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen
entsprechen der Stellungnahme des Verwaltungsaus
schusses für Geflügelfleisch und Eier —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN :
Artikel 1
Die in Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 2771 /75
vorgesehenen Zusatzbeträge sind für die im Anhang
genannten Erzeugnisse des Artikels 1 Absatz 1
derselben Verordnung im Anhang festgesetzt.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am 23 . November 1984 in
Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem
Mitgliedstaat .
Brüssel , den 22. November 1984
Für die Kommission
Poul DALSAGER
Mitglied der Kommission
0 ABl . Nr. 59 vom 8 . 4. 1965, S. 848/65.
(6 ABl . Nr. 211 vom 19 . 11 . 1966, S. 3602/66.(') ABl . Nr. L 282 vom 1 . 11 . 1975, S. 49 .
2 ABl . Nr. L 364 vom 19 . 12 . 1981 , S. 1 . O ABl . Nr. 260 vom 27. 10 . 1967, S. 24.
(8) ABl . Nr. L 11 vom 16. 1 . 1970, S. 1 .
O ABl . Nr. L 232 vom 12. 10 . 1972, S. 3 .
(3) ABl . Nr. 129 vom 28 . 6 . 1967, S. 2577/67.
(4) ABl . Nr. L 154 vom 9 . 6 . 1973, S. 1 .
23 . 11 . 84 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 305/9
ANHANG
Zusatzbeträge für bestimmte in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) der Verordnung (EWG) Nr.
2771/75 genannte Erzeugnisse
Nummer des
Gemeinsamen
Zolltarifs
Warenbezeichnung Zusatzbetrag Bezeichnung der Einfuhren
ECU/ 100
Stück
04.05 Vogeleier und Eigelb , frisch, getrocknet oder in anderer
Weise haltbar gemacht, auch gezuckert :
A. Eier in der Schale, frisch oder haltbar gemacht :
I. Eier von Hausgeflügel :
a) Bruteier (a) :
2. andere 2,00 Ursprung : Schweden
ECU/ 100 kg
b) andere 30,00 alle Einfuhren (b)
(a) Hierher gehören nur Eier von Hausgeflügel , die den von den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften festge
setzten Voraussetzungen entsprechen .
(b) Der Zusatzbetrag gilt nicht für Erzeugnisse, die gemäß Artikel 4a der Verordnung Nr. 163/67/EWG eingeführt werden .
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